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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss einer Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinien) gemäß § 135 Abs. 1 SGB V" (23.04.2004)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1200 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1723. April 2004

Präambel

Diese Richtlinie sichert ein einheitliches Verfahren bei der Bewertung medizini- scher Methoden und Leistungen durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen auf Grundlage der evi- denzbasierten Medizin. Sie gewährleistet damit ein objektives, transparentes und nachprüfbares Verfahren der Bestimmung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V zur Beurteilung von Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaft- lichkeit der überprüften Methode.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Richtlinie regelt das Bewer- tungsverfahren für Richtlinien des Bun- desausschusses der Ärzte und Kranken- kassen, soweit zu deren Erstellung neue medizinische Methoden nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V, bereits erbrachte Leistungen nach § 135 Abs. 1 S. 2 SGB V oder Heil- mittel nach § 138 SGB V zu bewerten sind. Eine Bewertung in diesem Sinne fin- det insbesondere statt bei Erlass der Richtlinien nach dem fünften Sozialge- setzbuch § 92 Abs. 1 S. 2

– Nrn. 1 und 5 (ärztliche Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden),

– Nr. 3 (Maßnahmen zur Früherken- nung von Krankheiten),

– Nr. 4 (ärztliche Betreuung bei Schwan- gerschaft und Mutterschaft),

– Nr. 6 (Verordnung von Heilmitteln), – Nr. 10 (medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwanger- schaft) und

– Nr. 11 (medizinische Maßnahmen zur Empfängnisverhütung, zum Schwan- gerschaftsabbruch und zur Sterilisation).

(2) Die erneute Beratung einer abge- lehnten oder anerkannten Methode er- folgt nach denselben Grundsätzen (An- trag, Unterlagen, Prioritätenfestlegung, Veröffentlichung).

(3) Die Verfahrensordnung des Bun- desausschusses der Ärzte und Kranken- kassen zur Durchführung der Anhörun- gen auf der Grundlage von §§ 35 Abs. 2, 92 Abs. 1 b,Abs. 2,Abs. 3a,Abs. 5,Abs. 6,Abs.

7 und Abs. 7a SGB V bleibt unberührt.

§ 2 Neue Methode

(1) Als „neue“ Untersuchungs- und Behandlungsmethode können nur Lei- stungen gelten, die

– noch nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthalten sind oder die

– als ärztliche Leistungen im EBM aufgeführt sind, deren lndikation aber wesentliche Änderungen oder Erweite- rungen erfahren.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

einer Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

(BUB-Richtlinien) gemäß § 135 Abs. 1 SGB V

vom 1. Dezember 2003

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 5678) beschlossen, die Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinien) gemäß § 135 Abs. 1 SGB V in der Fassung vom 10. Dezem- ber 1999 (BAnz. 2000 S. 4602), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BAnz. 2003 S. 14 486), in Kraft getreten am 9. Juli 2003, wie folgt neu zu fassen (die Anlagen der Richtlinie bleiben unverändert):

„Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinie)

Begriffe der ICF:

– Körperfunktionen sind die physiolo- gischen Funktionen von Körpersystemen (einschließlich psychologischer Funktio- nen).

– Körperstrukturen sind anatomische Teile des Körpers wie Organe, Glied- maßen und ihre Bestandteile.

– Beeinträchtigungen dieser Kompo- nente (Körperfunktionen und/oder Kör- perstrukturen) werden als Schädigungen bezeichnet.

– Eine Aktivität ist die Durchführung einer Aufgabe oder einer Handlung (Ak- tion) durch eine Person.

– Teilhabe ist das Einbezogensein in ei- ne Lebenssituation.

– Beeinträchtigungen dieser Kompo- nente (Aktivität und/oder Teilhabe) wer- den als Beeinträchtigungen der Aktivität bzw. Teilhabe bezeichnet.

3. Wechselwirkungen zwischen den Komponenten der ICF

Die Funktionsfähigkeit eines Men- schen bezüglich bestimmter Komponen- ten der Gesundheit ist als eine Wechsel- wirkung oder komplexe Beziehung zwi- schen Gesundheitsproblemen und Kon- textfaktoren zu verstehen. Es besteht ei- ne dynamische Wechselwirkung zwischen diesen Größen: Interventionen bezüglich einer Größe können eine oder mehrere der anderen Größen verändern (siehe auch Grafik).

4. ICF und ICIDH – Zuordnung der Begrifflichkeiten

Seit Mitte der 90er-Jahre werden in der sozialmedizinischen Begutachtung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), insbesondere bezüglich von Anträgen auf Leistungen der medizinischen Rehabili- tation, die Begriffe der ICIDH verwen- det. Diese stellt die Grundlage für die nachfolgend genannten Empfehlungen bzw. Richtlinien dar:

1. Gemeinsame Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auf der Grundlage des § 111 b SGB V vom 12.

Mai 1999

2. Begutachtungs-Richtlinien „Vorsor- ge und Rehabilitation“ des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Kran- kenkassen (MDS) vom 12. März 2001.

Auch den „Rahmenempfehlungen zur ambulanten Rehabilitation“ der Bundes- arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vom 20. Oktober 2000 liegt die ICIDH als konzeptionelles und begriffli- ches Bezugssystem zugrunde. Es ist daher notwendig darzustellen, wie die Begriffe der ICIDH denen der ICF zuzuordnen sind. Die Tabelle enthält eine diesbezügli-

che Gegenüberstellung. )

(2)

(2) Bestehen Zweifel, ob es sich um ei- ne „neue“ Methode im Sinne der voran- gehenden Definition handelt, so ist eine Stellungnahme des Bewertungsausschus- ses gemäß § 87 SGB V einzuholen.

(3) Als „neue“ Heilmittel nach § 138 SGB V können nur Maßnahmen gelten,

– die zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Bundesausschuss nach den Heilmittel-Richtlinien nicht verord- nungsfähig sind, oder

– Maßnahmen, die für bestimmte Indi- kationen bereits nach den Heilmittel- Richtlinien verordnet werden können, deren Indikationsbereiche aber wesentli- che Änderungen oder Erweiterungen er- fahren haben.

§ 3

Gesetzliche Grundlagen (1) Gemäß § 2 SGB V stellen die Krankenkassen den Versicherten Lei- stungen unter Beachtung des Wirtschaft- lichkeitsgebotes zur Verfügung. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entspre- chen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(2) Gemäß § 12 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschrei- ten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Lei- stungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(3) Gemäß § 135 Abs. 1 SGB V sind durch den Bundesausschuss sowohl

„neue“ als auch erbrachte Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung daraufhin zu überprüfen, ob die Kriterien des dia- gnostischen oder therapeutischen Nut- zens, der medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis- se erfüllt sind.

(4) Weiterhin sind die jeweilig gelten- den gesetzlichen Vorschriften, insbeson- dere §§ 24, 24 a, 24b, 25, 26, 27, 27 a, 28, 32, 33 und 138 SGB V zu beachten.

§ 4

Voraussetzungen für die Überprüfung (1) Die Überprüfung von medizini- schen Methoden hinsichtlich der Erfül- lung der im SGB V gesetzlich vorgegebe- nen Kriterien erfolgt

a) auf Antrag eines Spitzenverbandes der Krankenkassen, der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung oder einer Kas- senärztlichen Vereinigung. Anträge sind schriftlich zu begründen und mit Unterla- gen gemäß § 8 dieser Richtlinie zu bele- gen. Im Beratungsantrag muss die zu prü- fende Methode in ihrer Art, ihrer Indika- tion und indikationsbezogenen Zielset- zung beschrieben sein. Angaben über die spezielle Zielpopulation und die erfor- derlichen organisatorischen Rahmenbe- dingungen der zu überprüfenden Metho- de können erforderlich sein. Mit der An- tragstellung sind Angaben zu den Priori- sierungskriterien gemäß § 5 dieser Richt- linie vorzulegen.

b) auf Initiative des Bundesausschus- ses, wenn fundierte Unterlagen zum Be- leg des Nutzens, zur Verbreitung oder zu Zweifeln an einer bereits in der ver- tragsärztlichen Versorgung verbreiteten Methode vorgelegt werden.

(2) Der Bundesausschuss kann die be- antragte Beratung einer Methode ableh- nen, wenn offenkundig keine aussage- fähigen Beurteilungsunterlagen gemäß

§ 8 vorliegen. Zuvor fordert der zuständi- ge Arbeitsausschuss den Antragsteller zur Ergänzung oder Präzisierung seines Antrags innerhalb einer angemessenen Frist auf.

(3) Bei der Antragsprüfung ist zu er- mitteln, welcher Arbeitsausschuss für die Vorbereitung der beantragten Entschei- dung zuständig ist. Die Zuständigkeit der vom Bundesausschuss eingerichteten Ar- beitsausschüsse bestimmt sich nach inter- nen Aufgabenzuweisungen, welche die Vorbereitung der im Katalog nach § 92 Abs. 1 S. 2 SGB V aufgeführten Richtlini- en jeweils einem Arbeitsausschuss zuord- nen.

§ 5

Prioritätenfestlegung

Der zuständige Arbeitsausschuss legt unter Berücksichtigung der Relevanz der Methode bei der Früherkennung, Dia- gnostik oder Behandlung bestimmter Er- krankungen, der mit der Anwendung verbundenen Risiken und unter Berück- sichtigung voraussichtlicher wirtschaftli- cher Auswirkungen fest, welche nach § 4 zur Beratung anstehenden Methoden vorrangig überprüft werden, soweit das Plenum des Bundesausschusses keine an- derweitigen Vorgaben gesetzt hat.

§ 6

Ankündigung der Überprüfung (1) Der zuständige Arbeitsausschuss veröffentlicht im Bundesanzeiger, im Deutschen Ärzteblatt und im Internet

diejenigen Methoden oder Leistungen, die zur Überprüfung anstehen.

(2) Mit der Veröffentlichung wird ins- besondere Sachverständigen der medizi- nischen Wissenschaft und Praxis, Dach- verbänden von Ärztegesellschaften, Spit- zenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzen- organisationen von Herstellern von Me- dizinprodukten und -geräten Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben. Die nach der Verfahrensordnung des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkas- sen zur Durchführung der Anhörungen auf der Grundlage von §§ 35 Abs. 2, 92 Abs. 1 b, Abs. 2, Abs. 3 a, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 7 a SGB V anhörungsbe- rechtigten Organisationen werden über die Veröffentlichung und ihr Recht zur Stellungnahme schriftlich unterrichtet.

(3) Für die Stellungnahmen ist ein vom Arbeitsausschuss entwickelter Fra- gebogen zugrunde zu legen. Die Stellung- nahme soll durch Unterlagen nach § 8 belegt werden. Zur Abgabe der Stellung- nahmen einschließlich der Belegunterla- gen ist durch den Arbeitsausschuss eine angemessene Frist zu setzen, die einen Monat nicht unterschreiten soll.

§ 7

Verfahren der Überprüfung und Entscheidungsfindung

(1) Der Arbeitsausschuss legt der Überprüfung die gemäß § 4 vorgelegten Unterlagen zugrunde und berücksichtigt die Stellungnahmen nach § 6. Für die Überprüfung führt er eigene Recherchen durch, um Unterlagen nach § 8, wie zum Beispiel umfassende medizinische Ver- fahrensbewertungen (HTA-Berichte), sy- stematische Übersichtsarbeiten (Reviews), einzelne klinische Studien, evidenzba- sierte Leitlinien und Auswertungen me- dizinischer Datenbanken zu sichten.

(2) Die Überprüfung auf Erfüllung der gesetzlichen Kriterien folgt der in den Absätzen 1 und 2 in § 8 angegebenen Rei- henfolge.

(3) Die Unterlagen zur jeweiligen Me- thode werden den Evidenzstufen gemäß

§ 9 Abs. 1 bis 3 zugeordnet. Sie werden hinsichtlich ihrer Durchführungsqualität gemäß § 9 Abs. 4 bewertet; es wird die Übertragbarkeit der Ergebnisse auf die Versorgungssituation geprüft und das Er- gebnis in den Bewertungsprozess des Ausschusses einbezogen.

(4) Zur Bearbeitung kann der Arbeits- ausschuss Arbeitsgruppen einsetzen, de- ren Ergebnisse im Arbeitsausschuss durch Berichterstatter vorgetragen werden. So- weit erforderlich, leitet der Arbeitsaus- schuss zusätzlich die Einholung von Gut- B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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achten und die Hinzuziehung von Sach- verständigen ein. Die Zuständigkeit und das Entscheidungsverfahren bei kosten- auslösenden Aufträgen regelt die Ge- schäftsordnung des Bundesausschusses.

(5) Die Anerkennung einer neuen Un- tersuchungs- und Behandlungsmethode nach § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V oder eines neuen Heilmittels nach § 138 SGB V setzt voraus, dass die gesetzlich vorgege- benen Kriterien vom Bundesausschuss als erfüllt angesehen werden.

(6) Eine zulasten der Krankenkassen bisher erbrachte vertragsärztliche Lei- stung ist nach § 135 Abs. 1 S. 2 SGB V aus- zuschließen, wenn eines oder mehrere der Kriterien nach § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V nicht erfüllt werden.

(7) Der Nutzen einer Methode ist in der Regel durch qualitativ angemessene Unterlagen der Evidenzklasse 1 mit kli- nisch relevanten Endpunkten zu belegen.

Liegen bei der Überprüfung einer Me- thode Studien dieser Evidenzklasse nicht vor oder lassen kein eindeutiges Ergebnis zu, so entscheidet der Ausschuss aufgrund der Unterlagen der bestvorliegenden Evidenz.

(8) Auf Vorschlag des Arbeitsaus- schusses kann der Bundesausschuss in ge- eigneten Fällen Beratungen über eine Methode für längstens drei Jahre ausset- zen, wenn aussagekräftige Unterlagen entsprechend den Kriterien in § 8 nicht vorliegen, diese aber im Rahmen einer gezielten wissenschaftlichen Bewertung durch ein Modellvorhaben i. S. der §§ 63 bis 65 SGB V in einem vertretbaren Zeit- raum beschafft werden können. Die Aus- setzung kann verlängert werden.

(9) Der Bundesausschuss kann zur näheren Ausgestaltung des Modellvorha- bens Vorgaben beschließen, insbesonde- re zur konkreten Fragestellung, zur Dau- er und zum örtlichen und personellen An- wendungsbereich. Weicht das Modellvor- haben von den Vorgaben ab, so kann der Bundesausschuss die Aussetzung aufhe- ben und nach der aktuellen Beweislage über die Methode entscheiden.

§ 8

Unterlagen zur Überprüfung der medizinischen Methoden (1) Leistungen der Früherkennung werden wie folgt überprüft:

1. Die Überprüfung des Kriteriums in

§ 25 Abs. 3 Nr. 1 SGB V, ob es sich um ei- ne Krankheit handelt, die wirksam be- handelt werden kann, erfolgt insbesonde- re auf der Basis von

a) Unterlagen zu klinischen Wirksam- keitsstudien mit geeigneten Outcome-Para- metern (efficacy) und

b) Studien unter Alltagsbedingungen (effectiveness), die die Wirksamkeit und die damit verbundenen Risiken thera- peutischer Interventionen belegen, vor- zugsweise im Zusammenhang mit der Durchführung der Screening-Untersu- chungen.

2. Die Überprüfung des Kriteriums in

§ 25 Abs. 3 Nr. 2 SGB V, ob Vor- oder Frühstadien dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar sind, erfolgt insbesondere auf der Basis von

a) Studien zum natürlichen Verlauf der Erkrankung und zum Verlauf mit In- tervention,

b) Diagnosestudien, die die Aussage- kraft der diagnostischen Maßnahmen in einem Früherkennungs-Setting nachwei- sen, und

c) Unterlagen dazu, ob die in Studien gezeigte Aussagekraft und Qualität auch bei flächendeckendem Einsatz gewähr- leistet werden kann.

3. Die Überprüfung des Kriteriums in

§ 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB V, ob die Krank- heitszeichen medizinisch-technisch genü- gend eindeutig zu erfassen sind, erfolgt insbesondere auf der Basis von

a) Unterlagen zur Dokumentation ei- ner hinreichenden Trennschärfe von Be- fundkategorien und

b) Studien zur technischen Güte des Diagnoseverfahrens.

4. Die Überprüfung des Kriteriums in

§ 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB V, ob genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfäl- le eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln, erfolgt insbesondere auf der Basis von Unterlagen zur

a) Häufigkeit der abzuklärenden Fäl- le,

b) Häufigkeit der zu behandelnden Fälle,

c) Zahl und Qualifikation der Lei- stungserbringer (insbesondere Register, wie zum Beispiel Bundesarztregister, Krankenhausadressbuch, Landeskran- kenhausplan der Länder, Register ande- rer, spezifischer Leistungserbringer) und

d) notwendigen Organisation der ge- samten Screeningkette, einschließlich der Behandlung und

e) Struktur der Behandlung.

5. Die Einschätzung der Wirtschaft- lichkeit i. S. des § 12 Abs. 1 S. 1 SGB V ei- ner Maßnahme erfolgt möglichst auf der Basis von Unterlagen zu

a) Kosten pro entdecktem Fall, b) Kosten pro Verhinderung einer Er- krankung, einer Behinderung und eines Todes,

c) Kosten und Einsparung der aus der Früherkennung resultierenden Therapie,

d) Kosten-Nutzen-Abwägung in Be- zug auf den einzelnen Patienten oder Ver- sicherten,

e) Kosten-Nutzen-Abwägung in Be- zug auf die Gesamtheit der Versicherten, auch Folgekosten-Abschätzung und

f) Kosten-Nutzen-Abwägung im Ver- gleich zu anderen Maßnahmen.

(2) Diagnostische und therapeutische Leistungen werden wie folgt überprüft:

1. Die Überprüfung des Nutzens einer Methode erfolgt insbesondere auf der Basis von Unterlagen

a) zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten Indikationen,

b) zum Nachweis der therapeutischen Konsequenz einer diagnostischen Metho- de,

c) zur Abwägung des Nutzens gegen die Risiken,

d) zur Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen (out- comes) und

e) zum Nutzen im Vergleich zu ande- ren Methoden gleicher Zielsetzung.

2. Die Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einer Methode erfolgt insbesondere auf der Basis von Unterla- gen

a) zur Relevanz der medizinischen Problematik,

b) zum Spontanverlauf der Erkran- kung und

c) zu diagnostischen oder therapeuti- schen Alternativen.

3. Die Überprüfung der Wirtschaft- lichkeit einer Methode erfolgt insbeson- dere auf der Basis von Unterlagen zur

a) Kostenschätzung zur Anwendung beim einzelnen Patienten oder Versicher- ten,

b) Kosten-Nutzen-Abwägung in Be- zug auf den einzelnen Patienten oder Ver- sicherten,

c) Kosten-Nutzen-Abwägung in Be- zug auf die Gesamtheit der Versicherten, auch Folgekosten-Abschätzung und

d) Kosten-Nutzen-Abwägung im Ver- gleich zu anderen Methoden.

§ 9

Klassifizierung und Bewertung der Unterlagen

(1) Bei der Klassifizierung der Unter- lagen zu Methoden der Früherkennung gelten folgende Evidenzstufen:

I Systematische Übersichtsarbeiten (z. B. systematische Reviews, Metaanaly- sen) prospektiver, kontrollierter, rando- misierter lnterventionsstudien in der An- wendung als Screeningtest.

II Einzelne prospektive, kontrollier- te, randomisierte lnterventionsstudien in der Anwendung als Screeningtest.

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(4)

III Kontrollierte Studien, die nicht II. entsprechen (z. B. Kohortenstudien, Fall-Kontrollstudien).

IVa Prospektive Diagnosestudien (ungeschichtet) in der Anwendung als Screeningtest, aus deren Ergebnissen Be- rechnungen von Sensitivität, Spezifität und prädiktiven Werten vorgenommen werden können.

IVb Prospektive Diagnosestudien (ungeschichtet) außerhalb der Anwen- dung als Screening-Maßnahme, sonst wie IVa.

IVc Diagnosestudien (geschichtet), aus deren Ergebnissen Berechnungen von Sensitivität und Spezifität vorgenom- men werden können.

V Pathophysiologische Überlegungen oder Forschungsergebnisse, deskriptive Darstellungen und Spezifität ohne Studi- encharakter, Konsensuskonferenzen, Ex- pertenmeinungen, Einzelfallberichte.

(2) Bei der Klassifizierung der Unter- lagen zu diagnostischen Methoden gelten folgende Evidenzstufen:

Ia Systematische Übersichtsarbei- ten von Studien der Evidenzstufe Ib

Ib Randomisierte kontrollierte Stu- dien

IIa Systematische Übersichtsarbei- ten von Studien der Evidenzstufe IIb

IIb Prospektive, insbesondere ver- gleichende Kohortenstudien mit vali- dierten Zielgrößen (sog. Goldstandards), die unter klinischen Routine-Bedingun- gen durchgeführt wurden, wobei Berech- nungen von Sensitivität, Spezifität und prädiktiven Werten vorgenommen wur- den und der Einfluss auf diagnostisch- therapeutische Entscheidungen doku- mentiert ist.

IIIa Prospektive Kohortenstudien oder retrospektive Fallsammlungen an Popu- lationen, deren Krankheitsstatus anhand validierter Zielgrößen (sog. Goldstan- dards) bei Studienbeginn feststeht und aus denen sich zumindest Angaben zur Sensitivität und Spezifität ergeben.

IIIb Prospektive Kohortenstudien oder retrospektive Fallsammlungen an Populationen, deren Krankheitsstatus an- hand einer nicht validierten diagnosti- schen Referenzgröße bei Studienbeginn feststeht und aus denen sich zumindest Angaben zur Sensitivität und Spezifität ergeben.

IV Evidenz außerhalb von Studien:

Meinungen anerkannter Experten, Asso- ziationsbeobachtungen, pathophysiologi- sche Überlegungen oder deskriptive Dar- stellungen; Berichte von Expertenkomi- tees; Konsensuskonferenzen; Einzelfall- berichte.

(3) Bei der Klassifizierung der Unter- lagen zu therapeutischen Methoden gel- ten folgende Evidenzstufen:

Ia Systematische Übersichtsarbei- ten von Studien der Evidenzstufe Ib

Ib Randomisierte vergleichende kli- nische Studien

IIa Systematische Übersichtsarbei- ten von Studien der Evidenzstufe II b

IIb Prospektive, insbesondere ver- gleichende Kohortenstudien

III Retrospektive Studien

IV Evidenz außerhalb von Studien:

Meinungen anerkannter Experten, Asso- ziationsbeobachtungen, pathophysiologi- sche Überlegungen oder deskriptive Dar- stellungen; Berichte von Expertenkomi- tees; Konsensuskonferenzen; Einzelfall- berichte.

(4) Der Arbeitsausschuss prüft die Aussagekraft der vorgelegten Unterla- gen. Im Einklang mit internationalen Empfehlungen bewertet er die Pla- nungs-, Durchführungs- und Auswer- tungsqualität der Unterlagen und über- prüft die Übertragbarkeit der Studiener- gebnisse auf den Versorgungskontext.

Bei der Bewertung sollen insbesondere auch die Verwendung Patienten-rele- vanter Zielgrößen oder die eingesetzten Maßnahmen zur Vermeidung von ver- zerrten Studienergebnissen berücksich- tigt werden.

§ 10

Empfehlungen zur Qualitätssicherung (1) Zu Methoden, die nach Auffassung des Bundesausschusses die gesetzlichen Kriterien erfüllen, sollen nach den Vorga- ben in § 135 Abs. 1 SGB V Empfehlungen abgegeben werden über

– die notwendige Qualifikation der Ärzte,

– die apparativen Anforderungen, – die Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachge- rechte Anwendung der Methode zu si- chern, und

– die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.

(2) Zu neuen Heilmitteln, die nach Auffassung des Bundesausschusses die gesetzlichen Kriterien erfüllen, sollen nach den Vorgaben in § 138 SGB V Emp- fehlungen abgegeben werden für die Si- cherung der Qualität bei der Leistungser- bringung.

§ 11

Zusammenfassender Bericht Die Überprüfung einer Methode wird zusammenfassend wie folgt dokumen- tiert:

a) der Antrag oder die Initiative zur Überprüfung und die Begründung

b) die der Beschlussempfehlung zu- grunde liegenden Unterlagen und ihre Bewertung

c) Beschlussempfehlung und Begrün- dung.

§ 12 Beschlussfassung des

Bundesausschusses

(1) Der Bundesausschuss entscheidet durch Beschluss auf Grundlage einer schriftlichen Begründung über das Er- gebnis des Bewertungsverfahrens ein- schließlich der Empfehlungen nach § 11 in Form von Richtlinien. Der Bundesaus- schuss kann die Beschlussvorlage mit ver- bindlichen Bestimmungen zum weiteren Vorgehen an den Arbeitausschuss zu- rückverweisen oder eigene Erkundigun- gen anstellen.

(2) Näheres zur Beschlussfassung wird durch die Geschäftsordnung des Bundes- ausschusses geregelt.

§ 13

Veröffentlichung der Ergebnisse (1) Der Bundesausschuss legt den Richtlinienbeschluss gemäß § 94 Abs. 1 SGB V dem Bundesministerium für Ge- sundheit und Soziale Sicherung vor. Nicht beanstandete Beschlüsse werden im Bun- desanzeiger veröffentlicht.

(2) Der Bundesausschuss gibt mit der Veröffentlichung des Beschlusses den zu- gehörigen zusammenfassenden Bericht zur Veröffentlichung frei.

§ 14 In-Kraft-Treten

(1) Die Richtlinie tritt am Tag nach ih- rer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Bewertungen, die vor In-Kraft- Treten der Richtlinienänderung nach § 5 eingeleitet wurden, können nach dem vor der Richtlinienänderung geltenden Ver- fahren durchgeführt werden.“

Köln, den 1. 12. 2003

Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

Der Vorsitzende J u n g

Erläuterung der KBV: Der vorstehende Beschluss des Bundesausschusses ist am 23. März 2004 im Bundesanzeiger veröf- fentlicht und damit am Folgetag in Kraft

gesetzt worden. )

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