tätigen Vertragsärzte und -therapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychothe- rapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde und der Fachärzte für Psychotherapeuti- sche Medizin.
3. In-Kraft-Treten und Gültigkeit Der Beschluss tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft. Der Bewertungs- ausschuss wird zu einem gegebenen Zeit- punkt diesen Beschluss an den neuen EBM und die Regelleistungsvolumen nach § 85 Abs. 4 SGB V anpassen. )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 718. Februar 2005 AA
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Vorbemerkung
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004 nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur Festlegung der an- gemessenen Höhe der Vergütung aus- schließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte beschlossen. Das Bundesministeri- um für Gesundheit und Soziale Sicherung hat diesen Beschluss nicht beanstandet mit der Maßgabe, die Bestandteile 2.2.1.5, 2.3, 2.4 und 2.5 so zu verändern, dass bei der Festsetzung der Betriebsaus- gaben im Beschlussteil 2.2.1.5 und bei der Ermittlung der Betriebsausgaben in den Beschlussteilen 2.3, 2.4 und 2.5 für alle Bundesländer und im gesamten Beschluss- zeitraum eine Gleichbehandlung der aus- schließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten mit den übrigen Leistungserbringern (Vergleichs- arztgruppen) gewährleistet wird.
Der Bewertungsausschuss beschließt daher wie folgt:
1. Beschlussteil 2.2.1.5 wird wie folgt neu gefasst:
„2.2.1.5 Zur Höhe der Betriebsausga- ben wird ein Betrag von 40 634 Euro fest- gesetzt.“
2. Beschlussteil 2.3 wird wie folgt neu gefasst:
„2.3 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Der Vergleichsertrag gemäß 2.2.1.6 er- gibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärz- te für Allgemeinmedizin im hausärzt- lichen Versorgungsbereich gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V in 1998, multipliziert mit dem Faktor 0,437. Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmi- gungspflichtigen Leistungen des Ab- schnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärz- te und -therapeuten.“
3. Beschlussteil 2.4 wird wie folgt neu gefasst:
„2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Versorgungsbereich ge- mäß § 73 Abs. 1 a SGB V in 1999, mul- tipliziert mit dem Faktor 0,437. Der Mindestpunktwert gilt nur für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychothera- peutisch tätigen Vertragsärzte und -the- rapeuten.“
4. Beschlussteil 2.5 wird wie folgt neu gefasst:
„2.5 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003
Der Vergleichsertrag gemäß 2.2.1.6 er- gibt sich aus dem mit der Arztzahl ge- wichteten durchschnittlichen Ist-Umsatz nachfolgender Fachärzte im fachärztli- chen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs.
1 a SGB V in 2000, multipliziert mit dem jeweils hinter der aufgeführten Arztgrup- pe benannten Faktor:
Augenärzte Faktor 0,403 Chirurgen mit und
ohne Schwerpunkt Faktor 0,334 Frauenärzte Faktor 0,422 HNO-Ärzte Faktor 0,421 Hautärzte Faktor 0,372 Orthopäden Faktor 0,387 Urologen Faktor 0,388 Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychothera- peutisch tätigen Vertragsärzte und -the-
rapeuten.“ )
Beschluss
gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 96. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Änderung des Beschlusses nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur Festlegung der angemes- senen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000
Bekanntmachung
des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 5 SGB V über weitere
Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V
vom 1. Februar 2005
Der Gemeinsame Bundesausschuss über- prüft gemäß gesetzlichem Auftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten neue ärztliche Methoden daraufhin, ob der the- rapeutische Nutzen, die medizinische Not- wendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftli- chen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Das Ergebnis der Über- prüfung entscheidet gemäß § 135 Abs. 1 SGB V darüber, ob eine neue Methode zulasten der GKV durchgeführt werden kann. Der vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss beauftragte Unterausschuss veröf- fentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen.
Entsprechend der Festsetzung des Un- terausschusses vom 1. Februar 2005 wer- den folgende Themen indikationsbezo- gen beraten:
– „Hautkrebs-Screening“
– „Früherkennungsuntersuchung von Sehstörungen bei Kindern bis zur Vollen- dung des 6. Lebensjahres“
– „Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen bei Neugeborenen (Hör- Screening für Neugeborene)“
Mit dieser Veröffentlichung soll insbe- sondere Sachverständigen der medizini- schen Wissenschaft und Praxis, Dachver- bänden von Ärztegesellschaften, Spitzen- verbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenor- ganisationen von Herstellern von Medi- zinprodukten und -geräten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Stellungnahmen zu o. g. Themen sind anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dieser Ver- öffentlichung möglichst in elektronischer Form einzureichen und themenbezogen an folgende Adresse zu senden:
hautkrebsscreening@g-ba.de amblyopiescreening@g-ba.de hörscreening@g-ba.de
Die Fragenkataloge sowie weitere Er- läuterungen erhalten Sie bei der Ge- schäftsstelle des Gemeinsamen Bundes- ausschusses: Gemeinsamer Bundesaus- schuss, Geschäftsführung, Auf dem Sei- denberg 3a, 53721 Siegburg
Siegburg, den 1. Februar 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess