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Archiv "Bekanntmachung einer Änderung der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (BUB-Richtlinien) vom 6. Februar 2001" (01.06.2001)

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Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die nachstehende Än- derung seiner Richtlinien zur Gesundheits- untersuchung gemäß § 25 Abs. 1 SGB V beschlossen.

In den Gesundheitsuntersuchungs- Richtlinien war bisher festgelegt, dass

die Anspruchsberechtigung für eine Ge- sundheitsuntersuchung durch einen ge- sonderten Berechtigungsschein nachzu- weisen ist (Kapitel D). Da diese Vor- schrift mittlerweile als überholt anzuse- hen ist, hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine entspre-

chende Änderung beschlossen. Dem- nach ist die Anspruchsberechtigung durch Vorlage der Krankenversicherten- karte oder des Behandlungsausweises nachzuweisen. Die Änderung der Richt- linien ist am 23. März 2001 in Kraft ge- treten.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 22½½1. Juni 2001 AA1503

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Bekanntmachungen

Bekanntmachung eines Beschlusses zur Anlage B Nr. 6 der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (BUB-Richtlinien)

zur Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie

vom 6. Februar 2001 Der Bundesausschuss der Ärzte und

Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 6. Februar 2001 in Bezug auf Anlage B Nr. 6 der BUB-Richtlinien in der Fassung vom 10. Dezember 1999 (BAnz. 2000, S. 4602), zuletzt geändert am 11. Dezem- ber 2000 (BAnz. 2001, S. 4770) folgenden Beschluss gefasst:

„Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestätigt nach erneuter, umfassender und indikationsbezogener Überprüfung seinen Beschluss vom 4.

Dezember 1990, die Sauerstoff-Mehr- schritt-Therapie nach von Ardenne nicht für die Vertragsärztliche Versorgung an- zuerkennen.“

Der Beschluss tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.Köln, den 6. Februar 2001

Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

Der Vorsitzende J u n g

Bekanntmachung einer Änderung der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

gemäß § 135 Abs.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (BUB-Richtlinien)

vom 6. Februar 2001 Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-

kenkassen hat in seiner Sitzung am 6. Fe- bruar 2001 beschlossen, die Anlage B der BUB-Richtlinien in der Fassung vom 10.

Dezember 1999 (BAnz. 2000, S. 4602), zuletzt geändert am 10. Dezember 2000 (BAnz. 2001, S. 4770), wie folgt zu ergänzen:

In der Anlage B „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden dür- fen“ wird folgende Nummer angefügt:

„37.Behandlung mit ionisiertem Sau- erstoff“

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.

Köln, den 6. Februar 2001 Bundesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g Erläuterung: Die vorstehenden Beschlüsse des Bundesausschusses vom 6. Februar 2001 sind am 16. Mai 2001 im Bun-

desanzeiger veröffentlicht und damit am 17. Mai 2001 in Kraft gesetzt worden. Die zugehörigen umfassenden Ab- schlussberichte können im Internet unter der Adresse http://www.kbv.de/hta eingesehen werden.

Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2000 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Ge- sundheitsuntersuchung zur Früherken- nung von Krankheiten (Gesundheitsun- tersuchungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. August 1989 (BArbl. Nr. 10 vom

29.September 1989), zuletzt geändert am 8. Januar 1999 (BAnz. Nr. 61 vom 30.März 1999), wie folgt zu ändern:

Abschnitt D. Berechtigungsschein wird wie folgt neu gefasst:

„D. Anspruchsberechtigung Die Anspruchsberechtigung ist durch Vorlage der Krankenversichertenkarte

oder des Behandlungsausweises nachzu- weisen.“

Diese Änderung tritt am 23. März 2001 in Kraft.Köln, den 11. Dezember 2000

Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

Der Vorsitzende J u n g

Änderung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien

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