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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss über eine Änderung der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – (BUB-Richtlinie) vom 18. Januar 2005" (17.06.

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss über eine Änderung der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – (BUB-Richtlinie) vom 18. Januar 2005" (17.06."

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TEIL 2 Präambel

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 13. Mai 2004 gemäß § 85 a Abs. 5 Satz SGB V zu den vorbereitenden Maßnahmen einer Beschlussfassung zur Einführung morbiditätsbezogener Regel- leistungsvolumen gemäß § 85 a Abs. 1

SGB V und § 85 b Abs. 4 Satz 3 SGB V beschlossen.

Der Bewertungsausschuss modifiziert Abschnitt C Ziffer 2 des genannten Be- schlusses vom 13. Mai 2004. Der Be- schluss sieht vor, dass sämtliche von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Verwendung in der Datenverarbei- tungsstelle des Bewertungsausschusses zu erhebenden Abrechnungsdaten der

vertragsärztlichen Versorgung vor Wei- tergabe an die Datenverarbeitungsstelle zu transkodieren sind.

Aufgrund unvorhergesehener Verzö- gerungen bei der Erstellung der Daten- grundlage wird der Beschluss vom 13.

Mai 2004 dahingehend modifiziert, dass die Datengrundlage gemäß Abschnitt C Ziffer 1 Nrn. 1–3 für die Auswahl des Pa- tientenklassifikationsverfahrens und für das Gutachten zur Beurteilung der Qua- lität der Datengrundlagen (Gutachten 1) zunächst ohne Transkodierung an die Da- tenverarbeitungsstelle übermittelt wer- den. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 13. Mai 2004 unberührt.

Die Modifikation erlaubt, ohne zusätz- liche Zeitverzögerung mit der Erstellung der Datengrundlagen zur Auswahl des Patientenklassifikationsverfahrens und für Gutachten 1 in der Datenverarbei- tungsstelle zu beginnen. Für diese Zwecke stehen der Verwendung der nicht transkodierten Abrechnungsdaten keine fachlichen Bedenken entgegen.

Beschluss

Der Bewertungsausschuss beschließt, dass für die Auswahl des Patientenklassi- fikationsverfahrens sowie für die Erstel- lung von Gutachten 1 die gemäß Ab- schnitt C Ziffer Nrn. 1–3 erforderlichen Abrechnungsdaten der vertragsärztli- chen Versorgung nach Maßgabe des im Abrechnungszeitraum jeweils gültigen EBM bereitgestellt werden.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung stellt der Datenverarbeitungsstelle die gemäß Abschnitt C Ziffer Nrn. 1–3 erforderlichen Abrechnungsdaten der vertragsärztlichen Versorgung in trans- kodierter Form zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Verwendung in Gutach-

ten 2 zur Verfügung. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1768 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 24⏐⏐17. Juni 2005

´ Tabelle 1CC´

Dok.-Nr. Beschreibung/ betrifft

Gegenstand des Dokuments Vergabe-

verfahren 0.3 Liste der Auswahlkriterien für ein Patientenklassifikationsverfahren 1, 2 1.1 Vereinbarung über die Durchführung des Vergabeverfahrens 1 1.2 Einschlusskriterien zur Berücksichtigung möglicher Bieter im Nichtoffenen 1

Verfahren

1.3 Anforderungsprofil an Bieter 1

Teil 1: Leistungsbeschreibung Teil 2: Leistungsvereinbarung 1.3_1 Anlage 1: Datensatzstrukturen 1.3_3 Anlage 3: Arztgruppen

1.4 Bieterformular (Anlage 2 zu Dokument 1.3) 1

Teil 1: Erfüllung der Leistungsbeschreibung Teil 2: Konkretisierung der Leistungsvereinbarung

2 Anforderungsprofil an Gutachten 2 1

(fachliche Unterstützung zur Wahl eines Patientenklassifikationsverfahrens) Teil 1: Qualifikationsprofil

Teil 2: Leistungsbeschreibung

3.1 Vereinbarung über die Durchführung des Vergabeverfahrens 2 3.2 Anforderungsprofil an Gutachten 1 (Beurteilung der Datengrundlagen) 2

Teil 1: Qualifikationsprofil Teil 2: Leistungsbeschreibung

3.2_1 Anlage 1: Fragestellungen zur Bewertung der Datengrundlagen 2

3.3 Bieterformular Gutachten 1 2

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2005 be- schlossen, die Anlage B der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richt- linie) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 5678) zuletzt geän- dert am 21. September 2004 (BAnz 2005 S. 5) wie folgt zu ändern:

I. In der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden“ wird folgende Nummer ange- fügt:

„42. Hyperthermie (u. a. Ganzkörper- hyperthermie, Regionale Tiefenhyper- thermie, Oberflächenhyperthermie, Hy- perthermie in Kombination mit Radiatio und/oder Chemotherapie)“.

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 18. Januar 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Dr. jur. R. Hess

Erläuterung der KBV:

Der vorstehende Beschluss ist am 14. Mai 2005 im Bundesanzeiger (Nr. 90, S. 7485) veröffentlicht worden und am Folgetag in

Kraft getreten. )

Beschluss

über eine Änderung der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“

der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – (BUB-Richtlinie)

vom 18. Januar 2005

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