Deutsches Ärzteblatt
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Heft 3|
16. Januar 2015 A 103 nung der an die Onkologie-Vereinbarung angelehntenPauschalen im Rahmen der ambulanten spezialfach- ärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V, sofern der Patient im gleichen Quartal aufgrund derselben onkolo- gischen Erkrankung behandelt wird.“
10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „(gültig vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2014)“ gestrichen.
11. Nach dem Anhang 3 wird eine Protokollnotiz zur Vereinba- rung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebs- kranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ eingefügt:
„Die Partner dieser Vereinbarung haben sich darauf ver- ständigt, jährlich die Entwicklung der an der Onkologie- Vereinbarung teilnehmenden Ärzte – regional und nach Fachgruppen differenziert – zu analysieren.
Weiterhin haben die Partner dieser Vereinbarung verein- bart, die Ergänzung „bzw. nach erfolgter Operation“ in der ersten Anmerkung zur Kostenpauschale 86518 bis zum 31.
Dezember 2017 zur befristen.
Die Partner dieser Vereinbarung sind sich einig, dass bei der Abrechnung der Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86518 eine Abrechnung der an die Onko- logie-Vereinbarung angelehnten Pauschalen im Rah- men der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach
§ 116b SGB V im Behandlungsfall ausgeschlossen ist. Diese Ausschlussregelung hat keine präjudizierende Wirkung für Regelungen in der ASV.“
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Das Unterschriftsverfahren zu dieser Vereinbarung ist abge-
schlossen. □
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Lebende Larven von Luci- lia sericata zu ergänzen. Der Beschluss trat am 20. November 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2097/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach
§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Lebende Larven von Lucilia sericata
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Simeprevir zu ergänzen.
Der Beschluss trat am 20. November 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informa tionen/beschluesse/2098/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach
§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Simeprevir
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Mirabegron zu ergänzen.
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arz- neimitteln mit neuen Wirkstoffen nach
§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Mirabegron
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20./21. Februar: 44. Symposion für Juristen und Ärzte:Ausübung der Heilkunde – durch wenn und wie? Delegation, Substitution, Assistenz (Arbeitstitel)
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11./12. Juni: Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompakt- kurs für ausländische Ärztinnen und ÄrzteWeitere Informationen: Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Christine Schroeter, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Telefon:
030 30888-920, Fax: 030 30888-926, c.schroeter@kaiserin- friedrich-stiftung.de, www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □
Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A 104 Deutsches Ärzteblatt
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Heft 3|
16. Januar 2015Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses
über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß
§ 135 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Katheterbasierte sympathische renale Denervation zur Behandlung der schweren und resistenten Hypertonie
Vom 27. November 2014
Anmerkung der KBV: Fristbeginn ist 12.12.2014 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung
am 20. November 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Elosulfase alfa zu ergän- zen. Der Beschluss trat am 20. November 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/in formationen/beschluesse/2100/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach
§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Elosulfase alfa
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Fingolimod (neues Anwen- dungsgebiet) zu ergänzen. Der Beschluss trat am 18. Dezember 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2129/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach
§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Fingolimod (neues Anwendungsgebiet)
Der Beschluss trat am 20. November 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informa tionen/beschluesse/2099/.
Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft gemäß ge- setzlichem Auftrag nach § 135 Absatz 1 SGB V neue ärztliche Behandlungsmethoden daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Auf der Grundlage des Ergeb- nisses dieser Überprüfung entscheidet der G-BA darüber, ob eine neue Methode ambulant zu Lasten der Gesetzlichen Krankenver- sicherung erbracht bzw. verordnet werden darf.
Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die ak- tuell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend der Festsetzung des G-BA vom 24. November 2011 wird das folgende Thema be- raten:
„Katheterbasierte sympathische renale Denervation zur Behandlung der schweren und resistenten Hypertonie“
Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenorganisationen der Her- steller von Medizinprodukten und -geräten und den gegebenen- falls betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben werden, durch Beantwortung eines Fragebogens eine erste Einschätzung zum angekündigten Beratungsgegenstand ab- zugeben.
Die Einschätzungen zu dem oben genannten Beratungsthema sind anhand des Fragebogens innerhalb einer Frist von sechs Wo- chen nach dieser Veröffentlichung möglichst in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
KSR-Denervation@g-ba.de
Den Fragebogen sowie weitere Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite des G-BA unter: https://www.g-ba.de/informationen/
beschluesse/1496/
Berlin, den den 27. November 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss Unterausschuss Methodenbewertung
Der Vorsitzende Deisler