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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss über eine Änderung der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien) in Anlage A „Anerkannte Untersuchungs- und B

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss über eine Änderung der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien) in Anlage A „Anerkannte Untersuchungs- und B"

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(1)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2004/21. Sep- tember 2004 beschlossen, die Anlage A der Richtlinien zur Bewertung medizini- scher Untersuchungs- und Behandlungs- methoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 5 678), zuletzt geändert am 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004, S. 5 679), wie folgt zu än- dern:

1. Die Anlage A „Anerkannte Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden“

wird in Nr. 3 wie folgt neu gefasst:

„3. Polygraphie und Polysomnographie im Rahmen der Differenzialdiagnostik und Therapie der schlafbezogenen At- mungsstörungen.

§ 1 Inhalt

(1) Diese Richtlinie legt fest, unter welchen Voraussetzungen in der ver- tragsärztlichen Versorgung die kardio- respiratorische Polygraphie und die kardiorespiratorische Polysomnographie im Rahmen der Differenzialdiagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungs- störungen zur Anwendung kommen kann.

(2) „Schlafbezogene Atmungsstörun- gen“ (SBAS) im Sinne dieser Richtlinie sind die obstruktiven und zentralen Schlafapnoe- und Hypopnoe-Syndrome (SAHS) sowie obstruktive Rhonchopa- thien, die während des Schlafes zu be- drohlichen Apnoe- oder Hypopnoe-Pha- sen, Sauerstoffentsättigungen des Blutes, Herzrhythmusstörungen und erhebli- chen, behandlungsbedürftigen Beein- trächtigungen der Schlafqualität führen können.

§ 2 Genehmigungspflicht (1) Die Durchführung und Abrech- nung der kardiorespiratorischen Polygra- phie und der kardiorespiratorischen Po-

lysomnographie setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung voraus.

(2) Zur Erlangung dieser Geneh- migung ist die Erfüllung der auf der Grundlage dieser Richtlinien getroffenen Voraussetzungen der diesbezüglichen Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstö- rungen nachzuweisen.

§ 3 Stufendiagnostik

(1) Bei klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer schlafbezogenen At- mungsstörung sind habituelles Schnar- chen und Dyssomnien anderer Ursache, vor allem die hypersomnischen Syndro- me, abzugrenzen. Dies betrifft insbeson- dere internistische, neurologische und psychiatrische Erkrankungen sowie den Schlaf beeinflussende Wirkungen von Medikamenten, Alkohol und Drogen.

(2) Das weitere Vorgehen ergibt sich aus der Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes des Patienten unter be- sonderer Berücksichtigung des kardio- vaskulären und pulmonalen Risikoprofils (z. B. Herzrhythmusstörungen, schwer einstellbarer Hypertonus, Herzinsuffizi- enz, Apoplexgefährdung, respiratorische Insuffizienz), der Schwere der Schlaf- störungen und einer durch Tagesschläf- rigkeit ausgelösten Selbst- oder Fremdge- fährdung.

(3) Stufe 1: Anamnese und ggf. Fremd- anamnese des Schlaf-/Wachverhaltens sowie differenzierte anamnestische Ab- klärung einer möglichen Dyssomnie un- ter Einbeziehung standardisierter Frage- bögen zur Tagesschläfrigkeit (z. B. Ep- worth Sleepiness Scale) und ggf. weiterer Testverfahren.

(4) Stufe 2: Klinische Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf endokrino- logische Stoffwechsel- oder Herz-Kreis- lauf-Erkrankungen, Ventilationsstörun- gen sowie neurologische und psychiatri- sche Krankheiten.

(5) Stufe 3: Ergeben die diagnosti- schen Maßnahmen nach Stufe 1 und Stu- fe 2 die typischen anamnestischen und klinischen Symptome und Befunde einer schlafbezogenen Atmungsstörung, so soll die weitere differenzialdiagnostische Ab- klärung durch eine kardiorespiratorische Polygraphie (notwendige Ableitungspa- rameter siehe § 7 Abs. 1 dieser Richtlinie) während einer mindestens 6-stündigen Schlafphase erfolgen.

(6) Die Durchführung der kardiore- spiratorischen Polygraphie mit allen ge- messenen Parametern ist zu dokumentie- ren. Zur Sicherung der Aussagekraft der Polygraphie und um die Plausibilität ei- ner automatischen Analyse zu überprü- fen sind die Rohdaten stets visuell durch den gem. dieser Richtlinie qualifizierten Arzt zu bewerten. Die Untersuchungser- gebnisse sind dem Arzt zur Verfügung zu stellen, der ggf. die weitere polysomno- graphische Diagnostik und/oder die Überdrucktherapie einleitet.

(7) Stufe 4: Eine kardiorespiratorische Polysomnographie kann nur dann als er- gänzende Diagnostik durchgeführt wer- den, wenn trotz sorgfältiger klinisch- anamnestischer Abklärung einschließlich Durchführung geeigneter Testverfahren und der nach Stufe 3 durchgeführten Po- lygraphie keine Entscheidung möglich ist, ob eine Therapie mittels CPAP (konti- nuierlicher positiver Atemwegsdruck) oder anderer Verfahren notwendig ist.

(8) Die kardiorespiratorische Poly- somnographie (notwendige Ableitungs- parameter siehe § 7 Abs. 3 dieser Richt- linie) soll über zwei aufeinander folgen- de Nächte mit wenn möglich wenigstens 6-stündiger Schlafphase in der zweiten Nacht durchgeführt werden. Bei Patienten mit abweichendem Schlaf-Wach-Rhyth- mus (z. B. Schichtarbeitern) kann die Un- tersuchung unter geeigneten Bedingun- gen auch am Tage durchgeführt werden.

(9) Die Durchführung der kardiorespi- ratorischen Polysomnographie mit allen gemessenen Parametern ist zu dokumen- tieren. Zur Sicherung der Aussagekraft der Polysomnographie sind die Rohdaten stets visuell durch einen gem. dieser Richtlinie qualifizierten Arzt zu bewer- ten; die visuelle Auswertung der neuro- physiologischen Parameter ist insbeson- dere im Hinblick auf die Schlafstadienver- teilung, -fragmentierung und respiratori- schen Arousals zu dokumentieren. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Arzt zur Verfügung zu stellen, der ggf. die wei- tere Überdrucktherapie einleitet.

§ 4 Ersteinstellung auf ein CPAP-Gerät Bei gesicherter Indikation zur Über- drucktherapie mit CPAP oder verwand- B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3370 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 493. Dezember 2004

Beschluss

über eine Änderung der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien) in Anlage A

„Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“

vom 15. Juni 2004/21. September 2004

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

(2)

ten Verfahren soll die Ersteinstellung auf das Gerät unter kontinuierlicher poly- somnographischer Überwachung in der Regel in zwei aufeinander folgenden Nächten durchgeführt werden. Zur Erst- einstellung durch den qualifizierten Arzt müssen die schriftlichen Befunde und Er- gebnisse der Stufen 1 bis 3 und ggf. der Stufe 4 vorliegen.

§ 5 Therapieverlaufskontrollen (1) Eine erste Kontrolle der Über- drucktherapie soll 6 Monate nach Einlei- tung einer CPAP-Therapie mit einer kar- diorespiratorischen Polygraphie nach Stufe 3 erfolgen. Hierbei soll auch festge- stellt werden, ob der Patient das Thera- piegerät ausreichend nutzt (Betriebs- stundenzähler, ggf. Auslesung des Nut- zungsprotokolls). Bei komplikationslo- sem Verlauf sind weitere routinemäßige polygraphische Kontrolluntersuchungen nicht erforderlich.

(2) Eine erneute kardiorespiratorische Polysomnographie ist nur bei schwerwie- genden Therapieproblemen erforderlich, die mit der Polygraphie nicht erkannt und nicht behoben werden können.

§ 6 Dokumentation

Anamnese, klinische Untersuchungs- ergebnisse, die Maßnahmen und Ergeb- nisse der differenzialdiagnostischen Ab- klärung sowie die Ergebnisse der Poly- graphie, Polysomnographie, CPAP-Ein- stellung und aller Therapiekontrollen sind ausführlich zu dokumentieren und dem weiterbehandelnden Arzt zur Verfü- gung zu stellen.

§ 7 Empfehlungen zur Qualitätssicherung

(1) Zur Sicherung der Qualität der kardiorespiratorischen Polygraphie müs- sen folgende Parameter simultan und über eine mindestens 6-stündige Schlaf- phase abgeleitet werden:

>Registrierung der Atmung (Atem- fluss, Schnarchgeräusche)

>Oximetrie (Sättigung des oxygenier- baren Hämoglobins)

>Aufzeichnung der Herzfrequenz (z. B. mittels EKG oder pulsoxymetri- scher Pulsmessung)

>Aufzeichnung der Körperlage

>Messung der abdominalen und tho- rakalen Atembewegungen

>Maskendruckmessung (bei Einsatz eines CPAP-Gerätes)

(2) Polygraphiegeräte, welche die Schnarchgeräusche sowie die beiden letztgenannten Parameter nicht aufzeich-

nen bzw. messen können, aber bereits vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie für eine von der KV genehmigte Schlafapnoedia- gnostik gemäß Nr. 728 EBM verwendet wurden, dürfen weiterhin, jedoch aus- schließlich für die (diagnostische) Poly- graphie gemäß § 3 Abs. 5 dieser Richtlinie verwendet werden.

(3) Zur Sicherung der Qualität der kardiorespiratorischen Polysomnogra- phie müssen folgende Parameter simul- tan und über eine mindestens 6-stündige Schlafphase abgeleitet werden:

>Registrierung der Atmung

>Oximetrie (Sättigung des oxygenier- baren Hämoglobins)

>EKG

>Aufzeichnung der Körperlage

>Messung der abdominalen und tho- rakalen Atembewegungen

>Atemfluss oder Maskendruckmes- sung (bei Einsatz eines CPAP-Gerätes)

>EOG: 2 Ableitungen

>EEG: mindestens 2 Ableitungen

>EMG: 3 Ableitungen

>Optische und akustische Aufzeich- nung des Schlafverhaltens

(4) Leistungserbringer für die kar- diorespiratorische Polysomnographie ha- ben grundsätzlich die Erlaubnis zum Führen der Zusatzbezeichnung Schlafme- dizin nachzuweisen. Weitere Vorausset- zungen für die persönliche Qualifikation der Leistungserbringer sowie die sonsti- gen qualitätssichernden Vorgaben, ggf.

einschließlich Übergangsregelungen, wer- den in Qualitätssicherungsvereinbarun- gen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V getroffen.“

2. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bun- desanzeiger in Kraft.

Berlin, den 21. September 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Dr. jur. R. Hess

Erläuterung der KBV: Der vorstehende Beschluss des Bundesausschusses ist am 10. November 2004 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit am Folgetag in Kraft gesetzt worden.

Eine zu dieser Richtlinie korrespondie- rende Qualitätssicherungs-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V sowie eine ent- sprechende EBM-Regelung werden der- zeit zwischen KBV und Krankenkassen vereinbart und sollen baldmöglichst ver- abschiedet werden. Das In-Kraft-Treten dieser korrespondierenden Regelungen wird ebenfalls im Deutschen Ärzteblatt

veröffentlicht werden. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 493. Dezember 2004 AA3371

29. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer

„Fortschritt und Fortbildung in der

Medizin“

6. bis 8. Januar 2005 in Berlin Die Veranstaltung wurde von der Ärztekammer Berlin anerkannt. Bei Teilnahme an der gesamten Veran- staltung erhalten Sie für Ihr Fort- bildungszertifikat der Ärztekammer 15 Fortbildungspunkte.

Veranstaltungsort:

Tagungszentrum Katholische Akademie, Hannoversche Straße 5 b, Berlin

Kongresseröffnung:

Prof. Dr. med. Dr. h. c. J.-D. Hoppe, Berlin;

Prof. Dr. med. H. Eckel, Göttingen Themen und Moderatoren:

> Rehabilitationsmedizin (Univ.-Prof. Dr. Gutenbrunner, Hannover)

> Neue Entwicklungen

in der Behandlung der Varikose (Prof. Dr. Rabe, Bonn)

> Primäre und Sekundäre Prävention in der Frauenheilkunde

(Prof. Dr. Dr. Neises, Hannover)

> Demenzerkrankungen (Prof. Dr. Berger, Freiburg)

> Das chronisch kranke Kind – am Beispiel von Lungenerkrankungen (Prof. Dr. Reinhardt, München)

> Akute Gastroenteritis im Säuglings- und Kleinkindesalter (Prof. Dr. Zimmer, Münster)

> Risikoevaluation und arzneithera- peutische Optionen in der kardio- vaskulären Prävention – Eine Ver- anstaltung der Arzneimittelkom- mission der deutschen Ärzteschaft (Prof. Dr. Müller-Oerlinghausen, Berlin)

Programmheft (inklusive Anmelde- unterlagen) erhalten Sie bei: Bundes- ärztekammer, Dezernat I – Fortbil- dung und Gesundheitsförderung, Post- fach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon:

0 30/40 04 56-4 15, -4 11 und -4 12, Fax:

-4 29, E-Mail: cme@baek.de, Internet:

www.bundesaerztekammer.de )

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