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Archiv "Mitteilungen: zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V" (11.03.2005)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A692 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 1011. März 2005

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 98. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1. April 2005 be- schlossen.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um – eine Begriffsdefinition bei operati- ven Eingriffen (Abschnitt I, Allgemeine Bestimmungen des EBM),

– die Streichung der Bestimmung, dass im Notfall und im organisierten Notfall- dienst (Abschnitt 1.2 des Kapitels II.1) keine Leistungen aus dem Bereich III (arztgruppenspezifische Leistungen) be- rechnet werden dürfen,

– die Aufnahme des fakultativen Lei- stungsinhalts „Beratung und Behand- lung bis zu 10 Minuten Dauer“ in den Ordinationskomplex im organisierten Not(fall)dienst (Nr. 01210),

– die Zusammenfassung der bisheri- gen Leistungen nach den Nrn. 01750 (Röntgenuntersuchung beider Mammae im Rahmen des Programms zur Früher- kennung von Brustkrebs durch Mammo- graphie-Screening) und 01751 (Koordi- nation der Röntgenuntersuchung nach der Nr. 01750) zu einer einzigen Lei- stungsposition nach der Nr. 01750,

– die Änderung der Leistungslegende zur Blutgruppenbestimmung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge (Nr. 01806),

– die Streichung des Kapitels 30.9 aus Nr. 5 der Präambel des hausärztlichen Kapitels (da hier mit der neuen Nr. 30901 die kardiorespiratorische Polysomnogra- phie enthalten ist); Aufnahme der Poly- graphie (Nr. 30900) als weiterhin mögli- che Leistung des hausärztlichen Kapitels, – die Öffnung unter anderem der ku- rativen Cervixzytologie für das gynäkolo- gische Kapitel 8,

– die Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 06352 (kleiner operativer Eingriff am Auge III), entspre- chend der noch abzuschließenden Folge- vereinbarung nach § 115b SGB V,

– die Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 09361 (kleiner operativer Eingriff im Hals-Nasen-Oh- ren-Mund-Bereich II), entsprechend der

noch abzuschließenden Folgevereinba- rung nach § 115b SGB V,

– die Aufnahme der pränatalen zyto- genetischen Untersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge (Nr. 01793) für das Kapitel Laboratoriumsmedizini- sche Leistungen 12,

– die Streichung der Streßechokardio- graphie (Nrn. 33030 und 33031) aus dem obligaten Leistungsinhalt des Kardiolo- gisch-diagnostischen Komplexes (Nr.

13550) sowie weitere Änderungen dieses Komplexes und Anpassung der Lei- stungsbewertung (die Beschlussfassung der 98. Sitzung des Bewertungsausschus- ses ersetzt somit die in Heft 1–2 des Deut- schen Ärzteblattes vom 10. Januar 2005 auf den Seiten A 76 und A 77 bekannt ge- machte Beschlussfassung der 94. Sitzung des Bewertungsausschusses),

– die Angleichung der fakultativen Leistungsinhalte der Ordinationskom- plexe (Nrn. 16210 bis 16212 und 21210 bis 21212) der Kapitel 16 und 21 gemäß den relevanten Weiterbildungsinhalten,

– den Ausschluss der Schilddrüsen- szintigraphien (Nr. 17320) gegen die Radiojodtherapie (Nr. 17370),

– die Öffnung der Atemgymnastik (Nrn. 30410 und 30411) für Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneu- mologie und Lungenärzte,

– die Angleichung der Leistungsle- gende des Proktologischen Basiskomple- xes (Nr. 30600) an andere Prokto-/Rekto- skopische Komplexe,

– die Ermöglichung der Abrechnung der Leistungsposition Nr. 33092 (Zu- schlag für optische Führungshilfe) auch in Kombination mit der Nr. 33044 (Sono- graphie der weiblichen Genitalorgane mittels B-Mode-Verfahren),

– die Ermöglichung der Abrechenbar- keit der Nr. 34260 (Röntgenuntersuchung natürlicher und krankhaft entstandener Gangssysteme, Höhlen, Fisteln) unter an- derem für HNO-Ärzte auch dann, wenn die Praxis nicht über die Möglichkeit zur Abdomenteil- beziehungsweise Becken- teilaufnahme verfügt (= fakultative Lei- stungsinhalte der Nr. 34260),

– die Änderung der Punktsummen- Abschlagsregelung in 10. der Präambel 31.2.1 des Abschnitts 31.2 (Ambulante

und belegärztliche Operationen); Auf- nahme einer Protokollnotiz,

– die Aufnahme einer Anmerkung zum Abschnitt 31.2.4 (Definierte operati- ve Eingriffe an Knochen und Gelenken) zur Ermöglichung der Abrechnung eines Simultaneingriffes bei der „Durchfüh- rung einer Pfannendachplastik“ am Hüftgelenk im Zusammenhang mit den Leistungen 5-820.* und 5-821.*, entspre- chend der noch abzuschließenden Folge- vereinbarung nach § 115b SGB V,

– die Aufnahme einer Anmerkung zum Abschnitt 31.2.6 (Definierte operati- ve Eingriffe an Knochen und Gelenken) zur Ermöglichung der Abrechnung eines Simultaneingriffes bei der Durchführung

„Anderer Operationen an Schilddrüse und Nebenschilddrüsen: Monitoring des N. recurrens im Rahmen einer anderen Operation“ im Zusammenhang mit der Leistung 5-069.4, entsprechend der noch abzuschließenden Folgevereinbarung nach § 115b SGB V,

– die Neuaufnahme von OPS-Kodes in den Anhang 2, entsprechend der noch ab- zuschließenden Folgevereinbarung nach

§ 115b SGB V,

– die Änderung der Zuordnung von OPS-Kodes im Anhang 2, entsprechend der noch abzuschließenden Folgeverein- barung nach § 115b SGB V,

– die Streichung von OPS-Kodes aus dem Anhang 2, entsprechend der noch abzuschließenden Folgevereinbarung nach

§ 115b SGB V sowie

– die Präzisierung von 9. der Präambel 2.1 im Anhang 2 (Zuordnung der ope- rativen Prozeduren nach § 301 SGB V [OPS-301] zu den Leistungen des Kapi- tels 31).

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Beschluss- fassung der 98. Sitzung des Bewertungs- ausschusses ist eingeleitet. Die Bekannt- machung erfolgt somit unter dem Vor- behalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß

§ 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vor- behalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). ) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

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zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 durch den Bewertungsausschuss

nach § 87 Abs. 3 SGB V

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