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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Brentuximab

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Aktie "Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Brentuximab"

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A 1122 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 22

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31. Mai 2013 mal jährlich stattfinden. Auf Antrag von mindestens sieben

Mitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen.

(2) Die Einladung zu Sitzungen ist mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder abzusenden.

(3) Sämtliche Beschlüsse der Kommission werden mit einfa- cher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder und der Stellvertreter, sofern sie Mitglieder in der Sitzung ver- treten, gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit- zenden.

§ 5 a Beschlussfähigkeit

(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte ihrer Mitglie- der an der Sitzung teilnimmt. Die Kommission berät die Gegenstände, über die sie zu beschließen hat, in ihren Sit- zungen. Schriftliche Stellungnahmen von Mitgliedern, die verhindert sind, bringt die Geschäftsführung unter Beach- tung von § 3a des Statuts in die Beratung ein, wenn sie der Geschäftsstelle spätestens bis zum Beginn der Sitzung mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail zugegangen sind.

Die Beschlussfassung erfolgt in den Sitzungen der Kom- mission.

(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, dass die Beratung und Beschlussfassung schriftlich erfolgen, wenn in einer Sit- zung bei einem Beratungsgegenstand weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist und eine weitere mündliche Beratung verzichtbar erscheint. Für die schrift- liche Beratung und Beschlussfassung übersendet die Ge- schäftsführung unverzüglich die Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle mitwirkungs- berechtigten Mitglieder zur Stellungnahme. Die Stellung- nahmen können innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Beratungsunterlagen mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an die Geschäftsstelle abgegeben werden.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen erstellt die Geschäftsführung einen Beschlussentwurf. Die Geschäfts- führung versendet in Abstimmung mit dem Vorsitzenden den Beschlussentwurf mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an alle mitwirkungsberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung. Die Mitglieder können innerhalb von einer Woche ab Zugang des Beschlussentwurfs ihre Stim- me mit einfachem Brief, Telefax oder E-Mail an die Ge- schäftsführung abgeben. Widerspricht ein Drittel aller mit- wirkungsberechtigten Mitglieder dem schriftlichen Be- schlussverfahren, ist der Beratungsgegenstand auf der nächsten Sitzung der Kommission zu beraten.

§ 5 b

Beschlussfassung für Richtlinien der Bundesärztekammer (1) Beschlussfassungen über eine neue Richtlinie oder ihre Än-

derung erfolgen in zwei Lesungen in zwei aufeinanderfol- genden Sitzungen. Ist der Richtlinienentwurf oder der Ent- wurf der Änderung der Richtlinie in der ersten Lesung ver- abschiedet worden, wird dieser den betroffenen Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme gegeben, indem der Ent- wurf von der Geschäftsführung im Internet der Bundesärz- tekammer veröffentlicht wird. Die Frist für Stellungnahmen beträgt in der Regel vier Wochen. Die Geschäftsstelle bringt

die eingegangenen Stellungnahmen in die Beratung der Kommission für die zweite Lesung ein.

(2) Nach der zweiten Lesung wird die Richtlinie oder die Ände- rung der Richtlinie dem Vorstand der Bundesärztekammer zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Richtlinien oder ihre Änderungen werden im Deutschen Ärzteblatt und im Inter- net veröffentlicht.

§ 6 Bericht

Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätig- keit, der dem Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt und veröffentlicht wird.

§ 7

Geschäftsführung, Kosten

Die Geschäftsführung der Kommission liegt bei der Bundesärz- tekammer.

Die Reisekosten trägt grundsätzlich diejenige Institution, auf de- ren Vorschlag das Mitglied berufen worden ist.

Die novellierte Fassung des Statuts tritt am Tag nach der Veröf- fentlichung in Kraft.

Korrespondenzanschrift:

Bundesärztekammer

Geschäftsstelle Transplantationsmedizin Herbert-Lewin-Platz 1

10623 Berlin

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Brentuximabvedotin zu ergänzen.

Der Beschluss trat am 16. Mai 2013 in Kraft. Er ist auf der Web- site des G-BA abrufbar unter http://www.g-ba.de/informationen/

beschluesse/1711/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Brentuximabvedotin

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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