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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch sowie der Mutterschafts-Richtlinien: Screening auf genitale Chlamydia-trachomatis-Infektionen bei Frauen vom 13.

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A420 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 822. Februar 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien zur Empfängnisregelung

und zum Schwangerschaftsabbruch sowie der Mutterschafts-Richtlinien: Screening auf genitale Chlamydia-trachomatis-Infektionen bei Frauen

Vom 13. September 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 13. September 2007 Änderungen der Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch sowie der Mutterschafts- Richtlinien beschlossen.

A. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschafts- abbruch in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 a vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 1. Dezember 2003 (BAnz 2004, S. 5026), sind wie folgt zu ändern:

I. In Abschnitt B. Empfängnisregelung wird in Nummer 9 nach Buchstabe b eingefügt:

„c) einmal jährlich Untersuchung einer Probe auf genitale Chlamydia-trachomatis-Infektionen bei Frauen bis zum abge- schlossenen 25. Lebensjahr, die sexuell aktiv sind. Als Hilfe- stellung für die Information der Frau zu diesem Screening ist das Merkblatt mit dem Titel „Warum wird mir ein jährlicher Chlamydientest angeboten?“ (Muster siehe Anlage I) zur Ver- fügung zu stellen.

Das Screening wird an einer Urinprobe mittels eines Nukle- insäureamplifizierenden Tests (NAT) durchgeführt. Zur Wah- rung des Wirtschaftlichkeitsgebotes kann der Test in einem Pooling-Verfahren durchgeführt werden, bei dem Proben von bis zu fünf Patientinnen gemeinsam getestet werden. Dabei dürfen nur Testkits verwendet werden, die für die Anwendung im Pooling-Verfahren geeignet sind. Die Zuverlässigkeit der Tests im Pooling-Verfahren ist in den Laboren durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen.

Als Übergangsregelung kann das Screening bis zum 31. De- zember 2008 auch mittels eines geeigneten Antigennachwei- ses (Enzymimmunoassay, EIA) am Endozervikalabstrich durchgeführt werden.

Schnelltests (sogenannte Bed-side-Tests, Tests auf vorgefer- tigtem Reagenzträger) sind für Screening-Untersuchungen nicht geeignet.“

II. In Abschnitt D. Schwangerschaftsabbruch wird in Nummer 3.3 nach Buchstabe a unter dem letzten Spiegelstrich ange- fügt:

„– die Untersuchung auf genitale Chlamydia-trachomatis-In- fektionen:

Die Untersuchung wird an einer Urinprobe mittels eines Nu- kleinsäureamplifizierenden Tests (NAT) durchgeführt. Zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes kann der Test in ei- nem Pooling-Verfahren durchgeführt werden, bei dem Proben von bis zu fünf Patientinnen gemeinsam getestet werden. Da- bei dürfen nur Testkits verwendet werden, die für die Anwen- dung im Pooling-Verfahren geeignet sind. Die Zuverlässig- keit der Tests im Pooling-Verfahren ist in den Laboren durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen.

Als Übergangsregelung kann die Untersuchung bis zum 31.

Dezember 2008 auch mittels eines geeigneten Antigennach- weises (Enzymimmunoassay, EIA) am Endozervikalabstrich durchgeführt werden.

Schnelltests (sogenannte Bed-side-Tests, Tests auf vorgefer- tigtem Reagenzträger) sind für diese Untersuchung nicht ge- eignet.“

III. Am Ende der Richtlinien wird folgende Anlage I angefügt:

Anlage I

der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwanger- schaftsabbruch

Merkblatt:

Warum wird mir ein jährlicher Chlamydientest angeboten?

Liebe Leserin,

dieses Merkblatt erläutert, warum beschwerdefreien Frauen bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr in Deutschland ein jährli- cher Test auf Chlamydien angeboten wird, und will Ihnen unter- stützend zu dem ärztlichen Beratungsgespräch eine Entschei- dungshilfe für die Durchführung des Tests bieten. Bei weiterge- henden Fragen können Sie sich an Ihren Arzt oder Ihre Ärztin wenden.

Die wichtigsten Informationen:

>Chlamydien (sprich: „Klamüdien“) sind Bakterien und gehören zu den am häufigsten sexuell übertragbaren Infektionen.

>Viele Menschen tragen diese Bakterien in sich, ohne davon zu wissen und können sie an andere weitergeben.

>Auch wenn die Infektion mit Chlamydien meistens keine Be- schwerden verursacht, kann sie dennoch für junge Frauen erns- te Folgen haben; im schlimmsten Fall kann es zur Unfruchtbar- keit kommen.

>Wird die Infektion rechtzeitig erkannt, kann sie gut mit Antibio- tika behandelt werden.

Wie Sie sich anstecken können:

>Vor allem beim ungeschützten Geschlechtsverkehr Wie Sie sich nicht anstecken können:

>Durch Umarmungen, gemeinsames Baden, Schwimmbäder und Toilettenbrillen

Wie Sie sich schützen können:

>Vor allem durch die Benutzung von Kondomen

>Andere Verhütungsmittel, wie zum Beispiel die Pille, schützen nicht vor einer Infektion mit Chlamydien.

Was bedeutet eine Chlamydieninfektion?

Die Chlamydieninfektion gehört zu den am häufigsten vorkom- menden sexuell übertragbaren Erkrankungen. Die Bakterien können sich im Intimbereich ansiedeln und vermehren.

In Deutschland geht man von 300 000 Neuerkrankungen pro Jahr aus. Etwa sieben von zehn infizierten Frauen und fünf von zehn infizierten Männern haben keine Symptome und merken daher von der Infektion nichts. Eine Infektion kann man auch nieman- dem ansehen. Sie hat auch gar nichts mit Unsauberkeit zu tun.

Wenn Symptome auftreten, sind sie meist leicht. Auf eine mögliche Infektion bei einer Frau können hindeuten: unge-

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wöhnlicher Ausfluss aus der Scheide, Zwischenblutungen, Blu- tungen direkt nach dem Verkehr, Schmerzen beim Wasserlas- sen. Lassen Sie sich bitte bei Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin bera- ten, wenn Sie solche Symptome bemerken.

Vor allem bei Frauen sind Folgeerkrankungen durch die In- fektion mit Chlamydien bekannt.

Unbehandelte Chlamydieninfektionen können zu Entzün- dungen der Gebärmutter und der Eileiter führen (das passiert bei ungefähr vier von zehn infizierten Frauen). Hierdurch können dauerhafte Schäden, insbesondere an den Eileitern, entstehen.

Diese können unter anderem dazu führen, dass Frauen später nicht mehr auf natürlichem Weg schwanger werden können.

Die Infektion kann auch ohne Behandlung und ohne schwe- re Folgen ausheilen. Keiner kann jedoch vorhersagen, ob eine Infektion von allein ausheilen oder zu schweren Folgeerkran- kungen führen wird.

Warum wird mir ein Test auf Chlamydien angeboten?

Jeder sexuell aktive Mensch kann sich mit Chlamydien an- stecken. Junge Frauen sind besonders oft von einer Infektion betroffen (in Deutschland circa vier bis zehn von 100). Das Risiko steigt mit der Zahl der Sexualpartner.

Weil vor allem bei Frauen schwere und dauerhafte Folgeer- krankungen bekannt sind, die man durch rechtzeitige Behand- lung großenteils verhüten kann, wird Ihnen ein Chlamydientest angeboten.

Der Test kann mithilfe einer Urinprobe durchgeführt wer- den, da sich die Erreger auch im Urin nachweisen lassen.

Manchmal wird der Arzt bzw. die Ärztin Ihnen vielleicht auch einen Abstrich vorschlagen, dafür ist eine gynäkologische Un- tersuchung notwendig. Beide Varianten sind sehr zuverlässig, und das Ergebnis liegt meist in wenigen Tagen vor.

Die Chlamydieninfektion wird mit Antibiotika behandelt. Die verwendeten Medikamente sind meist gut verträglich, selten tre- ten Nebenwirkungen wie Erbrechen und Durchfall auf. Wenn man das Medikament in der vorgeschriebenen Weise einnimmt, heilt die Infektion in der Regel folgenlos aus. Wenn schon vor der Behandlung Schäden eingetreten sind, können sie durch die Be- handlung allerdings nicht rückgängig gemacht werden.

Was sollte ich vor einem Chlamydientest bedenken?

Wenn bei Ihnen eine Chlamydieninfektion festgestellt wird, muss auch Ihr Partner behandelt werden, da er auch infiziert sein kann. Sonst kann es nach Abschluss Ihrer Behandlung zu einer Neuinfektion durch Ihren Partner kommen. Vermeiden Sie außerdem ungeschützten Sex (ohne Kondom), solange die Behandlung andauert.

Der Test auf eine Chlamydieninfektion kann Ihnen nicht sa- gen, wie lange Sie schon infiziert sind. Da häufig auch keine Symptome auftreten, ist es schwierig festzustellen, wann und bei wem man sich möglicherweise angesteckt hat. Eine Infek- tion bedeutet daher nicht unbedingt, dass ihr Partner fremd- gegangen ist.

Bei Bedenken oder Sorgen können Sie mit Ihrem behandeln- den Arzt oder Ihrer behandelnden Ärztin sprechen.

Wer erfährt von dem Test?

Außer Ihnen und Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin, die Ihnen das Testergebnis mitteilen, erfährt niemand von dem Test. Die Ärz- te und ihr Personal unterliegen der Schweigepflicht.

Was kostet der Test auf Chlamydien?

Die Kosten für einen Früherkennungstest bei beschwerdefreien Frauen werden einmal jährlich bis zum abgeschlossenen 25.

Lebensjahr von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Chlamydieninfektionen und andere durch Sex übertragba- re Erkrankungen

Die Chlamydieninfektion ist nur eine von den Krankheiten, die durch Sex übertragen werden können. Einen sicheren Schutz vor einer Ansteckung mit einer solchen Krankheit gibt es nur bei völligem Verzicht auf Sex oder lebenslanger Treue zweier nicht infizierter Partner. Die Wirklichkeit ist aber oft anders, deshalb sollte man sich vor einer möglichen Ansteckung schüt- zen.

Der wichtigste Schutz:

Der Gebrauch von Kondomen vermindert das Risiko einer An- steckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten deutlich. Bitte beachten Sie, dass die Pille nicht vor einer Infektion mit einer sexuell übertragbaren Krankheit schützen kann.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt informiert Sie gern bei weiteren Fra- gen.

Darüber hinaus bieten die Bundeszentrale für gesundheitli- che Aufklärung (BZgA, Internetadresse: www.bzga.de) und an- dere Organisationen weitere Informationen zum Thema sexuell übertragbare Erkrankungen an.

Stand:

November 2006

Das Merkblatt ist eine Anlage der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwanger- schaftsabbruch.

Herausgeber:

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) Auf dem Seidenberg 3 a

53721 Siegburg

Telefon: 0 22 41/93 88-0, Fax: 0 22 41/93 88-5 73, Internet: www.g-ba.de

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern in Deutschland, in dem seit 2004 auch Patien- tenvertreter aktiv mitwirken. Entscheidungen des G-BA stehen unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

Erstellung:

Dieses Merkblatt wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Kriterien der evidenzbasier- ten Patienteninformation entwickelt.

LITERATUR

De Carvalho Gomes H, Velasco-Garrido M, Busse R: Screening auf urogenitale Chlamydia trachomatis-Infektionen. DAHTA@DIMDI 2005.

Nelson HD, Saha S, Helfand M: Screening for Chlamydial Infection. Systematic Evidence Review Number 3/2001. AHRQ Publication No.01 – S003.

Centers for Disease Control and Prevention, 1993. Recommendations for the Prevention and Management of Chlamydia trachomatis Infections (update 2001).

Health Council for the Netherlands, 2004. Screening for Chlamydia (Summary).

B. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts- Richtlinien) in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 a vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 24. März 2003 (BAnz. S. 14 906), sind wie folgt zu ändern:

In Abschnitt A. Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige Maßnahmen während der Schwangerschaft Num-

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A422 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 822. Februar 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

mer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Die Allge- meinuntersuchung,“ die folgenden Absätze eingefügt:

„die gynäkologische Untersuchung einschließlich einer Untersuchung auf genitale Chlamydia-trachomatis-Infek- tion. Die Untersuchung wird an einer Urinprobe mittels eines Nukleinsäureamplifizierenden Tests (NAT) durchgeführt.

Zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes kann der Test in einem Pooling-Verfahren durchgeführt werden, bei dem Proben von bis zu fünf Patientinnen gemeinsam getestet werden. Dabei dürfen nur Testkits verwendet werden, die für die Anwendung im Pooling-Verfahren geeignet sind.

Die Zuverlässigkeit der Tests im Pooling-Verfahren ist in den Laboren durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnah- men sicherzustellen.

Als Übergangsregelung kann die Untersuchung bis zum 31. Dezember 2008 auch mittels eines geeigneten Antigen- nachweises (Enzymimmunoassay, EIA) am Zervikalab- strich durchgeführt werden.

Schnelltests (sogenannte Bed-side-Tests, Tests auf vorge- fertigtem Reagenzträger) sind für diese Untersuchung nicht geeignet.

Umfasst sind zudem weitere diagnostische Maßnahmen. Zu diesen gehören:

Der Absatz beginnend mit den Wörtern „die gynäkologi- sche Untersuchung (einschließlich)“ und endend mit den Wörtern „diagnostische Maßnahmen:“ wird gestrichen.

C. Die Änderungen der Richtlinien treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

Siegburg, den 13. September 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie:

Regionale Steuerung von Vertragsärzten im Rahmen der Sonderbedarfsfeststellung gemäß § 24 Buchstabe b

(sog. qualitativer Sonderbedarf)

vom 13. September 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 13. September 2007 beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 15. Februar 2007 (BAnz. 2007, S. 3491) wie folgt zu ändern:

I. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Die Zulassung gemäß § 24 ist im Falle der Buchstaben a und b an den Ort der Niederlassung gebunden und hat in den Fällen der Buchstaben b bis d mit der Maßgabe zu erfolgen, dass für den zugelassenen Vertragsarzt nur die ärztlichen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand ste- hen, abrechnungsfähig sind.“

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.

g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 13. September 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie:

Reihenfolgeregelung im Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

vom 13. September 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 13. September 2007 beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 15. Februar 2007 (BAnz. 2007, S. 3491) wie folgt zu ändern:

I. § 23 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbe- grenzungen gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V ist vorrangig vor Anträgen auf (Neu-)Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung, zu entscheiden.“

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.

g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 13. September 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Referenzen

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