Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pfle- ge- oder Altenheimen mit Pflegepersonal auf besondere Anforderung erfolgt.
4. Änderung der letzten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01413
Die Leistung nach der Nr. 01413 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.
01100, 01101, 01414, 01721 und 05230 be- rechnungsfähig.
5. Änderung der Bewertung der Lei- stung nach der Nr. 01730
01730 Untersuchung zur Früherken- nung von Krebserkrankungen bei der Frau gemäß Abschnitt B. 1. der Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien 375 Punkte
Fachärzte für Allgemeinmedizin kön- nen die Leistung nach der Nr. 01730 be- rechnen, wenn sie nachweisen, dass sie die- se Leistung bereits vor dem 31. 12. 2002 abgerechnet haben oder über eine minde- stens einjährige gynäkologische Weiterbil- dung verfügen.
6. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
01730
Die Leistung nach der Nr. 01730 umfasst die entsprechend der Änderung der Krebs- früherkennungs-Richtlinien durch den Ge- meinsamen Bundesausschuss vom 19. Juli 2005 entstehenden Zusatzkosten durch die Bürstenabstrichnahme.
7. Änderung der Überschrift zur Lei- stung nach der Nr. 06321
06321 Untersuchung und ggf. Behand- lung einer krankhaften Störung des bi- nokularen Sehens für Versicherte ab Be- ginn des 6. Lebensjahres
8. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 09320
Audiometrische Untersuchungen ohne Kopfhörer haben ab dem 1. 1. 2007 in ei- nem – nach DIN ISO 8253 – 1 EN – schall- isolierten Raum zu erfolgen.
9. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 20320
Audiometrische Untersuchungen ohne Kopfhörer haben ab dem 1. 1. 2007 in ei- nem – nach DIN ISO 8253 – 1 EN – schall- isolierten Raum zu erfolgen.
10. Änderung der Überschrift zur Lei- stung nach der Nr. 33052
33052 Sonographische Untersuchung des Schädels durch die offene Fontanelle beim Neugeborenen, Säugling oder Klein- kind,
11. Änderung im Anhang 3 zum EBM
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A3618 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 51–52⏐⏐26. Dezember 2005
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. September 2005 beschlossen, die Anlage A der BUB- Richtlinie in der Fassung vom 1. Dezem- ber 2003 (BAnz. 2004 S. 5678), zuletzt geändert am 18. Januar 2005 (BAnz. S.
7485), wie folgt zu ändern:
I. In Anlage A wird die Nummer 10 neu gefasst:
„10. Genotypische HIV-Resistenzte- stung
(1)
a) Genotypische HIV-Resistenztestung bei Schwangeren vor Einleitung einer an- tiretroviralen Therapie.
b) Genotypische HIV-Resistenztestung bei therapienaiven HIV-Infizierten (fri- sche HIV-Infektion, nicht länger als ein Jahr) vor Einleitung einer antiretrovira- len Therapie, wenn
– die Infektionsquelle antiretroviral behandelt wird oder
– sie einer Gruppe angehören, die ei- nem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, mit einem resistenten Virus infiziert zu wer- den oder
– sie in einer Region infiziert wurden, in der resistente Viren gehäuft übertra- gen werden (> 10 %).
(2)
Genotypische HIV-Resistenztestung vor Einleitung einer Transmissionspro- phylaxe in der Schwangerschaft
(3)
Genotypische HIV-Resistenztestung bei HIV-Infizierten, wenn unter einer ausreichend langen und zuverlässigen Einnahme einer individuell angepassten antiretroviralen Medikamentenkombi- nation entsprechend dem aktuellen The- rapiestandard
– jeweils durch eine Kontrollmessung der Viruslast bestätigt –
a) die Viruslast innerhalb von vier bis sechs Monaten nicht unter die Nachweis- grenze zu senken ist oder
b) ein erneuter, klinisch relevanter Anstieg der Viruslast auf mindestens das Dreifache des niedrigsten unter der The- rapie erreichten Viruslast-Niveaus festge- stellt wurde oder
c) ein Abfall der Viruslast bei zuvor klinisch relevant erhöhtem Viruslast-Ni- veau um weniger als 90 % des Ausgangs- wertes nach acht Wochen festgestellt wur- de und
d) wegen mindestens eines der unter a) bis c) genannten Erfordernisse eine Therapieumstellung notwendig wird und beabsichtigt ist.
Es können nur solche genotypischen HIV-Resistenztests zur Anwendung kommen, durch welche die relevanten Genomabschnitte, die für die Reverse Transkriptase und die Protease kodieren, gemäß aktueller Standards hinreichend genau und reproduzierbar sequenziert werden. Die Interpretation der Tester- gebnisse und ggf. die weitere Therapie- planung sollen unter Einbeziehung eines in der HIV-Behandlung erfahrenen Arz- tes vorgenommen werden.
Eine labortechnische Voraussetzung für die Durchführung und Aussagefähig- keit einer HIV-Resistenztestung ist der- zeit eine aktuelle Viruslast von circa 1 000 Kopien/ml.“
II.
Die vorstehende Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 20. September 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende Hess Erläuterung der KBV:
Der o. g. Beschluss des G-BA ist durch Veröffentlichung im BAnz am 25. 11. 2005 in Kraft gesetzt worden. )
Bekanntmachungen
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Bewertung medizinischer
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinie) in Anlage A „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“
vom 20. September 2005
GOP1) Kurzlegende Kalkula- Prüfzeit Eignung tionszeit in der in Minuten Minuten Prüfzeit
30301 Senso- KA 5 Tages-
motorische und
Übungs- Quartals-
behandlung profil
(Gruppenbe- handlung)**