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Archiv "Bekanntmachungen: Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Berlin, vertreten durch den Vorstand, wir

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Academic year: 2022

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8. Aufnahme der Präambel 31.2.5 Nr. 2 zum Kapitel 31

Die intraartikuläre Einbringung von Karbonfaserstiften und die Sachkosten für Karbonfaserstifte sind nicht berech- nungsfähig.

9. Aufnahme der Präambel 31.2.5 Nr. 3 zum Kapitel 31

Die Leistungen nach den Nrn. 31141 bis 31147 beinhalten die Kosten für Im- plantate bei rekonstruktiven Bandersatz- operationen bis zu einer Höhe von 25,56 Eu- ro. Darüber hinausgehende Implantatko- sten sind über die KV mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen.

10. Aufnahme der Präambel 31.5.3 Nr. 1 zum Kapitel 31

Die Berechnung von Anästhesien des Abschnitts 31.5.3 setzt voraus, dass ein an- derer Vertragsarzt in diesem Zusammen- hang eine Leistung des Abschnitts 31.2 er- bringt und berechnet. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des Abschnitts 31.2 durch einen anderen Ver- tragsarzt können nur Anästhesien des Ab- schnitts 31.5.3, keine Anästhesien aus dem Kapitel 5, erbracht werden.

11. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 31920

Der zur Berechnung der Leistung nach der Nr. 31920 geforderte Leistungsinhalt (Regionalanästhesie) wird nicht erfüllt durch Infiltrations-, Leitungs- oder Ober- flächenanästhesien.

12. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 33080

Alleinige Messungen der Hautdicke mittels Ultraschall, z. B. zur Osteoporose- Diagnostik, sind nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung und daher nicht berechnungsfähig.

13. Aufnahme einer Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 34343

Bei der Leistung nach der Nr. 34343 bezieht sich der obligate Leistungsinhalt:

„– Darstellung mindestens eines vollstän- digen Abdomenabschnittes“ auf die ge- meinsame Erbringung mit den Leistun- gen nach den Nrn. 34340 oder 34341. Im Zusammenhang mit anderen CT-Lei- stungen ist die Erbringung dieses Lei- stungsinhaltes nicht erforderlich.

14. Ergänzung des Anhangs 1 zum EBM

Alle postexpositionellen Injektionen von Tollwut-Aktivimpfstoff, die Erstin- jektion von Tetanus-Aktivimpfstoff so- wie ggf. erforderliche Injektionen von Passivimpfstoffen bei Schutzimpfungen im Verletzungsfall.

15. Aufnahme Präambel 2.1 Nr. 13 des Anhangs 2 zum EBM

Bei der Berechnung von Zuschlagspo- sitionen für die Erbringung von Simultan- eingriffen gemäß der Präambel 2.1 Nr. 3 des Anhangs 2 zum EBM ist – sofern die Teileingriffe unterschiedlichen Unterab- schnitten des Kapitels 31.2 des EBM zu- gehören – die am höchsten bewertete Zu- schlagsposition 31xx8 der für den Simul- taneingriff relevanten Unterabschnitte in Anrechnung zu bringen.

16. Aufnahme Präambel 2.1 Nr. 14 des Anhangs 2 zum EBM

Maßgeblich für die Berechnung der Zuschlagspositionen für Simultaneingrif- fe nach der Präambel 2.1 Nr. 3 zum An- hang 2 zum EBM ist nicht die Überschrei- tung der kalkulatorischen Schnitt-Naht- Zeit der Kategorie des Haupteingriffes, sondern die Überschreitung der tatsächli- chen Schnitt-Naht-Zeit des jeweiligen

Haupteingriffes. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3370 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 48⏐⏐2. Dezember 2005

Zur Klarstellung wird für die Berech- nung von Auftragsleistungen, welche im Anhang 1 des EBM aufgeführt und dem Ordinationskomplex zuzuordnen sind, die im Arbeitsausschuss des Bewer- tungsausschusses beschlossene Ergän- zung der Allgemeinen Bestimmung 4.2 des EBM in den § 6 Abs. 3 des Vertra- ges übernommen. Diese Regelung ent- spricht der unter B 3. der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM 96 enthalte- nen Vorgabe und stellt sicher, dass die

Berechnung des Ordinationskomplexes möglich ist, wenn entsprechend Anhang 1 zum EBM nicht gesondert berech- nungsfähige und in einem Ordinations- komplex enthaltene Leistungen als Auf- tragsleistung angefordert werden. Fer- ner ist das Anschriftenverzeichnis der Abrechnungsstellen für Heilfürsorge- rechnungen auf den neusten Stand ge- bracht worden.

Die neuen Regelungen treten am 1. Ja-

nuar 2006 in Kraft. )

Mitteilungen

Änderungen des Vertrages mit der Bundeswehr

1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Wird ein Vertragsarzt ausschließlich zur Erbringung von Leistungen beauf- tragt, die im ,Verzeichnis der nicht geson- dert abrechnungsfähigen und in Komple- xen enthaltenen Leistungen‘ (Anhang 1 des EBM) aufgeführt und dem Ordinati- onskomplex zuzuordnen sind, kann er dafür den Ordinationskomplex seiner Fachgruppe einmal im Behandlungsfall berechnen.“

2. Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 – Anschrif- tenverzeichnis der Abrechnungsstellen für Heilfürsorgerechnungen – wird wie folgt neu gefasst:

Anschrift:

Wehrbereichsverwaltung Ost Strausberg Prötzeler Chaussee/Postfach

15344 Strausberg

Zuständig für:

Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bayern, Baden-Württemberg Anschrift:

Wehrbereichsverwaltung West Düsseldorf Wilhelm-Raabe-Straße 46

40407 Düsseldorf Zuständig für:

Niedersachsen, Bremen, Nordrhein- Westfalen, Hessen Rheinland-Pfalz, Saarland

4. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Bonn/Berlin, den 2. November 2005 )

Bekanntmachungen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, Bonn, und der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, Berlin, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989

folgender 10. Nachtrag geschlossen:

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