Das Landgericht Mün- chen I hat mit einem Urteil den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eines Pharma-Unternehmens ge- gen die Arzneimittel-Richtli- nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zurückgewiesen.
Zunächst hat das Gericht den Rechtsweg zu den or- dentlichen Gerichten als er- öffnet erklärt, da sich die Verfügungsklägerin auf kar- tell- und wettbewerbsrechtli- che Ansprüche berufe, die sämtlich bürgerlich-rechtli- cher Natur sind. Eine Ver- weisung des Rechtsstreits an die Sozialgerichte komme demnach nicht in Betracht.
Antrag unbegründet Der Antrag, dem Bundes- ausschuß zu untersagen, Tei- le der am 26. März 1999 be- schlossenen Richtlinie über die Verordnung von Arznei- mitteln in der vertragsärztli- chen Versorgung bekanntzu- machen, ist jedoch nach Mei- nung des Gerichts unbegrün- det. Eine – unterstellte – Wett- bewerbsförderungsabsicht des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sei nicht hinreichend dargelegt. Sie könne auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, daß umstritten sei, ob § 92 SGB V eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluß der Verord- nung von Arzneimitteln be- ziehungsweise Wirkstoffgrup- pen darstelle. Auch stelle der Erlaß der Arzneimittel-Richt- linie keinen unmittelbaren Eingriff in einen einzelnen Betrieb dar.
Das Landgericht Mün- chen I verneint auch einen Unterlassungsanspruch aus europäischem Kartellrecht.
Sowohl das Verbot wettbe- werbsbeschränkender Ver- einbarungen nach Artikel 81 EGV als auch das Verbot des Mißbrauchs einer markt-
beherrschenden Stellung nach Artikel 82 EGV richteten sich gegen Unternehmen be- ziehungsweise Unternehmens- vereinigungen. Der im öf- fentlichen Interesse stehen- de Zweck der hier angegrif- fenen Richtlinie spreche da- gegen, den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas- sen als Unternehmen zu qua- lifizieren.
Die Richtlinien verfolgen nach der gesetzlichen Rege- lung keine wirtschaftlichen Zwecke. Vielmehr dienen sie der Sicherung der ärztlichen Versorgung der Versicherten, auch wenn unter anderem ei- ne Orientierung an Grund- sätzen der Wirtschaftlichkeit geboten sei, um dieses Ziel zu erreichen. Der Bundes- ausschuß könne auch nicht mit den gesetzlichen Kran- kenkassen gleichgesetzt wer- den. Er besteht neben den Vertretern der Krankenkas- sen auch aus Repräsentanten der Ärzte sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei unparteiischen Bei- sitzern. Schon deshalb ver- biete sich eine Gleichord- nung mit den Krankenkas- sen. Vor allem aber seien die Mitglieder des Bundesaus- schusses der Ärzte und Kran- kenkassen gemäß § 91 Ab. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB V an Wei- sungen nicht gebunden und damit nach der gesetzlichen Ausgestaltung von den Kran- kenkassen unabhängig.
Nach Auffassung des Ge- richts ist es zudem auch äußerst zweifelhaft, ob die öffentlichen Krankenkassen als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts angesehen werden können, da auch die Krankenkassen in erster Li- nie das Ziel der Sicher- stellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung und nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. (Land- gericht München I, Urteil vom 30. Juni 1999, Az.: 21
O 6058/99) Be
A-2308 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 37, 17. September 1999 (64)
Eingriff in Rechte der Pharma-Industrie Bekanntgabe der Arzneimittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
V A R I A RECHTSREPORT