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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Zwischen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln — im Einvernehmen mit d

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Academic year: 2022

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BEKANNTMACHUNGEN

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— Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder Jugendlichen unter auch mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktper- son(en), unter Berücksichti- gung familienmedizinischer Bezüge 450 Punkte 886 — Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendli- chen unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktper- son(en), unter Berücksichti- gung familienmedizinischer Bezüge, Dauer mindestens 50 Minuten 690 Punkte 887 — Psychiatrische Behandlung in Gruppen, bei Kindern und/

oder Jugendlichen, Dauer mindestens 60 Minuten, je Teilnehmer (bei einer Teilneh- merzahl von höchstens zehn Personen) 160 Punkte.

Diese ärztlichen Leistungen werden mit dem in der Anlage A des Vertrages je- weils festgelegten Punktwert vergütet.

[11

Zwischen der Postbeamtenkran- kenkasse (PBeaKK), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung (KBV), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln — im Einvernehmen mit der Bundesärz- tekammer, Köln, und unter Mitwir- kung des Verbandes Deutscher Ba- deärzte, Bad Oeynhausen —, wird folgender Vertrag geschlossen:

§1

1. Dieser Vertrag regelt die badeärztli- che Versorgung der Mitglieder der Grup- pe A und ihrer mitversicherten Angehöri- gen, die von der PBeaKK zu einer geneh- migten Heilkur (Badekur) in einen Kur- oder Badeort entsandt werden, der in dem vom Bundesminister des Innern für die Beihilfevorschriften des Bundes her- ausgegebenen Heilbäderverzeichnis ent- halten ist.

2. Auf sogenannte Pauschalkuren, bei denen die badeärztliche Tätigkeit durch das Pauschale mit abgegolten ist, findet dieser Vertrag keine Anwendung. In die- sem Falle ist der Badearztschein an das A-Mitglied der PBeaKK oder seinen mit- versicherten Angehörigen zurückzuge- ben. Dasselbe gilt bei einer Behandlung in einem Sanatorium, wenn das Honorar für die ärztliche Tätigkeit nicht über den Badearztschein abgerechnet wird.

§ 2

1. An diesem Vertrag kann jeder in ei- nem Kur- oder Badeort nach § 1 in eige- ner Praxis niedergelassene Badearzt teil- nehmen, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Der Arzt muß die nach der Berufsord- nung erforderliche Genehmigung besit- zen, auf dem Praxisschild den Zusatz

„Badearzt" oder „Kurarzt" zu führen.

b) Der Arzt muß freiberuflich tätig sein, d. h. er darf seine Arbeitskraft nicht über- wiegend auf Grund eines Arbeitsverhält- nisses einem Dritten zur Verfügung stellen.

c) Es dürfen in der Person oder in dem Verhalten des Arztes keine Mängel lie- gen, die ihn zur badeärztlichen Behand- lung von A-Mitgliedern der PBeaKK und ihren mitversicherten Angehörigen un- geeignet erscheinen lassen.

2. Soweit die Genehmigung nach Abs. 1 Buchst. a) nicht vorliegt, muß der Nach- weis einer gleichwertigen Weiterbildung erbracht sein.

3. Die Beteiligung am Vertrag setzt vor- aus, daß der Badearzt gegenüber der für seinen Praxissitz zuständigen Kassen- ärztlichen Vereinigung (KV) folgende schriftliche Erklärung abgibt: „Ich bin bereit, zu den Bedingungen des zwi- schen der Postbeamtenkrankenkasse und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung geschlossenen Vertrages über die badeärztliche Behandlung der Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkranken- kasse und ihrer mitversicherten Angehö- rigen tätig zu werden und den Vertrag in seiner jeweils geltenden Fassung als für mich verbindlich anzuerkennen."

4. Über die Beteiligung des Badearztes an diesem Vertrag entscheidet die KV.

§ 3

1. Die Beteiligung nach diesem Vertrag endet

a) durch den Tod des Vertragsbade- arztes,

b) bei Wegzug aus dem Kur- oder Bade- ort, für den die Beteiligung ausgespro- chen wurde,

c) durch eine schriftliche Verzichtserklä- rung des Vertragsbadearztes gegenüber der KV.

2. Die Beteiligung nach diesem Vertrag ist zu widerrufen, wenn der Vertragsba- dearzt die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine Pflichten aus diesem Vertrag gröblich verletzt.

§ 4

Der Anspruchsberechtigte hat in dem im Badearztschein angegebenen Kur- oder Badeort die freie Wahl unter den dort freipraktizierenden, an diesem Vertrag beteiligten Badeärzten. Ein Wechsel des Vertragsbadearztes während der Heilkur (Badekur) soll in der Regel nicht er- folgen.

§ 5

1. Der Nachweis der Kostenübernahme für die badeärztliche Versorgung wird

durch den Badearztschein der PBeaKK erbracht, den der Anspruchsberechtigte zu Beginn der ersten Inanspruchnahme dem Vertragsbadearzt auszuhändigen hat.

2. Auf der Rückseite des Badearzt- scheins erstellt der Vertragsbadearzt sei- ne Abrechnung.

3. Die Gestaltung des Badearztscheines und der übrigen mit diesem Vertrag zu- sammenhängenden Formblätter wird zwischen den Vertragspartnern abge- sprochen.

§ 6

1. Die vertragsbadeärztliche Versorgung muß nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sein. Sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dabei soll sich der Vertragsbadearzt an den in der Kassen- praxis üblichen Rahmen halten. Dies gilt auch für die vom Vertragsbadearzt aus- gestellten Verordnungen (Arzneimittel sowie Heil- und Hilfsmittel).

2. Diagnostische Maßnahmen, deren Durchführung für die Gestaltung der Heilkur (Badekur) ohne Bedeutung sind, können nicht in Rechnung gestellt werden.

Ärztliche Leistungen, die auch dem be- handelnden Vertragsarzt am Wohnort des Anspruchsberechtigten überlassen werden können, sind in der Regel nicht berechnungsfähig.

Für die Durchführung zusätzlicher thera- peutischer Leistungen ist davon auszu- gehen, daß im Vordergrund einer Heilkur (Badekur) die Anwendung ortsgebunde- ner Heilmittel steht. Daher können nur solche zusätzlichen Leistungen in Rech- nung gestellt werden, die zur Ergänzung der ortsgebundenen Heilmittel und zur Erreichung des Kurerfolges notwendig sind und mit deren Durchführung nicht bis zur Rückkehr des Anspruchsberech- tigten in seinen Wohnort gewartet wer- den kann.

§ 7

Interkurrente Erkrankungen während ei- ner Heilkur (Badekur) sind, sofern sie von dem die Heilkur (Badekur) leitenden Vertragsbadearzt mitbehandelt worden sind, mit besonderer Begründung eben- falls auf dem Badearztschein abzurech- nen, und zwar nach den Bedingungen des Vertrages zwischen der PBeaKK und der KBV über die ärztliche Versorgung der Mitglieder der Gruppe A der PBeaKK und der KBV über die ärztliche Versor- gung der Mitglieder der Gruppe A der PBeaKK und ihrer mitversicherten Ange- hörigen.

§ 8

1. Für die badeärztliche Tätigkeit zur Durchführung einer Heilkur (Badekur) wird bei einer Kurdauer von 4 Wochen ein Pauschalhonorar in Höhe von 76,55 Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 39 vom 30. September 1983 83

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

DM gezahlt. Mit diesem Honorar sind die eingehende Erstuntersuchung des An- spruchsberechtigten einschl. der Auf- stellung des Kurplanes, die badeärztliche Leitung und Überwachung der Kur mit den laufenden Untersuchungen einschl.

der für die PBeaKK erforderlichen Be- scheinigungen und der am Schluß der Kur zu erstellende Kurbericht (Schlußbe- richt) abgegolten.

2. Für die badeärztliche Tätigkeit bei ei- ner weniger als 4 Wochen dauernden Kur reduziert sich das Honorar nach Abs. 1 um 15,40 DM für jede fehlende volle Woche.

3. Dauert die Kur länger als 4 Wochen, erhöht sich das Honorar nach Abs. 1 für jede weitere volle Woche um 15,40 DM.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Ver- tragsbadearzt vom Patienten in dieser Woche noch in Anspruch genommen wird und die Verlängerung der Kur von der PBeaKK ausdrücklich genehmigt ist.

4. Beschränkt sich die Tätigkeit des Ver- tragsbadearztes auf die eingehende Erst- untersuchung und die Aufstellung des Kurplanes; so erhält er ein Honorar in Höhe von 32,10 DM.

5. Über den Umfang der in Abs. 1 bis 4 genannten Leistungen hinaus dürfen nur solche badeärztlichen Verrichtungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kur unbedingt erforderlich sind, als Sonderleistungen nach dem Gebühren- verzeichnis der GOÄ mit einem Punkt- wert von 12,11 Pf. berechnet werden. Die Vergütung für Entschädigungen und der Ersatz von Auslagen erfolgt nach den

§§ 7 bis 9 bzw. 10 der GOÄ.

Neben dem Pauschalhonorar nach den Abs. 1 bis 4 dürfen nicht besonders be- rechnet werden alle der Diagnostik die- nenden Leistungen, die in dem Gebüh- renverzeichnis der GOÄ mit einer Punkt- zahl von 70 und weniger bewertet sind;

nicht berechnet werden dürfen ferner die GOÄ-Nummern 800 bis 801.

6. Ändert sich das festgelegte Pauschal- honorar während der Dauer der Kur, so wird der zum Zeitpunkt der eingehenden Erstuntersuchung geltende Betrag ver- gütet.

§ 9

1. Der ausgefüllte Badearztschein einschl. der Abrechnung auf der Rück- seite ist vom Vertragsbadearzt nach Ab- schluß der Heilkur (Badekur) möglichst umgehend an die auf diesem Schein an- gegebene Bezirksstelle der PBeaKK zu übersenden.

2. Der Vertragsbadearzt darf vom An- spruchsberechtigten keine Zuzahlung zu den nach diesem Vertrag abgegoltenen Leistungen verlangen.

§ 10

1. Das Honorar ist dem Vertragsbadearzt von der PBeaKK innerhalb einer Frist von

21 Tagen nach Eingang der Abrechnung zu überweisen.

2. Die Zahlungsfrist nach Abs. 1 gilt nicht, wenn die PBeaKK einen Prüfungs- antrag nach § 12 stellt.

§ 11

1. Die badeärztliche Tätigkeit nach die- sem Vertrag einschließlich der Verord- nungen wird durch Prüfungseinrichtun- gen (Prüfungsausschuß und Beschwer- deausschuß) überwacht, die auf Antrag der PBeaKK tätig werden.

2. Die Prüfungseinrichtungen entschei- den darüber, ob die badeärztliche Be- handlungs- und/oder Verordnungsweise im einzelnen oder insgesamt den ver- traglichen Bestimmungen entspricht, insbesondere ob sie dem Erfordernis der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genügt.

3. Mit der Durchführung der Prüfung wird eine KV beauftragt.

4. Der Prüfungsausschuß und der Be- schwerdeausschuß bestehen jeweils aus 3 Mitgliedern, von denen mindestens je 2 Badeärzte sein sollen.

§ 12

1. Der Prüfungsantrag der PBeaKK ist innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Eingang der Abrechnung des Vertrags- badearztes zu stellen. Dem Prüfungsan- trag sind die Abrechnung und ggf. die Verordnung(en) des betreffenden Ver- tragsbadearztes beizufügen. Für jeden Prüfungsantrag zahlt die PBeaKK einen Betrag in Höhe von 30,- DM an die mit der Prüfung beauftragte KV.

2. Der Prüfungsausschuß ist berechtigt, die Abrechnung des Vertragsbadearztes zu berichtigen und bei Verstoß gegen die Wirtschaftlichkeit in der Verordnungs- weise Erstattungsbeträge festzusetzen.

3. Die Entscheidung des Prüfungsaus- schusses soll möglichst binnen 4 Wo- chen nach Eingang des Prüfungsantra- ges erfolgen. Sie ist sowohl dem Antrag- steller als auch dem betroffenen Ver- tragsbadearzt schriftlich mitzuteilen. Ge- gen die Entscheidung des Prüfungsaus- schusses ist innerhalb einer Frist von ei- nem Monat nach Zugang der Einspruch beim Beschwerdeausschuß statthaft.

4. Die Entscheidung des Beschwerde- ausschusses soll möglichst innerhalb ei- ner Frist von 6 Wochen nach Eingang des Einspruchs ergehen. Dem betroffe- nen Vertragsbadearzt und der PBeaKK kann auch in einer mündlichen Verhand- lung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

5. Von den Prüfungseinrichtungen fest- gesetzte Erstattungsbeträge sind vom Vertragsbadearzt nach Rechtswirksam- keit der Entscheidung an die PBeaKK zu zahlen.

§ 13

1. Dieser Vertrag tritt am 1. Okt. 1983 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Mona- ten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dez.

gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30. Sept. 1984.

2. Der Vertrag zwischen der KBV und der PBeaKK vom 10. Juni 1965 läuft mit Ablauf des 30. Sept. 1983 aus.

§ 14

Vertragsbadeärzte, die an dem bisheri- gen Vertrag beteiligt waren, werden Ver- tragsbadeärzte im Sinne dieses Ver- trages.

Zwischen dem Vorstand der Kran- kenversorgung der Bundesbahnbe- amten (KVB), Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, Frankfurt, und der Kassenärztlichen Bundesver- einigung (KBV), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln, wird fol- gender Vertrag geschlossen:

§ 1

Anspruchsberechtigt nach diesem Ver- trag sind die Mitglieder der Beitragsklas- se I, II und III der KVB, zu denen auch die Versorgungsempfänger und Hinterblie- benen gehören, und ihre mitversicherten Angehörigen.

§ 2

Zu den Mitgliedern der Beitragsklassen I, II und III der KVB gehören die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 der Bundesbesoldungsordnung A. Sie und ihre mitversicherten Angehörigen haben nur Anspruch auf Behandlung nach die- sem Vertrag, wenn sie sich bei der Inan- spruchnahme des Arztes durch die Mit- gliedskarte ausweisen, auf der die Bei- tragsklasse angegeben ist.

§ 3

Die Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der KVB und ihre mitversicherten Angehörigen sind dem Arzt gegenüber Selbstzahler.

§ 4

1. Behandlungsberechtigt nach diesem Vertrag sind - abgesehen von Notfällen - nur die Ärzte, die Mitglieder der Kassen- ärztlichen Vereinigungen sind oder die diesen Vertrag gegenüber der für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung als für sich verbindlich aner- kennen.

2. Die Kassenärztliche Vereinigung übersendet der für ihren Bezirk zuständi- gen Bezirksleitung der KVB auf deren Anforderung eine ausreichende Anzahl 84 Heft 39 vom 30. September 1983 80.

Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ausgabe A

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