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Archiv "Ergänzende Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes gemäß § 87 Abs. 1 SGB V zur schwerpunktbezogenen Leistungserbringung für Fachärzte für Innere Medizin zum 1. April 2005" (10.01.2005)

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Aktie "Archiv "Ergänzende Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes gemäß § 87 Abs. 1 SGB V zur schwerpunktbezogenen Leistungserbringung für Fachärzte für Innere Medizin zum 1. April 2005" (10.01.2005)"

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(1)

schallvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Be- stimmungen kann die Leistung nach der Nr. 13550 auch dann berechnet werden,wenn die Praxis nicht über die Möglichkeit zur Erbringung von Einschwemmkathetern, der intraluminalen Messung des Arteriendrucks oder des zentralen Venendrucks, der Mes- sung von Herzzeitvolumen und/oder Kreis- laufzeiten und von Leistungsinhalten der Lei- stung nach den Nrn.13300 und 13301 verfügt.

Die Leistung nach der Nr. 13550 ist nur berechnungsfähig, wenn die Praxis über die Möglichkeit und Genehmigung zur Erbringung der Leistung nach der Nr.

33030 oder 33031 verfügt.

Entgegen Nr. 2.1.3 der Allgemeinen Be- stimmungen kann in fachgruppenüber- greifenden Gemeinschaftspraxen und in medizinischen Versorgungszentren die Leistung nach der Nr. 13550 neben der Leistung nach der Nr. 13300 berechnet werden.

2. Änderung der Leistungslegende nach der Nr. 30110

30110 Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer (Kontakt-) Allergie vom Spättyp (Typ IV) Obligater Leistungsinhalt – Spezifische allergologische Anamnese,

– Epikutan-Testung, einschließlich Kosten,

– Überprüfung der lokalen Haut- reaktion,

Fakultativer Leistungsinhalt – Hautfunktionstests (z. B. Alkali- resistenzprüfung, Nitrazingelb- test),

– ROAT-Testung (wiederholter of- fener Expositionstest),

– Okklusion,

einmal im Krankheitsfall 1 720 Punkte.

Die Leistung nach der Nr. 30110 ist im Be- handlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 03340, 04340, 13250, 13258 und 30111 berechnungsfähig. ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 1–2⏐⏐10. Januar 2005 AA77

Die Bekanntmachung der Beschlüsse der 93. Sitzung des Bewertungsausschusses im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 101, Heft 46, 12. November 2004) erfolgte gemäß

§ 87 Abs. 6 Satz l SGB V unter dem Vorbe-

halt der Zustimmung des Bundesministe- riums für Gesundheit und Soziale Siche- rung (BMGS). Mit Schreiben vom 25. No- vember 2004 teilte das BMGS der Ge- schäftsführung des Bewertungsausschus-

ses die Nichtbeanstandung des in der 93.

Sitzung des Bewertungsausschusses ge- troffenen Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kas- senärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V sowie die Nichtbeanstan- dung des in der 93. Sitzung des Bewer- tungsausschusses getroffenen Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Bewer- tungsausschusses gemäß § 87 Abs. l SGB V zur Neufassung des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes [Verschiebung des In- Kraft-Tretens auf den 1.April 2005] mit.)

Mitteilungen

Aufhebung der Vorbehalte der Bekanntmachung zweier Beschlussfassungen aus der 93. Sitzung des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 3 SGB V

Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen einerseits und die Kas- senärztliche Bundesvereinigung anderer- seits haben mit Wirkung zum 1. April 2004 die nachfolgende ergänzende Ver- einbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) getroffen.

Demnach können Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt – unbescha-

det der Allgemeinen Bestimmungen so- wie der arztgruppenbezogenen Abrech- nungsbestimmungen des neu gefassten EBM – auf Antrag durch ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung unter be- stimmten Bedingungen unbefristet die Genehmigung zur Berechnung von schwerpunktspezifischen Leistungen er- halten. Gleichzeitig werden für diese Ver-

tragsärzte die gleichen arztgruppenbezo- genen Abrechnungsbestimmungen wie für Schwerpunktinternisten gültig. Die schwerpunktbezogene Zuordnung wird außerdem bei der Festlegung des Regel- leistungsvolumens berücksichtigt.

Die jeweiligen Leistungsinhalte müs- sen im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 schwerpunktmäßig erbracht worden sein. Vorgaben hinsichtlich der Kriterien für eine schwerpunktmäßige Leistungserbringung verbleiben im Re- gelungsbereich der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung. Ein Genehmi- gungsantrag hat bis zum 30. Juni 2005 zu

erfolgen. )

Ergänzende Vereinbarung zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes gemäß § 87 Abs. 1 SGB V zur schwerpunktbezogenen Leistungserbringung für Fachärzte für Innere Medizin zum 1. April 2005

Der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Ber- gisch Gladbach, der Bundesverband der

Landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Bundesknapp- schaft, K. d. ö. R., Bochum, die See-Kran- kenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, – für den Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) –,

der Verband der Angestellten-Kranken- kassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Er- satzkassen-Verband e.V., Siegburg, – für den Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatz- kassen (EKV) – einerseits – und die Kas- senärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – treffen im Zusam- menhang mit dem In-Kraft-Treten des neu gefassten Einheitlichen Bewertungs- maßstabes gemäß § 87 Abs. 2 SGB V und dem Beschluss des Bewertungsausschus- ses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Festlegung von Regelleistungsvolumen mit Wirkung zum 1. April 2005 als Anlage

Ergänzende Vereinbarung

zur Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. April 2005

Bekanntmachungen

(2)

zu den Bundesmantelverträgen die fol- gende ergänzende Vereinbarung:

(1) Der Bewertungsausschuss gemäß

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat bei der Neu- fassung des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) den gesetzlichen Auf- trag in § 87 Abs. 2 a SGB V, die Leistun- gen der fachärztlichen Versorgung in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließ- lich abrechenbaren Leistungen zugeord- net werden. Bei der Bestimmung dieser Arztgruppen wurde der Versorgungsauf- trag der jeweiligen Arztgruppe im Rah- men der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde gelegt.

(2) Der in § 73 SGB V gesetzlich nie- dergelegte Gliederungsauftrag in eine haus- und fachärztliche Versorgungsebe- ne wurde im EBM nachvollzogen, sodass Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin ohne Schwerpunkt zur ver- tragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, entweder aufgrund ihrer Wahlent- scheidung an der hausärztlichen Versor- gung oder an der fachärztlichen Versor- gung gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V teilneh- men. Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin mit Schwerpunktbe- zeichnung zur vertragsärztlichen Versor- gung zugelassen sind, nehmen immer an der fachärztlichen Versorgung teil. Unter Berücksichtigung der (Muster-)Weiter- bildungsordnung der Bundesärztekam- mer in der jeweils gültigen Fassung, der Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses sowie der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V hat der Bewertungsausschuss dar- über hinaus für Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin mit oder oh- ne Schwerpunkt zur vertragsärztlichen Versorgung im fachärztlichen Versor- gungsbereich zugelassen sind, eine an den Inhalten der Schwerpunkte der Inneren Medizin orientierte Zuordnung der ärzt- lichen Leistungen im EBM vorgenom- men.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Ver- sorgung durch die Kassenärztlichen Ver- einigungen gemäß § 72 SGB V, wonach aus Sicherstellungsgründen allen Ver- tragsärzten durch die Kassenärztliche Vereinigung sowohl eine Erweiterung des abrechnungsfähigen Leistungsspek- trums als auch die Abrechnung einzelner ärztlicher Leistungen auf Antrag des Ver- tragsarztes genehmigt werden kann – dies gilt auch für eine Erhöhung der Fall- punktzahl der Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V –, beschließen die Partner der Bundesmantelverträge insbesondere für Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin ohne Schwerpunkt bereits zur vertragsärztli-

chen Versorgung zugelassen sind, wie folgt:

(4) Vertragsärzte, die mit dem Gebiet Innere Medizin ohne Schwerpunkt am 31. 3. 2005 zugelassen sind, können im Rahmen ihrer Weiterbildung auf Antrag solche Leistungen des EBM abrechnen, die im EBM ausschließlich einem der Schwerpunkte der Inneren Medizin zuge- ordnet sind. Die Kassenärztliche Vereini- gung genehmigt einen Antrag, wenn der Vertragsarzt nachweist, dass er über die erforderlichen persönlichen und struktu- rellen Voraussetzungen zur Erbringung dieser Leistungen, die einem Schwer- punkt der Inneren Medizin im EBM zu- geordnet sind und die gegebenenfalls er- gänzend in Richtlinien des Bundesaus- schusses oder in Maßnahmen der Qua- litätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V niedergelegt sind, erfüllt und im Zeit- raum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 schwerpunktmäßig diese Leistungen er- bracht hat. Die Genehmigung ist unbefri- stet zu erteilen. In diesem Fall gelten für den Vertragsarzt auch die Abrechnungs- bestimmungen, wie sie für einen Ver-

tragsarzt gelten, der mit dem Gebiet In- nere Medizin mit Schwerpunktbezeich- nung im fachärztlichen Versorgungsbe- reich zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.

(5) Leistungen der Vertragsärzte, die eine Genehmigung nach Abs. 4 erhalten haben, sind bei der Bemessung der Arzt- gruppentöpfe und der Festlegung des Re- gelleistungsvolumens gemäß § 85 Abs. 4 SGB V der jeweiligen Arztgruppe zuzu- ordnen.

(6) Genehmigt die Kassenärztliche Vereinigung eine Veränderung des dem Vertragsarzt zugestandenen abrech- nungsfähigen Leistungsspektrums, wird der Vertragsarzt auch für die Bemessung der Arztgruppentöpfe und die Festlegung des Regelleistungsvolumens gem. § 85 Abs. 4 SGB V der Arztgruppe zugeord- net, für die die Kassenärztliche Vereini- gung die Genehmigung vorgenommen hat.

(7) Der Antrag des Vertragsarztes und die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung soll bis zum 30. Juni 2005 er-

folgt sein. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A78 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 1–2⏐⏐10. Januar 2005

Die Formulierungen zur Methodendefi- nition nach 10.1 und 10.2 der Richtlinien über künstliche Befruchtung haben in der Vergangenheit zu unterschiedlichen In- terpretationen bei der Zuordnung von Inseminationsbehandlungen geführt. Die Zuordnung zu den unter 10.1 bzw. 10.2 definierten Behandlungsmethoden hat

Auswirkungen hinsichtlich der maxima- len Zyklusanzahl sowie der Beratungs- und Überweisungspflicht. Mit der geän- derten Formulierung der Methodendefi- nitionen soll eine klare Abgrenzung der Methoden erreicht werden. )

Mitteilungen

Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung – Methoden bei Inseminationen gemäß 10.1 bzw. 10.2

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. August 2004 be- schlossen, die Richtlinien über künstliche Befruchtung in der Fassung vom 14. Au- gust 1990 (veröffentlicht im Bundesar- beitsblatt Nr. 12 vom 30. November 1990), zuletzt geändert am 15. Juni 2004

(BAnz. S. 20 167), wie folgt zu ändern:

Der Abschnitt „Methoden“ wird wie folgt geändert:

I. Die Nummer 10.1 wird wie folgt neu gefasst:

Bekanntmachungen

Beschluss

einer Änderung der Richtlinien über

ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung)

vom 17. August 2004

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