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Archiv "Beschluss über eine Änderung der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien) in Anlage A „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

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Aktie "Archiv "Beschluss über eine Änderung der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien) in Anlage A „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden"

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(1)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2004/21. Sep- tember 2004 beschlossen, die Anlage A der Richtlinien zur Bewertung medizini- scher Untersuchungs- und Behandlungs- methoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 5 678), zuletzt geändert am 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004, S. 5 679), wie folgt zu ändern:

1. Die Anlage A „Anerkannte Unter- suchungs- und Behandlungsmethoden“

wird in Nr. 3 wie folgt neu gefasst:

„3. Polygraphie und Polysomnogra- phie im Rahmen der Differenzialdiagno- stik und Therapie der schlafbezogenen Atmungsstörungen.

§ 1 Inhalt

(1) Diese Richtlinie legt fest, unter wel- chen Voraussetzungen in der vertragsärzt- lichen Versorgung die kardiorespiratori- sche Polygraphie und die kardiorespira- torische Polysomnographie im Rahmen der Differenzialdiagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen zur Anwendung kommen können.

(2) „Schlafbezogene Atmungsstörun- gen“ (SBAS) im Sinne dieser Richtlinie sind die obstruktiven und zentralen Schlafapnoe- und Hypopnoe-Syndrome (SAHS) sowie obstruktive Rhonchopa- thien, die während des Schlafes zu be- drohlichen Apnoe- oder Hypopnoe-Pha- sen, Sauerstoffentsättigungen des Blutes, Herzrhythmusstörungen und erhebli- chen, behandlungsbedürftigen Beein- trächtigungen der Schlafqualität führen können.

§ 2

Genehmigungspflicht

(1) Die Durchführung und Abrech- nung der kardiorespiratorischen Polygra- phie und der kardiorespiratorischen Po- lysomnographie setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung voraus.

(2) Zur Erlangung dieser Genehmi- gung ist die Erfüllung der auf der Grund- lage dieser Richtlinien getroffenen Vor-

aussetzungen der diesbezüglichen Qua- litätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Thera- pie schlafbezogener Atmungsstörungen nachzuweisen.

§ 3 Stufendiagnostik

(1) Bei klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer schlafbezogenen At- mungsstörung sind habituelles Schnar- chen und Dyssomnien anderer Ursache, vor allem die hypersomnischen Syndro- me, abzugrenzen. Dies betrifft insbeson- dere internistische, neurologische und psychiatrische Erkrankungen sowie den Schlaf beeinflussende Wirkungen von Medikamenten, Alkohol und Drogen.

(2) Das weitere Vorgehen ergibt sich aus der Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes des Patienten unter be- sonderer Berücksichtigung des kardio- vaskulären und pulmonalen Risikoprofils (z. B. Herzrhythmusstörungen, schwer einstellbarer Hypertonus, Herzinsuffizi- enz, Apoplexgefährdung, respiratorische Insuffizienz), der Schwere der Schlaf- störungen und einer durch Tagesschläf- rigkeit ausgelösten Selbst- oder Fremdge- fährdung.

(3) Stufe 1: Anamnese und ggf. Fremd- anamnese des Schlaf-Wach-Verhaltens sowie differenzierte anamnestische Ab- klärung einer möglichen Dyssomnie un- ter Einbeziehung standardisierter Frage- bögen zur Tagesschläfrigkeit (z. B. Ep- worth Sleepiness Scale) und ggf. weiterer Testverfahren.

(4) Stufe 2: Klinische Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf endokrino- logische, Stoffwechsel- oder Herz-Kreis- lauf-Erkrankungen, Ventilationsstörun- gen sowie neurologische und psychiatri- sche Krankheiten.

(5) Stufe 3: Ergeben die diagnosti- schen Maßnahmen nach Stufe 1 und Stu- fe 2 die typischen anamnestischen und klinischen Symptome und Befunde einer schlafbezogenen Atmungsstörung, so soll die weitere differenzialdiagnostische Ab- klärung durch eine kardiorespiratorische Polygraphie (notwendige Ableitungspa- rameter siehe § 7 Abs. 1 dieser Richtlinie) während einer mindestens 6-stündigen Schlafphase erfolgen.

(6) Die Durchführung der kardiore- spiratorischen Polygraphie mit allen ge- messenen Parametern ist zu dokumentie- ren. Zur Sicherung der Aussagekraft der Polygraphie und um die Plausibilität ei- ner automatischen Analyse zu überprü- fen, sind die Rohdaten stets visuell durch den gem. dieser Richtlinie qualifizierten Arzt zu bewerten. Die Untersuchungser- gebnisse sind dem Arzt zur Verfügung zu stellen, der ggf. die weitere polysomno- graphische Diagnostik und/oder die Überdrucktherapie einleitet.

(7) Stufe 4: Eine kardiorespiratorische Polysomnographie kann nur dann als er- gänzende Diagnostik durchgeführt wer- den, wenn trotz sorgfältiger klinisch- anamnestischer Abklärung einschließlich Durchführung geeigneter Testverfahren und der nach Stufe 3 durchgeführten Po- lygraphie keine Entscheidung möglich ist, ob eine Therapie mittels CPAP (konti- nuierlicher positiver Atemwegsdruck) oder anderer Verfahren notwendig ist.

(8) Die kardiorespiratorische Polysom- nographie (notwendige Ableitungspara- meter siehe § 7 Abs. 3 dieser Richtlinie) soll über zwei aufeinander folgende Näch- te mit, wenn möglich, wenigstens 6-stündi- ger Schlafphase in der zweiten Nacht durchgeführt werden. Bei Patienten mit abweichendem Schlaf-Wach-Rhythmus (z. B. Schichtarbeitern) kann die Untersu- chung unter geeigneten Bedingungen auch am Tage durchgeführt werden.

(9) Die Durchführung der kardiore- spiratorischen Polysomnographie mit al- len gemessenen Parametern ist zu do- kumentieren. Zur Sicherung der Aussa- gekraft der Polysomnographie sind die Rohdaten stets visuell durch einen gem.

dieser Richtlinie qualifizierten Arzt zu bewerten; die visuelle Auswertung der neurophysiologischen Parameter ist ins- besondere im Hinblick auf die Schlaf- stadienverteilung, -fragmentierung und respiratorischen Arousals zu dokumen- tieren.

Die Untersuchungsergebnisse sind dem Arzt zur Verfügung zu stellen, der ggf.

die weitere Überdrucktherapie einleitet.

§ 4

Ersteinstellung auf ein CPAP-Gerät Bei gesicherter Indikation zur Über- drucktherapie mit CPAP oder verwand- ten Verfahren soll die Ersteinstellung auf das Gerät unter kontinuierlicher poly- somnographischer Überwachung in der Regel in zwei aufeinander folgenden Nächten durchgeführt werden.

Zur Ersteinstellung durch den qualifi- zierten Arzt müssen die schriftlichen Be- funde und Ergebnisse der Stufen 1 bis 3 und ggf. der Stufe 4 vorliegen.

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien) in Anlage A

„Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“

vom 15. Juni 2004/21. September 2004

(2)

§ 5

Therapieverlaufskontrollen (1) Eine erste Kontrolle der Über- drucktherapie soll 6 Monate nach Einlei- tung einer CPAP-Therapie mit einer kardio- respiratorischen Polygraphie nach Stufe 3 erfolgen. Hierbei soll auch festgestellt wer- den, ob der Patient das Therapiegerät aus- reichend nutzt (Betriebsstundenzähler, ggf. Auslesung des Nutzungsprotokolls).

Bei komplikationslosem Verlauf sind wei- tere routinemäßige polygraphische Kon- trolluntersuchungen nicht erforderlich.

(2) Eine erneute kardiorespiratorische Polysomnographie ist nur bei schwerwie- genden Therapieproblemen erforderlich, die mit der Polygraphie nicht erkannt und nicht behoben werden können.

§ 6 Dokumentation

Anamnese, klinische Untersuchungs- ergebnisse, die Maßnahmen und Ergeb- nisse der differenzialdiagnostischen Ab- klärung sowie die Ergebnisse der Poly- graphie, Polysomnographie, CPAP-Ein- stellung und aller Therapiekontrollen sind ausführlich zu dokumentieren und dem weiterbehandelnden Arzt zur Verfü- gung zu stellen.

§ 7

Empfehlungen zur Qualitätssicherung (1) Zur Sicherung der Qualität der kardiorespiratorischen Polygraphie müs- sen folgende Parameter simultan und über eine mindestens 6-stündige Schlaf- phase abgeleitet werden:

>Registrierung der Atmung (Atem- fluss, Schnarchgeräusche)

>Oximetrie (Sättigung des oxygenier- baren Hämoglobins)

>Aufzeichnung der Herzfrequenz (z. B. mittels EKG oder pulsoxymetri- scher Pulsmessung)

>Aufzeichnung der Körperlage

>Messung der abdominalen und thora- kalen Atembewegungen

>Maskendruckmessung (bei Einsatz eines CPAP-Gerätes)

(2) Polygraphiegeräte, welche die Schnarchgeräusche sowie die beiden letztgenannten Parameter nicht aufzeich- nen bzw. messen können, aber bereits vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie für eine von der KV genehmigte Schlafapnoedia- gnostik gemäß Nr. 728 EBM verwendet wurden, dürfen weiterhin, jedoch aus- schließlich für die (diagnostische) Poly- graphie gemäß § 3 Abs. 5 dieser Richtlinie verwendet werden.

(3) Zur Sicherung der Qualität der kardiorespiratorischen Polysomnogra-

phie müssen folgende Parameter simul- tan und über eine mindestens 6-stündige Schlafphase abgeleitet werden:

> Registrierung der Atmung

> Oximetrie (Sättigung des oxygenier- baren Hämoglobins)

> EKG

> Aufzeichnung der Körperlage

> Messung der abdominalen und thora- kalen Atembewegungen

> Atemfluss oder Maskendruckmes- sung (bei Einsatz eines CPAP-Gerätes)

> EOG: 2 Ableitungen

> EEG: mindestens 2 Ableitungen

> EMG: 3 Ableitungen

> Optische und akustische Aufzeich- nung des Schlafverhaltens

(4) Leistungserbringer für die kardio- respiratorische Polysomnographie haben grundsätzlich die Erlaubnis zum Füh- ren der Zusatzbezeichnung Schlafmedi- zin nachzuweisen. Weitere Voraussetzun- gen für die persönliche Qualifikation der Leistungserbringer sowie die sonstigen

qualitätssichernden Vorgaben, ggf. ein- schließlich Übergangsregelungen, werden in Qualitätssicherungsvereinbarungen ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V getroffen.“

2. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 21. September 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Erläuterung der KBV: Der Beschluss wur- de durch Veröffentlichung im Bundesan- zeiger am 11. November 2004 in Kraft ge- setzt. Eine korrespondierende Qualitäts- sicherungs-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V sowie eine entsprechende EBM-Regelung werden derzeit zwischen KBV und Krankenkassen vereinbart und sollen zum 1. April 2005 in Kraft treten.)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. September 2004 beschlossen, die Anlage B der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs.1 SGB V (BUB-Richtli- nien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 5 678), zuletzt geän- dert am 15. Juni/21. September 2004 (BAnz. S. 22 698), wie folgt zu ändern:

1. In der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden“ wird folgende Nummer ange- fügt

„41. Systemische Krebs-Mehrschritt- Therapie nach von Ardenne (sKMT)“

2. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 21. September 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Erläuterung der KBV: Der Beschluss wur- de durch Veröffentlichung im Bundesan- zeiger am 5. Januar 2005 in Kraft gesetzt.)

Beschluss

über eine Änderung der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß

§ 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien)

vom 21. September 2004

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. November 2004 beschlossen, die Anlage A der BUB- Richtlinien in der Fassung vom 1. Dezem- ber 2003 (BAnz. 2004 S. 5 678), zuletzt geändert am 21. 9. 2003 (BAnz. 2004, S.

22 698), wie folgt zu ändern:

I. Änderungen in Nummer 2 „Richtli- nien zur substitutionsgestützten Behand- lung Opiatabhängiger“:

1. In § 2 Genehmigungspflicht für die sub- stituierenden Ärzte werden im ersten Satz nach dem Hinweis „gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BtMVV“ folgende Worte ergänzt:

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinie) in Anlage A

„Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“

vom 16. November 2004

(3)

„oder die Erfüllung der Voraussetzun- gen gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV“.

2. In § 11 Übergangsregelung wird der Absatz 2 gestrichen.

II. Die Änderung der Anlage A der BUB-Richtlinie tritt am Tag nach der Be- kanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 16. November 2004 Gemeinsamer Bundesausschusses

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Erläuterungen der KBV: Der Beschluss wurde durch Veröffentlichung im Bundes- anzeiger am 3. Februar 2005 in Kraft ge-

setzt. )

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer

Krankheiten im Sinne des

§ 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

vom 21. Dezember 2004

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 beschlossen, die Richtlinie zur Defi- nition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1 343), zuletzt geändert am 16. 3. 2004 (BAnz. S. 13 719), wie folgt zu ändern:

I. In § 3 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 ergänzt:

„Bei einer festgestellten Pflegebedürf- tigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI wird nach Ab- lauf eines Jahres seit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit nach einer dieser Pflegestufen das Vorliegen einer Dauer- behandlung unterstellt.“

II. Die Änderung der Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten im Sinne des § 62 SGB V tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Siegburg, den 21. Dezember 2004 Gemeinsamer Bundesausschusses

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Erläuterungen der KBV: Der Beschluss wurde durch Veröffentlichung im Bundes- anzeiger am 1. Januar 2005 in Kraft ge-

setzt. )

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs.

3 SGB V hat in seiner 96. Sitzung (schrift- liche Beschlussfassung) zu Änderungen des Beschlusses (aus der 93. Sitzung des Bewertungsausschusses am 29. Oktober 2004) nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur Fest- legung der angemessenen Höhe der Ver- gütung ausschließlich psychotherapeu- tisch tätiger Vertragsärzte und -therapeu- ten dahingehend beschlossen, dass bei der Ermittlung der Betriebsausgaben im Beschlussteil 2.2.1.5 und bei der Ermitt- lung der Betriebsausgaben in den Be- schlussteilen 2.3, 2.4 und 2.5 für alle Bun- desländer und im gesamten Beschluss- zeitraum eine Gleichbehandlung der aus- schließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten mit den übrigen Leistungserbringern (Vergleich- arztgruppen) gewährleistet wird.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur schrift- lichen Beschlussfassung ist eingeleitet.

Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner so- wie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Ge- sundheit und Soziale Sicherung (BMGS).

Aus Gründen der Transparenz wird zu- sätzlich zur Bekanntmachung des Ände- rungsbeschlusses der 96. Sitzung (siehe Rubrik „Bekanntmachungen“ dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes) nachfolgend die um diesen Änderungs- beschluss aktualisierte Beschlussfassung aus der 93. Sitzung des Bewertungsaus- schusses vom 29. Oktober wiedergege- ben:

Mitteilungen

Zur Änderung des Beschlusses

des Bewertungsausschusses zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch

tätiger Vertragsärzte und -therapeuten

Vorbemerkung

Gemäß § 85 Abs. 4 SGB V sind im Ho- norarverteilungsmaßstab durch die Kas- senärztlichen Vereinigungen Regelungen zur Vergütung der Leistungen der aus- schließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten zu tref- fen, die eine angemessene Höhe der Ver- gütung je Zeiteinheit gewährleisten. Die seit dem 1. Januar 2000 hierzu durch den Bewertungsausschuss getroffenen Be- schlüsse (siehe 1.) sind nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes (B 6 KA 52/03 R, sowie B 6 KA 53/03 R) aufzuheben und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 neu zu beschließen.

Der Bewertungsausschuss beschließt daher wie folgt:

1. Aufhebung der Beschlüsse des Bewer- tungsausschusses der 62. Sitzung vom 16.

Februar 2000 (DÄ 97, Heft 9, A 555), der 65. Sitzung (DÄ 97, Heft 48, A 3291), der 73. Sitzung (DÄ 99, Heft 13, A 877) und der 88. Sitzung (DÄ 101, Heft 19, A 1357) zur angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch täti- ger Vertragsärzte und -therapeuten Alle Beschlüsse des Bewertungsaus- schusses zur Festlegung der angemesse- nen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärz- te und -therapeuten gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V sowie die damit zusammenhän- genden Interpretationsbeschlüsse wer- den unter Berücksichtigung des nachfol- genden Beschlusses rückwirkend zum

Beschluss

[aktualisiert um den Änderungsbeschluss aus der 96. Sitzung]

gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V durch den

Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004

Beschluss nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000

(4)

1. Januar 2000 aufgehoben. An ihre Stelle treten die nachfolgenden Regelungen:

2. Beschluss nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur angemessenen Höhe der Vergütung psy- chotherapeutischer Leistungen mit Wir- kung ab dem 1. Januar 2000

2.1 Beschlussarchitektur

Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 sind fünf – unterschiedliche Zeiträume betreffende – Beschlüsse zu fassen, sodass sich folgende Beschlussarchitektur ergibt:

2.2 Beschlussvorgaben für alle fünf Zeiträume,

2.3 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000, 2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001, 2.5 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003,

2.6 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004,

2.7 Beschluss ab dem 1. Juli 2004 2.2 Beschlussvorgaben für alle fünf Zeiträume

2.2.1 Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung mithilfe eines regionalen Mindestpunktwertes für antrags- und ge- nehmigungspflichtige Leistungen des Abschnittes G IV. des EBM

2.2.1.1 Die Kassenärztlichen Vereini- gungen setzen gemäß § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V einen Mindestpunktwert fest, der sich für die unter 2.3 bis 2.7 aufgeführten Zeiträume nach den dort benannten Vor- gaben errechnet.

2.2.1.2 Die Definition des ausschließ- lich psychotherapeutisch tätigen Ver- tragsarztes bzw. -therapeuten ergibt sich aus den Kriterien der Bedarfsplanungs- Richtlinien für die psychotherapeutische Versorgung.

2.2.1.3 Der Mindestpunktwert ist das rechnerische Ergebnis der Division eines Sollumsatzes in Euro durch einen Soll- Leistungsbedarf von 2 244 600 Punkten.

2.2.1.4 Der Sollumsatz in Euro ist die Summe aus den Betriebsausgaben in Eu- ro und dem Vergleichsertrag in Euro.

2.2.1.5 Zur Höhe der Betriebsausga- ben wird ein Betrag von 40 634 Euro fest- gesetzt.

2.2.1.6 Der Vergleichsertrag errechnet sich jeweils für die vorgenannten fünf Zeiträume unterschiedlich. Für die Er- mittlung des Vergleichsertrages der Ver- gleichsarztgruppe(n) wird der durch- schnittliche Ist-Umsatz der Vergleichs- arztgruppe des betreffenden Jahres in Eu- ro, vermindert um die Betriebsausgaben in Euro, wie in 2.3 bis 2.7 vorgegeben, her- angezogen. Zur Ermittlung des Vergleichs- ertrages wird der durchschnittliche Ist- Umsatz der Vergleichsarztgruppe mit ei-

nem Faktor multipliziert, der sich aus der Differenz von 100 Prozent und dem durchschnittlichen Betriebskostenanteil der Vergleichsarztgruppe(n) aus der für das Umsatz-Bezugsjahr zutreffenden Ko- stenstrukturanalyse des ZI Köln (Kosten- strukturanalyse in der Arztpraxis 1998, Köln 2000 und Kostenstrukturanalyse in der Arztpraxis 1999, Köln 2002) ergibt.

Als Datengrundlage für den Ist-Um- satz wird das durchschnittliche zum je- weiligen Zeitpunkt anerkannte Honorar je Arzt in Euro im entsprechenden Jahr nach sachlich-rechnerischer Richtigstel- lung, alle abrechnenden Ärzte der Arzt- gruppe, die in jedem Quartal des entspre- chenden Jahres jeweils mindestens eine Leistung abgerechnet haben (ohne er- mächtigte Ärzte), alle Leistungsarten, je- doch ohne Honorar aus belegärztlicher Behandlung, aus Kapitel O und U, ohne Dialysesachkosten, ohne regional verein- barte Kosten und ohne Honorar aus Ver- gütungen nach § 63 SGB V, verwendet.

2.2.2 Obergrenze für den mit dem Mindestpunktwert zu vergütenden Lei- stungsbedarf

Der Mindestpunktwert gilt nur für die zeitgebundenen antrags- und genehmi- gungspflichtigen Leistungen des Ab- schnitts G IV. des EBM bis zu einer Höhe von insgesamt 561 150 Punkten je Quar- tal und Arzt bzw. Therapeut.

2.3 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Der Vergleichsertrag gemäß 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Versorgungsbereich gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V in 1998,multipliziert mit dem Faktor 0,437. Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten.

2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Ver- sorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1 a SGB V in 1999, multipliziert mit dem Faktor 0,437.

Der Mindestpunktwert gilt nur für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Lei- stungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten.

2.5 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2002 bis zum 30. Juni 2003

Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichte- ten durchschnittlichen Ist-Umsatz nach- folgender Fachärzte im fachärztlichen

Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1 a SGB V in 2000, multipliziert mit dem je- weils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor:

Augenärzte Faktor 0,403 Chirurgen mit und

ohne Schwerpunkt Faktor 0,334 Frauenärzte Faktor 0,422 HNO-Ärzte Faktor 0,421 Hautärzte Faktor 0,372 Orthopäden Faktor 0,387 Urologen Faktor 0,388 Der Mindestpunktwert gilt nur für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Lei- stungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten.

2.6 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Ju- li 2003 bis zum 30. Juni 2004

Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichte- ten durchschnittlichen Ist-Umsatz nach- folgender Fachärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1 a SGB V in 2001, multipliziert mit dem je- weils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor:

Augenärzte Faktor 0,403 Chirurgen mit und

ohne Schwerpunkt Faktor 0,334 Frauenärzte Faktor 0,422 HNO-Ärzte Faktor 0,421 Hautärzte Faktor 0,372 Orthopäden Faktor 0,387 Urologen Faktor 0,388 Der Mindestpunktwert gilt nur für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Lei- stungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten.

2.7 Beschluss ab dem 1. Juli 2004 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem mit der Arztzahl gewichte- ten durchschnittlichen Ist-Umsatz nach- folgender Fachärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs. 1 a SGB V in 2002, multipliziert mit dem je- weils hinter der aufgeführten Arztgruppe benannten Faktor:

Augenärzte Faktor 0,403 Chirurgen mit und

ohne Schwerpunkt Faktor 0,334 Frauenärzte Faktor 0,422 HNO-Ärzte Faktor 0,421 Hautärzte Faktor 0,372 Orthopäden Faktor 0,387 Urologen Faktor 0,388 Der Mindestpunktwert gilt für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Lei- stungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch

(5)

tätigen Vertragsärzte und -therapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychothe- rapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde und der Fachärzte für Psychotherapeuti- sche Medizin.

3. In-Kraft-Treten und Gültigkeit Der Beschluss tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft. Der Bewertungs- ausschuss wird zu einem gegebenen Zeit- punkt diesen Beschluss an den neuen EBM und die Regelleistungsvolumen nach § 85 Abs. 4 SGB V anpassen. )

Vorbemerkung

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004 nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur Festlegung der an- gemessenen Höhe der Vergütung aus- schließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte beschlossen. Das Bundesministeri- um für Gesundheit und Soziale Sicherung hat diesen Beschluss nicht beanstandet mit der Maßgabe, die Bestandteile 2.2.1.5, 2.3, 2.4 und 2.5 so zu verändern, dass bei der Festsetzung der Betriebsaus- gaben im Beschlussteil 2.2.1.5 und bei der Ermittlung der Betriebsausgaben in den Beschlussteilen 2.3, 2.4 und 2.5 für alle Bundesländer und im gesamten Beschluss- zeitraum eine Gleichbehandlung der aus- schließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten mit den übrigen Leistungserbringern (Vergleichs- arztgruppen) gewährleistet wird.

Der Bewertungsausschuss beschließt daher wie folgt:

1. Beschlussteil 2.2.1.5 wird wie folgt neu gefasst:

„2.2.1.5 Zur Höhe der Betriebsausga- ben wird ein Betrag von 40 634 Euro fest- gesetzt.“

2. Beschlussteil 2.3 wird wie folgt neu gefasst:

„2.3 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Der Vergleichsertrag gemäß 2.2.1.6 er- gibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärz- te für Allgemeinmedizin im hausärzt- lichen Versorgungsbereich gemäß § 73 Abs. 1 a SGB V in 1998, multipliziert mit dem Faktor 0,437. Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmi- gungspflichtigen Leistungen des Ab- schnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärz- te und -therapeuten.“

3. Beschlussteil 2.4 wird wie folgt neu gefasst:

„2.4 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 Der Vergleichsertrag gem. 2.2.1.6 ergibt sich aus dem Ist-Umsatz der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Versorgungsbereich ge- mäß § 73 Abs. 1 a SGB V in 1999, mul- tipliziert mit dem Faktor 0,437. Der Mindestpunktwert gilt nur für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychothera- peutisch tätigen Vertragsärzte und -the- rapeuten.“

4. Beschlussteil 2.5 wird wie folgt neu gefasst:

„2.5 Beschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003

Der Vergleichsertrag gemäß 2.2.1.6 er- gibt sich aus dem mit der Arztzahl ge- wichteten durchschnittlichen Ist-Umsatz nachfolgender Fachärzte im fachärztli- chen Versorgungsbereich gem. § 73 Abs.

1 a SGB V in 2000, multipliziert mit dem jeweils hinter der aufgeführten Arztgrup- pe benannten Faktor:

Augenärzte Faktor 0,403 Chirurgen mit und

ohne Schwerpunkt Faktor 0,334 Frauenärzte Faktor 0,422 HNO-Ärzte Faktor 0,421 Hautärzte Faktor 0,372 Orthopäden Faktor 0,387 Urologen Faktor 0,388 Der Mindestpunktwert gilt nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychothera- peutisch tätigen Vertragsärzte und -the-

rapeuten.“ )

Beschluss

gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 96. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Änderung des Beschlusses nach § 85 Abs. 4 a SGB V zur Festlegung der angemes- senen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000

Bekanntmachung

des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 5 SGB V über weitere

Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V

vom 1. Februar 2005

Der Gemeinsame Bundesausschuss über- prüft gemäß gesetzlichem Auftrag für die ambulante vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten neue ärztliche Methoden daraufhin, ob der the- rapeutische Nutzen, die medizinische Not- wendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftli- chen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Das Ergebnis der Über- prüfung entscheidet gemäß § 135 Abs. 1 SGB V darüber, ob eine neue Methode zulasten der GKV durchgeführt werden kann. Der vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss beauftragte Unterausschuss veröf- fentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen.

Entsprechend der Festsetzung des Un- terausschusses vom 1. Februar 2005 wer- den folgende Themen indikationsbezo- gen beraten:

– „Hautkrebs-Screening“

– „Früherkennungsuntersuchung von Sehstörungen bei Kindern bis zur Vollen- dung des 6. Lebensjahres“

– „Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen bei Neugeborenen (Hör- Screening für Neugeborene)“

Mit dieser Veröffentlichung soll insbe- sondere Sachverständigen der medizini- schen Wissenschaft und Praxis, Dachver- bänden von Ärztegesellschaften, Spitzen- verbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenor- ganisationen von Herstellern von Medi- zinprodukten und -geräten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Stellungnahmen zu o. g. Themen sind anhand eines Fragenkataloges innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach dieser Ver- öffentlichung möglichst in elektronischer Form einzureichen und themenbezogen an folgende Adresse zu senden:

hautkrebsscreening@g-ba.de amblyopiescreening@g-ba.de hörscreening@g-ba.de

Die Fragenkataloge sowie weitere Er- läuterungen erhalten Sie bei der Ge- schäftsstelle des Gemeinsamen Bundes- ausschusses: Gemeinsamer Bundesaus- schuss, Geschäftsführung, Auf dem Sei- denberg 3a, 53721 Siegburg

Siegburg, den 1. Februar 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Bekanntmachungen

Referenzen

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