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Archiv "Mitteilungen: Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V" (04.03.2005)

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Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs.

3 SGB V hat in seiner 97. Sitzung (schrift- liche Beschlussfassungen) zu Änderun- gen des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1. April 2005 beschlos- sen.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

– die Ergänzung von Berechnungsaus- schlüssen zwischen endoskopischen Un- tersuchungen des oberen Gastrointesti- naltraktes der Nrn. 13400 (Gastrosko- pie), 13430 (Diagnostische ERCP) und 13431 (Therapeutische ERCP),

– die Angleichung der EBM-Nrn.

16311 (Elektronystagmo-/Okulographie, Blinkreflexprüfung), 16312 (Neurophy- siologische Untersuchung [SEP, VEP, AEP, MEP]), 16313 (Abklärung einer pe- ripheren neuromuskulären Erkrankung), 16314 (Langzeitelektroenzephalographi- sche [Schlaf-]Untersuchung) sowie 16320 (Testverfahren bei Demenzverdacht) des Kapitels 16 (Neurologie) an die Systema-

tik entsprechender EBM-Nrn. des Kapi- tels 21 (Psychiatrie),

– die Neuaufnahme eines Basis- (Nr.

30700) sowie eines Betreuungskomple- xes (Nr. 30701) zur schmerztherapeuti- schen Versorgung chronisch schmerz- kranker Patienten und

– die Änderung des Leistungsinhaltes und der Bewertung der Leistung nach der Nr. 30900 (Kardiorespiratorische Poly- graphie) sowie die Neuaufnahme der Lei- stung nach der Nr. 30901 (Kardiorespira- torische Polysomnographie).

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur schriftli- chen Beschlussfassung der 97. Sitzung des Bewertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeich- nung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A614 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 94. März 2005

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß

§ 87 Abs. 1 Satz 1 durch den Bewertungsausschuss nach

§ 87 Abs. 3 SGB V

1. Änderung der Ausschlussbestim- mungen in der zweiten Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 13400

Die Leistung nach der Nr. 13400 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 02400, 13411, 13412, 13430 und 13431 berechnungs- fähig.

2. Änderung der Ausschlussbestim- mungen in der zweiten Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 13430

Die Leistung nach der Nr. 13430 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 13400, 13421, 13431 und 34250 berechnungsfähig.

3. Änderung der Ausschlussbestim- mungen in der zweiten Anmerkung zur Leistung nach der Nr. 13431

Die Leistung nach der Nr. 13431 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 13421, 13400, 13430 und 34250 berechnungsfähig.

4. Änderung der Leistungsnummer der Gebührenordnungsposition nach der Nr. 16311 in die Leistungsnummer 16320

Änderung der Leistungsnummer der Gebührenordnungsposition nach der Nr.

16311 in die Leistungsnummer 16320. So- weit in den übrigen Abschnitten der bis- herigen Fassung des EBM 2000plus auf die Leistungs-Nr. 16311 verwiesen wird, tritt an ihre Stelle die Leistungs-Nr. 16320.

5. Änderung der Leistungsnummer der Gebührenordnungsposition nach der Nr. 16312 in die Leistungsnummer 16321

Änderung der Leistungsnummer der Gebührenordnungsposition nach der Nr.

16312 in die Leistungsnummer 16321. So- weit in den übrigen Abschnitten der bis- herigen Fassung des EBM 2000plus auf die Leistungs-Nr. 16312 verwiesen wird, tritt an ihre Stelle die Leistungs-Nr. 16321.

6. Änderung der Leistungsnummer der Gebührenordnungsposition nach der Nr. 16313 in die Leistungsnummer 16322

Änderung der Leistungsnummer der Gebührenordnungsposition nach der Nr.

16313 in die Leistungsnummer 16322. So- weit in den übrigen Abschnitten der bis- herigen Fassung des EBM 2000plus auf die Leistungs-Nr. 16313 verwiesen wird, tritt an ihre Stelle die Leistungs-Nr. 16322.

7. Änderung der Leistungsnummer der Gebührenordnungsposition nach der Nr. 16314 in die Leistungsnummer 16311

Änderung der Leistungsnummer der Gebührenordnungsposition nach der Nr.

16314 in die Leistungsnummer 16311. So- weit in den übrigen Abschnitten der bis- herigen Fassung des EBM 2000plus auf die Leistungs-Nr. 16314 verwiesen wird, tritt an ihre Stelle die Leistungs-Nr. 16311.

8. Änderung der Leistungsnummer der Gebührenordnungsposition nach der Nr. 16320 in die Leistungsnummer 16340

Änderung der Leistungsnummer der Gebührenordnungsposition nach der Nr.

16320 in die Leistungsnummer 16340. So- weit in den übrigen Abschnitten der bis- herigen Fassung des EBM 2000plus auf die Leistungs-Nr. 16320 verwiesen wird, tritt an ihre Stelle die Leistungs-Nr. 16340.

9. Aufnahme einer Präambel zu Ab- schnitt 30.7

1. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 30700 und 30701 ist eine Genehmigung der zu- ständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versor- gung chronisch schmerzkranker Patien- ten (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie) gemäß § 135 Abs. 2

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 SGB V durch den

Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 97. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. April 2005

(2)

SGB V und der Nachweis der regel- mäßigen Teilnahme an interdiszipli- nären Schmerzkonferenzen gemäß § 5 Abs. 3 der Qualitätssicherungsvereinba- rung Schmerztherapie.

2. Kommt es im Verlauf der schmerz- therapeutischen Behandlung nach sechs Monaten zu keiner nachweisbaren Ver- besserung der Beschwerdesymptomatik, soll der Arzt prüfen, ob der Patient von ei- ner psychiatrischen beziehungsweise psy- chotherapeutischen Mitbehandlung pro- fitiert. Die Behandlung von chronisch schmerzkranken Patienten (mit Ausnah- me von Malignompatienten) nach den Vorgaben der Qualitätssicherungsverein- barung Schmerztherapie soll einen Zeit- raum von zwei Jahren nicht überschreiten.

Der Arzt benennt der Kassenärztlichen Vereinigung diejenigen Patienten, die sich über diesen Zeitraum hinaus in seiner schmerztherapeutischen Behandlung be- finden. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die weitere Behandlung dieser Pati- enten von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerzthera- pie-Kommission abhängig machen.

3. Die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 30700 und 30701 ist auf höchstens 300 Behandlungsfälle je Arzt, der über eine Genehmigung nach der Qua- litätssicherungsvereinbarung Schmerz- therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V ver- fügt, pro Quartal begrenzt.

Protokollnotiz

Mit der in Absatz 3 der Präambel zu 30.7 aufgeführten Begrenzung der Be- rechnung der Leistungen nach den Nrn.

30700 und 30701 auf höchstens 300 Be- handlungsfälle je Arzt pro Quartal wird der Bewertungsausschuss einer qualifi- zierten Leistungserbringung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerz- therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V gerecht.

Er geht dabei davon aus, dass die Versor- gung chronisch schmerzkranker Patien- ten in der ambulanten Versorgung nicht gefährdet ist. Sollte es dennoch zu Sicher- stellungsproblemen in der Versorgung spezifisch chronisch schmerzkranker Pa- tienten kommen, wird der Bewertungs- ausschuss zu deren Abhilfe notwendige Änderungen oder Ergänzungen seines Beschlusses vornehmen.

10. Aufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 30700

30700 Zuschlag zum Ordinations- komplex für die Basisabklärung und um- fassende schmerztherapeutische Versor- gung chronisch schmerzkranker Patien- ten gemäß der Qualitätssicherungsver- einbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

– Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich Aus- wertung von Fremdbefunden,

– Durchführung einer Schmerzanaly- se,

– Differenzialdiagnostische Abklärung der Schmerzkrankheit,

– Eingehende Beratung des Patienten einschließlich Festlegung der Therapie- ziele,

– Aufstellung eines inhaltlich und zeit- lich gestuften Therapieplans unter Be- rücksichtigung des ermittelten Chronifi- zierungsstadiums,

– Vermittlung von bio-psycho-sozialen Zusammenhängen und von Schmerzbe- wältigungsstrategien,

– Gewährleistung der Einleitung und Koordination der flankierenden thera- peutischen Maßnahmen,

– Standardisierte Dokumentation(en), – Dauer mindestens 60 Minuten, – Bericht an den Hausarzt über den Be- handlungsverlauf,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Konsiliarische Beratung der gemäß

§ 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsver- einbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten kooperierenden Ärzte, einmal im Krankheitsfall 1475 Punkte

11. Aufnahme einer ersten Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.

30700

Bei der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach der Nr. 30700 sowie an- derer Beratungs-, Gesprächs- und Erör- terungsleistungen ist eine Dauer der Arzt-Patienten-Kontaktzeit von minde- stens 80 Minuten Voraussetzung für die Berechnung weiterer Leistungen, auch dann, wenn das Gespräch mit unter- schiedlicher Zielsetzung (Diagnose/The- rapie) geführt wird.

12. Aufnahme einer zweiten Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.

30700

Die Leistung nach der Nr. 30700 ist nicht neben den Leistungen der Ab- schnitte 35.1 und 35.2 berechnungsfähig.

13. Aufnahme einer der unter 12. ge- nannten Berechnungsausschlussregelung entsprechenden Regelung in alle Lei- stungspositionen der Abschnitte 35.1 und 35.2

Die in der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30700 genannte Berechnungsausschlussregelung gilt ent- sprechend für alle Leistungspositionen der Abschnitte 35.1 und 35.2.

14. Aufnahme einer dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30700

Die Leistung nach der Nr. 30700 ist im Behandlungsfall nicht neben der Lei- stung nach der Nr. 30701 berechnungs- fähig.

15. Aufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 30701

30701 Zuschlag zum Ordinations- komplex für die Fortführung einer umfas- senden schmerztherapeutischen Versor- gung chronisch schmerzkranker Patien- ten gemäß der Qualitätssicherungsver- einbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V

Obligater Leistungsinhalt

– Teilnahme an der Schmerzkonferenz, – Zwischenanamnese einschließlich Auswertung von Fremdbefunden,

– Eingehende Beratung des Patienten und ggf. Überprüfung der Therapieziele und des Therapieplans,

– Weitere Koordination und ggf. Über- prüfung der flankierenden therapeuti- schen Maßnahmen,

– Standardisierte Dokumentation(en), – Dauer mindestens 35 Minuten, – Bericht an den Hausarzt über den Behandlungsverlauf,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Konsiliarische Beratung der gemäß

§ 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsverein- barung zur schmerztherapeutischen Ver- sorgung chronisch schmerzkranker Pati- enten kooperierenden Ärzte,

einmal im Behandlungsfall 895 Punkte 16. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30701

Bei der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach der Nr. 30701 sowie anderer Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungs- leistungen ist eine Dauer der Arzt-Patien- ten-Kontaktzeit von mindestens 55 Minu- ten Voraussetzung für die Berechnung weiterer Leistungen, auch dann, wenn das Gespräch mit unterschiedlicher Zielset- zung (Diagnose/Therapie) geführt wird.

17. Aufnahme einer zweiten Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.

30701

Die Leistung nach der Nr. 30701 ist nicht neben den Leistungen der Ab- schnitte 35.1 und 35.2 berechnungsfähig.

18. Aufnahme einer der unter 17. ge- nannten Berechnungsausschlussregelung entsprechenden Regelung in alle Lei- stungspositionen der Abschnitte 35.1 und

35.2

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Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 94. März 2005 AA615

(3)

Die in der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30701 genannte Berechnungsausschlussregelung gilt ent- sprechend für alle Leistungspositionen der Abschnitte 35.1 und 35.2.

19. Aufnahme einer dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30701

Die Leistung nach der Nr. 30701 ist im Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach der Nr. 30700 berechnungsfähig.

21. Änderung des ersten Absatzes in Nr.

2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM im zweiten Halbsatz des 1. Satzes:

Unbeschadet der grundsätzlichen Ver- pflichtung zur Übermittlung von Behand- lungsdaten sind die nachfolgenden Lei- stungen insbesondere nur dann vollständig erbracht und können nur berechnet wer- den, wenn mindestens ein Bericht im Be- handlungsfall entsprechend der Leistung nach der Nr. 01600 bzw. ein Brief entspre- chend der Leistung nach der Nr. 01601 an den Hausarzt erfolgt ist, sofern sie nicht vom Hausarzt selbst erbracht worden sind, es sei denn, die Leistungen werden auf Überweisung zur Durchführung von Auf- tragsleistungen (Indikations- oder Defini- tionsauftrag) gemäß § 24 Abs. 3 Bundes- mantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (EKV) erbracht: Leistungen nach den Nrn. 01741, 02310, 02311, 02312, 02313, 06320, 06321, 06331, 06332, 06343, 07310, 07311, 07320, 07330, 07340, 08310, 08311, 09315, 09317, 09326, 09332, 10330, 13250, 13300, 13350, 13400, 13410, 13411, 13412, 13421, 13422, 13430, 13431, 13500, 13501, 13502, 13550, 13561, 13600, 13601, 13602, 13650, 13662, 13670, 13700, 13701, 14313, 14314, 14320, 14321, 14331, 16230, 16231, 16310, 16311, 16321, 16322, 18310, 18311, 18320, 18330, 18331, 18340, 20326, 20332, 20371, 21230, 21231, 21310, 21311, 21321, 26310, 26311, 26313, 26325, 26330, 30110, 30111, 30700, 30701, 30900 und 30901.

22. Änderung der Leistungslegende und der Leistungsbewertung der Lei- stung nach der Nr. 30900

30900 Kardiorespiratorische Polygra- phie gemäß Stufe 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Obligater Leistungsinhalt

– Kardiorespiratorische Polygraphie gemäß Stufe 3 der Richtlinien des Gemein- samen Bundesausschusses bei Patienten, bei denen die Anamnese und die klinische Untersuchung die typischen Befunde einer schlafbezogenen Atmungsstörung ergeben,

oder

– Kardiorespiratorische Polygraphie gemäß Stufe 3 der Richtlinien des Ge- meinsamen Bundesausschusses bei Pati-

enten zur Therapieverlaufskontrolle der Atemwegs-Überdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren),

– Kontinuierliche simultane Registrie- rung während einer mindestens sechs- stündigen Schlafphase

– der Atmung (Atemfluss, Schnarch- geräusche),

– der Oximetrie (Sättigung des oxy- genierbaren Hämoglobins), – der Herzfrequenz,

– der Körperlage,

– der abdominalen und thorakalen Atembewegungen,

– Computergestützte Auswertung(en) der aufgezeichneten Befunde, einschließ- lich visueller Auswertung(en),

– Dokumentation und patientenbezo- gene Beurteilung,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Maskendruckmessung(en) bei Ein- satz eines CPAP-Gerätes während einer mindestens sechsstündigen Schlafphase,

– Feststellung einer ausreichenden Gerätenutzung durch den Patienten,

– Weitergabe der Untersuchungser- gebnisse an den Arzt, der die weitere poly- somnographische Diagnostik durchführt,

1585 Punkte 23. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30900

Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 30900 setzt eine Genehmigung der Kas- senärztlichen Vereinigung nach der Qua- litätssicherungsvereinbarung zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungs- störungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

24. Die bisherige zweite Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30900

wird zur dritten Anmerkung hinter der Nr. 30900 und wie folgt geändert:

Die Leistung nach der Nr. 30900 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 14321, 16314, 21311 und 30901 be- rechnungsfähig.

25. Aufnahme einer neuen zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30900

Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Be- stimmungen kann die Leistung nach der Nr. 30900 mit Ausnahme der Ersteinstel- lung oder Therapieverlaufskontrolle der Atemwegs-Überdrucktherapie auch dann berechnet werden, wenn zur Erbringung der Leistung Polygraphiegeräte Verwen- dung finden, welche die Schnarchgeräu- sche, die abdominalen und thorakalen Atembewegungen und/oder den Mas- kendruck nicht aufzeichnen bzw. messen können und bereits vor dem 1. 1. 2004 im Rahmen einer Genehmigung zur Schlaf- apnoediagnostik verwendet worden sind.

26. Aufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 30901

30901 Kardiorespiratorische Polysom- nographie gemäß Stufe 4 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Obligater Leistungsinhalt

– Kardiorespiratorische Polysomno- graphie gemäß Stufe 4 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Patienten, bei denen trotz sorgfältiger klinisch-anamnestischer Abklärung und nach einer erfolgten Polygraphie nach der Nr. 30900 keine Entscheidung zur Notwendigkeit mittels CPAP möglich ist,

oder

– Kardiorespiratorische Polysomno- graphie gemäß Stufe 4 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Patienten mit gesicherter Indikation zur Ersteinstellung oder bei schwerwiegen- den Therapieproblemen einer Atem- wegs-Überdrucktherapie (CPAP oder verwandte Verfahren),

– Kontinuierliche Simultanregistrie- rung während einer mindestens sechs- stündigen Schlafphase in einem räumlich vom Ableitraum getrennten Schlafraum, in dem sich während der kardiorespirato- rischen Polysomnographie nur ein Pati- ent befinden darf,

– der Atmung,

– der Oximetrie (Sättigung des oxy- genierbaren Hämoglobins), – des EKG,

– der Körperlage,

– der abdominalen und thorakalen Atembewegungen,

– des Atemflusses oder des Masken- druckes bei Einsatz eines CPAP- Gerätes,

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20. Aufnahme von zwei zusätzlichen Zeilen in Anhang 3 zum EBM

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung

in Minuten in Minuten der Prüfzeit 30700 Basisabklärung und umfassende 60 60 nur

schmerztherapeutische Versorgung Quartalsprofil chronisch schmerzkranker Patienten

30701 Fortführung einer umfassenden 35 35 nur schmerztherapeutischen Versorgung Quartalsprofil chronisch schmerzkranker Patienten

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Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 94. März 2005 AA617

– Elektrookulographische Untersu- chung(en) (EOG) mit zwei Ablei- tungen,

– Elektroenzephalographische Un- tersuchung(en) (EEG) mit zwei Ableitungen,

– Elektromyographische Untersu- chung(en) (EMG) mit drei Ablei- tungen,

– Optische und akustische Aufzeich- nung(en) des Schlafverhaltens, – Visuelle Auswertung(en) der auf- gezeichneten Befunde einschließlich vi- sueller Validierung nach Rechtschaffen und Kales, Dauer mindestens 50 Minu- ten,

– Dokumentation und patientenbezo- gene Beurteilung,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Weitergabe der Untersuchungser- gebnisse an den Arzt, der die Über- drucktherapie einleitet,

7265 Punkte

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung

in Minuten in Minuten der Prüfzeit

30901 Kardiorespiratorische 80 64 Tages- und

Polysomnographie Quartalsprofil

30. Aufnahme einer neuen Zeile in Anhang 3 zum EBM

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. September 2004 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11 155), zuletzt geändert am 20. Juli 2004 (BAnz. S. 21 086), in der An- lage 4 wie folgt zu ändern:

I. Die Anlage 4 nach Nr. 14 der Arznei- mittel-Richtlinien wird um den nach- folgenden Therapiehinweis zu Botulinum- toxin A und B ergänzt:

Hinweis nach Nr. 14 Arzneimittel-Richtlinien

Botulinumtoxin A und B

(z. B. Botox®, Dysport®)/(z. B. Neurobloc®) Indikation

Von den insgesamt 7 existierenden Typen von Botulinumtoxin sind zur Behandlung verschiedener Formen fokaler Dystoni-

en, spastischer Störungen und der axillären Hyperhidrosis zwei Toxinfor- men (A und B) zur symptomatischen Therapie zugelassen. Der Zulassungssta- tus der einzelnen Präparate ist unter- schiedlich:

Botox® (Clostridium botulinum Toxin Typ A): Behandlung von

– Blepharospasmus, hemifazialem Spas- mus und koexistierenden fokalen Dys- tonien

– idiopathischer rotatorischer zervika- ler Dystonie (Torticollis spasmodicus)

– fokaler Spastizität

'in Zusammenhang mit dynami- scher Spitzfußstellung infolge von Spastizität bei Patienten mit in- fantiler Zerebralparese ab dem zweiten Lebensjahr

'des Handgelenkes und der Hand bei erwachsenen Schlaganfallpati- enten

– starker, fortbestehender primärer Hyperhidrosis axillaris, die störende Aus- wirkungen auf die Aktivitäten des tägli- chen Lebens hat und mit einer topischen

Behandlung nicht ausreichend kontrol- liert werden kann

Dysport®(Clostridium botulinum Toxin Typ A):

– zur symptomatischen Alternativbe- handlung von idiopathischem Blepharo- spasmus und gleichzeitig bestehenden hemifazialen dystonen Bewegungsabläu- fen

– zur symptomatischen Behandlung eines einfachen idiopathischen rotieren- den Torticollis spasmodicus mit Beginn im Erwachsenenalter

– zur symptomatischen Behandlung einer Armspastik bei Erwachsenen infol- ge eines Schlaganfalles

Neurobloc®(Clostridium botulinum Toxin Typ B):

– Behandlung von zervikaler Dystonie (Torticollis)

Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise

Entscheidend für eine effektive und wirt- schaftliche Therapieplanung ist eine qua- lifizierte Primärdiagnostik einschließlich umfassender Ausschlussdiagnostik. Die Indikationsstellung und Durchführung der Behandlung soll grundsätzlich durch einen in der Anwendung von Botulinum- toxin erfahrenen Facharzt, im Einzelfall in Absprache mit spezialisierten Zentren, erfolgen. Eine Ausbildung in der Injekti- onstechnik, sehr gute anatomische und arzneimitteltherapeutische Kenntnisse

Bekanntmachungen

Beschluss

einer Änderung der Anlage 4 der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen

Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR)

vom 21. September 2004

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung

in Minuten in Minuten der Prüfzeit 30900 Kardiorespiratorische Polygraphie 45 36 Tages- und

Quartalsprofil 27. Aufnahme einer Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30901

Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 30901 setzt eine Genehmigung der Kas- senärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Dia- gnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

28. Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 30901 Die Leistung nach der Nr. 30901 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 14321, 16314, 21311 und 30900 berechnungsfähig.

29. Änderung einer Zeile in Anhang 3 zum EBM

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