Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seinen Sitzungen am 3. Mai 2001 und 23. August 2001 be- schlossen, die Anlage A der „Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richt- linien)“ in der Fassung vom 10. Dezem- ber 1999 (BAnz. 2000, S. 4602), zuletzt geändert am 16. Oktober 2000 (BAnz.
2001, S. 685), wie folgt zu ergänzen:
9. Magnetresonanztomographie der weib- lichen Brust (MRM) bei den Indikationen – Rezidivausschluss eines Mamma- Karzinoms nach brusterhaltender Thera- pie (Operation und/oder Radiatio) oder nach primärem oder sekundärem Brust- wiederaufbau, wenn Mammographie und Sonographie nicht die Dignität des Rezi- divverdachtes klären.
– Primärtumorsuche bei histologisch gesicherter axillärer Lymphknotenmeta- stase eines Mamma-Karzinoms, wenn ein Primärtumor weder klinisch noch mit den bildgebenden Verfahren Mammographie oder Sonographie dargestellt werden konnte.
Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zu den erforderlichen Aufzeichnun- gen gemäß § 135 Abs.1 Nrn. 2 u. 3 SGB V 1. Leistungen der Kernspintomogra- phie der Mamma können in der ver- tragsärztlichen Versorgung nur dann aus- geführt und abgerechnet werden, wenn zuvor bestimmte Anforderungen an die Strukturqualität – insbesondere an die fachliche Befähigung des Arztes und an die apparative Ausstattung des Kern- spintomographiegerätes – erfüllt und ge- genüber der Kassenärztlichen Vereini- gung nachgewiesen werden. Hierzu gehören:
– Der Arzt muss über eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig- keiten in der allgemeinen Kernspin- tomographie verfügen sowie eine aus- reichende Mindestanzahl von kernspin- tomographischen Untersuchungen der Mamma (einschließlich pathologischer Befunde) unter der Anleitung eines fachkundigen Arztes durchgeführt und befundet haben.
– Zur Sicherstellung einer dauerhaften Aufrechterhaltung der gebotenen fachli- chen Befähigung („Routine“) muss der Arzt jährlich eine Mindestanzahl von Kernspintomographieuntersuchungen der Mamma durchführen.
– Die etablierten Untersuchungsver- fahren zur Mammadiagnostik, d. h. die Mammographie und die Mammasono- graphie, müssen vom Arzt vorgehalten und soweit medizinisch notwendig durch- geführt werden.
– Soweit auf Grund der Kernspin- tomographie eine histologische/zytolo- gische Abklärung veranlasst wird, ist der Arzt verpflichtet, deren Ergebnisse seiner vorgenommenen prospektiven Diagnostik zuzuordnen und den Grad der Übereinstimmung zu dokumentie- ren.
– Das Kernspintomographiegerät muss über die erforderliche spezifische appara- tive Ausstattung für Untersuchungen der Mamma verfügen.
Das Nähere zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kern- spintomographie der Mamma legen die Partner der Bundesmantelverträ- ge auf der Grundlage der Empfehlun- gen im Rahmen der Kernspintomogra- phie-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V fest.
2. Die Qualität der abgerechneten kernspintomographischen Leistungen der Mamma im Einzelfall sollen im Rah- men von Stichproben durch die Kas- senärztlichen Vereinigungen überprüft
werden. Die Überprüfungen erfolgen auf der Grundlage der ärztlichen Do- kumentation. Sie sollen die Qualität der kernspintomographischen Untersu- chung mit ihren diagnostischen Informa- tionen sowie die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Indikationsstel- lung umfassen. Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass die Kernspinto- mographie mit den konventionellen Vor- untersuchungen (Mammographie, Mam- masonographie) zusammenfassend be- urteilt wurde.
Die Beurteilungskriterien sowie die spezifischen Anforderungen an die ärztliche Dokumentation sind in den Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien für die Kernspintomographie gemäß § 136 SGB V des Bundesausschusses der Ärz- te und Krankenkassen festgelegt.
Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.
Berlin, den 3. Mai, und Siegburg, den 23. August 2001
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
Der Vorsitzende J u n g
Erläuterung: Der vorstehende Beschluss des Bundesausschusses vom 3. Mai 2001/23. August 2001 ist am 17. Oktober 2001 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit am 18. Oktober 2001 in Kraft gesetzt worden.
Der zugehörige umfassende Abschluss- bericht kann im Internet unter der Adres- se http://www.kbv.de/hta eingesehen wer-
den. ✮
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 43½½½½26. Oktober 2001 AA2831
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G