A1260 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 18⏐⏐4. Mai 2007
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Zu den Aufgaben der AkdÄ gehören die Erfassung, Dokumenta- tion und Bewertung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW). Viele Meldungen beziehen sich auf im Prinzip vermeid- bare, aber dennoch immer wieder vorkommende UAW. Um aus Fehlern zu lernen, möchte die AkdÄ Sie im Folgenden über sol- che Fälle informieren.
Natriumphosphathaltige Abführmittel (z. B. Fleet® Phospho- soda) werden als Darmreinigungsmittel vor Operationen, Röntgen- untersuchungen und endoskopischen Untersuchungen eingesetzt.
Zu den am häufigsten berichteten UAW von natriumphosphathalti- gen Abführmitteln gehören Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen sowie allergische Reaktionen. Bei Patienten mit Risikofaktoren können Dehydratation und/oder Elektrolytstörungen auftreten (1).
Anlässlich einer aktuellen Meldung möchten wir auf die Ge- fahr eines Nierenversagens aufgrund einer Nephrokalzinose hin- weisen. Diese wahrscheinlich seltene, möglicherweise aber auch oft übersehene UAW tritt vor allem in Verbindung mit verschie- denen Risikofaktoren auf und dürfte deshalb in einigen Fällen vermeidbar sein.
Es wird von einem 74-jährigen Patienten mit einer bekannten chronischen Niereninsuffizienz (Serumkreatinin 1,5 mg/dl) bei Verdacht auf Nephangiosklerose berichtet, der zur Vorbereitung einer Koloskopie eine natriumphosphathaltige Abführlösung er- hält. Vier Wochen nach der Abführmaßnahme wird ein Serum- kreatininwert von 3,4 mg/dl gemessen. In einer Nierenbiopsie wird eine Nephrokalzinose nachgewiesen. Andere Ursachen für eine Verschlechterung der Nierenfunktion werden ebenso wie andere Ursachen für eine Nephrokalzinose (z. B. Hyperparathy- reoidismus, Hypervitaminose, tubuläre Azidose) sorgfältig aus- geschlossen.
In der Datenbank des deutschen Spontanmeldesystems (ge- meinsame Datenbank von BfArM und AkdÄ, Stand: Januar 2007) findet sich keine weitere vergleichbare Meldung. In der Literatur sind mehrere Fälle von akutem Nierenversagen nach Einnahme natriumphosphathaltiger Abführlösungen dokumentiert. Einige Patienten entwickelten im Verlauf eine chronische Niereninsuffi- zienz, davon wurden einzelne dauerhaft dialysepflichtig (2–4).
Als Risikofaktoren für diese UAW gelten eine gestörte Nieren- funktion, ungenügende Hydrierung während der Einnahme der Abführlösung, höheres Lebensalter, eine Hypertonie sowie die gleichzeitige Einnahme von Arzneimitteln, welche die Nieren- durchblutung oder -funktion beeinflussen, wie ACE-Hemmer, AT1-Antagonisten, Diuretika oder NSAR (2, 3). Bei Niereninsuf- fizienz ist laut Fachinformation die Gabe von Fleet®Phospho- soda kontraindiziert (1). Leider ist nicht genau angegeben, ab
welchem Grad der Nierenfunktionseinschränkung das Präparat nicht mehr gegeben werden sollte.
Bei Patienten mit Elektrolytstörungen bzw. unter Therapie mit Arzneimitteln, welche Elektrolytveränderungen bewirken können, sowie bei älteren und verwirrten Patienten sollten phosphathaltige Abführlösungen mit Vorsicht angewendet werden. Bei allen Ab- führmaßnahmen ist auf eine ausreichende Hydrierung zu achten.
Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beobachteten Nebenwirkungen mit, auch und gerade wenn diese im Prinzip vermeidbar gewesen wären. Nur ein offener Umgang mit Fehlern kann beim behan- delnden Arzt und bei anderen zur Vermeidung eines erneuten Auf- tretens führen. Alle Meldungen werden strikt vertraulich behan- delt. Sie können für die Meldung den in regelmäßigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt auf der vorletzten Umschlagseite abge- druckten Berichtsbogen verwenden oder diesen aus der AkdÄ- Internetpräsenz www.akdae.de abrufen.
LITERATUR
1. Ferring Arzneimittel GmbH: Fachinformation „Fleet®Phospho-soda“. Stand: Juni 2003.
2. Markowitz GS, Stokes MB, Radhakrishnan J, D’Agati VD: Acute phosphate nephropathy following oral sodium phosphate bowel purgative: an underrecognized cause of chronic renal failure. J Am Soc Nephrol 2005; 16: 3389–96.
3. FDA: Oral sodium phosphate (OSP) products for bowel cleansing:
www.fda.gov/medwatch/safety/2006/safety06.htm#phosphate. Posted May 5, 2006. Zuletzt geprüft: 17. November 2006.
4. Desmeules S, Bergeron MJ, Isenring P: Acute phosphate nephropathy and renal failure. N Engl J Med 2003; 349: 1006–7.
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert- Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 0 30/40 04 56-5 55, E-Mail:
info@akdae.de, Internet: www.akdae.de )
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19.
Dezember 2006 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtli- nien) in der Fassung vom 16. Februar 2000 (BAnz. S. 8878), zuletzt geändert am 15. Februar 2005 (BAnz. S. 7969), wie folgt zu ändern.
I. In den Nummern 11, 18, 21, 26 und 31 des Verzeichnisses der verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Kran- kenpflege wird jeweils in der Spalte „Bemerkung“
a) zwischen den Anspruchsvoraussetzungen „starken Ein- schränkung der geistigen Leistungsfähigkeit“ und „Rea- litätsverlust“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt, B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R
Mitteilungen
ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT
„UAW – Aus Fehlern lernen“
Nierenversagen
nach natriumphosphathaltigen Abführmitteln
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Bekanntmachungen
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinien: Alternative statt kumulative Verknüpfung von Anspruchsvoraussetzungen
vom 19. Dezember 2006
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 18⏐⏐4. Mai 2007 A1261
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
b) das Wort „so“ vor den Wörtern „starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit“ gestrichen und c) nach dem Komma, das auf das Wort „Realitätsverlust“
folgt, das Wort „so“ eingefügt.
II. Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2006
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinien: Einführung der Verordnungsfähigkeit des intermittierenden transurethralen
Einmalkatheterismus durch Pflegekräfte
vom 19. Dezember 2006
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19.
Dezember 2006 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richt- linien) in der Fassung vom 16. Februar 2000 (BAnz S. 8878), zu- letzt geändert am 15. Februar 2005 (BAnz S. 7969), wie folgt zu ändern.
I. An die Nummer 23 des Verzeichnisses der verordnungsfähi- gen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege wird folgen- de Tabellenzeile angefügt:
II. Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2006
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess
Erratum
zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 126. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) In Teil C zu Änderungen des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
mit Wirkung zum 1. Juli 2007
Im Deutschen Ärzteblatt Heft 13, Jg. 104, vom 30. März 2007, wurde im Teil C des Beschlusses (auf Seite A 898) die laufende Nr. 2 unvollständig veröffentlicht. Es fehlte die Veröffentlichung der Anmerkung, in welcher der Nebeneinanderberechnungsaus- schluss gegen die Leistung nach der Nr. 32820 gestrichen wurde.
Die Leistung nach der Nr. 01813 lautet ab 1. Juli 2007:
01813 Untersuchung zum Nachweis von Chlamydia trachoma- tis-Antigen(en) aus der Zervix mittels Immunfluores- zenz, Immunoassay mit photometrischer Auswertung und/oder mittels Nukleinsäurennachweis unter Verwen- dung markierter Sonden im Rahmen der Mutterschafts-
vorsorge 215 Punkte
Die Leistung nach der Nr. 01813 ist nicht neben der Leis- tung nach der Nr. 32702 berechnungsfähig. )
Intermittierende Die intermittierende transurethrale Einmalkathete- transurethrale risierung ist verordnungsfähig, wenn eine andere Einmalkathete- Methode der Harnableitung nicht zu besseren risierung bei Ergebnissen führt bei Patienten, die wegen neurogener Blasen-
>einer so erheblichen Einschränkung der Grob- entleerungsstörung
oder Feinmotorik oder oder myogener
>eingeschränkter Sehfähigkeit oder chronischer
>einer so starken Einschränkung der geistigen Restharnbildung
Leistungsfähigkeit oder eines Realitätsverlusts
>entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener oder
Fähigkeit
die Katheterisierung nicht erlernen oder nicht selbstständig durchführen können.
Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.
39. Internationaler Seminarkongress in Grado/Italien
vom 26. bis 31. August
Von der Ärztekammer Berlin mit acht Punkten pro Tag zertifizierte Veranstaltung
Veranstalter: Collegium Medicinae Italo-Germanicum (CMIG) in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer
Schwerpunktthemen der Seminare: Hausarztzentrierte Versorgung:
>> Kommunikation in Grenzsituationen (Fr. Fittkau-Toennesmann,
München) >> Palliativmedizin (Frau Strohscheer, Graz) >> Aktuel- les aus der Geriatrie (Dr. Wenter, Meran) (angefragt); Aktuelle The- men in der Allgemeinmedizin (Dr. von Ascheraden, St. Blasien);
Aktuelles aus der Infektiologie (Prof. Ruf, Leipzig)
Kurse (mit Zusatzgebühren): Qualitätsmanagement in derArzt- praxis (Dr. Beimert, München); Akupunktur für „Dummies“ (Prof.
Bayer, Wien); Einführung in die Ganzheitsmedizin im Alter (Prof. Bayer, Wien); Neues und Bewährtes aus der Notfallmedizin (Theorie und Praxis) (Prof. Dr. Sefrin, Würzburg; Dr. Auler, Mönchengladbach; Herr Schmitt, Würzburg); EKG-Refresher- und Langzeit-EKG-Kurs (Prof. Dr. Most, Paderborn); Fortbildungs- reihe Sportmedizin (von der Bayerischen Landesärztekammer zer- tifiziert)
Änderungen für alle Seminare und Kurse bleiben vorbehalten.
Weitere Informationen im Internet unter www.cmig.de oder im Sekretariat des CMIG bei Frau Brancato unter der Telefonnummer 0 30/40 04 56-3 62. E-Mail: michaela.brancato@baek.de. )