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Archiv "Bekanntmachung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ein Beratungsthema zu Überprüfungen gemäß § 135 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)" (17.10.2003)

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Aktie "Archiv "Bekanntmachung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ein Beratungsthema zu Überprüfungen gemäß § 135 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)" (17.10.2003)"

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2750 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 4217. Oktober 2003

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 84. Sitzung Änderungen beziehungsweise Ergänzungen des Beschlusses zur Auftei- lung der Gesamtvergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Vergütungsanteil getroffen.

Der ursprüngliche Beschluss des Be- wertungsausschusses (62. Sitzung) zur Aufteilung der Vergütungen in einen

hausärztlichen und einen fachärztlichen Anteil wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2000 und Begrenzung auf das Jahr 2000 am 16. Februar 2000 beschlossen (Veröf- fentlichung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 9 vom 3. März 2000).

Dieser Beschluss des Bewertungsaus- schusses wurde durch eine weitere Be- schlussfassung des Bewertungsausschus-

ses in der 72. Sitzung (schriftliche Be- schlussfassung) mit Wirkung zum 1. Janu- ar 2002 geändert. In Teil I wurde ein neu- er dritter Absatz eingefügt und der vorhe- rige dritte Absatz als vierter Absatz neu gefasst. Der Beschluss wurde im Deut- schen Ärzteblatt, Heft 3 vom 18. Januar 2002 veröffentlicht.

Mit dem jetzigen Beschluss des Bewer- tungsausschusses aus der 84. Sitzung wird mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Än- derung des mit Wirkung ab 1. Januar 2002 neu gefassten dritten Absatzes unter den Punkten 3.2, 3.2.1 und 3.2.2 vorgenom- men.

Die nachfolgende Bekanntmachung des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses aus der 84. Sitzung erfolgt vorbe- haltlich des Abschlusses des inzwischen eingeleiteten schriftlichen Unterschrifts-

verfahrens. )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Zum Beschluss der 84. Sitzung des

Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V (schriftliche Beschlussfassung)

Vorbemerkung

Nach § 85 Abs. 4 a SGB V hat der Bewer- tungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V Kriterien zur Verteilung der Ge- samtvergütungen, insbesondere auch

– zur Anpassung dieser Vergütungsan- teile an solche Veränderungen der ver- tragsärztlichen Versorgung, die bei der Festlegung zu berücksichtigen sind, und

– zur Erfassung der Veränderungen in der Zahl der an der hausärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden Ärzte in den Jah- ren nach 1996 vorzugeben.

Der Bewertungsausschuss beschließt:

Der Beschluss des Bewertungsausschus- ses vom 16. 2. 2000 (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 97, Heft 9 vom 3. 3. 2000), ergänzt durch die Beschluss- fassung des Bewertungsausschusses vom 20. 6. 2000 (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 97, Heft 27 vom 7. 7. 2000), vom 28. 2. 2001 (veröffentlicht im Deut- schen Ärzteblatt 98, Heft 11 vom 16. 3. 2001), in seiner 80. Sitzung (veröf- fentlicht im Deutschen Ärzteblatt 100, Heft 22 vom 30. 5. 2003), den Interpretati- onsbeschluss des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses Nr. 53 (veröffent-

licht im Deutschen Ärzteblatt 98, Heft 1 bis 2 vom 8. 1. 2001) und den Interpretati- onsbeschluss des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses Nr. 58 (veröffent- licht im Deutschen Ärzteblatt 98, Heft 49 vom 7. 12. 2001) sowie geändert durch die Beschlussfassung des Bewertungsaus- schusses in seiner 72. Sitzung (veröffent- licht im Deutschen Ärzteblatt 99, Heft 3 vom 18. 1. 2002) wird wie folgt mit Gültig- keit zum 1. 10. 2003 geändert:

I.Nr. 3.2 wird wie folgt neu gefasst:

„3.2 Eine Anpassung des gemäß Nr.

3.1.1 ermittelten relativen Leistungsbe- darfsanteils zur Trennung der Gesamtver- gütungen für den hausärztlichen Versor- gungsbereich erfolgt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Vereinbarung zur Einzelleistungsvergütung für bisher aus der budgetierten Gesamtvergütung hono- rierten Leistungen wirksam wird.“

II.Nr. 3.2.1 wird wie folgt neu gefasst:

„3.2.1 Die Anpassung erfolgt auf der Basis des Leistungsbedarfs der Leistun- gen, für die Einzelleistungsvergütung ver- einbart wird, des Jahres, das dem Jahr vor- ausgeht, ab dem die Vereinbarung zur Einzelleistungsvergütung wirkt.“

III.Nr. 3.2.2 wird wie folgt neu gefasst:

„3.2.2 Die Regelung gemäß Nr. 3.2.1 ist auf die Abrechnung des 2. und 3. Quar- tals 2003 dann anzuwenden, wenn die Honorarverteilung insgesamt noch nicht durch Erteilung eines Honorarbeschei- des abgeschlossen wurde.“ )

Bekanntmachungen

Beschluss

gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V durch den

Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 84. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Oktober 2003

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen überprüft gemäß gesetz- lichem Auftrag für die vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversi- cherten ärztliche Methoden daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizini- sche Notwendigkeit und die Wirtschaft-

lichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als er- füllt angesehen werden können. Das Er- gebnis der Überprüfung entscheidet ge- mäß § 135 Abs. 1 SGB V darüber, ob eine neue Methode ambulant zulasten der GKV durchgeführt werden darf. Der vom

Bekanntmachung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ein Beratungs-

thema zu Überprüfungen gemäß § 135 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 2. September 2003/26. September 2003

(2)

Bundesausschuss der Ärzte und Kran- kenkassen beauftragte Arbeitsausschuss veröffentlicht die neuen Beratungsthe- men,die aktuell zur Überprüfung anstehen.

Entsprechend der Festsetzung des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behand- lung“ werden als weitere prioritäre The- men beraten:

„Permanente interstitielle Brachytherapie mit der Implantation

zugelassener Isotope bei lokal begrenztem Prostatakarzinom“

„Vakuum-Versiegelungstherapie (V.A.C.) von Wunden in der ambulanten Versorgung“

Mit dieser Veröffentlichung soll den maßgebenden Dachverbänden der Ärz- te-Gesellschaften der jeweiligen Thera- pierichtungen, den Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Darüber hinaus sind auch Stel- lungnahmen von Spitzenverbänden der Selbsthilfe- und Patientenorganisationen willkommen.

Stellungnahmen sind anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dieser Veröffent- lichung möglichst in elektronischer Form einzureichen (bundesausschuss@

arge-koa.de). Den Fragenkatalog sowie weitere Erläuterungen erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Bundesaus- schusses:

Bundesausschuss der Ärzte und Kran- kenkassen, Geschäftsführung, Auf dem Seidenberg 3 a, 53721 Siegburg

Siegburg, den 26. September 2003 Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

Der Vorsitzende J u n g

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 4217. Oktober 2003 AA2751

Der Vorstand der Bundeärztekammer hat in seiner Sitzung vom 19. 9. 2003 auf Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes be- schlossen:

I. In den Richtlinien zur Organtrans- plantation gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung vom 28. 2. 2003

(Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582–583 [Heft 9]), zuletzt geändert am 15. 8. 2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179 [Heft 33]), wird in den

Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation

im Kapitel II. Abschnitt 1.2.2. der erste Absatz wie folgt ergänzt:

„Patienten der Dringlichkeitsstufe II er- halten Priorität vor Patienten der Dring- lichkeitsstufen III und IV.“

II. Die Neuregelung tritt zwei Wochen nach dieser Veröffentlichung in Kraft.

(Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundesaerz tekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/

Organ/10OrgantransNeu/nsNeu/index.

html)

Korrespondenzanschrift:

Bundesärztekammer Dezernat VI

Herbert-Lewin-Straße 1

50931 Köln )

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 TPG

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) berät als wissen- schaftlicher Fachausschuss der Bundesärztekammer diese in allen Fragen der Arzneimittelbehandlung und Arzneimittelsicherheit.

Zu ihren statutarisch festgelegten Aufgaben gehören die Erfassung, Dokumen- tation und Bewertung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die ihr aus der deutschen Ärzteschaft gemäß der ärztlichen Berufsordnung mitgeteilt werden müssen.

Therapie-Symposien der AkdÄ

in Kooperation mit der in Kooperation mit der

Ärztekammer Hamburg LÄK Hessen und der KV Hessen und der KV Hamburg

Termin: 5. November Termin: 29. Oktober

Tagungsort: Ärztekammer Hamburg, Tagungsort: Landesärztekammer Saal des Ärztehauses, Humboldtstraße 56, Hessen,Akademie für ärztliche

22083 Hamburg Fort- und Weiterbildung, Carl-Oele-

mann-Weg 5, 61231 Bad Nauheim

Wissenschaftliche Leitung:Prof. Dr. med. B. Müller-Oerlinghausen, Prof. Dr. med.

R. Lasek, Prof. Dr. med. H. Berthold, alle Köln

Wissenschaftliches Programm:Empfehlungen der AkdÄ zur Hormontherapie im Klimakterium und zur Therapie von Herz-Kreislauf-Erkrankungen >Neue Arznei- mittel – ein Überblick

Als Fortbildungsveranstaltung anerkannt (mit drei Punkten zertifiziert), AiP-geeignet

Auskunft und Organisation:

Ärztekammer Hamburg, Landesärztekammer Hessen, Fortbildungsakademie, Akademie für ärztliche Fort- und Telefon: 0 40/22 80 25 10, Weiterbildung, Telefon: 0 60 32/

Fax: 0 40/2 27 87 21 78 22 40, Fax: 0 60 32/78 22 28 oder (für beide):

Prof. Dr. med. H. Berthold,Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Aachener Straße 233–237, 50931 Köln, Telefon: 02 21/40 04-5 28, Fax:

02 21/40 04-5 39 )

Referenzen

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