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Archiv "Bekanntmachungen" (14.09.2001)

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(1)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2378 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 37½½½½14. September 2001

Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 sind in den nachstehenden Vereinbarungen (Anlagen zu den Bundesmantelverträgen, Kurarztverträge, Sonstige Kostenträger – Bundesbahn, Bundes- post, Bundeswehr, Zivildienst und Bundesgrenzschutz –) die DM-Beträge auf die entsprechenden „Euro-Beträge“ rechne- risch umgestellt worden (Umrechnungsfaktor 1,95583; kauf- männische Rundung). Teilweise sind Beträge auf volle 10 bzw.

5 Cent auf- bzw. abgerundet worden. Bei den Verträgen, die auf der GOÄ basieren, ist der am 1. 1. 2002 vorgesehene neue Punktwert von 5,82873 Cent aufgenommen worden, wobei in den Verträgen DU-Bahn und DU-Post zusätzliche Rundungs-

regeln nicht mehr vorgesehen sind. Die Euro-Beträge und – falls erforderlich – neu festgesetzten Punktwerte können den entsprechenden Vertragsänderungen entnommen werden. Zur Empfehlungsvereinbarung hinsichtlich der Anlage 9 EKV (Dialyse) ist anzumerken, dass die Beträge aus formalen Grün- den umgestellt worden sind und grundsätzlich nur noch dekla- ratorische Aussagekraft haben. Vorsorglich ist darauf hinzu- weisen, dass bei einigen Vereinbarungen das Ratifizierungsver- fahren noch nicht abgeschlossen ist und diese erst nach Unter- schriftsleistung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen – von der jedoch auszugehen ist – in Kraft treten.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Euro-Umstellung

„Rechnerische Währungsumstellung zum 1. Januar 2002“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R, Köln, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Kran- kenkassen e.V. (VdAK), Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – an- dererseits – vereinbaren, die Anlage 8 des Bundes- mantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (Diabetes-Verein- barung) – Stand 1. Juli 1997 – wie folgt zu ändern:

In § 5 wird die Angabe von „15,– DM“ durch die Angabe „7,67 Euro“ ersetzt.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Köln/Siegburg, den 13. August 2001 ✮

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R, Köln, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Kran- kenkassen e.V. (VdAK), Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – an- dererseits – empfehlen den Partnern der Gesamt- verträge im Hinblick auf die Währungsumstellung auf Euro ab 1. Januar 2002 Folgendes:

I. Empfehlungsvereinbarung zu Anlage 7 des Bundesman- telvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (Onkologie-Vereinbarung)

Die Angabe „100,– DM“ wird durch die Angabe „51,13 Eu- ro“, die Angaben „50,– DM“ werden durch die Angaben „25,56 Euro“ und die Angabe „500,– DM“ wird durch die Angabe

„255,65 Euro“ ersetzt.

II. Empfehlungsvereinbarung zu Anlage 8 des Bundesman- telvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (Diabetes-Vereinbarung)

Die Angaben von „50,– DM“ werden durch die Angaben

„25,56 Euro“ ersetzt.

Bekanntmachungen

III. Empfehlungsvereinbarung zu Anlage 9 des Bundes- mantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (Ambulante Dialysebe- handlung)

In § 7 Absatz 1 wird in

– Nr. 1 die Angabe„230,– DM“ durch die Angabe „117,60 Euro“, – Nr. 2 die Angabe„320,– DM“ durch die Angabe „163,61 Euro“, – Nr. 3 die Angabe„290,– DM“ durch die Angabe „148,27 Euro“, – Nr. 4 die Angabe „95,– DM“ durch dieAngabe „48,57 Euro“, – Nr. 5 dieAngabe„180,– DM“ durch die Angabe „92,03 Euro“

und

– Nr. 6 die Angabe „600,– DM“ durch die Angabe „306,78 Euro“

ersetzt.

In § 7 Absatz 2 wird in

– Nr. 1 die Angabe „185,– DM“ durch die Angabe „ 94,59 Euro“, – Nr. 2 die Angabe „19,– DM“ durch die Angabe „9,71 Euro“, – Nr. 3 die Angabe „48,– DM“ durch die Angabe „24,54 Euro“, – Nr. 4 die Angabe „105,– DM“ durch die Angabe „53,69 Euro“, – Nr. 5 die Angabe „160,– DM“ durch die Angabe „81,81 Euro“, – Nr. 6 die Angabe „25,– DM“ durch die Angabe „12,78 Euro“, – Nr. 7 die Angabe „120,– DM“ durch die Angabe „61,36 Euro“, – Nr. 8 die Angabe „140,– DM“ durch die Angabe „71,58 Euro“, – Nr. 9 die Angabe „20,– DM“ durch die Angabe „10,23 Euro“

und

– Nr. 10 die Angabe „19,– DM“ durch die Angabe „9,71 Euro ersetzt.

IV. Empfehlungsvereinbarung zu Anlage 11 des Bundes- mantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (Sozialpsychiatrie-Verein- barung)

Die Angabe von „320,– DM“ wird durch die Angabe „163,61 Euro“ ersetzt.

V. Empfehlungsvereinbarung zu Anlage 12 des Bundes- mantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (Ambulante Behandlung chronisch Schmerzkranker)

Die Angabe von „160,– DM“ wird durch die Angabe „81,81 Euro“ und die Angabe „120,– DM“ wird durch die Angabe

„61,36 Euro“ ersetzt.

Köln/Siegburg, den 13. August 2001 ✮

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 37½½½½14. September 2001 AA2379

Vereinbarung

zwischen dem Vorstand der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), Frankfurt, und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, be- treffend die Änderung des Vertrages vom 13. Sep- tember 1983 in der Fassung vom 1. April 1999

Die Anlage A zum Vertrag (Honorarvereinbarung) wird wie folgt geändert:

In II. Absatz 1 wird die Angabe „11,4 Pf“ durch die Angabe

„5,82873 Cent“ ersetzt.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Frankfurt/Köln, den 4. Juli 2001 ✮

11. Nachtragsvereinbarung

zum Vertrag zwischen der Postbeamtenkranken- kasse (PBeaKK), Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, vom 20. September 1983 (Stand: 1. April 1999)

Die Anlage A zum Vertrag (Honorarvereinbarung) wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe „14,5 Pf“ durch die Angabe

„7,41 Cent“ und die Angabe „14,1 Pf“ durch die Angabe „7,21 Cent“ ersetzt.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Stuttgart/Köln, den 4. Juli 2001 ✮

8. Nachtragsvereinbarung zum Badearztvertrag

zum Vertrag zwischen der Postbeamtenkranken- kasse (PBeaKK), Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, vom 20. September 1983

I. § 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe „104,80 DM“ durch die Angabe

„53,60 Euro“ ersetzt.

In Absatz 2 wird die Angabe „21,05 DM“ durch die Angabe

„10,80 Euro“ ersetzt.

In Absatz 3 wird die Angabe „21,05 DM“ durch die Angabe

„10,80 Euro“ ersetzt.

In Absatz 4 wird die Angabe „43,95 DM“ durch die Angabe

„22,50 Euro“ ersetzt.

In Absatz 5 wird die Angabe „11,4 Pf“ durch die Angabe

„5,82873 Cent“ ersetzt.

II. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „41,– DM“ durch „21 Eu- ro“ ersetzt.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Stuttgart/Köln, den 4. Juli 2001 ✮

8. Nachtrag

zum Vertrag zwischen dem Präsidenten des Bundes- eisenbahnvermögens, Bonn, und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung, Köln, über die Heilbe- handlung der durch Dienstunfall verletzten Beam- ten des Bundeseisenbahnvermögens vom 21. Mai 1984

Die Anlage B (Honorarvereinbarung) zum Vertrag (Stand:

1. April 1996) wird wie folgt neu gefasst:

Die Abschnitte II und III werden wie folgt geändert:

„II. Die nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrach- ten ärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Leistung nach Nr. 437 und der Leistungen des Abschnittes M (Laboratoriums- untersuchungen) – werden als Einzelleistungen mit dem 1,57fa- chen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punkt- wertes von 5,82873 Cent vergütet.

Die im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Leistungen sowie die Nr. 437 werden als Einzelleistungen mit dem 1,15fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 5,82873 Cent vergütet.

Auf Leistungen, die nach den Bestimmungen der GOÄ nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfä- hig sind, sind die vereinbarten Multiplikatoren nicht an- zuwenden.

III. Besondere Gebühren gelten in folgenden Fällen:

1. Arztzeugnis über Dienstunfähigkeit nach

vereinbartem Vordruck 4,70 Euro

2. Kurzer Befundbericht nach Vordruck 8,00 Euro

3. Krankheitsbericht 18,90 Euro

4. Neurologischer Befundbericht 25,80 Euro 5. Gutachten zur Feststellung der Unfallfolgen 55,50 Euro 6. Gutachten zur Nachprüfung der Unfallfolgen 48,50 Euro 7. Auf Verlangen frei erstattete Gutachten

40,20 Euro bis 129,70 Euro 8. Eingehend begründete wissenschaftliche Gutachten

84,80 Euro bis 266,40 Euro 9. Schreibgebühren bei Berichten und Gutachten

a) je angefangene DIN-A4-Seite 3,50 Euro

b) je Kopie 0,17 Euro“

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bonn/Köln, den 4. Juli 2001 ✮

(3)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2380 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 37½½½½14. September 2001

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 9. Februar 2000 folgender 1. Nachtrag vereinbart:

In § 8 wird die Angabe „30,– DM“ durch die Angabe „15,30 Eu- ro“ ersetzt.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Berlin/Köln, den 4. Juli 2001 ✮

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Vorstand, wird folgende Än- derung des Vertrages über die ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden vom 28. Februar 1989 in der Fassung vom 1. März 1999 vereinbart:

In § 6 Absatz 6 wird die Angabe „30,– DM“ durch die Angabe

„15,30 Euro“ ersetzt.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bonn/Köln, den 4. Juli 2001 ✮

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körper- schaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989 in der Fassung vom 1. März 1999 folgender 7. Nachtrag geschlossen:

In § 8 wird die Angabe „30,– DM“ durch die Angabe „15,30 Eu- ro“ ersetzt.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bonn/Köln, den 4. Juli 2001 ✮

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Ber- gisch Gladbach, der Bundesverband der landwirt- schaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See- Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, die Bundesknapp- schaft, K.d.ö.R., Bochum – andererseits – verein- baren, den

Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag),

Stand 1. Juli 2001, wie folgt zu ändern:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe „82,– DM“ durch die Angabe

„41,95 Euro“, die Angabe „76,– DM“ durch die Angabe „38,85 Euro“, die Angabe „17,– DM“ durch die Angabe „8,70 Euro“, die Angabe „59,– DM“ durch die Angabe „30,15 Euro“, die Angabe „55,– DM“ durch die Angabe „28,10 Euro“, die Anga- be „152,– DM“ durch die Angabe „77,70 Euro“ und die Anga- be „141,– DM“ durch die Angabe „72,10 Euro“ ersetzt.

8. Nachtrag

zum Vertrag zwischen der Unfallkasse Post und Te- lekom (UK PT) – vertreten durch den Geschäftsführer –, Tübingen, und der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung, Köln, über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Beamten der aus der ehema- ligen Deutschen Bundespost hervorgegangenen Un- ternehmen und Dienststellen vom 6. Juni 1984

Die Anlage B (Honorarvereinbarung) zum Vertrag (Stand:

1. April 1996) wird wie folgt neu gefasst:

Die Abschnitte II und III werden wie folgt geändert:

„II. Die nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrach- ten ärztlichen Leistungen – mit Ausnahme der Leistung nach Nr. 437 und der Leistungen des Abschnittes M (Laboratoriums- untersuchungen) – werden als Einzelleistungen mit dem 1,57fa- chen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punkt- wertes von 5,82873 Cent vergütet.

Die im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Leistungen sowie die Nr. 437 werden als Einzelleistungen mit dem 1,15fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 5,82873 Cent vergütet.

Auf Leistungen, die nach den Bestimmungen der GOÄ nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig sind, sind die vereinbarten Multiplikatoren nicht anzuwenden.

III. Besondere Gebühren gelten in folgenden Fällen:

1. Arztzeugnis über Dienstunfähigkeit nach

vereinbartem Vordruck 4,70 Euro

2. Kurzer Befundbericht nach Vordruck 8,00 Euro

3. Krankheitsbericht 18,90 Euro

4. Neurologischer Befundbericht 25,80 Euro 5. Gutachten zur Feststellung der Unfallfolgen 55,50 Euro 6. Gutachten zur Nachprüfung der Unfallfolgen 48,50 Euro 7. Auf Verlangen frei erstattete Gutachten

40,20 Euro bis 129,70 Euro 8. Eingehend begründete wissenschaftliche Gutachten

84,80 Euro bis 266,40 Euro 9. Schreibgebühren bei Berichten und Gutachten

a) je angefangene DIN-A4-Seite 3,50 Euro

b) je Kopie 0,17 Euro“

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Tübingen/Köln, den 4. Juli 2001 ✮

(4)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 37½½½½14. September 2001 AA2381

In Absatz 3 wird die Angabe „25,– DM“ durch die Angabe

„12,80 Euro“ und die Angabe „21,– DM“ durch die Angabe

„10,75 Euro“ ersetzt.

2. In § 15 Absatz 3 wird die Angabe „0,10 DM“ durch die Angabe „5,11 Cent“ und die Angabe „0,09 DM“ durch die An- gabe „4,6 Cent“ ersetzt.

3. In § 21 Absatz 3 wird die Angabe „20,– DM“ durch die Angabe „10,25 Euro“ ersetzt.

4. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „0,10 DM“ durch die Angabe „5,11 Cent“ und die Angabe „0,09 DM“ durch die An- gabe „4,6 Cent“ ersetzt.

5. In § 25 Absätze 2 und 4 wird die Angabe „100,– DM“

durch die Angabe „51,15 Euro“ und die Angabe „20,– DM“

durch die Angabe „10,25 Euro“ ersetzt.

6. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „0,26 DM“ durch die Angabe „13,3 Cent“ ersetzt.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Hamburg/Bo-

chum, den 13. Juli 2001 ✮

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Kran- kenkassen e.V. sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkas- sen-Verband e.V. – andererseits – vereinbaren, den

Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag),

Stand 1. Juli 2001, wie folgt zu ändern:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe „87,70 DM“ durch die Angabe

„44,85 Euro“, die Angabe „83,70 DM“ durch die Angabe „42,80 Euro“, die Angabe „17,– DM“ durch die Angabe „8,70 Euro“, die Angabe „61,70 DM“ durch die Angabe „31,55 Euro“, die Angabe „58,70 DM“ durch die Angabe „30,– Euro“, die Anga- be „161,– DM“ durch die Angabe „82,30 Euro“ und die Angabe

„152,00 DM“ durch die Angabe „77,70 Euro“ ersetzt.

In Absatz 3 wird die Angabe „25,– DM“ durch die Angabe

„12,80 Euro“ ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird die Angabe „0,10 DM“ durch die Angabe

„5,11 Cent“ und jeweils die Angabe „0,09 DM“ durch die An- gabe „4,6 Cent“ ersetzt.

3. In § 21 Absatz 3 wird die Angabe „20,– DM“ durch die Angabe „10,25 Euro“ ersetzt.

4. In § 25 Absätze 2 und 4 wird die Angabe „100,– DM“

durch die Angabe „51,15 Euro“ und die Angabe „20,– DM“

durch die Angabe „10,25 Euro“ ersetzt.

5. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „0,26 DM“ ersetzt durch die Angabe „13,3 Cent“.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Köln/Siegburg, den 13. August 2001 ✮

Der AOK-Bundesverband, Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen, der IKK-Bundes- verband, Bergisch Gladbach, die See-Krankenkasse, Hamburg, der Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, Kassel, die Bundesknapp- schaft, Bochum, der Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V., Siegburg, der AEV – Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, und die Deut- sche Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf, sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, vereinbaren, die Anlage 3 zu § 8 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambu- lanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach

§ 115 b Abs. 1 SGB V wie folgt zu ändern:

Die Angabe von „6,– DM“ wird durch die Angabe „3,07 Euro“

ersetzt.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Köln/Düsseldorf/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Ham- burg/Bochum/Siegburg, den 24. Juli 2001 ✮

30. Interdisziplinärer

Zentralkongress für die Fachberufe im Gesundheitswesen

Vom 19. bis 21. Oktober 2001 in Augsburg, Zeughaus im zeitlichen Zusammenhang mit dem

92. Augsburger Fortbildungskongress für praktische Medizin Programmanforderungen richten Sie bitte an:

Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheits- förderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, oder per Fax:

02 21/40 04-3 88, E-Mail: cme@baek.dgn.de

– Änderungen und Ergänzungen vorbehalten – ✮

5. Ärztlicher Fortbildungskongress der Landesärztekammer Brandenburg

11. bis 13. Oktober in Kleinmachnow

Symposien: Infektionsschutzgesetz/aktuelle Impffragen, Prio- nen-Forschung/Diagnostik/Perspektiven, Aktuelles über ar- beitsbedingte Gesundheits- und Befindensstörungen, Kinder- heilkunde zwischen Grundversorgung und Spezialisierung, Lungenmanifestation bei Vaskulitiden und Kollagenosen u. a.

Kurse: Fachkundeseminar Rettungsdienst, Sonographie-Grund- kurs, Impf-Basiskurs, Langzeit-EKG, Refresherkurs Chiro- therapie, Endoskopiekurs u. a.

Die Vortragsveranstaltungen für Ärztinnen und Ärzte im Prak- tikum sind kostenfrei und AiP-anrechenbar.

Nähere Auskünfte und Anmeldung: Landesärztekammer Bran- denburg, Referat Fortbildung, Postfach 10 14 45, 03014 Cott- bus, Telefon: 03 55/7 80 10-23, -24, -25, Fax: 7 80 44, E-Mail:

akademie@laekb.de ✮

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