Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 45|
8. November 2013 A 2163 Redaktionelle Anmerkung der KBV:Der Beschluss ist am 16. Oktober 2013 in Kraft getreten.
dort nicht erwähnt sind:
Sind nicht bekannt.
j) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers:
Die folgenden pharmazeutischen Unternehmer haben für ihre Imiquimod-haltigen Arzneimittel eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs abgegeben (Haf- tung des pharmazeutischen Unternehmers), sodass ihre Arzneimittel für die vorgenannte Off-Label-Indikation verordnungsfähig sind:
axicorp Pharma GmbH, EMRAmed Arzneimittel GmbH;
EurimPharm Arzneimittel GmbH, MEDA Pharma GmbH & Co. KG und Pharma Gerke GmbH.
Nicht verordnungsfähig sind in diesem Zusammenhang die Imiquimod-haltigen Arzneimittel der Firmen BERAGE- NA Arzneimittel GmbH, CC-Pharma GmbH, kohl pharma GmbH, Laboratoires 3M, Medicopharm AG und Pharma Westen GmbH, da keine entsprechende Erklärung vorliegt.
2. Anforderungen an eine Verlaufsdokumentation gemäß § 30 Abs. 4 AM-RL:
entfällt“
II.
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bun- desanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. Juli 2013
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hecken
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Juli 2013 beschlossen, die Verordnung von Arzneimitteln in
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage VII – Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen (aut idem) gemäß § 129 Abs. 1a SGB V:
Ergänzung neuer Gruppen austauschbarer Darreichungsformen mit dem Wirkstoff Desloratadin
Vom 18. Juli 2013
Redaktionelle Anmerkung der KBV:
Der Beschluss ist am 3. Oktober 2013 in Kraft getreten.
der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 15. August 2013 (BAnz AT 28.08.2013 B3), wie folgt zu ändern:
I.
Die Tabelle in Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie wird ent- sprechend der alphabetischen Reihenfolge um die folgenden Hin- weise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen ergänzt:
II.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. Juli 2013
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hecken Wirkstoff
„Desloratadin
„Desloratadin
Wirkstoffbasen im
Verhältnis austauschbare Darreichungsformen Filmtabletten, Schmelztabletten, Tabletten“
Lösung zum Einnehmen“
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verord- nung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Sitagliptin zu ergänzen.
Der Beschluss trat am 1. Oktober 2013 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter http://www.g-ba.de/informa tionen/beschluesse/1822/.
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Sitagliptin
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
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