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Archiv "Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien) vom 24. August 1989" (28.09.1989)

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Aktie "Archiv "Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien) vom 24. August 1989" (28.09.1989)"

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT 1

Richtlinien

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien)

vom 24. August 1989

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 24. August 1989 folgende Richtlinien über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krank- heiten (Gesundheitsuntersu- chungs-Richtlinien) beschlossen:

„Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gern. § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m.

§ 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien be- stimmen das Nähere über die den gesetzlichen Erfordernissen des § 25 Abs. 1 u. 3 SGB V ent- sprechende ärztliche Gesund- heitsuntersuchung zur Früher- kennung von Krankheiten.

A.

Allgemeines

(1) Die nach diesen Richtli- nien durchzuführenden ärzt- lichen Maßnahmen bei Frauen und Männern vom 36. Lebens- jahr an dienen der Früherken- nung solcher häufig auftretenden Krankheiten, die wirksam behan- delt werden können und deren Vor- oder Frühstadium durch diagnostische Maßnahmen erfaß- bar ist.

(2) Die durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen sollen sich insbesondere auf die Früher- kennung von Herz-Kreislauf-Er- krankungen und Nierenerkran- kungen sowie des Diabetes rnelli- tus erstrecken. Sie sollen zur Früherkennung der betreffenden Krankheiten die jeweils relevan- ten Risikofaktoren einbeziehen.

(3) Die ärztlichen Maßnah- men sollen mögliche Gefahren für die Gesundheit der An- spruchsberechtigten dadurch ab- wenden, daß aufgefundene Ver- dachtsfälle eingehend diagnosti- ziert, erkannte Krankheiten rechtzeitig einer Behandlung zu- geführt und Änderungen gesund- heitsschädigender Verhaltens- weisen frühzeitig bewirkt wer- den.

(4) Es werden diejenigen Maßnahmen durchgeführt, die in Abschnitt B festgelegt sind. Da- bei sind die in Abschnitt C aufge-

führten Vorgaben für die Doku- mentation zu beachten.

(5) Untersuchungen nach diesen Richtlinien sollen diejeni- gen Arzte durchführen, welche die vorgesehenen Leistungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen erbringen können und nach der ärztlichen Berufs- ordnung dazu berechtigt sind (Allgemeinärzte, Internisten, Arzte ohne Gebietsbezeich- nung).

(6) Die Gesundheitsuntersu- chung zur Früherkennung von Krankheiten soll — soweit mög- lich — im Zusammenhang mit ei- ner Untersuchung zur Früher- kennung von Krebserkrankungen angeboten werden.

(7) Die Versicherten haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsunter- suchung. Eine erneute Gesund- heitsuntersuchung ist daher je- weils erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Gesundheitsun- tersuchung folgenden Kalender- jahres möglich.

B.

Inhalt der Gesundheitsuntersuchung Die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krank- heiten (Gesundheitsuntersu- chung) umfassen folgende Lei- stungen:

1. Anamnese

Erhebung der Eigen-, Famili- en- und Sozialanamnese, insbe- sondere Erfassung des Risi- koprofils.

2. Klinische Untersuchung Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganz- körperstatus)

3. Laboratoriumsuntersu- chungen

a) Untersuchungen aus dem Blut (einschl. Blutentnahme):

—Gesamtcholesterin

—Glukose

—Harnsäure

—Kreatinin

b) Untersuchungen aus dem Urin:

—Eiweiß, Glukose, Erythro- zyten, Leukozyten und Nitrit (Harnstreifentest)

4. Elektrokardiographische Untersuchung

Eine elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe mit min- destens 12 Ableitungen (Ruhe- EKG) ist Bestandteil der ärzt- lichen Gesundheitsuntersu- chung, sofern die Durchführung eines solchen Ruhe-EKGs auf- grund der Ergebnisse der Ana- mnese und der klinischen Unter- suchung erforderlich ist (zum Beispiel bei Thoraxschmerzen oder Herzschlagunregelmäßig- keiten in der Anamnese oder bei arterieller Hypertonie). Im en- gen zeitlichen Zusammenhang zwischen kurativer Behandlung und Gesundheitsuntersuchung ist die Durchführung eines weite- ren Ruhe-EKGs zu vermeiden.

5. Beratung

Nach Abschluß der in den Punkten 1 bis 4 genannten Maß- nahmen hat der Arzt den Versi- cherten über das Ergebnis der durchgeführten Gesundheitsun- tersuchung zu informieren und mit ihm die möglichen Auswir- kungen im Hinblick auf die wei- tere Lebensgestaltung zu erör- tern. Dabei soll der Arzt insbe- sondere das individuelle Risi- koprofil des Versicherten an- sprechen und diesen auf Mög- lichkeiten und Hilfen zur Ver- meidung und zum Abbau ge- sundheitsschädigender Verhal- tensweisen (z. B. auf entspre- chende Gesundheitsförderungs- angebote der Krankenkassen) hinweisen.

Der Versicherte soll ferner auf die Notwendigkeit einer re- gelmäßigen Inanspruchnahme der Krebsfrüherkennungs-Unter- suchung hingewiesen und ent- sprechend motiviert werden.

Versicherte, die das 40. Le- bensjahr vollendet haben, sollen auf die Notwendigkeit einer mög- lichst alle 2 Jahre durchzuführen- den Bestimmung des Augenin- nendrucks hingewiesen werden.

6. Folgerung aus den Ergeb- nissen der Gesundheitsuntersu- chung

Ergeben die aufgeführten Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vor-

liegen einer Krankheit, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, daß diese Fälle im Rahmen der Kran- kenbehandlung einer weiterge- henden, gezielten Diagnostik und ggf. Therapie zugeführt wer- den.

C.

Dokumentation und Auswertung (1) Die Ergebnisse der Ana- mnese und der Untersuchungen werden ebenso wie die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung veranlaßten oder empfohlenen Maßnahmen auf einem zweiteili- gen Berichtsvordruck (Anlage 1) dokumentiert; dabei ist auf die Vollständigkeit der Eintragun- gen zu achten.

(2) Teil a des vollständig aus- gefüllten Berichtsvordrucks ist zusammen mit der Abrechnung der Kassenärztlichen Vereini- gung zur Erfassung und Aufbe- reitung zuzuleiten; Teil b ver- bleibt beim Arzt und ist 5 Jahre aufzubewahren.

(3) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigun- gen sollen die im Zusammenhang mit der Durchführung von Maß- nahmen nach diesen Richtlinien anfallenden Ergebnisse sammeln und auswerten. Dabei ist sicher- zustellen, daß Rückschlüsse auf die Person des Untersuchten aus- geschlossen sind.

(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung sol- len sich über eine bundeseinheit- liche Zusammenfassung, Aus- wertung und Veröffentlichung der Ergebnisse verständigen. Da- bei ist darauf hinzuwirken, daß die gemeinsam anerkannten Er- gebnisse als Grundlage für eine Weiterentwicklung dieser Richt- linien herangezogen werden kön- nen.

D.

Berechtigungsschein (1) Bei Inanspruchnahme der Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krank- heiten ist dem Arzt jeweils ein Berechtigungsschein auszuhändi- gen. Der Berechtigungsschein verbleibt beim Arzt und ist von diesem mindestens zwei Jahre nach Durchführung der Untersu- chung aufzubewahren.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung ver- ständigen sich über Form und wesentlichen Inhalt des Berechti- gungsscheins. Er soll insbesonde- re Aufschluß geben über den Leistungsinhalt und über die

Dt. Ärztebl. 86, Heft 39, 28. September 1989 (101) A-2779

(2)

Notwendigkeit der regelmäßigen Teilnahme an den Früherken- nungsuntersuchungen.

E.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung vom 24. August 1989 beschlossen, die Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) vom 26.

April 1976 (BAnz Nr. 214 vom 11. November 1976, Beilage 28/76), zuletzt geändert am 3. Ju- li 1987 (BAnz Nr. 156 vom 25.

August 1987, Beilage) wie folgt zu ändern und zu ergänzen .

Die Bezeichnung der Richtli- nien erhält folgende Fassung:

„Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Kranken- kassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjah- res (Kinder-Richtlinien)"

Der Vorspanntext erhält fol- gende Fassung:

„Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 26 Abs. 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) be- schlossenen Richtlinien bestim- men das Nähere über die den ge- setzlichen Erfordernissen des

§ 26 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Früh- erkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres."

Abschnitt A Abs. 1 Satz 1 er- hält folgende Fassung:

„Die nach diesen Richtlinien durchzuführenden ärztlichen Maßnahmen bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres dienen der Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Ent- wicklung des Kindes in nicht ge- ringfügigem Maße gefährden."

In Abschnitt A Abs. 1 Satz 2 werden in den Texten zu den

Diese Richtlinien treten am 1. Oktober 1989 in Kraft.

Der Berichtsvordruck für die Gesundheitsuntersuchung soll spätestens zum 1. Januar 1990 eingeführt werden. Für die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführ- ten Untersuchungen gelten die

Nrn. 04, 07, 11, 16, 20, 23, 25 und 34 die Wörter „in besonderem Maße" gestrichen und dafür die Wörter „in nicht geringfügigem Maße" eingefügt.

Abschnitt A Abs. 3 Satz 2 er- hält folgende Fassung:

„Dabei sollen die in Ab- schnitt C aufgeführten Bestim- mungen über Aufzeichnungen und Dokumentation beachtet werden."

Abschnitt A Abs. 4 erhält fol- gende Fassung:

„Ergeben diese Untersuchun- gen das Vorliegen oder den Ver- dacht auf das Vorliegen einer Krankheit, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, daß diese Fälle im Rahmen der Krankenbehand- lung einer weitergehenden, ge- zielten Diagnostik und ggf. The- rapie zugeführt werden."

Abschnitt B Satz 1 erhält fol- gende Fassung:

„Die Früherkennungsmaß- nahmen bei Kindern in den er- sten sechs Lebensjahren umfas- sen insgesamt neun Untersu- chungen gemäß den im Untersu- chungsheft für Kinder gegebenen Hinweisen."

Abschnitt B Satz 2 erhält fol- gende Fassung:

„Die Untersuchungen können nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen unter Berücksichti- gung folgender Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden:

Untersuchungsstufe U2 3.-10. Lebenstag U3 4.— 6. Lebenswoche U4 3.— 4. Lebensmonat U5 6.— 7. Lebensmonat U6 10.-12. Lebensmonat U7 21.-24. Lebensmonat U8 43.-48. Lebensmonat U9 60.-64. Lebensmonat

Bestimmungen der Punkte C (1) bis C (4) nicht."

Köln, den 24. August 1989 Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen

Der Vorsitzende Dr. Matzke

In Abschnitt B Satz 3 Nr. 8 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„8. Untersuchung im 43.-48.

Lebensmonat (3 1/2 Jahre) (Achte Untersuchung)"

In Abschnitt B Satz 3 Nr. 8 werden folgende Worte gestri- chen:

„Augen: Es wird eine mon- okulare Sehprüfung mit Bildta- feln oder Sehtest durchgeführt".

Es wird in Abschnitt B Satz 3 folgende Nr. 9 eingefügt:

„9. Untersuchung im 60. bis 64. Lebensmonat (5 Jahre) (Neunte Untersuchung)

Erhebung der Vorgeschichte Eltern besorgt über die Ent- wicklung des Kindes

Krampfanfälle gehäufte Infektionen Sprachstörungen Aussprachestörungen Sprachverständnis Verhaltensauffälligkeiten auffällige motorische Unge- schicklichkeit

Atemnot in Ruhe und/oder bei Belastung

Fluoridprophylaxe nicht fort- geführt

Schutzimpfungen unvollstän- dig

Tuberkulinprobe durchge- führt

Mitarbeit und/oder Verständ- nis bei der Untersuchung auffäl- lig

seit der letzten Früherken- nungsuntersuchung entwick- Toleranzgrenze

U2 3.-14. Lebenstag U3 3.— 8. Lebenswoche U4 2.— 41/2 Lebensmonat U5 5.— 8. Lebensmonat U6 9.-13. Lebensmonat U7 20.-27. Lebensmonat U8 43.-50. Lebensmonat U9 58.-66. Lebensmonat"

lungsgefährdende Erkrankung oder Operation

Verdachtsdiagnose der letz- ten Früherkennungsuntersu- chung

Eingehende Untersuchung Körpermaße

Haut Brustorgane Bauchorgane Geschlechtsorgane auffälliger Harnbefund Skelettsystem

Sinnesorgane

Motorik und Nervensystem"

Abschnitt C Abs. 4 erhält fol- gende Fassung:

„Durch Ankreuzen der hier- für vorgesehenen Kästchen ist im Untersuchungsheft für Kinder anzugeben, ob aufgrund der Un- tersuchungen weitere Maßnah- men veranlaßt oder empfohlen wurden."

Abschnitt C Abs. 5 wird ge- strichen.

Abschnitt C Abs. 6 erhält fol- gende Fassung:

„(5) Die für die jeweilige Un- tersuchung vorgesehene und aus- gefüllte Zweitschrift ist aus dem Untersuchungsheft für Kinder herauszunehmen und zusammen mit der Abrechnung der Kassen- ärztlichen Vereinigung zur Erfas- sung und Aufbereitung zuzulei- ten."

Abschnitt C Abs. 7 erhält fol- gende Fassung:

„(6) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigun- gen sollen die im Zusammenhang mit der Durchführung von Maß- nahmen nach diesen Richtlinien anfallenden Ergebnisse sammeln und auswerten. Dabei ist sicher- zustellen, daß Rückschlüsse auf die Person des Untersuchten aus- geschlossen sind. Die Spitzenver- bände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesverei- nigung sollen sich über eine bun- deseinheitliche Zusammenfas- sung, Auswertung und Veröf- fentlichung der Ergebnisse ver- ständigen."

Abschnitt D erhält folgende Fassung:

„D. Berechtigungsschein (1) Bei Inanspruchnahme der zweiten bis neunten Untersu- chung ist dem Arzt jeweils ein Berechtigungsschein auszuhändi- gen, wobei der Berechtigungs- schein für die zweite Untersu-

Änderung der Richtlinien

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) vom 24. August 1989

A-2782 (104) Dt. Ärztebl. 86, Heft 39, 28. September 1989

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