Die Information:
Bericht und Meinung DER KOMMENTAR
Rehabilitation
in der kassenärztlichen Versorgung
Neue Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
1. Unabhängigkeit von fremder Hil- fe und Mobilität des Patienten;
2. schulische bzw. berufliche Ein- gliederung;
3. soziale Eingliederung;
4. wirtschaftliche Sicherung (Er- werbsfähigkeit, Rente);
Durch das Gesetz über die Anglei- chung der Leistungen zur Re- habilitation (Rehabilitationsanglei- chungsgesetz) vom 1. Oktober 1974 werden einige neue Bestimmungen in die Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgenommen. Eine der we- sentlichsten Neuerungen war dabei der Eintritt der gesetzlichen Kran- kenkassen in den Kreis der Träger von Rehabilitationsleistungen. Re- habilitationsträger waren bis dahin lediglich die gesetzlichen Renten- versicherungen, Unfallversicherun- gen und die Versorgungsämter. Die Gleichstellung der gesetzlichen Krankenkassen bedeutet, daß ihre Versicherten und Mitversicherten im Falle einer eingetretenen oder drohenden Behinderung Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabili- tation haben. Dies gilt demnach ebenso für Hausfrauen, Kinder und Rentner wie für Erwerbstätige.
Der durch das Rehabilitationsan- gleichungsgesetz in die Reichsver- sicherungsordnung eingefügte § 368 r sieht dabei vor, daß die Kas- senärzte den Krankenkassen Pa- tienten mit eingetretenen oder dro- henden Behinderungen mitteilen, damit diese selbst oder über ande- re zuständige Rehabilitationsträger unverzüglich geeignete Maßnah- men zur Rehabilitation einleiten können. Die Krankenkassen sind folglich für alle Rehabilitationsfälle im kassenärztlichen Bereich als Anlaufstelle zuständig, gleichgültig welcher Träger letzten Endes Durchführung und Kosten der Maß- nahmen übernimmt.
Die im Bundesanzeiger Nr. 55 vom 19. März durch das Bundesministe- rium für Arbeit und Sozialordnung erlassenen und im vorliegenden Heft des DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATTES auf den Seiten 1254 bis
1255 im Wortlaut veröffentlichten
„Richtlinien des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen über Verträge nach § 368 r RVO", kurz: Rehabilitations-Richtlinien, regeln Art und Umfang dieses neu- en Mitteilungsverfahrens. Wichtig für den Kassenarzt ist, daß nur sol- che Behinderungsfälle der zustän- digen Krankenkasse mitzuteilen sind, für die kassenärztliche Be- handlung allein nicht ausreicht, sondern die darüber hinausgehen- de Rehabilitationsmaßnahmen er- forderlich machen: dazu gehören spezielle medizinische Maßnahmen insbesondere in klinischen Kur- oder Speziale Einrichtungen, be- rufsfördernde oder ergänzende, z. B.
bestimmte finanzielle Leistungen.
Maßgebend für den Erfolg von Rehabilitationsmaßnahmen ist die Bereitschaft des Patienten (bei Kin- dern: der Eltern) zur aktiven Mitar- beit. Die Richtlinien sehen daher vor, daß der Arzt den behinderten Patienten (oder seine Eltern) über die Vorteile der in Frage kommen- den Rehabilitationsmaßnahmen in- formiert. Viele leistungsrechtliche Fragen wird er natürlich nicht be- antworten können. Hier helfen die Auskunfts- und Beratungsstellen für Rehabilitation weiter, die die Krankenkassen (und andere Re- habilitationsträger) zur Information ihrer Versicherten eingerichtet ha- ben.
Bei der Beurteilung, ob bei einer bestehenden Gesundheitsstörung eine Behinderung vorliegt oder droht und ob dementsprechend Maßnahmen der Rehabilitation an- zuregen sind, sind die körperli- chen, geistigen, seelischen und so- zialen Gegebenheiten insgesamt zu berücksichtigen. Dabei sind insbe- sondere folgende fünf Punkte von Bedeutung:
5. Prognose des weiteren Verlaufs in medizinischer und sozialer Hin- sicht sowie Kooperationsbereit- schaft des Patienten und seiner Umgebung.
Rehabilitationsmaßnahmen kom- men demnach bei einer Vielzahl von Krankheitszuständen in Frage, von denen in den Richtlinien einige beispielhaft umschrieben sind.
Nicht die Diagnose allein, sondern die Gesamtumstände des jeweili- gen Einzelfalles sind entscheidend.
Insbesondere in Fällen, in denen mehrere Maßnahmen gleichzeitig oder hintereinander notwendig sind, kann die Aufstellung eines übergreifenden und langfristigen Behandlungsplanes (Gesamtpla- nes) zweckmäßig sein. Der Ge- samtplan wird von den Rehabilita- tionsträgern erstellt. In derartigen Fällen kann die Mitwirkung des be- handelnden Kassenarztes von Nut- zen oder sogar notwendig sein.
Für den Kassenarzt bindend wer- den diese neuen Richtlinien aller- dings erst sein, wenn in Kürze die entsprechenden Verträge mit den Krankenkassen geschlossen sind.
Zu hoffen ist im Interesse der Ärzte wie der Patienten, daß diese neue gesetzliche Regelung nicht nur ein bürokratisches Meldeverfahren be- deutet, sondern den gezielten, zü- gigen und koordinierten Einsatz der Möglichkeiten der modernen Rehabilitation für jene Behinderten, die solcher Hilfe dringend bedür- fen. Hier lag in der Vergangenheit manches im argen. Ob die neue Stellung der Krankenkassen als zentrale „Anlaufstellen" das bishe- rige Gefilz der Zuständigkeit im Rehabilitationsgeschehen zukünftig transparenter und einfacher ma- chen wird, werden die kommenden Jahre zeigen. FWS
1210 Heft 18 vom 29. April 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT