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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien: Hautkrebs-Screening Vom 15. November 2007" (28.03.2008)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 13⏐⏐28. März 2008 A699

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. November 2007 beschlossen, die Richtlinien über die Früher- kennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richt- linien“) in der Fassung vom 26. April 1976 (BAnz. Nr. 214 [Bei- lage]), zuletzt geändert am 19. Juli 2005 (BAnz. S. 14983), wie folgt zu ändern:

I. In Abschnitt A. Allgemeines wird die Nummer 1 wie folgt geändert:

1. Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:

„a) bei Frauen

der Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales ab dem Alter von 20 Jahren sowie zusätzlich der Brust ab dem Alter von 30 Jahren, der Haut ab dem Alter von 35 Jahren so- wie zusätzlich des Rektums und des übrigen Dickdarms ab dem Alter von 50 Jahren sowie zusätzlich der Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust (Mammografie-Scree- ning) ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Le- bensjahres.“

2. Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:

„b) bei Männern

der Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales ab dem Alter von 45 Jahren, der Haut ab dem Alter von 35 Jahren sowie des Rektums und des übri- gen Dickdarms ab dem Alter von 50 Jahren.“

II. Abschnitt B. Früherkennungsmaßnahmen bei Frauen wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Klinische Untersuchungen wird nach dem letzten Absatz folgender Absatz angefügt:

„zusätzlich ab dem Alter von 35 Jahren: – Früherkennungs- untersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt B. 5“

2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs

Ziel der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist die frühzeitige Entdeckung des malignen Melanoms, des Basal- zellkarzinoms sowie des spinozellulären Karzinoms. Die Un- tersuchung soll wenn möglich in Verbindung mit der Gesund- heitsuntersuchung durchgeführt werden.

a) Anspruchsumfang

Frauen haben ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr Anspruch auf vertragsärztliche Maßnahmen zur Früherken- nung von Hautkrebs nach Maßgabe der folgenden Bestim- mungen.

Eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Unter-

suchung folgenden Kalenderjahres möglich.

b) Bestandteile der Früherkennungsuntersuchung Zur Untersuchung gehören:

– gezielte Anamnese

– visuelle, gemäß Absatz d) zertifiziertem Fortbildungspro- gramm standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Inter- trigines

– Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung – Dokumentation.

Ergibt sich aus der visuellen Inspektion der Haut durch einen Arzt gemäß Absatz c) Nummer 1 der Verdacht auf das Vorlie- gen einer der Zielerkrankungen, so erfolgt die weitere Ab- klärung bei einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrank- heiten gemäß Absatz c) Nummer 2.

Dieser führt – sofern es sich nicht um den Erstuntersucher handelt – erneut eine visuelle Ganzkörperinspektion durch, überprüft insbesondere die auffälligen Befunde des Vorunter- suchers und veranlasst ggf. die histopathologische Untersu- chung zur Diagnosesicherung.

Die histopathologische Beurteilung kann nur durch Patholo- gen sowie durch Dermatologen mit Zusatzweiterbildung in Dermatohistologie entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Weiterbildungsordnung erfolgen; ab Inkrafttreten der diesbe- züglichen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V müssen die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sein.

c) Berechtigte Ärzte

Die Leistung „Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs“

darf nur von im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Ärzten erbracht werden, welche eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorweisen können. Unter Voraussetzung der Qualifika- tion nach Absatz d) kann dies genehmigt werden für:

1. hausärztlich tätige Fachärzte für Allgemeinmedizin, Inter- nisten, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeich- nung

2. Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.

d) Qualifikation

Obligatorische Voraussetzung für die Genehmigung durch die zuständige KV zur Durchführung und Abrechnung der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist der Nach- weis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der KV zerti- fizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm. Der Kurs hat insbesondere aus folgenden Inhalten zu bestehen:

– potenzieller Nutzen und Schaden von Früherkennungsmaß- nahmen, Kriterien zur Beurteilung von Früherkennungs- maßnahmen

– Programm der Krebsfrüherkennungsuntersuchung, Ge- sundheitsuntersuchung und frühzeitige Sensibilisierung des Patienten

– Maßnahmen zur Ansprache der Versicherten

– Ätiologie des Hautkrebs, Krankheitsbilder, Häufigkeit, Ri- sikofaktoren oder -gruppen, Anamnese, standardisierte vi- suelle Ganzkörperinspektion, Blickdiagnostik

– Ablauf der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs – Vorstellung und Diskussion von Fallbeispielen

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien:

Hautkrebs-Screening

Vom 15. November 2007

(2)

A700 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 13⏐⏐28. März 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

– Dokumentationsmaßnahmen – interdisziplinäre Zusammenarbeit.

e) Empfehlungen zur Qualitätssicherung

Ergänzend zur Einführung des Hautkrebs-Screenings soll bis spätestens 1. Januar 2009 eine Qualitätssicherungsvereinba- rung für die histopathologische Untersuchung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V beschlossen werden. Diese beinhaltet u. a. fol- gende Anforderung für die histopathologisch tätigen Ärzte:

– Nachweis einer bestimmten Mindestzahl durchgeführter Befundungen

– Teilnahme an Fallkonferenzen

– Nachweis einer bestimmten jährlichen Mindestzahl an Be- fundungen von dermatohistopathologischen Präparaten – standardisierter Befundbericht.

f) Dokumentation

Die im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchge- führte Untersuchung und eventuelle Abklärungsdiagnostik ist zu dokumentieren. Dazu gehören bei der Erstuntersuchung durch einen Arzt gemäß Absatz c) Nummer 1:

1. Arztnummer

2. Alter und Geschlecht des Versicherten

3. Verdachtsdiagnose differenziert nach den Hautkrebsarten:

a) malignes Melanom b) Basalzellkarzinom c) spinozelluläres Karzinom

4. Teilnahme im Zusammenhang mit der Gesundheitsunter- suchung.

Bei einer Erstuntersuchung oder Abklärung durch einen Arzt gemäß Absatz c) Nummer 2 ist Folgendes zu dokumentieren:

1. Arztnummer

2. Alter und Geschlecht des Versicherten

3. Bei Vorliegen einer Überweisung zur Abklärung eines auf- fälligen Befundes aus dem Hautkrebs-Screening Angabe der Verdachtsdiagnosen:

a) malignes Melanom b) Basalzellkarzinom c) spinozelluläres Karzinom

4. Verdachtsdiagnose des untersuchenden Hautarztes diffe- renziert nach den Hautkrebsarten:

a) malignes Melanom b) Basalzellkarzinom c) spinozelluläres Karzinom

5. histopathologischer Befund, soweit möglich mit Grading.

Die vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme. Sie kann bis zum 31. Dezember 2008 im Rahmen der üblichen Befunddokumentation der Arztpraxis erfolgen.

Spätestens ab dem 1. Januar 2009 erfolgt die Dokumentation ausschließlich in elektronischer Form.

Zur Datenerfassung darf nur eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software Verwen- dung finden.

Die elektronischen Dokumentationen werden als Datensätze an die jeweils zuständige KV übermittelt. Sie werden zum Zweck der Evaluation von den Kassenärztlichen Vereinigun- gen gesammelt und der für die Evaluation bestimmten Stelle zur Verfügung gestellt.

g) Evaluation

Die Maßnahme zur „Früherkennungsuntersuchung auf Haut- krebs“ wird hinsichtlich Qualität und Zielerreichung durch regelmäßige Auswertung der Dokumentation evaluiert. Da- bei verständigen sich die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen über Art und Umfang der Evaluation und die Veröffentlichung. Zielparameter für die Evaluation sind ins- besondere:

– Teilnahmeraten differenziert nach Arztgruppen, Alter, Ge- schlecht

– gleichzeitige Inanspruchnahme der Gesundheitsuntersu- chung bei Hausärzten

– Anzahl der Verdachtsdiagnosen differenziert nach Arzt- gruppen

– Anzahl der bestätigten Diagnosen bei Dermatologen – Anzahl der falschpositiven Befunde

– Entdeckungsrate (Teilnahmerate/Anzahl der entdeckten Hautkrebse und des histopathologischen Gradings) – Auswertung differenziert nach KV-Bereichen.

Zur Beantwortung weiterer spezifischer Fragen sollen Son- derstudien (z. B. zur Ermittlung der Anzahl der falschnegati- ven Befunde, Vorverlegung des Diagnosezeitpunkts) durch- geführt werden. Falls erforderlich werden hierzu die Daten aus der Routinedokumentation unter Beachtung datenschutz- rechtlicher Vorgaben zur Verfügung gestellt.

h) Anpassung

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinienände- rung soll der Gemeinsame Bundesausschuss den Erfolg des Hautkrebs-Screenings prüfen und erforderliche Änderungen beschließen.“

3. Nummer 5 wird zu Nummer 6.

4. Nummer 6 wird zu Nummer 7 und der erste Halbsatz in Buchstabe a) wie folgt gefasst:

„Die Untersuchungen und deren Ergebnisse werden – mit Ausnahme der Koloskopie, der Früherkennung von Brust- krebs durch Mammografie-Screening sowie der Früherken- nungsuntersuchung auf Hautkrebs – auf einem dreiteiligen Berichtsvordruck (Anlage I)* aufgezeichnet;“

III. Abschnitt C. Früherkennungsmaßnahmen bei Männern wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Klinische Untersuchungen wird nach dem letzten Spiegelstrich der folgende Spiegelstrich angefügt:

„– Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs“

2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs

Ziel der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist die frühzeitige Entdeckung des malignen Melanoms, des Basal- zellkarzinoms sowie des spinozellulären Karzinoms. Die Un- tersuchung soll wenn möglich in Verbindung mit der Gesund- heitsuntersuchung durchgeführt werden.

a) Anspruchsumfang

Männer haben ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr An- spruch auf vertragsärztliche Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 13⏐⏐28. März 2008 A701

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist jeweils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Unter- suchung folgenden Kalenderjahres möglich.

b) Bestandteile der Früherkennungsuntersuchung Zur Untersuchung gehören:

– gezielte Anamnese

– visuelle, gemäß Absatz d) zertifiziertem Fortbildungspro- gramm standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Inter- trigines

– Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung – Dokumentation.

Ergibt sich aus der visuellen Inspektion der Haut durch einen Arzt gemäß Absatz c) Nummer 1 der Verdacht auf das Vorlie- gen einer der Zielerkrankungen, so erfolgt die weitere Ab- klärung bei einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrank- heiten gemäß Absatz c) Nummer 2.

Dieser führt – sofern es sich nicht um den Erstuntersucher handelt – erneut eine visuelle Ganzkörperinspektion durch, überprüft insbesondere die auffälligen Befunde des Vorunter- suchers und veranlasst ggf. die histopathologische Untersu- chung zur Diagnosesicherung.

Die histopathologische Beurteilung kann nur durch Patholo- gen sowie durch Dermatologen mit Zusatzweiterbildung in Dermatohistologie entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Weiterbildungsordnung erfolgen; ab Inkrafttreten der diesbe- züglichen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V müssen die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sein.

c) Berechtigte Ärzte

Die Leistung „Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs“

darf nur von im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätigen Ärzten erbracht werden, welche eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorweisen können. Unter Voraussetzung der Qualifika- tion nach Absatz d) kann dies genehmigt werden für:

1. hausärztlich tätige Fachärzte für Allgemeinmedizin, Internis- ten, praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung 2. Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.

d) Qualifikation

Obligatorische Voraussetzung für die Genehmigung durch die zuständige KV zur Durchführung und Abrechnung der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist der Nach- weis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der KV zerti- fizierten achtstündigen Fortbildungsprogramm. Der Kurs hat insbesondere aus folgenden Inhalten zu bestehen:

– potenzieller Nutzen und Schaden von Früherkennungsmaß- nahmen, Kriterien zur Beurteilung von Früherkennungs- maßnahmen

– Programm der Krebsfrüherkennungsuntersuchung, Ge- sundheitsuntersuchung und frühzeitige Sensibilisierung des Patienten

– Maßnahmen zur Ansprache der Versicherten

– Ätiologie des Hautkrebses, Krankheitsbilder, Häufigkeit, Risikofaktoren oder -gruppe, Anamnese, standardisierte vi- suelle Ganzkörperinspektion, Blickdiagnostik

– Ablauf der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs – Vorstellung und Diskussion von Fallbeispielen

– Dokumentationsmaßnahmen – interdisziplinäre Zusammenarbeit.

e) Empfehlungen zur Qualitätssicherung

Ergänzend zur Einführung des Hautkrebs-Screenings soll bis spätestens 1. Januar 2009 eine Qualitätssicherungsver- einbarung für die histopathologische Untersuchung gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V beschlossen werden. Diese beinhaltet u. a. folgende Anforderung für die histopathologisch tätigen Ärzte:

– Nachweis einer bestimmten Mindestzahl durchgeführter Befundungen

– Teilnahme an Fallkonferenzen

– Nachweis einer bestimmten jährlichen Mindestzahl an Be- fundungen von dermatohistopathologischen Präparaten – standardisierter Befundbericht.

f) Dokumentation

Die im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchge- führte Untersuchung und eventuelle Abklärungsdiagnostik ist zu dokumentieren. Dazu gehören bei der Erstuntersuchung durch einen Arzt gemäß Absatz c) Nummer 1:

1. Arztnummer

2. Alter und Geschlecht des Versicherten

3. Verdachtsdiagnose differenziert nach den Hautkrebsarten:

a) malignes Melanom b) Basalzellkarzinom c) spinozelluläres Karzinom

4. Teilnahme im Zusammenhang mit der Gesundheitsunter- suchung.

Bei einer Erstuntersuchung oder Abklärung durch einen Arzt gemäß Absatz c) Nummer 2 ist Folgendes zu dokumentieren:

1. Arztnummer

2. Alter und Geschlecht des Versicherten

3. Bei Vorliegen einer Überweisung zur Abklärung eines auf- fälligen Befundes aus dem Hautkrebs-Screening Angabe der Verdachtsdiagnosen:

a) malignes Melanom b) Basalzellkarzinom c) spinozelluläres Karzinom

4. Verdachtsdiagnose des untersuchenden Hautarztes diffe- renziert nach den Hautkrebsarten:

a) malignes Melanom b) Basalzellkarzinom c) spinozelluläres Karzinom

5. histopathologischer Befund, soweit möglich mit Grading.

Die vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit der Früherkennungsmaßnahme. Sie kann bis zum 31. Dezember 2008 im Rahmen der üblichen Befunddokumentation der Arztpraxis erfolgen.

Spätestens ab dem 1. Januar 2009 erfolgt die Dokumentation ausschließlich in elektronischer Form.

Zur Datenerfassung darf nur eine von der KBV zertifizierte Software Verwendung finden.

Die elektronischen Dokumentationen werden als Datensätze an die jeweils zuständige KV übermittelt. Sie werden zum

(4)

A702 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 13⏐⏐28. März 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Zweck der Evaluation von den Kassenärztlichen Vereinigun- gen gesammelt und der für die Evaluation bestimmten Stelle zur Verfügung gestellt.

g) Evaluation

Die Maßnahme zur „Früherkennungsuntersuchung auf Haut- krebs“ wird hinsichtlich Qualität und Zielerreichung durch regelmäßige Auswertung der Dokumentation evaluiert. Da- bei verständigen sich die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen über Art und Umfang der Evaluation und die Veröffentlichung. Zielparameter für die Evaluation sind ins- besondere:

– Teilnahmeraten differenziert nach Arztgruppen, Alter, Ge- schlecht

– gleichzeitige Inanspruchnahme der Gesundheitsuntersu- chung bei Hausärzten

– Anzahl der Verdachtsdiagnosen differenziert nach Arzt- gruppen

– Anzahl der bestätigten Diagnosen bei Dermatologen – Anzahl der falschpositiven Befunde

– Entdeckungsrate (Teilnahmerate/Anzahl der entdeckten Hautkrebse und des histopathologischen Gradings) – Auswertung differenziert nach KV-Bereichen.

Zur Beantwortung weiterer spezifischer Fragen sollen Sonderstudien (z. B. zur Ermittlung der Anzahl der falsch- negativen Befunde, Vorverlegung des Diagnosezeitpunk- tes) durchgeführt werden. Falls erforderlich werden hier- zu die Daten aus der Routinedokumentation unter Beach- tung datenschutzrechtlicher Vorgaben zur Verfügung ge- stellt.

h) Anpassung

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinienände- rung soll der Gemeinsame Bundesausschuss den Erfolg des Hautkrebs-Screenings prüfen und erforderliche Änderungen beschließen.“

3. Nummer 2 wird zu Nummer 3.

4. Nummer 3 wird zu Nummer 4.

5. Nummer 4 wird zu Nummer 5 und der erste Halbsatz in Buchstabe a) wie folgt gefasst:

„Die Untersuchungen und deren Ergebnisse werden – mit Ausnahme der Koloskopie sowie der Früherkennungsunter- suchung auf Hautkrebs – auf einem zweiteiligen Berichtsvor- druck (Anlage II)* aufgezeichnet;“

IV. Die Änderungen der Richtlinien treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 15. November 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (nach § 11 PsychThG) verabschiedete in der Sitzung vom 31. Januar 2008 die folgende

Ergänzung zum Gutachten des Beirats zur

neuropsychologischen Therapie

vom 8. Juni 2000

In seinem Gutachten zur Neuropsychologie vom 8. Juni 2000 hat der Wissenschaftliche Beirat formuliert:

„Zusammenfassend wird festgestellt, dass die neuropsycholo- gische Therapie für den Anwendungsbereich ,Hirnorganische Störungen‘ bei Erwachsenen als ein theoretisch und empirisch hinreichend fundiertes und damit wissenschaftlich anerkanntes Therapieverfahren anzusehen ist.“ Diese Beurteilung beruhte auf Studien zur Wirksamkeit der neuropsychologischen Therapie im Sinne einer Funktionstherapie; Wirksamkeitsbelege für Kompen- sationstherapien oder integrative Therapien lagen nicht vor.

Auf der Grundlage der Bewertung von neu vorgelegten Studi- en sowie auf der Basis einer Anhörung der Fachvertreter am 17. 10. 2005 ist die Einschränkung der Wirksamkeitsbelege le- diglich auf Funktionstrainings nicht mehr berechtigt. Es liegen ausreichende Wirksamkeitsbelege für die neuropsychologische Therapie bei der Diagnosegruppe F0 nach ICD-10 (organische, einschließlich symptomatische psychische Störungen) vor. Der Wissenschaftliche Beirat bestätigt damit, dass die neuropsycho- logische Therapie für den Anwendungsbereich 12 (hirnorgani- sche Störungen) insgesamt als wissenschaftlich anerkannt gelten kann.

Entsprechend der Verfahrensregeln des Wissenschaftlichen Beirats vom 22. 11. 2007 (Abschnitt I.1) ist die neuropsychologi- sche Therapie damit eine wissenschaftlich anerkannte Psychothe- rapiemethode. Da jedoch nur für einen Anwendungsbereich eine Indikation besteht, kann sie nicht als Psychotherapieverfahren für die vertiefte Ausbildung entsprechend § 1 (1) der PsychThG- APrV empfohlen werden.

Berlin, 31. Januar 2008 Prof. Dr. Dietmar Schulte (Vorsitzender)

Prof. Dr. Gerd Rudolf

(Stellvertretender Vorsitzender) Korrespondenzadressen:

Bundespsychotherapeutenkammer Klosterstraße 64, 10179 Berlin

(Geschäftsführung des WBP der zweiten Amtsperiode) Bundesärztekammer

Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin

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