tungsausschusses im Januar 2004 be- schlossen wird.
3.1 Nachdem die in 1. des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 30. Juli 2003 aufgeführten Forderun- gen in die standardisierte Vorgehenswei- se bei der Bewertung der Leistungen ein- geflossen sind, hat der Bewertungsaus- schuss die Bewertungen der Leistungen auf der Grundlage des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner heutigen Sitzung zur Höhe des jährlichen kalkulatorischen Arztlohnes vorzunehmen. Bei der Umsetzung dieses Beschlusses ist zu prüfen, wie den Beson- derheiten der Erbringung psychothera- peutischer Leistungen Rechnung getra- gen werden kann.
3.2 Die dem Erweiterten Bewertungs- ausschuss zur Leistungsbeschreibung im EBM unterbreitete Vorlage enthält keine Leistungen für operative Eingriffe. Das so genannte Kapitel „Ambulante und be- legärztliche Operationen“ fehlt, da der Bewertungsausschuss für die auch im Zu- sammenhang mit den neu gefassten Ver- trägen nach § 115b SGB V notwendigen Änderungen noch Zeit benötigt. Der Be- wertungsausschuss wird mit Wirkung zum 1. Juli 2004 noch ebenfalls im Januar ergänzende Beschlüsse zu diesen Lei- stungen fassen.
3.3 In der Beschlussfassung im Januar 2004 wird der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zu den homöo- pathischen Leistungen berücksichtigt.
3.4 Die Partner der Bundesmantelver- träge streben zeitgleich eine umfassende Regelung zur Vergütung von Kosten des Praxis- und Sprechstundenbedarfs sowie von Sachkosten an. Da die Beschlüsse der Partner der Bundesmantelverträge und des Erweiterten Bewertungsausschusses voneinander abhängig sind, vereinbaren die Mitglieder im Bewertungsausschuss, dass sie die im EBM notwendigen, aus den Beschlüssen zu den Kosten hergelei- teten Änderungen vornehmen werden.
4. Sobald aufgrund der heutigen Be- schlüsse des Erweiterten Bewertungsaus- schusses die Bewertung der Leistungen nachvollzogen ist, wird der Bewertungs- ausschuss den EBM mit Wirkung zum 1. Juli 2004 im Januar 2004 beschließen.
5. Die Mitglieder des Bewertungsaus- schusses nach § 87 Abs. 3 SGB V haben sich in ihrer 85. Sitzung am 10. Dezember 2003 auf eine Steuerung ärztlicher Lei- stungen durch Regelleistungsvolumen nach § 85 Abs. 4 a i. V. m. § 85 Abs. 4 SGB V (i. d. F. 1. 1. 2004) grundsätzlich geeinigt. Auf der Basis dieser Einigung werden im Januar 2004 Regelleistungsvo- lumen beschlossen, die zeitgleich mit dem EBM zum 1. Juli 2004 in Kraft treten. Da- mit wurde die Aufforderung des Erwei-
terten Bewertungsausschusses aus 3. sei- nes Beschlusses vom 30. Juli 2003 befolgt.
6. Die vom Erweiterten Bewertungs- ausschuss in 4.1 seines Beschlusses gefor- derten flankierenden Regelungen, die unerwünschte Mengenveränderungen vermeiden sollen, finden Eingang in das von den Vertragspartnern abgestimmte und den Mitgliedern des Erweiterten Be- wertungsausschusses in seiner heutigen Sitzung vorgelegte Evaluationskonzept.
Dieses Konzept ist gemeinsame Grundla- ge der Evaluation des neuen EBM. Zur Beschlussfassung des neuen EBM sind Eckpunkte der Inhalte, der Durch- führung und der Finanzierung der Eva- luation abzustimmen. Dabei sind die Grundsätze der Wissenschaftlichkeit und
der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Vertragspartner verpflichten sich, bis zum 29. 2. 2004 eine verbindliche Verein- barung zur Evaluation zu treffen. Findet keine fristgerechte Vereinbarung statt, wird zu diesem Punkt der Erweiterte Be- wertungsausschuss von beiden Vertrags- partnern angerufen.
7. Der Einheitliche Bewertungsmaß- stab (EBM) sowie die Regelungen nach
§ 85 Abs. 4 a SGB V werden nach Be- schlussfassung im Januar dem Bundesmi- nisterium für Gesundheit und Soziale Si- cherung zugeleitet und treten unter Berücksichtigung dieses Beschlusses und der nachfolgenden weiteren Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses zum 1. Juli 2004 in Kraft.
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A66 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1–25. Januar 2004
1. Höhe des jährlichen kalkulatori- schen Arztlohnes
Der Erweiterte Bewertungsausschuss ist der Auffassung, dass ausgehend von einem Arztgehalt BAT I a der Hessenta- belle 2002 mit einer Hochrechnung der Arbeitszeit eines Vertragsarztes auf 51
Wochenstunden sowohl die wöchentli- che Arbeitszeit als auch das kalkulatori- sche Wagnis eines Vertragsarztes abge- golten sind.
Damit wird die kalkulatorische Be- wertung der Arztminute (AL) auf 77,9 Cent festgelegt.
Beschluss
des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V in der 3. Sitzung
am 10. Dezember 2003
Curriculum strukturierte medizinische Versorgung
Das Curriculum wurde beschlossen in der Sitzung der beiden Vorstände von Bun- desärztekammer und Kassenärzlticher Bundesvereinigung am 23./24. Januar 2003 in Berlin und wurde den Landesärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigun- gen zugeleitet mit der Maßgabe, es bei Fortbildungs- und Schulungsveranstaltungen über DMP nach § 137 f SGB V zugrunde zu legen.
1. Auflage
Texte und Materialien der Bundesärztekammer zur Fort- und Weiterbildung, Band 24, 2003
Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung Schutzgebühr: 5,50 Euro je Exemplar
Ihre Bestellung senden Sie bitte an: Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, Formularverlag und Praxisorganisationsdienst, Dieselstraße 2, 50859 Köln, Fax: 0 22 34/70 11-4 70.
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Zorn), Fax: 02 21/40 04-3 78.
2. Aufnahme von Leistungen der Homöopathie in den Einheitlichen Be- wertungsmaßstab
Der Erweiterte Bewertungsausschuss ist der Auffassung, dass über die Aufnahme ei- nes Kapitels IV (Homöopathie) in den EBM eine Entscheidung erst nach der Be- schlussfassung des Gemeinsamen Bundes- ausschusses zur Homöopathie zu treffen ist.
Interpretationsbeschluss des Arbeitsausschusses des
Bewertungsausschusses
Der Arbeitsausschuss des Bewertungs- ausschusses hat in seiner 240. Sitzung am 16. Dezember 2003 den nachfolgend veröffentlichten Interpretationsbeschluss Nr. 60 gefasst.
Der Interpretationsbeschluss wurde als Ergänzung zur Beschlussfassung des Er- weiterten Bewertungsausschusses aus der ersten Sitzung vom 19. Dezember 2002 er- forderlich. Der Erweiterte Bewertungs- ausschuss hatte mit seinem Beschluss in Teil B unter 1.1 festgelegt, dass nach Ab- schaffung der Praxisbudgets im EBM der anerkannte Leistungsbedarf der abrech- nenden Vertragsärzte je Arztgruppe im 3.
und 4. Quartal 2003 gegenüber dem Lei- stungsbedarf des 3. und 4. Quartals 2002 um nicht mehr als 5 Prozent ansteigen darf.
Durch die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des EBM zur Berechnung kurativer koloskopischer Untersuchungen kann es allein durch die Höherbewertung der entsprechenden Leistungen auch ohne eine Zunahme der Leistungshäufigkeiten zu einem prozentualen Ansteigen des Lei- stungsbedarfs um mehr als 5 Prozent bei bestimmten Arztgruppen kommen. Des- wegen hat der Arbeitsausschuss mit dem Interpretationsbeschluss Nr. 60 festgelegt, dass für die Vergleichszeiträume identische Punktzahlen zur Ermittlung der Leistungs- bedarfssteigerungen zu verwenden sind.
Interpretationsbeschluss Nr. 60 zum:
Beschluss des Erweiterten Bewertungs- ausschusses, Teil B, 1.1, aus der 1. Sitzung vom 19. Dezember 2002
„Bei der Berechnung der Veränderungs- rate sind auch für das Ausgangsquartal die Leistungsbewertungen in der sachli- chen Zuordnung zugrunde zu legen, die im Abrechnungsquartal gelten. Zwi- schenzeitlich neu in den EBM aufgenom- mene Leistungen bleiben bei der Berech-
nung unberücksichtigt.“
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1–25. Januar 2004 AA67
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen überprüft gemäß gesetzli- chem Auftrag für die vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversi- cherten neue ärztliche Methoden darauf- hin, ob der therapeutische Nutzen, die me- dizinische Notwendigkeit und die Wirt- schaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Das Ergebnis der Überprüfung entscheidet gemäß § 135 SGB V darüber, ob eine neue Methode ambulant zulasten der GKV verordnet werden darf. Der vom Bundes- ausschuss der Ärzte und Krankenkassen beauftragte Arbeitsausschuss veröffent- licht die neuen Beratungsthemen, die ak- tuell zur Überprüfung anstehen.
Entsprechend der Festsetzung des Ar- beitsausschusses „Prävention“ wird fol- gendes Thema beraten:
„Früherkennung des Zervixcarcinoms“
Mit dieser Veröffentlichung soll den maß- gebenden Dachverbänden der Ärzte-Ge- sellschaften der jeweiligen Therapierich- tungen und den Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Darüber hinaus sind auch Stel- lungnahmen von Spitzenverbänden der Selbsthilfe- und Patientenorganisationen sowie gegebenenfalls von Spitzenorganisa- tionen der Hersteller entsprechender Me- dizinprodukte und -geräte willkommen.
Stellungnahmen sind auf der Basis ei- nes Fragenkataloges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dieser Veröf- fentlichung als Word-Dokument mög- lichst in elektronischer Form einzurei- chen an bundesausschuss@arge-koa.de.
Den Fragenkatalog sowie weitere Er- läuterungen erhalten Sie bei der Ge- schäftsstelle des Bundesausschusses per E-Mail oder unter folgender Anschrift:
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Geschäftsführung Auf dem Seidenberg 3 a 53721 Siegburg
Siegburg, den 3. 12. 2003 Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
Der Vorsitzende J u n g
Bekanntmachung
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ein Beratungsthema zu Überprüfungen gemäß
§ 135 Abs.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
vom 3. 12. 2003
Der Vorstand der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung hat in seiner Sitzung am 4. Dezember 2003 aufgrund von § 295 Abs. 4 i. V. m. § 75 Abs. 7 SGB V die nach- stehenden Richtlinien über den Einsatz von EDV-Systemen zum Zwecke der Ab- rechnung beschlossen.
Geltungsbereich:
Nachfolgende Richtlinien gelten für alle an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmenden Ärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und medizi- nischen Versorgungszentren, ermäch- tigte Ärzte, Psychologische Psychothe- rapeuten, Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten sowie die in Not- fällen in Anspruch genommenen Kran- kenhäuser.
Diese werden im Folgenden lediglich mit dem Wort „Vertragsärzte“ bezeichnet.
1. Nach § 295 Absatz 4 SGB V haben alle Vertragsärzte ab dem 1. 7. 2004 zum Zwecke der Abrechnung ein seitens der KBV zertifiziertes Praxisverwaltungssy- stem einzusetzen.
§ 42 BMV-Ä, § 35 EKV bleiben un- berührt.
2. Die Vertragsärzte können ihre Kas- senärztliche Vereinigung längstens bis zum Beginn der flächendeckenden Einfüh- rung der Gesundheitskarte nach § 291 a SGB V beauftragen, das maschinelle Ein- lesen der Abrechnung durchzuführen.
Diese Richtlinien treten am 1. 1. 2004
in Kraft.
Richtlinien
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum EDV-Einsatz zum Zwecke der Arztabrechnung
in der Fassung vom 4. Dezember 2003