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Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung

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Finanzamt Dessau-Roßlau Beihilfefestsetzungsstelle Kühnauer Straße 161 06846 Dessau-Roßlau

Stand:01.01.2021 Seite: 1 von 2

Informationsblatt

zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung

Voraussetzungen und Umfang für die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach § 43 BBhV

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel sind im Rahmen des § 43 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) bis zu 50% der berücksichtigungsfähigen Aufwen- dungen beihilfefähig. Eigenbehalte sind dabei für diese Arzneimittel nicht abzuziehen. Not- wendige vorausgehende Untersuchungen zur Diagnosefindung und Abklärung möglicher Be- handlungsmethoden bei einer künstlichen Befruchtung fallen nicht unter die hälftige Kostener- stattung.

Anspruch auf Leistungen der künstlichen Befruchtung besteht nur dann, wenn - die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich war,

- nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künst- liche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,

- die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinan- der verheiratet sind,

- beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,

- die Ehefrau das 40. und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die maßgeblichen Altersgrenzen für beide Ehegatten müssen in jedem Behandlungs- zyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus oder des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Liegt nur bei einer Person die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig,

- ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden.

Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Ehegat- ten zuvor von einem Arzt, der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten worden sind.

Die Maßnahmen sind ambulant durch zugelassene Ärzte, ermächtigte Ärzte oder ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen, denen die zuständige Behörde gemäß § 121a SGB V eine Genehmigung zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen erteilt hat, durchzuführen.

Die Anzahl der Versuche, zu denen Leistungen erbracht werden dürfen, beschränkt sich folgendermaßen

1. bei Insemination im Spontanzyklus max. acht Versuche

2. bei Insemination nach hormoneller Stimulation max. drei Versuche 3. bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) max. drei Versuche

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Informationsblatt zur künstlichen Befruchtung

Stand: 01.01.2021 Seite: 2 von 2

4. beim intratubaren Gametentransfer (GIFT) max. zwei Versuche

5. bei intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) max. drei Versuche

Zu beachten ist, dass bei der IVF sowie der ICSI der jeweils dritte Versuch nur beihilfefähig ist, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat.

Sofern eine Indikation für die IVF als auch für den GIFT vorliegt, ist lediglich eine Maßnahme beihilfefähig. Dies gilt ebenso bei einer nebeneinander möglichen IVF und einer ICSI. Im Falle eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch der IVF sind nur noch zwei weitere mögliche ICIS beihilfefähig.

Nach Geburt eines Kindes besteht erneut ein Anspruch auf Herbeiführung einer Schwanger- schaft durch künstliche Befruchtung, sofern alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

Dies gilt auch, wenn eine sogenannte „klinische Schwangerschaft“ (z. B. Nachweis durch Ult- raschall, Eileiterschwangerschaft) vorlag, die zu einer Fehlgeburt führte.

Kostenaufteilung zwischen Ehefrau und Ehemann

Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird. Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:

1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,

2. notwendige Laboruntersuchungen und

3. Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und für die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Bera- tung.

Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:

1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und

2. Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozia- len Aspekte der künstlichen Befruchtung.

Einschränkungen der Beihilfefähigkeit

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, wie Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen nicht beihilfefähig. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen können mit Zu- stimmung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem BMI Aufwendungen der Kryokonservierung als beihilfefähig anerkannt werden.

Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die nicht medizi- nisch notwendig war, sind ebenfalls nicht beihilfefähig.

Für weitergehende Informationen steht Ihnen die Beihilfefestsetzungsstelle unter der oben genannten Adresse gern zu Verfügung.

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