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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Fidaxomicin"

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Aktie "Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Fidaxomicin""

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A 1586 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 33–34

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19. August 2013

Änderungsvereinbarung zum Vertrag gem. § 34 Abs. 3 SGB VII

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2013 be- schlossen, die Richtlinie über die Verord- nung von Arzneimitteln in der vertrags- ärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richt- linie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Abirateronacetat (neues Anwendungsge- biet) zu ergänzen. Der Beschluss trat am 4. Juli 2013 in Kraft. Er ist auf der Web - site des G-BA abrufbar unter http://www.

g-ba.de/informationen/beschluesse/1765/.

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-

Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arznei-

mitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch (SGB V) Abirateronacetat (neues Anwendungsgebiet)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der ver- tragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel- Richtlinie) in der am Beschlusstag gel - tenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Fidaxomicin zu ergänzen. Der Beschluss trat am 4. Juli 2013 in Kraft.

Er ist auf der Web site des G-BA abrufbar unter http://www.g-ba.de/informationen/

beschluesse/1763/.

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-

Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Fidaxomicin

zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.

(DGUV), Berlin, dem Spitzenverband der landwirtschaft - lichen Sozialversicherung (LSV-SpV), Kassel, [ab 1. Janu- ar 2013: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)] – einerseits – und der Kassenärzli- chen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärzt - lichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger)

gültig ab 1. Januar 2011

1. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst (Änderungen in Rot):

Jeder Arzt ist verpflichtet, einen Versicherten mit krank- haften Hautveränderungen, bei dem die Möglichkeit be- steht, dass daraus eine Hauterkrankung durch eine beruf - liche Tätigkeit im Sinne der BK 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

ursächlich waren oder sein können) entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, unverzüglich einem Hautarzt mit Formtext F 2900 – ÜV – vorzustellen.

2. Die Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und wird veröf- fentlicht.

Berlin/Kassel, den 7. 06. 2013

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R

Vor dem Hintergrund, dass die wissenschaftliche Empfehlung zur Aufnahme einer weiteren Berufskrankheit der Haut („Platten - epithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“) erwartet wird, ist in § 41 eine Präzisierung im Sinne der Änderungsvereinbarung geboten.

Zeigt sich nach Aufnahme dieser neuen und deutlich anderen Berufskrankheit, dass auch hier zur Verhütung der Entstehung oder der Verschlimmerung der Berufskrankheit besondere ärztli- che Maßnahmen sinnvoll sind, ist die Unfallversicherung selbst- verständlich an der Erarbeitung eines solchen Verfahrens ein- schließlich seiner angemessenen Vergütung interessiert.

Protokollnotiz zur Änderungs vereinbarung vom 7. 06. 2013

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der ver- tragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel- Richtlinie) in der am Beschlusstag gelten- den Fassung in Anlage XII um den Wirk- stoff Ingenolmebutat zu ergänzen. Der Beschluss trat am 4. Juli 2013 in Kraft.

Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter http://www.g-ba.de/informationen/

beschluesse/1764/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV):

Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel-infoservice.de.

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-

Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen

nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Ingenolmebutat

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Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die Imiquimod-haltigen Arzneimittel der Firmen BERAGE- NA Arzneimittel GmbH, CC-Pharma GmbH, kohl pharma GmbH, Laboratoires

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Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel-

Für die schrift- liche Beratung und Beschlussfassung übersendet die Ge- schäftsführung unverzüglich die Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an

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