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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss über eine Änderung der „Richtlinien über künstliche Befruchtung“ vom 15. November 2005" (10.03.2006)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A650 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 10⏐⏐10. März 2006

Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 5 SGB V hat in seiner Sitzung am 15. November 2005 beschlossen, die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung („Richtlinien über künst- liche Befruchtung“) in der Fassung vom 14. August 1990 (BArbl. 1990 Nr. 12), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (BAnz. S. 24 522), wie folgt zu ändern:

I. Die Richtlinien über künstliche Be- fruchtung werden wie folgt geändert:

1. Nummer 8 Absatz 1 wird um fol- genden Satz ergänzt:

„Sofern eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist, wird dieser Be- handlungsversuch nicht auf die vorste- hende Anzahl angerechnet.“

2. Nummer 9.2 wird wie folgt geän- dert:

2.1 Absatz 3 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Sind weitere Zyklen genehmigungs- fähig, ist hierfür ein Folge-Behandlungs- plan (Muster siehe Anlage II) auszustel- len.“

2.2 Es wird folgender Absatz 4 einge- fügt:

„Der Folge-Behandlungsplan muss die o. a. Angaben mit Ausnahme der Angabe zu Art und Anzahl bisher durchgeführter Maßnahmen der künstlichen Befruch- tung enthalten.An die Stelle dieser Anga- be tritt die Angabe

>Art und Anzahl bisher ohne Eintritt einer klinisch nachgewiesenen Schwan- gerschaft durchgeführter Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.“

2.3 Der bisherige Absatz 4 wird Ab- satz 5 und wie folgt neu gefasst:

„Bei Änderung der Behandlungsme- thode gemäß Nummer 10.1 bis 10.5 sowie spätestens nach Ablauf eines Jahres seit der Genehmigung ist ein Folge-Behand-

lungsplan (Muster siehe Anlage II) vor- zulegen.“

3. Nummer 9.3 wird wie folgt gefasst:

„Der Unterausschuss Familienplanung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist berechtigt, Änderungen an den Mustern des Behandlungsplanes – Anlage I – und des Folge-Behandlungsplanes – Anlage II – vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung er- gibt, soweit dadurch der Behandlungs- plan bzw. Folge-Behandlungsplan nicht in ihren wesentlichen Inhalten geändert werden.“

4. Die Zwischenüberschrift „Über- gangsregelung“ sowie Nr. 24 werden er- satzlos gestrichen.

5. Den Richtlinien wird als Anlage II das Muster eines Folge-Behandlungs- plans beigefügt.

II. Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 15. November 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Hess K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

über eine Änderung der „Richtlinien über künstliche Befruchtung“

vom 15. November 2005

Anlage II Muster-Folge-Behandlungsplan

Folge-Behandlungsplan zum Behandlungsplan vom . . . .

für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung gem. § 27a SGB V sowie der „Richtlinien über künstliche Befruchtung“ des Ge- meinsamen Bundesausschusses für die o. g. Ehegatten.

I. Indikation(en) gem. Nr. 11.1 bis Nr. 11.5 der Richtlinien über künstliche Befruchtung:

II. Geplante Behandlungsmaßnahme:

) Insemination im Spontanzyklus (gem. Nr.10.1)

) Insemination nach hormoneller Stimulation (gem. Nr.10.2) ) In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer (gem. Nr.10.3)

) Intratubarer-Gameten-Transfer (gem. Nr.10.4)

) Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (gem. Nr.10.5) Art und Anzahl bereits ohne Eintritt einer klinisch nachgewie- senen Schwangerschaft erfolgter Behandlungen nach Nr. 10.1 bis Nr. 10.5 . . . .

III. Kostenschätzung:

Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der diagnostischen und therapeutischen Einzelfaller- fordernisse. Auflistung der Positionen ggf. auf separatem Bei- blatt. Kostenschätzungen sind als durchschnittliche Kostenspan- ne in Euro anzugeben.

III a. Kosten für einmalig im Reproduktionsfall anfallende Lei- stungen:

Name der Krankenkasse Name, Vorname des Versicherten (weibl.)

W

Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. Datum

Name der Krankenkasse

Name, Vorname des Versicherten (männl.)

M

Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status

Vertragsarzt-Nr. Datum

Ärztliche Behandlung (EBM-Positionen)

W: M:

Summe Ärztliche Behandlung (Euro)

W: M:

Sachkosten und Sprechstundenbedarf (Euro)

W: M:

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 10⏐⏐10. März 2006 AA651

III b. Kosten pro Zyklusfall (ohne einmalig im Reproduktions- fall anfallende Leistungen):

IV. Genehmigung durch die Krankenkasse(n)

Die auf die jeweils zulässige Höchstzahl anzurechnenden Vor- behandlungen sind zu berücksichtigen und verringern die An- zahl der genehmigten Zyklen.

Werden mehrere Zyklen genehmigt, erlischt die Genehmi- gung, sobald die Gesamtzahl der Behandlungen (einschließlich Vorbehandlungen), die nicht zu einer klinisch nachgewiesenen Schwangerschaft geführt haben, die jeweils zulässige Höchst- zahl erreicht hat.

Nach § 27a SGB V sind 50 % der entstehenden Kosten (in- klusive Medikamentenkosten, siehe Abschnitt III b) Eigenan- teil des Patienten. Eine abschließende Berechnung der Gesamt- kosten kann – u. a. in Abhängigkeit des vertraglich vereinbarten Punktwertes in Cent bzw. Euro – erst nach Beendigung der Be- handlung erfolgen.

Spätestens nach Ablauf eines Jahres seit der Genehmigung sowie bei Änderung der Behandlungsmethode ist ein neuer Fol- ge-Behandlungsplan vorzulegen.

Ärztliche Behandlung (EBM-Positionen)

W: M:

Summe Ärztliche Behandlung (Euro)

W: M:

Medikamentenkosten (Euro)

W: M:

Sachkosten und Sprechstundenbedarf (Euro)

W: M:

Gesamtsumme pro Zyklusfall (Euro)

W: M:

Ort, Datum, Unterschrift, Praxis/Klinik

W

Der Behandlungs-/Kostenplan wird

für maximal __ Zyklen/Zyklus genehmigt )nicht genehmigt

(separate Begründung anbei)

Ort, Datum, Unterschrift Krankenkasse

M

Der Behandlungs-/Kostenplan wird

für maximal __ Zyklen/Zyklus genehmigt )nicht genehmigt

(separate Begründung anbei)

Ort, Datum, Unterschrift Krankenkasse

Im Deutschen Ärzteblatt, Heft 30 vom 29. Juli 2005, Seite 2117/2118, sind die Protokollnotizen zur Aussetzung des Be- schlusses des Bundesschiedsamtes vom 8. Dezember 2003 zur Inanspruchnahme ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung in einem Quartal durch den- selben Versicherten bekannt gegeben worden.

Diese Regelung galt bisher befristet bis zum 31. Dezember 2005 und wird nunmehr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Das Unterschriftsverfahren zur schrift- lichen Beschlussfassung der Vertragsän- derungen, die rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft treten, erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner. ) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Verlängerung der Protokollnotiz zur Aussetzung des Beschlusses des Bundesschiedsamtes vom 8. Dezember 2003

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskranken- kassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bun- desverband, K. d. ö. R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der Landwirt- schaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Knappschaft, K. d. ö. R.,

Bochum, – andererseits – vereinbaren, in der

Protokollnotiz zur Umsetzung des Beschlusses

des Bundesschiedsamtes

vom 8. 12. 2003 (Stand 1. Juli 2005) in Satz 3 die Worte „bis zum 31. Dezember

Bekanntmachungen

2005“ durch die Worte „bis zum 31. De- zember 2006“ zu ersetzen.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel/Hamburg/Bochum, 7. Februar

2006 )

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkas- sen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Ar- beiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Sieg- burg, – andererseits – vereinbaren, in der

Protokollnotiz zur Umsetzung des Beschlusses

des Bundesschiedsamtes

vom 8. 12. 2003 (Stand 1. Juli 2005) in Satz 3 die Worte „bis zum 31. Dezember 2005“ durch die Worte „bis zum 31. De- zember 2006“ zu ersetzen.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Berlin/Siegburg, 7. Februar 2006 ) Gesamtsumme für einmalig im Reproduktionsfall anfallende

Leistungen (Euro)

W: M:

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