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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Änderungen der Richtlinien über künstliche Befruchtung: Methodenwechsel und Risikoberatung vom 15. November 2007" (14.03.2008)

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A594 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 1114. März 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

rungsuntersuchungen) beauftragt, kann er die Versi- cherten-/Grundpauschale seiner Fachgruppe zusätzlich zu den berechnungsfähigen Gebührenordnungspositio- nen berechnen.“

2) § 6 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Werden für die Ausstellung eines Gesundheitszeugnis- ses im Rahmen des fürsorgeärztlichen Dienstes (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) Leistungen erbracht, die im ,Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen‘

(Anhang 1 des EBM) aufgeführt sind, gilt Abs. 3 ent- sprechend. Für die abschließende Beurteilung kann die Nr. 01622 E-GO abgerechnet werden. Werden außer- dem notwendige Untersuchungen durchgeführt, für die die E-GO Leistungspositionen vorsieht, sind diese zu- sätzlich berechnungsfähig.“

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Bonn/Berlin, den 26. Februar 2008 )

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über Änderungen der

Richtlinien über künstliche Befruchtung:

Methodenwechsel und Risikoberatung

vom 15. November 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15.

November 2007 beschlossen, die Richtlinien über ärztliche Maß- nahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung) in der Fassung vom 14. August 1990 (BArbl. 1990, Nr. 12), zuletzt geändert am 15. November 2005 (BAnz 2006, S.

922), wie folgt zu ändern:

I. Im Abschnitt Leistungsvoraussetzungen wird Nummer 8 wie folgt geändert:

1. Die Sätze 2 und 3 in Absatz 2 werden zum neuen Absatz.

2. Im neuen Absatz 3

a) wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Einzige Ausnahme ist die Fallkonstellation eines tota- len Fertilisationsversagens nach dem ersten Versuch ei- ner In-vitro-Fertilisation.“

b) werden dem Satz 2 die folgenden Sätze angefügt:

„In diesem Fall kann in maximal zwei darauffolgenden Zyklen die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (Nummer 10.5) zur Anwendung kommen, auch wenn die Voraussetzungen nach Nummer 11.5 nicht vorlie- gen. Ein Methodenwechsel innerhalb eines IVF-Zyklus (sog. Rescue-ICSI) ist ausgeschlossen. Der Methoden- wechsel ist auf einem Folgebehandlungsplan zu bean- tragen.“

3. Nach dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Methodenwechsel zur intrazytoplasmatischen Sper- mieninjektion nach dem ersten IVF-Behandlungszyklus mit totalem Fertilisationsversagen besteht eine hinrei- chende Erfolgsaussicht dann nicht, wenn in beiden Zy- klen (IVF und ICSI) eine Befruchtung nicht eingetreten ist.“

II. Im Abschnitt Leistungsvoraussetzungen Nummer 9.2 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Bei Änderung der Behandlungsmethode gemäß Nummer 10.1 bis 10.5 oder einem Methodenwechsel nach Nummer 8 Absatz 3 sowie spätestens nach Ablauf eines Jahres seit der Genehmigung ist ein Folge-Behandlungsplan (Muster siehe Anlage II) vorzulegen.“

III. Im Abschnitt Beratung des Ehepaares und Überweisung zur Durchführung der Maßnahmen wird in Nummer 14 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Das Ehepaar ist darauf hinzuweisen, dass bei Kindern nach In-vitro-Fertilisation und der intrazytoplasmatischen Sper- mieninjektion erhöhte Fehlbildungsraten beobachtet wurden.

Eine Risikoerhöhung auch bei anderen Verfahren kann nicht ausgeschlossen werden. Die Ursachen hierfür können sowohl in den verwendeten Verfahren als auch in der Unfruchtbarkeit selbst liegen.“

IV. Im Abschnitt Beratung des Ehepaares und Überweisung zur Durchführung der Maßnahmen wird Nummer 16 wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vor einer intrazytoplasmatischen Spermieninjektion auf- grund der Indikation gemäß Nummer 11.5 hat der durch- führende Arzt das Ehepaar über die speziellen, auch gene- tischen Risiken und mögliche Fehlbildungen des Kindes aufzuklären.“

2. In Satz 2 werden die Wörter „und die Eltern auf ihre Ver- antwortung für die ihnen überlassene Entscheidung zur Anwendung dieser Methode und damit für das erhebliche Risiko von Fehlbildungen bei den Kindern hinzuweisen“

gestrichen.

V. Die nach der Anlage II aufgeführte „Protokollnotiz zum Be- schluss des Bundesausschusses vom 26. 2. 2002 zur intrazy- toplasmatischen Spermieninjektion (ICSI)“ wird gestrichen.

VI. Die Änderungen der Richtlinien treten am Tag nach der Be- kanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.

g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 15. November 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

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