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Archiv "Mitteilungen: Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung – Methoden bei Inseminationen gemäß 10.1 bzw. 10.2" (10.01.2005)

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(1)

zu den Bundesmantelverträgen die fol- gende ergänzende Vereinbarung:

(1) Der Bewertungsausschuss gemäß

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat bei der Neu- fassung des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) den gesetzlichen Auf- trag in § 87 Abs. 2 a SGB V, die Leistun- gen der fachärztlichen Versorgung in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließ- lich abrechenbaren Leistungen zugeord- net werden. Bei der Bestimmung dieser Arztgruppen wurde der Versorgungsauf- trag der jeweiligen Arztgruppe im Rah- men der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde gelegt.

(2) Der in § 73 SGB V gesetzlich nie- dergelegte Gliederungsauftrag in eine haus- und fachärztliche Versorgungsebe- ne wurde im EBM nachvollzogen, sodass Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin ohne Schwerpunkt zur ver- tragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, entweder aufgrund ihrer Wahlent- scheidung an der hausärztlichen Versor- gung oder an der fachärztlichen Versor- gung gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V teilneh- men. Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin mit Schwerpunktbe- zeichnung zur vertragsärztlichen Versor- gung zugelassen sind, nehmen immer an der fachärztlichen Versorgung teil. Unter Berücksichtigung der (Muster-)Weiter- bildungsordnung der Bundesärztekam- mer in der jeweils gültigen Fassung, der Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses sowie der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V hat der Bewertungsausschuss dar- über hinaus für Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin mit oder oh- ne Schwerpunkt zur vertragsärztlichen Versorgung im fachärztlichen Versor- gungsbereich zugelassen sind, eine an den Inhalten der Schwerpunkte der Inneren Medizin orientierte Zuordnung der ärzt- lichen Leistungen im EBM vorgenom- men.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Ver- sorgung durch die Kassenärztlichen Ver- einigungen gemäß § 72 SGB V, wonach aus Sicherstellungsgründen allen Ver- tragsärzten durch die Kassenärztliche Vereinigung sowohl eine Erweiterung des abrechnungsfähigen Leistungsspek- trums als auch die Abrechnung einzelner ärztlicher Leistungen auf Antrag des Ver- tragsarztes genehmigt werden kann – dies gilt auch für eine Erhöhung der Fall- punktzahl der Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V –, beschließen die Partner der Bundesmantelverträge insbesondere für Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin ohne Schwerpunkt bereits zur vertragsärztli-

chen Versorgung zugelassen sind, wie folgt:

(4) Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin ohne Schwerpunkt am 31. 3. 2005 zugelassen sind, können im Rahmen ihrer Weiterbildung auf Antrag solche Leistungen des EBM abrechnen, die im EBM ausschließlich einem der Schwerpunkte der Inneren Medizin zuge- ordnet sind. Die Kassenärztliche Vereini- gung genehmigt einen Antrag, wenn der Vertragsarzt nachweist, dass er über die erforderlichen persönlichen und struktu- rellen Voraussetzungen zur Erbringung dieser Leistungen, die einem Schwer- punkt der Inneren Medizin im EBM zu- geordnet sind und die gegebenenfalls er- gänzend in Richtlinien des Bundesaus- schusses oder in Maßnahmen der Qua- litätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V niedergelegt sind, erfüllt und im Zeit- raum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 schwerpunktmäßig diese Leistungen er- bracht hat. Die Genehmigung ist unbefri- stet zu erteilen. In diesem Fall gelten für den Vertragsarzt auch die Abrechnungs- bestimmungen, wie sie für einen Ver-

tragsarzt gelten, der mit dem Gebiet In- nere Medizin mit Schwerpunktbezeich- nung im fachärztlichen Versorgungsbe- reich zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.

(5) Leistungen der Vertragsärzte, die eine Genehmigung nach Abs. 4 erhalten haben, sind bei der Bemessung der Arzt- gruppentöpfe und der Festlegung des Re- gelleistungsvolumens gemäß § 85 Abs. 4 SGB V der jeweiligen Arztgruppe zuzu- ordnen.

(6) Genehmigt die Kassenärztliche Vereinigung eine Veränderung des dem Vertragsarzt zugestandenen abrech- nungsfähigen Leistungsspektrums, wird der Vertragsarzt auch für die Bemessung der Arztgruppentöpfe und die Festlegung des Regelleistungsvolumens gem. § 85 Abs. 4 SGB V der Arztgruppe zugeord- net, für die die Kassenärztliche Vereini- gung die Genehmigung vorgenommen hat.

(7) Der Antrag des Vertragsarztes und die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung soll bis zum 30. Juni 2005 er-

folgt sein. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A78 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 1–2⏐⏐10. Januar 2005

Die Formulierungen zur Methodendefi- nition nach 10.1 und 10.2 der Richtlinien über künstliche Befruchtung haben in der Vergangenheit zu unterschiedlichen In- terpretationen bei der Zuordnung von Inseminationsbehandlungen geführt. Die Zuordnung zu den unter 10.1 bzw. 10.2 definierten Behandlungsmethoden hat

Auswirkungen hinsichtlich der maxima- len Zyklusanzahl sowie der Beratungs- und Überweisungspflicht. Mit der geän- derten Formulierung der Methodendefi- nitionen soll eine klare Abgrenzung der Methoden erreicht werden. )

Mitteilungen

Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung – Methoden bei Inseminationen gemäß 10.1 bzw. 10.2

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. August 2004 be- schlossen, die Richtlinien über künstliche Befruchtung in der Fassung vom 14. Au- gust 1990 (veröffentlicht im Bundesar- beitsblatt Nr. 12 vom 30. November 1990), zuletzt geändert am 15. Juni 2004

(BAnz. S. 20 167), wie folgt zu ändern:

Der Abschnitt „Methoden“ wird wie folgt geändert:

I. Die Nummer 10.1 wird wie folgt neu gefasst:

Bekanntmachungen

Beschluss

einer Änderung der Richtlinien über

ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung)

vom 17. August 2004

(2)

„intrazervikale, intrauterine oder intra- tubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebe- nenfalls nach Stimulation mit Antiöstro- genen,“.

II. Die Nummer 10.2 wird wie folgt neu gefasst:

„intrazervikale, intrauterine oder intratu- bare Insemination nach hormoneller Sti- mulation mit Gonadotropinen,“.

III. Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 17. August 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Erläuterung der KBV: Die Richtlinien- änderung ist am 24. 11. 2004 in Kraft ge-

treten. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 1–2⏐⏐10. Januar 2005 AA79

Die am 17. September 2004 im Heft 38 des Deutschen Ärzteblattes veröffent- lichte Richtlinie wurde unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner und unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes- ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung veröffentlicht. Das Unter- schriftsverfahren ist nunmehr abge- schlossen. Die Richtlinien nach § 106 a SGB V wurden durch das BMGS nicht beanstandet. Insofern sind die mitgeteil- ten Vorbehalte gegenstandslos.

Darüber hinaus wurde zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung eine Vereinbarung zur Verschie- bung des In-Kraft-Tretens der Richtlini-

en der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und der Spitzenverbände der Kran- kenkassen zum Inhalt und zur Durch- führung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen auf den 1. April 2005 ge- schlossen. Das erfolgte vor dem Hinter- grund, dass der Bewertungsausschuss am 29. Oktober 2004 beschlossen hatte, den EBM 2000plus nicht wie geplant zum 1. Januar 2005, sondern zum 1. April 2005 in Kraft zu setzen.

Das Unterschriftsverfahren zur schrift- lichen Beschlussfassung der Vereinba- rung zur Änderung der Richtlinien ist zwischenzeitlich abgeschlossen, und das BMGS hat auch diese Vereinbarung nicht

beanstandet. )

Mitteilungen

Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durch- führung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereini- gungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V

Der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kas- sel, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbei- ter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bun- desvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren, die

Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durch- führung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereini- gungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V

Bekanntmachungen

wie folgt zu ändern:

Absatz 1 Satz 1 in § 22 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Richtlinien treten nach ihrer ge- meinsamen Veröffentlichung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen zum 1. April 2005 in Kraft.“ )

Ärzteforum Davos

12. Internationale Winter-

Fortbildungswoche für Grundversorger

6. bis 11. März 2005

Veranstalter: Davos Tourismus in Zu- sammenarbeit mit dem Kantonsspital Chur, der Medizinischen Poliklinik/

Universitätsspital Zürich, der Klinik Esslingen, der Medizinischen Kinder- poliklinik Bern und der Medizini- schen Universitäts-Poliklinik des Kan- tonsspitals Basel.

Veranstaltungsort: Kongresszentrum Davos, Promenade 92, CH-7270 Da- vos Platz.

Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr.

med. Walter Reinhart, Kantonsspital Chur, und Prof. Dr. med. Wilhelm Vet- ter, Medizinische Poliklinik Univer- sitätsspital Zürich.

Programm: Kurse, Seminare, Work- shops, Fallvorstellungen, Diskussio- nen, Intensivseminare (mit Zertifizie- rung und Testaten)

Themen (Auswahl): Refluxkrankheit;

Gastroenterologie: Der betagte Pati- ent; Tumornachsorge; Insuline und orale Antidiabetika; Hepatologie:

Medikamentöse Therapie; Langzeit- therapie der koronaren Herzkrank- heit; Vorhofflattern und -flimmern;

Herzinsuffizienz-Therapie; Herzklap- penfehler; Harnwegsinfekte; Wasser und Elektrolyte; Metabolisches Syn- drom bei Jugendlichen; Fieber und Exanthem als Leitsymptom; Brust- schmerzen; Atemnot; Psychiatrische Notfälle; Herz und Höhe; Update Dyslipidämie; Antikoagulation.

Teilnehmergebühren: Wochenkarte, bei Bezahlung bis 18. Februar 2005:

400 CHF; danach 450 CHF; Tageskar- te: 100 CHF. Workshop Ultraschall

„Schnupperkurs“: 150 CHF; Work- shop Ultraschall „Refresherkurs“: 350 CHF; Workshop „Reanimation und Notfall“: 100 CHF.

Anmeldung und Auskünfte: Davos Tourismus, Kongressabteilung, Ladins Fasciati, Promenade 67, CH-7270 Da- vos Platz, Telefon: 00 41/81/4 15 21 62, Fax: 00 41/81/4 15 21 69; Internet:

www.aerzteforum-davos.ch. )

Referenzen

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