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Archiv "Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 198

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Aktie "Archiv "Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 198"

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(1)

9. Die Abrechnung der psychothera- peutischen Leistungen erfolgt auf dem Behandlungsausweis des BGS.

10. Der Gutachter wird nach der im Ersatzkassenbereich geltenden Ge- bührenvereinbarung vergütet.

Für die Vergütung der Stellungnah-

men zur Verwendungsfähigkeit des Po- lizeivollzugsbeamten im BGS finden die entsprechenden Bestimmungen der E-GO Anwendung.“

Die Vereinbarung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Bonn/Köln, den 1. März 1999

A-726

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(78) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 11, 19. März 1999 1. § 1 wird um folgende Absätze 4

und 5 ergänzt:

„(4) Soweit sich Vorschriften dieses Vertrages auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychologische Psycho- therapeuten und Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.“

„(5) Insbesondere folgende Vor- schriften finden für Psychologische Psy- chotherapeuten und Kinder- und Jugend- lichenpsychotherapeuten keine Anwen- dung:

§ 3 Absatz 3

§ 5

§ 6 Absatz 2.“

2. § 2 Absatz 1, Satz 1, wird wie folgt geändert:

„Zur ärztlichen Versorgung nach § 1 Abs. 1 sind diejenigen berechtigt und ver- pflichtet, die gemäß § 95 Absatz 1 und

§ 95 Absätze 10 und 11 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- men.“

3. § 3 Absatz 2 wird um folgenden Satz 4 ergänzt:

„Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten können Überweisungen nur im Rahmen des in den Psychotherapie- Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen geregelten Konsiliarverfahrens vornehmen.“

4. § 6 wird um folgenden Absatz 9 er- gänzt:

„(9) Für die Währungsumstellung von DM auf Euro gelten die mit den Ersatz- kassen getroffenen Regelungen.“

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Bonn/Köln, den 1. März 1999

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öffent- lichen Rechts –, vertreten durch den Vorstand, wird folgende Änderung des Vertrages über die ärztliche Versorgung von Zivil- dienstleistenden vom 28. Februar 1989 in der Fassung vom 2. Januar 1996 vereinbart:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zur Behandlung im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Ab- satz 3 Sätze 1 und 3 SGB V sind diejeni- gen berechtigt und verpflichtet, die gemäß § 95 Absatz 1 und § 95 Absätze 10 und 11 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Zur Durchführung einer tiefen-

psychologisch fundierten und analyti- schen Psychotherapie sowie einer Verhal- tenstherapie bei Soldaten darf die Über- weisung nur an einen in der vertragsärzt- lichen Versorgung behandlungsberech- tigten Arzt oder Psychologischen Psycho- therapeuten vorgenommen werden.

Näheres über das Verfahren zur Durch- führung der Psychotherapie ergibt sich aus Anlage 4.“

3. § 7 wird um folgenden Absatz 10 ergänzt:

„(10) Für die Währungsumstellung von DM auf Euro gelten die mit den Er- satzkassen getroffenen Regelungen.“

4. Die Anlage 4 (Verfahren zur Durchführung von Psychotherapie) er- hält folgende Fassung:

„1. Soweit sich Vorschriften des Ver- trages vom 31. Januar 1989 in der jeweils geltenden Fassung auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychologi- sche Psychotherapeuten.

2. Insbesondere folgende Vorschrif- ten des Vertrages vom 31. Januar 1989 in der jeweils geltenden Fassung finden für Psychologische Psychotherapeuten keine Anwendung:

§ 5

§ 6 Absätze 2 ff.

3. Psychotherapeutische Behandlun- gen dürfen im Rahmen dieses Vertrages nur durch Ärzte oder Psychologische Psychotherapeuten erfolgen, die im Rah- men der vertragsärztlichen Versorgung zur Durchführung von psychotherapeuti- schen Behandlungen berechtigt sind.

4. Die Genehmigung psychothera- peutischer Behandlungen im Rahmen dieses Vertrages erfolgt durch das Sa- nitätsamt der Bundeswehr (im folgenden SanABw genannt).

Wird eine psychotherapeutische Be- handlung durch einen Arzt oder Psycho- logischen Psychotherapeuten ohne Ge- nehmigung des SanABw begonnen oder durchgeführt, werden die Kosten hierfür nicht von der Bundeswehr übernommen.

Die vor Beginn der Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeu- ten erforderliche Abklärung einer soma- tischen Erkrankung wird durch den Trup- penarzt auf der Grundlage der sanitäts- dienstlichen Bestimmungen veranlaßt.

5. Für die Darstellung der vorgesehe- nen Behandlungsverfahren und des not- wendigen Umfanges einer Psychothera- pie gemäß diesem Vertrag finden die PTV-Formulare für den Ersatzkassenbe- reich Anwendung.

Ein entsprechender Behandlungsplan und die Anforderung der notwendigen Therapiesitzungen für die Durchführung einer Psychotherapie muß – über den zu- ständigen Truppenarzt – an das SanABw weitergeleitet werden. Dabei finden die für den Ersatzkassenbereich gebräuchli- chen Antragsformulare PTV 2 E (Anga- ben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten auf Kurzzeit- oder Langzeit- therapie) und PT 3a/b/c E (Bericht an den Gutachter zum Antrag des Versicherten auf tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Erwachse- nen) bzw. VT 3a/b/c E (Bericht an den Gutachter zum Antrag des Versicherten auf Verhaltenstherapie) Anwendung.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das

Bundesministerium der Verteidigung, und der Kassenärztlichen Bun-

desvereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten

durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989 in der

Fassung vom 2. Januar 1996 folgender 6. Nachtrag geschlossen:

(2)

Bei einem Antrag auf die Durch- führung von Langzeittherapie kann durch das SanABw ein ziviler Gutachter eingeschaltet werden. Die Höhe der Ge- bühren für Gutachten und Obergutach- ten einschließlich anfallender Kosten richtet sich nach der zwischen der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Angestellten-Kranken- kassen getroffenen Vereinbarung. Bei Umwandlung einer Kurzzeit- in eine Langzeittherapie ist diese auf dem ent- sprechenden PTV-Formular spätestens bis zur 20. Stunde der Kurzzeittherapie durch den Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten dem Truppenarzt vorzulegen, der diese an das SanABw weiterleitet.

Die Genehmigung der psychothera- peutischen Behandlung erteilt das San- ABw. Der Truppenarzt überweist den Soldaten mit der Genehmigung des San- ABw (vierfach – gleichzeitig Behand- lungsausweis) an den Arzt oder Psycho- logischen Psychotherapeuten.

Bei Ablehnung der Genehmigung durch das SanABw unterrichtet der Truppenarzt hierüber den zivilen Arzt oder Psychologischen Psychotherapeu- ten und belehrt den Soldaten aktenkun- dig über die Ablehnung.

6. Ein Wechsel des Arztes oder Psy- chologischen Psychotherapeuten nach bereits begonnener Psychotherapie be- darf der Zustimmung des SanABw und ist durch den Truppenarzt mit entspre- chender Begründung zu beantragen (z. B. bei Versetzung des Soldaten).

7. Eine erneute ambulante Psycho- therapie kann wegen derselben Krank- heit erst zwei Jahre nach Abschluß einer ambulanten Kurz- bzw. Langzeittherapie beantragt werden.

8. Der Arzt oder Psychologische Psy- chotherapeut ist verpflichtet, die Beendi- gung einer psychotherapeutischen Be- handlung dem zuständigen Truppenarzt unverzüglich mitzuteilen.

9. Zur Diagnostik und Indikations- stellung notwendige probatorische Sit- zungen können ohne Genehmigung des SanABw auf Vordruck San/Bw/0217 ab- gerechnet werden. Auf das Gesamtkon- tingent der Therapie werden die probato- rischen Sitzungen nicht angerechnet. Es können maximal fünf probatorische Sit- zungen, bei analytischer Psychotherapie maximal acht durchgeführt werden.

Die Abrechnung der psychotherapeu- tischen Leistungen erfolgt auf dem dafür von der Bundeswehr zur Verfügung ge- stellten Behandlungsausweis.“

Die Vereinbarung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Bonn/Köln, den 1. März 1999

A-727

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 11, 19. März 1999 (79) Erläuterungen

Mit den Änderungen des EBM zum 1. 4. 1999 entfällt die bisherige Lei- stungsposition Nr. 5130 EBM. Der Be- schluß Nr. 22 des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses stellt die Ab- rechnungsmodalitäten der Leistungspo- sition Nr. 5130 klar. Dieser Beschluß wird somit zum 1. 4. 1999 ebenfalls ungültig.

Bis zu ihrer Zulassung müssen Psy- chologische Psychotherapeuten bzw.

Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten ihre Leistungen im Delegations- verfahren abrechnen und dafür den EBM in der bis zum 31. 12. 1998 gültigen Fassung anwenden. Das bedeutet, daß Ärzten, die mit Psychologischen Psycho- therapeuten bzw. Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten bis zu deren Zu- lassung im Delegationsverfahren zusam- menarbeiten, die Möglichkeit zur Ab- rechnung des ärztlichen Berichts nach Nr. 869 EBM eingeräumt werden muß.

Dies wurde in der Fassung des Interpre- tationsbeschlusses Nr. 29 nicht berück- sichtigt. Der Interpretationsbeschluß Nr.

29 war deswegen aufzuheben und durch den Interpretationsbeschluß Nr. 31 zu ersetzen.

Die entsprechenden Änderungen hat der Arbeitsausschuß des Bewertungs- ausschusses in seiner 163. Sitzung am 23. 2. 1999 beschlossen.

Der Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses beschließt folgende Änderungen von Interpretationsbe- schlüssen:

1. Streichung des Interpretationsbe- schlusses Nr. 22 zum 1. 4. 1999

2. Streichung des Interpretationsbe- schlusses Nr. 29, rückwirkend zum 1. 1. 1999

3. Neuaufnahme des Interpretations- beschlusses Nr. 31

Beschluß Nr. 31 zu:

Abschnitt G IV.

Im 1. Halbjahr 1999 ist der Abschnitt G IV. des EBM für die Berechnung psy- chotherapeutischer Leistungen im Dele- gationsverfahren durch Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten weiterhin in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fas- sung, einschließlich der Leistung nach Nr.

869 für die ergänzenden ärztlichen Anga- ben zum Bericht nach Nr. 868 an den Gut- achter gültig. Nach Zulassung haben Psy- chologische Psychotherapeuten bzw.

Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten die Leistungen des Abschnitts G IV. nach der ab dem 1. 1. 1999 gültigen Fassung abzurechnen.

(Gültig rückwirkend ab 1. 1. 1999) N

Änderung bzw. Streichung von Interpretationsbeschlüssen

des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses

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