A 1984 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 45|
7. November 2014 Möglichkeit, gemeinsam die Steuerung der Heilmittelversorgungweiterzuentwickeln. Hierzu wird den Partnern nach § 84 Abs. 1 SGB V empfohlen, zu prüfen, ob auf der Landesebene eine arzt- bezogene Prüfung ärztlich verordneter Heilmittel auf der Grund- lage vereinbarter Versorgungsziele als Ablösung der Richtgrößen- prüfung erfolgen kann.
6. Salvatorische Klausel
Die mit diesen Rahmenvorgaben getroffenen Festlegungen beru- hen auf den verfügbaren Daten für die Heilmittelversorgung. Die Vereinbarungspartner verständigen sich darauf, Abweichungen zu den für das Jahr 2015 zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen für die Rahmenvorgaben des Folgejahres zu be- rücksichtigen.
Berlin, den 30. September 2014
Kassenärztliche Bundesvereinigung – GKV-Spitzenverband
Redaktionelle Anmerkung der KBV:
Der Beschluss ist am 18. Oktober 2014 in Kraft getreten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. August 2014 beschlossen, die Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnah- men zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche Befruchtung [KB-RL]) in der Fassung vom 14. August 1990 (Bundesarbeitsblatt 1990 Nr. 12), zuletzt geändert am 18. Okto- ber 2012 (BAnz AT 17.12.2012 V [B2]), wie folgt zu ändern:
I. In Nummer 12.1 wird die Angabe
„vor jeder Keimzellgewinnung sowie zusätzlich Anti- HIV-1,2 bei beiden Partnern vor erstmaligem Beginn des Reproduktionsfalls. Die Befunde der Untersuchungen müs- sen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verwendung oder La- gerung der Zellen vorliegen.“
ersetzt durch die Angabe
„innerhalb von drei Monaten vor der ersten Keimzellgewin- nung und bei nachfolgender Keimzellgewinnung, soweit diese in derselben Partnerschaft zu einem Zeitpunkt erfolgt, der 24 Monate nach der ersten oder einer erneuten Laborun- tersuchung gemäß erstem Halbsatz liegt. Die Befunde der Untersuchungen müssen bei der Gewinnung, Verarbeitung, Verwendung oder Lagerung der Zellen vorliegen.“
II. Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Ver- öffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 21. August 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung (KB-RL): Erforderliche Laboruntersuchungen
und Gültigkeit der Testergebnisse
Vom 21. August 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Insulin degludec zu ergän- zen. Der Beschluss trat am 16. Oktober 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/infor mationen/beschluesse/2074/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln
mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Insulin degludec
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Dimethylfumarat zu ergän-
zen. Der Beschluss trat am 16. Oktober 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/infor mationen/beschluesse/2075/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.