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Archiv "Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Berlin, vertreten durch den Vorstand wird zum Vertrag vom 3

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Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 1114. März 2008 A593

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

In beiden Verträgen ist bisher vorgesehen, dass der Arzt für sei- ne Inanspruchnahme den Ordinationskomplex berechnen kann, wenn bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistun- gen, insbesondere im Zusammenhang mit Einstellungs-, Taug- lichkeitsuntersuchung etc., Leistungen erbracht werden sollen, die nicht als Einzelleistungen berechnungsfähig sind. Mit Inkraft- treten des neuen EBM ist hier eine Umstellung auf die Versicher- ten-/Grundpauschale erforderlich

(§ 6 Abs. 3 und 7 Bundeswehr; § 6 Abs. 3 Zivildienst). Die Anwendung der allgemeinen Bestimmung nach I.2.1.6 des EBM (Beauftragung zur Erbringung von in berechnungsfähigen Pauschalen enthaltenen Teilleistungen) kommt hier nicht zum Tragen.

Diese Vertragsänderungen treten jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft, die redaktionellen Anpassungen beim Zivildienstvertrag zum 1. April 2008.

Die Vertragsänderungen stehen unter dem Vorbehalt der end- gültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner. )

Bekanntmachungen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öf- fentlichen Rechts – Berlin, vertreten durch den Vorstand wird fol- gende

Änderung des Vertrages über die ärztliche Versorgung

von Zivildienstleistenden

vom 28. Februar 1989

in der Fassung vom 11. Januar 2005 vereinbart:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird das Wort „Krankenschein“ jeweils durch die Worte „Behandlungsausweis für ambulante Behandlung“ ersetzt.

1.2 In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Verordnet der Arzt Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmittel, hat er den für die vertragsärztliche Ver- sorgung geltenden Vordruck zu verwenden; auf dem Verordnungsblatt ist das Feld ,Gebühr frei‘ anzukreu- zen.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird die Sternchenanmerkung wie folgt neu gefasst:

„**) z. B. Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung, Ver- sorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten, Durchführung von aktiven Schutzimpfungen nach der zwischen KV und Ersatzkassen abgeschlossenen Ver- einbarung“

2.2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Im Falle einer Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ist grundsätzlich eine Versicherten-/Grundpauschale nicht berechnungsfähig. Werden bei solchen Überwei- sungen zur Durchführung von Auftragsleistungen Leis- tungen erbracht, die nicht als Einzelleistungen berech- nungsfähig sind, weil sie Bestandteil von Pauschalen oder Leistungskomplexen sind, erhält der Arzt eine Entschädigung in Höhe der Versicherten-/Grundpau- schale. Auch bei Durchführung von mehreren nicht nach Einzelleistungspositionen berechnungsfähigen Auftragsleistungen in einem Behandlungsfall ist die Versicherten-/Grundpauschale nur einmal berech- nungsfähig.

Der Arzt übersendet seinen Befund dem Beauftragten Arzt, der die Unterlagen dem Bundesamt vorlegt.“

2.3 In Absatz 4 Satz 1 wird hinter dem Wort „Behandlungs- ausweise“ das Wort „/Notfallscheine“ eingefügt.

Die Änderung zu Punkt 2.2 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft; die übrigen Änderungen treten am 1. April 2008 in Kraft.

Bonn/Berlin, den 26. Februar 2008 )

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium der Verteidigung, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Berlin, vertreten durch den Vorstand wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989 folgender

12. Nachtrag

geschlossen:

1) § 6 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Wird ein Vertragsarzt ausschließlich zur Erbringung von Leistungen beauftragt, die im ,Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen‘ (Anhang 1 des EBM) aufgeführt und der Versicherten-/Grund- pauschale zuzuordnen sind, kann er dafür die Versi- cherten-/Grundpauschale seiner Fachgruppe einmal im Behandlungsfall berechnen. Wird ein nicht aus- schließlich auftragnehmender Vertragsarzt zur Erbrin- gung von Leistungen im Zusammenhang mit Untersu- chungen und/oder Begutachtungen nach § 1 Abs. 2 (z. B. Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, Muste- K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen der Verträge

Bundeswehr/Zivildienst

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A594 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 1114. März 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

rungsuntersuchungen) beauftragt, kann er die Versi- cherten-/Grundpauschale seiner Fachgruppe zusätzlich zu den berechnungsfähigen Gebührenordnungspositio- nen berechnen.“

2) § 6 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Werden für die Ausstellung eines Gesundheitszeugnis- ses im Rahmen des fürsorgeärztlichen Dienstes (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) Leistungen erbracht, die im ,Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen‘

(Anhang 1 des EBM) aufgeführt sind, gilt Abs. 3 ent- sprechend. Für die abschließende Beurteilung kann die Nr. 01622 E-GO abgerechnet werden. Werden außer- dem notwendige Untersuchungen durchgeführt, für die die E-GO Leistungspositionen vorsieht, sind diese zu- sätzlich berechnungsfähig.“

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Bonn/Berlin, den 26. Februar 2008 )

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über Änderungen der

Richtlinien über künstliche Befruchtung:

Methodenwechsel und Risikoberatung

vom 15. November 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15.

November 2007 beschlossen, die Richtlinien über ärztliche Maß- nahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung) in der Fassung vom 14. August 1990 (BArbl. 1990, Nr. 12), zuletzt geändert am 15. November 2005 (BAnz 2006, S.

922), wie folgt zu ändern:

I. Im Abschnitt Leistungsvoraussetzungen wird Nummer 8 wie folgt geändert:

1. Die Sätze 2 und 3 in Absatz 2 werden zum neuen Absatz.

2. Im neuen Absatz 3

a) wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Einzige Ausnahme ist die Fallkonstellation eines tota- len Fertilisationsversagens nach dem ersten Versuch ei- ner In-vitro-Fertilisation.“

b) werden dem Satz 2 die folgenden Sätze angefügt:

„In diesem Fall kann in maximal zwei darauffolgenden Zyklen die intrazytoplasmatische Spermieninjektion (Nummer 10.5) zur Anwendung kommen, auch wenn die Voraussetzungen nach Nummer 11.5 nicht vorlie- gen. Ein Methodenwechsel innerhalb eines IVF-Zyklus (sog. Rescue-ICSI) ist ausgeschlossen. Der Methoden- wechsel ist auf einem Folgebehandlungsplan zu bean- tragen.“

3. Nach dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Methodenwechsel zur intrazytoplasmatischen Sper- mieninjektion nach dem ersten IVF-Behandlungszyklus mit totalem Fertilisationsversagen besteht eine hinrei- chende Erfolgsaussicht dann nicht, wenn in beiden Zy- klen (IVF und ICSI) eine Befruchtung nicht eingetreten ist.“

II. Im Abschnitt Leistungsvoraussetzungen Nummer 9.2 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Bei Änderung der Behandlungsmethode gemäß Nummer 10.1 bis 10.5 oder einem Methodenwechsel nach Nummer 8 Absatz 3 sowie spätestens nach Ablauf eines Jahres seit der Genehmigung ist ein Folge-Behandlungsplan (Muster siehe Anlage II) vorzulegen.“

III. Im Abschnitt Beratung des Ehepaares und Überweisung zur Durchführung der Maßnahmen wird in Nummer 14 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Das Ehepaar ist darauf hinzuweisen, dass bei Kindern nach In-vitro-Fertilisation und der intrazytoplasmatischen Sper- mieninjektion erhöhte Fehlbildungsraten beobachtet wurden.

Eine Risikoerhöhung auch bei anderen Verfahren kann nicht ausgeschlossen werden. Die Ursachen hierfür können sowohl in den verwendeten Verfahren als auch in der Unfruchtbarkeit selbst liegen.“

IV. Im Abschnitt Beratung des Ehepaares und Überweisung zur Durchführung der Maßnahmen wird Nummer 16 wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vor einer intrazytoplasmatischen Spermieninjektion auf- grund der Indikation gemäß Nummer 11.5 hat der durch- führende Arzt das Ehepaar über die speziellen, auch gene- tischen Risiken und mögliche Fehlbildungen des Kindes aufzuklären.“

2. In Satz 2 werden die Wörter „und die Eltern auf ihre Ver- antwortung für die ihnen überlassene Entscheidung zur Anwendung dieser Methode und damit für das erhebliche Risiko von Fehlbildungen bei den Kindern hinzuweisen“

gestrichen.

V. Die nach der Anlage II aufgeführte „Protokollnotiz zum Be- schluss des Bundesausschusses vom 26. 2. 2002 zur intrazy- toplasmatischen Spermieninjektion (ICSI)“ wird gestrichen.

VI. Die Änderungen der Richtlinien treten am Tag nach der Be- kanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.

g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 15. November 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

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