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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 98. Sitzung (Schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April 2005" (11.03.2005)

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1. Aufnahme einer Begriffsdefinition in Abschnitt I, Allgemeine Bestimmun- gen des EBM

4.6 Begriffsdefinition bei operativen Eingriffen

Die Verwendung der Begriffe klein/

groß, kleinflächig/großflächig, lokal/radi- kal und ausgedehnt bei operativen Ein- griffen entspricht den Definitionen nach dem vom Deutschen Institut für medi- zinische Dokumentation und Informati- on herausgegebenen Schlüssel für Opera- tionen und sonstige Prozeduren gemäß

§ 295 Abs. 1 Satz 4 SGB V:

Länge: kleiner/größer 3 cm, Fläche:

kleiner/größer 4 cm2, lokal: bis 4 cm2oder bis zu 1 cm3, radikal und ausgedehnt:

größer 4 cm2oder größer 1 cm3.

Nicht anzuwenden ist der Begriff

„klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen.

2. Streichung von 1. nach der Über- schrift „1.2 zu Leistungen im Notfall und im organisierten ärztlichen Notfall- dienst“ des Abschnitts II.1 (Arztgrup- penübergreifende allgemeine Leistun- gen, Allgemeine Leistungen)

3. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 01210

01210 Ordinationskomplex im organi- sierten Not(fall)dienst

Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kon- takt im organisierten Not(fall)dienst

Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung und Behandlung bis zu 10 Minuten Dauer,

– In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, einmal im Behandlungsfall 500 Punkte 4. Aufnahme einer Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01210

Bei der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach der Nr. 01210 sowie anderer Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungs- leistungen ist eine Dauer der Arzt-Patien- ten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minu- ten Voraussetzung für die Berechnung weiterer Leistungen, auch dann, wenn das Gespräch mit unterschiedlicher Zielset- zung (Diagnose/Therapie) geführt wird.

5. Änderung der Leistungslegende und der Bewertung der Leistung nach der Nr. 01750

01750 Röntgenuntersuchung beider Mammae in zwei Ebenen (Cranio-caudal, Medio-lateral-oblique) im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brust- krebs durch Mammographie-Screening

Obligater Leistungsinhalt

– Röntgenuntersuchung beider Mam- mae in je zwei Ebenen (Cranio-caudal, Media-lateral-oblique),

– Überprüfungen vor Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen,

– Erstellung der Screening-Mammo- graphieaufnahmen,

– Organisation der Beurteilung der Screening-Mammographieaufnahmen,

– Durchführung der Konsensuskonfe- renz,

– Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen,

– Ergänzende ärztliche Aufklärung, – Organisation und Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen

Fakultativer Leistungsinhalt

– Eintragung(en) in ein Röntgennach-

weisheft 1 195 Punkte

6. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01750

Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 01750 setzt jeweils eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß

§ 4 der Anlage 9.2 der Bundesmantelver- träge und nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V voraus.

7. Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01750

Die Leistung nach der Nr. 01750 ist nur durch den Programmverantwortlichen Arzt gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge berechnungsfähig.

8. Streichung der Leistung nach der Nr.

01751

9. Streichung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01751

10. Streichung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01751

11. Streichung der Leistung nach der Nr.

01751 aus der Anlage 3 zum EBM 12. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 01806

01806 Bestimmung der Blutgruppen- merkmale C, c, E und e im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge 90 Punkte 13. Änderung von 5. der Präambel 3.1 des Kapitels 3

5. Außer den in diesem Kapitel ge- nannten Leistungen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvor- aussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der All- gemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Leistungen berechnungs- fähig: Nrn. 30400 bis 30402, 30410, 30411, 30420, 30421, 30430, 30610, 30611, 30800, 30900, 33000 bis 33002, 33010 bis 33012, 33040 bis 33044, 33050 bis 33052, 33060 bis 33062, 33076, 33080, 33081 und 33090 bis 33092, Leistungen der Abschnitte 30.1, 30.2, 30.3, 30.5, 30.7, 31.1, 31.4, 32.1 und 32.2 sowie Leistungen des Kapitels 35.

14. Änderung von 3. der Präambel 8.1 des Kapitels 8

3. Die in der Präambel unter 1. aufge- führten Vertragsärzte können die arztgrup- penspezifische Leistung nach den Nrn.

19310 bis 19312 und 19331 berechnen.

15. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 06352

06352 Kleiner operativer Eingriff am Auge III und/oder primäre Wundversor- gung am Auge bei Säuglingen, Kleinkin- dern und Kindern

Obligater Leistungsinhalt

– Primäre Wundversorgung am Auge bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern

und/oder

– Entfernung festsitzender Fremdkör- per am Auge

und/oder

– Operation des evertierten Tränen- pünktchens

und/oder

– Hintere Sklerotomie und/oder

– Entfernung einer Bindehaut- oder Lidgeschwulst (Chalazion)

und/oder

– Sondierung des Tränen-Nasenganges bei Säuglingen und Kleinkindern oder Sprengung von Strikturen der Tränenwe- ge, ggf. beidseitig

und/oder

– Naht einer Bindehaut- oder einer nicht perforierenden Hornhaut- oder Le- derhautwunde, ggf. einschließlich Aus- schneidung der Wundränder, einmal am

Behandlungstag 695 Punkte

16. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 09361

09361 Kleiner operativer Eingriff im Hals-Nasen-Ohren-Mund-Bereich II und/

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 1011. März 2005 AA693

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 98. Sitzung (Schriftliche

Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April 2005

(2)

oder primäre Wundversorgung im Hals- Nasen-Ohren-Mund-Bereich

Obligater Leistungsinhalt – Primäre Wundversorgung und/oder

– Entfernung festsitzender Fremdkör- per aus dem Hals-Nasen-Ohren-Mund- Bereich

und/oder

– Eröffnung eines Abszesses ohne Eröffnung einer Körperhöhle (auch Fu- runkel, Karbunkel) im Hals-Nasen-Oh- ren-Mund-Bereich

und/oder

– Punktion einer Kieferhöhle und/oder

– Parazentese und/oder

– Entfernung von Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle

und/oder

– Geschlossene Reposition einer Na- senbeinfraktur

und/oder

– (Wieder-)Eröffnung eines periton- sillären Abszesses

und/oder

– Sondierung und/oder Bougierung ei- ner Stirnhöhle vom Naseninnern aus

und/oder

– Aufrichtung und/oder Schienung des Trommelfells bei frischer Verletzung, ein- mal am Behandlungstag 355 Punkte 17. Änderung von 2. der Präambel 12.1 des Kapitels 12

2. Außer den in diesem Kapitel ge- nannten Leistungen sind von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – un- beschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmungen – zu- sätzlich nachfolgende Leistungen berech- nungsfähig: Nrn. 01210, 01215, 01430, 01610, 01611, 01620, 01621, 01700, 01701, 01710, 01783, 01793, 01800 bis 01813, 01828, 01829, 01838, 01839, 02100, 02101, 02200, 02300, 02330, 02400 und 02401.

18. Änderung der Leistungslegende und der Leistungsbewertung der Lei- stung nach der Nr. 13550

13550 Kardiologischer-diagnostischer Komplex

Obligater Leistungsinhalt

– Echokardiographische Untersuchung (Nr. 33020)

und/oder

– Doppler-Echokardiographische Un- tersuchung (Nr. 33021)

und/oder

– Duplex-Echokardiographische Un- tersuchung (Nr. 33022),

– Druckmessung(en), Fakultativer Leistungsinhalt – Leistung nach der Nr. 02100, – Leistung nach der Nr. 02330,

– Leistung nach der Nr. 02331, – Leistung nach der Nr. 13251, – Leistung nach der Nr. 13252, – Leistung nach der Nr. 13253, – Leistung nach der Nr. 13254, – Untersuchung mittels Einschwemm- katheter in Ruhe,

– Untersuchung mittels Einschwemm- katheter in Ruhe sowie während und nach physikalisch definierter und repro- duzierbarer Belastung,

– Farbkodierte Untersuchungen (Nr.

33075),

– Laufbandergometrie(n),

– Intraluminale Messung(en) des Arteri- endrucks oder des zentralen Venendrucks,

– Messung(en) von Herzzeitvolumen und/oder Kreislaufzeiten,

– Applikation der Testsubstanz(en), einmal im Behandlungsfall 1 458 Punkte

Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 13550 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Be- stimmungen kann die Leistung nach der Nr. 13550 auch dann berechnet werden, wenn die Praxis nicht über die Möglich- keit zur Erbringung von Einschwemmka- thetern, der intraluminalen Messung des Arteriendrucks oder des zentralen Venen- drucks, der Messung von Herzzeitvolu- men und/oder Kreislaufzeiten und von Leistungsinhalten der Leistung nach den Nrn. 13300 und 13301 verfügt.

Entgegen Nr. 2.1.3 der Allgemeinen Be- stimmungen kann in fachgruppenübergrei- fenden Gemeinschaftspraxen und in medi- zinischen Versorgungszentren die Leistung nach der Nr. 13550 neben der Leistung nach der Nr. 13300 berechnet werden.

In der Leistung nach der Nr. 13550 sind die Kosten für den Einschwemmkatheter mit Ausnahme des Swan-Ganz-Katheters enthalten.

Die Leistung nach der Nr. 13550 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02300 bis 02302 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 13550 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistun- gen nach den Nrn. 02100, 02101, 02330, 02331, 30500 und 33020 bis 33022 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.2.2, 13.3.1, 13.3.2, 13.3.3, 13.3.4, 13.3.6, 13.3.7 und 13.3.8 berechnungsfähig.

19. Änderung einer Zeile in Anhang 3 zum EBM 2000plus

20. Streichung der vierten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 33030

21. Streichung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 33031

22. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 33040

Die Leistung nach der Nr. 33040 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistun- gen nach den Nrn. 01772, und 01773 be- rechnungsfähig.

23. Änderung der Leistungslegende der Leistungen nach den Nrn. 16210, 16211 und 16212

Ordinationskomplex Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung und Behandlung bis zu 10 Minuten Dauer,

– Erhebung des vollständigen neurolo- gischen Status, ggf. zusätzlich ergänzende Erhebung des psychiatrischen Status bei neurologischen Fällen,

– Erhebung des vollständigen psychia- trischen Status, ggf. zusätzlich ergänzende Erhebung des neurologischen Status bei psychiatrischen Fällen,

– In Anhang 1 aufgeführte Leistungen, einmal im Behandlungsfall

16210 für Versicherte bis zum vollen- deten 5. Lebensjahr 470 Punkte 16211 für Versicherte ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 59. Lebens-

jahr 410 Punkte

16212 für Versicherte ab Beginn des 60. Lebensjahres 420 Punkte Die Leistungen nach den Nrn. 16210 bis 16212 sind nicht neben der Leistung nach der Nr. 16215 berechnungsfähig.

24. Änderung der Leistungslegende der Leistungen nach den Nrn. 21210, 21211 und 21212

Ordinationskomplex Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung und Behandlung bis zu 10 Minuten Dauer,

– Erhebung des vollständigen psychia- trischen Status, ggf. zusätzlich ergänzende Erhebung des neurologischen Status bei psychiatrischen Fällen,

– Erhebung des vollständigen neurolo- gischen Status, ggf. zusätzlich ergänzende Erhebung des psychiatrischen Status bei

neurologischen Fällen, – In Anhang 1 aufgeführ- te Leistungen, einmal im Be- handlungsfall

21210 für Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebens-

jahr 470 Punkte

A

A694 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 1011. März 2005

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung in Minuten in Minuten der Prüfzeit 13550 Kardiologischer- 33 31 Nur

diagnostischer Quartals-

Komplex profil

(3)

21211 für Versicherte ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr

410 Punkte 21212 für Versicherte ab Beginn des 60. Lebensjahres 420 Punkte

Die Leistungen nach den Nrn. 21210 bis 21212 sind nicht neben der Leistung nach der Nr. 21215 berechnungsfähig.

25. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 17320

Die Leistung nach der Nr. 17320 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

17310, 17311, 17321, 17361 bis 17363 und 17370 berechnungsfähig.

26. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 17370

Die Leistung nach der Nr. 17370 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

17310, 17320 und 17361 berechnungsfähig.

27. Änderung von 1. der Präambel 30.4 des Kapitels 30

1. Die Leistungen dieses Abschnitts können nur von

– Fachärzten für Haut- und Ge- schlechtskrankheiten (ausschließlich Lei- stungen nach den Nrn. 30401, 30430 und 30431),

– Fachärzten für Orthopädie, – Fachärzten für Neurologie, – Fachärzten für Nervenheilkunde, – Fachärzten für Chirurgie,

– Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin,

– Fachärzten für Kinder- und Jugend- medizin (ausschließlich Leistungen nach der Nr. 30410, 30411 und 30430),

– Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungen- ärzten (ausschließlich Leistungen nach den Nrn. 30410 und 30411),

– Ärzten mit der (den) Zusatzbezeich- nung(en) Physikalische Therapie und/

oder Chirotherapie,

– Ärzten, die einen entsprechend qua- lifizierten nichtärztlichen Mitarbeiter (staatl. geprüfter Masseur, Krankengym- nast, Physiotherapeut) angestellt und dessen Qualifikation gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben.

28. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 30600

30600 Prokto-/Rektoskopischer Un- tersuchungskomplex

Obligater Leistungsinhalt – Rektale Untersuchung, – Proktoskopie,

– Patientenaufklärung,

– Information zum Ablauf der vorbe- reitenden Maßnahmen vor dem Eingriff und zu einer möglichen Sedierung und/oder Prämedikation,

– Nachbeobachtung und -betreuung Fakultativer Leistungsinhalt

– Prämedikation/Sedierung,

– Rektoskopie 230 Punkte

29. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30600

Die Leistung nach der Nr. 30600 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 03331, 04331, 08333, 10340 bis 10342, 13250, 13257 und 26350 bis 26352 berechnungsfähig.

30. Anwendung einer der unter 29. ge- nannten Berechnungsausschlussregelung entsprechenden Regelung in die Lei- stungspositionen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 03331, 04331, 08333, 13250, 13257 und 26350 bis 26352

Entsprechend der in der ersten Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.30600 genannten Berechnungsausschlussregelung ist in den Leistungspositionen nach den Nrn.

02300 bis 02302 der Berechnungsausschluss gegenüber der Nr. 30600 zu streichen, in den Leistungspositionen nach den Nrn.

03331,04331,08333,13250,13257 und 26350 bis 26352 ist der Berechnungsausschluss gegenüber der Nr. 30600 aufzunehmen.

31. Streichung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30600

32. Anwendung einer der unter 31. ge- nannten Streichung der zweiten Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.

30600 entsprechenden Regelung in den Leistungspositionen nach den Nrn. 03331, 03332, 04331, 08333, 08334, 13250 und 13257 Entsprechend der Streichung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30600 ist in den Leistungspo- sitionen nach den Nrn. 03331, 03332, 04331, 08333, 08334, 13250 und 13257 der Berechnungsausschluss im Behandlungs- fall gegenüber der Nr. 30600 zu streichen.

33. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 33092

33092 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 33042, 33043 und 33044 für optische Führungshilfe

34. Aufnahme einer vierten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34260

Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Be- stimmungen können Fachärzte für Hals- Nasen-Ohren-Heilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Neurochirur- gie die Leistung nach der Nr. 34260 auch dann berechnen, wenn die Praxis über die Möglichkeit zur Abdomenteilaufnahme bzw. Beckenteilaufnahme nicht verfügt.

35. Änderung von 10. der Präambel 31.2.1 des Abschnitts 31.2, Ambulante und belegärztliche Operationen

10. Bei der Berechnung der Leistun- gen dieses Abschnittes im kurativ-sta- tionären (belegärztlichen) Behand- lungsfall erfolgt ein Abschlag von der Punktsumme der Leistung in folgender Höhe:

– 50 % bei Eingriffen der Kategorien 1 bis 3 sowie für die Zuschläge bei Simultan- eingriffen zu dieser Kategorie,

– 40 % bei Eingriffen der Kategorien 4 bis 6 sowie für die Zuschläge bei Simultan- eingriffen zu dieser Kategorie,

– 30 % bei Eingriffen der Kategorie 7 sowie für die Zuschläge bei Eingriffen dieser Kategorie.

Protokollnotiz der Vertragspartner:

Die Vertragspartner stimmen darin überein, die Auswirkungen der Änderung der Abschlagssystematik zu beobachten und mit Wirkung bis zum 1. 1. 2006 ggf. ei- ne Überarbeitung dieses Abschnittes vor- zunehmen.

36. Aufnahme einer Anmerkung zum Abschnitt 31.2.4, Definierte operative Eingriffe an Knochen und Gelenken

1. Abweichend von Nr. 3 der Präambel zu Anhang 2 kann bei Durchführung der Leistung: „Andere gelenkplastische Ein- griffe: Pfannendachplastik am Hüftge- lenk“ (OPS 2005: 5-829.1) im Zusammen- hang mit den Leistungen 5-820.* und 5- 821.* auch dann ein Simultaneingriff ab- gerechnet werden, wenn nur ein operati- ver Zugang vorliegt.

37. Aufnahme einer Anmerkung zum Abschnitt 31.2.6, Definierte operative visceralchirurgische Eingriffe

1. Abweichend von Nr. 3 der Präambel zu Anhang 2 kann bei Durchführung der Leistung: „Andere Operationen an Schilddrüse und Nebenschilddrüsen: Mo- nitoring des N. recurrens im Rahmen einer anderen Operation“ (OPS 2005:

5-069.4) im Zusammenhang mit der Lei- stung 5-061.0 auch dann ein Simultanein- griff abgerechnet werden, wenn nur ein operativer Zugang vorliegt.

38. Änderung von 9. der Präambel 2.1 im Anhang 2 (Zuordnung der operativen Prozeduren nach § 301 SGB V [OPS-301]

zu den Leistungen des Kapitels 31) 9. Für den jeweiligen Eingriff qualifi- zierende Begriffe (z. B. lokale vs. radikale Exzision) gelten die Definitionen nach dem vom Deutschen Institut für medizi- nische Dokumentation und Information herausgegebenen Schlüssel für Opera- tionen und sonstige Prozeduren gemäß

§ 295 Abs. 1 Satz 4 SGB V.

39. Neuaufnahme von OPS-Kodes in

den Anhang 2:

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 1011. März 2005 AA695

(4)

A

A696 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 10⏐⏐11. März 2005

(5)

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 10⏐⏐11. März 2005 AA697 40. Änderung der Zuordnung von OPS-Kodes im Anhang 2:

41. Streichung der lfd. Nrn. 340, 386, 430 bis 441, 443 bis 454, 456 bis 527, 598, 599, 604, 844 bis 846, 857, 923 bis 925, 935, 936, 2315, 2423, 2424, 2430, 2842, 4428, 4429, 4440 bis 4443, 4459, 5994, 6067, 6088, 6104, 6111, 6116, 6522 bis 6525, 6542 bis 6545, 6810, 7121 bis 7130, 7431 bis 7436, 7438 bis 7440, 7498 bis 7513, 7515 bis 7517, 7640 und 7730 bis 7735 aus dem Anhang 2 ))

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege

vom 21. Dezember 2004

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 be- schlossen, die Richtlinien über die Verord- nung von häuslicher Krankenpflege nach

§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V in der Fassung vom 16. Februar 2000 (BAnz.

S. 8878), zuletzt geändert am 24. März 2003 (BAnz S. 14 486), wie folgt zu ändern:

I. Änderung der Richtlinien über Ver- ordnung von häuslicher Krankenpflege

1. In Nr. 23 der Richtlinien über die häusliche Krankenpflege wird in Satz 1 der Nebensatz wie folgt gefasst:

. . ., „wenn die Verordnung spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Ar- beitstag der Krankenkasse vorgelegt wird.“

2. In der Anlage zu den Richtlinien über die häusliche Krankenpflege wird in der Präambel zu den Leistungsbeschrei- bungen der Grundpflege in Satz 1 der er- ste Nebensatz wie folgt gefasst:

. . ., „wie sie zur Wirksamkeit der ver- ordneten Leistungen notwendig sind,“. . . 3. In der Anlage zu den Richtlinien über die häusliche Krankenpflege wird in

der Präambel zu den Leistungsbeschrei- bungen der Behandlungspflege in Satz 1 der erste Nebensatz wie folgt gefasst:

. . ., „wie sie zur Wirksamkeit der ver- ordneten Leistungen notwendig sind,“. . . II. Diese Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundes- anzeiger in Kraft.

Siegburg, den 21. Dezember 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von Kranken- fahrten, Krankentransportleistungen

und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien)

vom 21. Dezember 2004 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 beschlossen, die Richtlinien über die Ver- ordnung von Krankenfahrten, Kranken- transportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S.

1342), zuletzt geändert am 15. Juni 2004 (BAnz. S. 21157), wie folgt zu ändern:

1. a) In § 2 Absatz 2 der Krankentrans- port-Richtlinien wird Satz 2 wie folgt ge- fasst:

„Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann er nachträglich verord- nen.“

b) In § 3 Absatz 1 der Krankentrans- port-Richtlinien wird Satz 3 wie folgt ge- fasst:

„Liegt ein solcher zwingender medizi- nischer Grund nicht vor, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, ist die Verordnung unzulässig.“

c.) In § 8 Absatz 4 der Krankentransport- Richtlinien wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Fahrten, für die ein zwingender medi- zinischer Grund nicht vorliegt, z. B. Fahr- ten zum Abstimmen von Terminen, Erfra- gen von Befunden, Abholen von Verord- nungen, sind keine Krankenkassenlei- stung.“

2. In-Kraft-Treten

Diese Änderungen treten am Tag nach ih- rer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 21. Dezember 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Referenzen

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