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Archiv "Künstliche Befruchtung: Unterhaltspflicht bestätigt" (09.03.2001)

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forderte Dr. med. Manfred Richter- Reichhelm, der Erste Vorsitzende der KBV. Er verlangte zugleich, die Ärzte- schaft müsse beteiligt werden, wenn ge- eignete Morbiditätskriterien für den RSA festgelegt werden.

Richter-Reichhelm hatte wenige Ta- ge zuvor auch das Konkurrenz-Gutach- ten von Lauterbach und Wille** als

„Schritt in die richtige Richtung“ be- zeichnet. Das ist kein Widerspruch, denn auch sie sind der Auffassung, dass der bisherige RSA zu wenige versicher- tenbezogene Größen berücksichtigt und keine Anreize für eine Verbesse- rung der Versorgungsqualität bietet.

Lauterbach und Wille halten jedoch nichts von einem Hochrisikopool, son- dern schlagen vor, in den RSA umge- hend eine Wechslerkomponente einzu- bauen. Begründung: Wechsler verur- sachten 50 bis 60 Prozent geringere Lei- stungsausgaben als Nichtwechsler, denn bislang suchten sich meist junge, gesun- de Versicherte eine neue Kasse (dazu

„Nachgefragt“).

Offenbar weil die Differenzen der Gutachter-Teams überschaubar er- scheinen, hatte sie die Bundesgesund- heitsministerin um ein Konsenspapier gebeten. Darin rücken aber beide nicht von ihren unterschiedlichen Verfah- rensvorschlägen ab. Noch größer sind die Meinungsunterschiede bei den GKV-Spitzenverbänden. Die Betriebs- krankenkassen geißeln jeglichen Aus- bau des RSA als wettbewerbsfeindlich.

Der AOK-Bundesverband, neben dem der Ersatz- und der Innungskranken- kassen Auftraggeber von Lauterbach und Wille, liebäugelt längst mit den IGES-Vorschlägen, weil er sich davon den meisten Nutzen erhofft.

Die Ärzteschaft verfolgt die Ent- wicklung aufmerksam. Richter-Reich- helm lobte zwar den Vorschlag, be- sondere Versorgungsprogramme auf- zulegen. Fragwürdiges dürfe jedoch nicht finanziert werden. Zudem hätten sich die Krankenkassen bislang stets geweigert, zusätzliche Leistungsange- bote außerhalb der Budgets zu finan-

zieren. Sabine Rieser

* Prof. Dr. Dieter Cassel,Duisburg, Prof. Dr. Jürgen Wa- sem, Greifswald, IGES-Institut für Gesundheits- und Sozi- alforschung, Berlin (Gutachten: www.bmgesundheit.de)

** Prof. Dr. Dr. Karl W. Lauterbach, Köln, Prof. Dr. Eber- hard Wille, Mannheim (Gutachten: www.igke.de)

P O L I T I K

A

A582 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 10½½9. März 2001

M

änner müssen für den Unterhalt ihrer Ex-Ehefrau aufkommen, wenn diese ein gemeinsames Kind betreut und deswegen nicht er- werbstätig sein kann. Das gilt auch dann, wenn die Entstehung des Kindes vom Mann nicht mehr gewünscht war.

Das hat der Bundesgerichtshof ent- schieden. (Az.: XII ZR 34/99, Urteil vom 21. Februar 2001)

Ein kinderloses Ehepaar hatte sich für eine homologene In-vitro-Fertilisati- on entschieden. Drei Implantationen verliefen ergebnislos. Kurz danach lern- te der Ehemann eine andere Frau ken- nen und informierte seine Ehefrau über die neue Beziehung. Er machte deutlich, dass er mit weiteren Implantationen nicht mehr einverstanden sei. Dennoch entschied sich die Ehefrau – mit Wissen ihres Mannes – zu einem vierten Versuch und wurde schwanger. Zwei Monate später trennten sich die Partner, neun Monate später wurde die gemeinsame Tochter geboren. Den implantierenden Arzt hatte der Mann nicht von seinem entgegenstehenden Willen unterrichtet, sodass sich die Frage einer Haftung des Arztes in diesem Fall nicht stellte.

Kinderwunsch ist akzeptabel

Die Ehe wurde inzwischen auf Antrag der Ehefrau geschieden. Sie gab ihren Beruf auf, um ihr Kind zu betreuen, und verklagte dann ihren Ex-Ehemann auf Unterhaltszahlung. Das Amtsgericht Ulm beschränkte zunächst den Unter- haltsanspruch der Frau. Sie habe ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, hieß es zur Begründung, und sich damit über die Interessen ihres damaligen Ehemannes hinweggesetzt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hob das Urteil auf und erkannte der Frau den vollen Unterhalt zu. Ihr könne kein

Vorwurf gemacht werden, dass sie an der ursprünglich gemeinsamen Famili- enplanung festgehalten habe. Schließ- lich habe sich der Ehemann unter Ver- stoß gegen seine ehelichen Treuepflich- ten einer anderen Frau zugewandt und sei einseitig von der Familienplanung abgerückt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Oberlandesgerichts nun im Ergebnis bestätigt. In seiner Argu- mentation ist er jedoch nicht in allen Punkten der Vorinstanz gefolgt. Nach heutigem Verständnis entschieden Ehe- gatten in freier gemeinsamer Verant- wortung, ob, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise sie Nachkommen zeu- gen wollen. Ihr Entschluss sei jedoch nicht bindend. Die Entscheidung für Kinder sei eine höchstpersönliche An- gelegenheit. Würde man ihr eine solch starke Bindungswirkung wie das Ober- landesgericht zugestehen, verletzte man die grundrechtlich geschützte per- sonale Würde und das Selbstbestim- mungsrecht des Einzelnen. Dazu zähle auch, sich jederzeit neu für oder gegen ein Kind entscheiden zu können. Aus welchen Gründen der Entschluss ge- fasst werde, entziehe sich einer Beur- teilung durch die Rechtsordnung. Des- halb sei die Treuepflichtsverletzung des Ehemanns in diesem Zusammenhang nicht zu beachten.

Dennoch liegen nach Auffassung des BGH keine Gründe vor, um die Höhe des Unterhalts einzuschränken. Die Ehefrau habe ihre finanzielle Bedürftig- keit weder mutwillig herbeigeführt noch sich über wesentliche Vermögensinteres- sen ihres damaligen Ehemannes hinweg- gesetzt. Mutwillig handele nämlich nur, wer seine Arbeitskraft oder sein Vermö- gen auf sinnlose Art aufs Spiel setze. Die Verwirklichung eines Kindeswunsches sei mit derartigen Verhaltensweisen aber nicht vergleichbar. Sabine Rieser

Künstliche Befruchtung

Unterhaltspflicht bestätigt

Die Ehefrau wollte Nachwuchs, ihr Ehemann nicht mehr –

dennoch muss er nun für Mutter und Kind aufkommen.

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