d) Dauer der Tätigkeit in der angio- graphischen Diagnostik und Therapie.
3. Nachweis der Erfüllung der Anfor- derungen an die apparative Ausstattung nach § 4.
(3) Über die Anträge und über den Widerruf oder die Rücknahme einer er- teilten Genehmigung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung. Die Geneh- migung ist zu erteilen, wenn
1. aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, dass die in
§ 3 bis § 6 genannten fachlichen, appara- tiven, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind sowie
2. der Arzt sich verpflichtet hat, die jeweiligen Anforderungen an die Lei- stungserbringung zu erfüllen.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen können die zuständigen Qualitätssi- cherungskommissionen beauftragen, die apparativen, räumlichen und organisa- torischen Gegebenheiten in der Praxis daraufhin zu überprüfen, ob sie den Be- stimmungen dieser Vereinbarung ent- sprechen. Die Genehmigung wird nur er- teilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung einer solchen Überprüfung erklärt.
(5) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen begrün- dete Zweifel an der fachlichen Befähi- gung von Ärzten nach § 3, so kann die Kassenärztliche Vereinigung die Geneh- migung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen.
Das Gleiche gilt, wenn der antragstel- lende Arzt im Vergleich zu dieser Ver- einbarung eine abweichende, aber gleich- wertige Befähigung nachweist. Die nach- zuweisenden Zahlen von diagnostischen Gefäßdarstellungen, diagnostischen Ka- theterangiographien und therapeutischen Eingriffen können durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden.
(6) Das Nähere zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens (zum Beispiel Organisation und Durchführung der Kol- loquien, Zusammensetzung der Qua- litätssicherungskommissionen) regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in Richtlinien für Verfahren zur Qualitätssi- cherung nach § 75 Abs. 7 SGB V.
Abschnitt E Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsregelung
(1) Ärzte, die vor In-Kraft-Treten die- ser Vereinbarung Leistungen der inter- ventionellen Radiologie regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung er- bracht haben, erhalten eine Genehmi- gung für die Ausführung und Abrech- nung von Leistungen der diagnostischen
Katheterangiographien, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach In- Kraft-Treten dieser Vereinbarung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantra- gen und folgende Voraussetzungen erfül- len und nachweisen:
1. Selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikati- on, Durchführung, Befundung und Doku- mentation von 100 diagnostischen Ge- fäßdarstellungen, davon 50 katheterge- stützt, innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung,
2. apparative, räumliche und organisa- torische Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6.
(2) Ärzte, die vor In-Kraft-Treten die- ser Vereinbarung Leistungen der interven- tionellen Radiologie regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben, erhalten eine Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Kathe- terangiographien und therapeutischen Eingriffe, wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten die-
ser Vereinbarung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen und folgende Vor- aussetzungen erfüllen und nachweisen:
1. Selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indi- kation, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 100 diagnostischen Katheterangiographien oder katheter- gestützten therapeutischen Eingriffen, davon mindestens 50 therapeutische Eingriffe, innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung,
2. Apparative, räumliche und organi- satorische Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 6.
(3) Ärzte nach den Absätzen 1 oder 2 dürfen bis zur Entscheidung über ihren Antrag, längstens jedoch ein Jahr nach In- Kraft-Treten dieser Vereinbarung Lei- stungen der interventionellen Radiologie weiterhin ausführen und abrechnen.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2006 in
Kraft. )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 25⏐⏐23. Juni 2006 AA1775
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. Februar 2006 be- schlossen, die Anlage A der Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinie) in der Fassung vom 1. 12. 2003 (BAnz. 2004 S. 5678), zuletzt geändert am 18. Oktober 2005 (BAnz 2006 S. 107), wie folgt zu ändern:
I. In der Anlage A „Anerkannte Un- tersuchungs- oder Behandlungsmetho- den“ wird folgende Nummer angefügt
„11. Photodynamische Therapie (PDT) mit Verteporfin bei
1. subfovealer chorioidaler Neovas- kularisation (CNV) aufgrund von patho- logischer Myopie mit bestkorrigiertem Visus von mindestens 0,2 bei der ersten Indikationsstellung und einer Läsions- größe von maximal 5 400 µm.
2. subfovealer okkulter CNV ohne klassischen Anteil aufgrund von altersab- hängiger feuchter Makuladegeneration (AMD) mit bestkorrigiertem Visus von mindestens 0,2 bei der ersten Indikations- stellung und einer Läsionsgröße von ma- ximal 5 400 µm sowie
>Verschlechterung mit Hämorrhagie bei CNV
oder
>Verschlechterung innerhalb der letz- ten drei Monate mit entweder
a) visuell:Verlust von mindestens fünf Buchstaben bzw. einer Zeile auf der ETDRS-Tafel
oder
b) anatomisch: Zunahme der Läsion um mindestens zehn Prozent.
Auszuschließen von der Therapie mit PDT sind Patienten mit einem Krank- heitsbild gemäß Nr. 2, bei denen eine Lä- sionsgröße größer vier Papillenflächen und ein Visus größer oder gleich 0,4 vor- liegen.“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 21.Februar 2006
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der BUB-Richtlinie in Anlage A
„Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“:
Photodynamische Therapie (PDT) mit Verteporfin bei subfovealer CNV infolge pathologischer Myopie und bei rein okkulter CNV bei AMD
vom 21. Februar 2006