zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung, der vom Kostenträger innerhalb einer Frist von vier Wochen zu begleichen ist.
Für umsatzsteuerpflichtige Leistun- gen, die zwischen dem 8. März 2001 und dem In-Kraft-Treten dieser Protokollno- tiz erbracht worden sind, kann der Ver- tragsarzt – falls erforderlich – der zustän-
digen Wehrbereichsverwaltung den Um- satzsteuerbetrag nachträglich unmittel- bar in Rechnung stellen.“
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bonn/Köln, den 9. November 2001
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A3318 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 49½½½½7. Dezember 2001
1) In § 3 Absatz 1 wird der Wortlaut
„Überweisungsschein für ärztliche Be- handlung“ ersetzt durch „Überweisungs-/
Abrechnungsschein“.
2) § 5 Absatz 3 wird wie folgt geän- dert:
In Satz 2 wird das Wort „möglichst“ er- satzlos gestrichen.
In Satz 3 werden die Worte „Gebühr frei“ ersetzt durch „Geb.-pfl.“
3) § 6 Absatz 1 wird um folgenden Wortlaut ergänzt:
„wobei in Fällen umsatzsteuerpflich- tiger Leistungen des laufenden Kalen- derjahres – sofern der Vertragsarzt die so genannte ,Kleinunternehmerregelung‘
(§ 19 Umsatzsteuer-Gesetz) nicht in An- spruch nimmt – jeweils der Punktwert für die Ersatzkassen des ersten Vorjahres- quartals zugrunde zu legen ist.“
4) Die Sternchenanmerkung zu § 6 Absatz 1 wird ergänzt um „Diabetes- Vereinbarung“ und „Vereinbarung über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten“.
5) § 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird um folgenden Wortlaut ergänzt:
„soweit nicht im Falle umsatzsteuer- pflichtiger Leistungen eine Direktab- rechnung zwischen Vertragsarzt und Ko- stenträger erfolgt.“
In Absatz 2 wird der Wortlaut „Über- weisungsschein des BGS“ ersetzt durch
„Überweisungsschein-/Abrechnungsschein des BGS“.
6) In den §§ 7 und 8 wird die Be- zeichnung „Zentrale Abrechnungsstelle Heilfürsorge/BGS (ZastH/BGS)“ in
„Abrechnungsstelle Heilfürsorge BGS (AstH/BGS)“ geändert.
7) Die Anlage 1 zum Vertrag erhält folgende Fassung:
Postanschriften der Leiter Ärztlicher Dienst/Abrechnungsstelle Heilfürsorge BGS
1. Ärztlicher Dienst
Grenzschutzpräsidium Nord Postfach 11 24
24569 Bad Bramstedt 2. Ärztlicher Dienst
Grenzschutzpräsidium Ost Postfach 99 01 25
11001 Berlin 3. Ärztlicher Dienst
Grenzschutzpräsidium Mitte Postfach 12 22
34227 Fuldatal
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium des Innern, Berlin, und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 9. Februar 2000 folgender
2. Nachtrag
vereinbart:
4. Ärztlicher Dienst
Grenzschutzpräsidium Süd Postfach 40 07 12
80707 München 5. Ärztlicher Dienst
Grenzschutzpräsidium West Postfach 20 45
53743 Sankt Augustin
6. Ärztlicher Dienst bei der Grenz- schutzdirektion
Abrechnungsstelle Heilfür- sorge BGS
Villemombler Straße 80 53123 Bonn
8) Der Mustervertrag 2 zur Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 4 erhält der erste Spie- gelstrich folgende Fassung:
„– Hörhilfen und andere Hilfsmittel, außer Sehhilfen“.
9) Die Anlage 4 zum Vertrag wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 2 erhält fol- gende Fassung:
„Der Arzt hat das Feld ,Gebühren- pflichtig‘ anzukreuzen.“
Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fas- sung:
„Bei Verordnung von Hilfsmitteln, außer Sehhilfen, ist vom PVB im BGS die Genehmigung durch den LÄD einzuho- len.“
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin/Köln, den 9. November 2001
„Leistungen nach § 1 Absatz 1 des Ver- trages, die Untersuchungen auf Polizei- diensttauglichkeit sowie zum Zwecke der Feststellung der Dienst-/Verwen- dungsfähigkeit betreffen und die von Ärzten im Bundesgrenzschutz durch Überweisung veranlasst werden, sind von dem ausführenden Vertragsarzt, falls dieser nicht die so genannte ,Kleinunternehmerregelung‘ (§ 19 Um- satzsteuer-Gesetz) in Anspruch nimmt, ab 1. Januar 2002 direkt mit der Abrech-
nungsstelle Heilfürsorge BGS, Ville- mombler Straße 80, 53123 Bonn, abzu- rechnen. Grund hierfür ist, dass diese Leistungen aufgrund des o. a. Erlasses der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachtertätigkeit unterliegen.
Der Überweisungsschein, der vom Bundesgrenzschutz mit einem Stempel- aufdruck ,umsatzsteuerpflichtige Leistun- gen‘ versehen wird, ist im Falle der Um- satzsteuerpflicht direkt mit der Abrech- nungsstelle Heilfürsorge BGS, Ville-
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium des Innern, Berlin, und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln, vertreten durch den Vorstand, wird zu § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Vertrages wegen der Umsatzsteuer- pflicht für ärztliche Gutachtertätigkeit (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Februar 2001) nachstehende
Protokollnotiz
vereinbart:
mombler Straße 80, 53123 Bonn, abzu- rechnen. Kurative Leistungen dürfen auf diesem Überweisungsschein nicht in Rechnung gestellt werden.
Damit der Vertragsarzt den Netto- Rechnungsbetrag ermitteln und seiner Steuerpflicht nachkommen kann, ist in diesen Fällen für die Direktabrechnung der nach dem Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) erbrachten Leistungen für das laufende Jahr der Punktwert der Ersatzkassen des ersten Quartals des Vorjahres zur Rechnungslegung heran-
zuziehen. Die jeweils zuständige Kas- senärztliche Vereinigung teilt diesen Punktwert den Vertragsärzten und der Abrechnungsstelle Heilfürsorge BGS mit. Vertragsärzte, die nicht die ,Klein- unternehmerregelung‘ in Anspruch neh- men, stellen dem Bundesgrenzschutz den Gesamtrechnungsbetrag der um- satzsteuerpflichtigen Leistungen (Netto- Betrag zuzüglich Umsatzsteuer) in Rech- nung, der vom Kostenträger innerhalb einer Frist von vier Wochen zu beglei- chen ist.
Für umsatzsteuerpflichtige Leistun- gen, die zwischen dem 8. März 2001 und dem In-Kraft-Treten dieser Protokoll- notiz erbracht worden sind, kann der Ver- tragsarzt – falls erforderlich – der Ab- rechnungsstelle Heilfürsorge BGS den Umsatzsteuerbetrag nachträglich unmit- telbar in Rechnung stellen.“
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Berlin/Köln, den 9. November 2001 B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 49½½½½7. Dezember 2001 AA3319
1) § 6 Absatz 1 wird um folgenden Wortlaut ergänzt:
„wobei in Fällen umsatzsteuerpflichti- ger Leistungen des laufenden Kalender- jahres – sofern der Vertragsarzt die so ge- nannte ,Kleinunternehmerregelung‘ (§ 19 Umsatzsteuer-Gesetz) nicht in Anspruch nimmt – jeweils der Punktwert für die Er- satzkassen des ersten Vorjahresquartals zugrunde zu legen ist.“
2) § 6 Absatz 4 wird wie folgt geän- dert:
Satz 1 wird um folgenden Wortlaut er- gänzt:
„soweit nicht im Falle umsatzsteuer- pflichtiger Leistungen eine Direktab- rechnung zwischen Vertragsarzt und Ko- stenträger erfolgt.“
Die Änderungen treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bonn/Köln, den 9. November 2001
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, vertreten durch den Vorstand, wird folgende
Änderung des Vertrages über die ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden
vom 28. Februar 1989 in der Fassung vom 4. Juli 2001 vereinbart:
„Leistungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2, die von ,Beauftragten Ärzten‘ des Bundes- amtes für den Zivildienst im Rahmen der nach § 39 Absatz 1 Zivildienstgesetz vorgesehenen Untersuchungen (zum Beispiel Einstellungs-, Nach-, Tauglich- keitsuntersuchung) veranlasst werden,
sind von dem ausführenden Vertrags- arzt, falls dieser nicht die so genannte ,Kleinunternehmerregelung‘ (§ 19 Um- satzsteuer-Gesetz) in Anspruch nimmt, ab 1. Januar 2002 direkt mit dem Bun- desamt für den Zivildienst abzurechnen.
Grund hierfür ist, dass diese Leistungen
aufgrund des o. a. Erlasses der Umsatz- steuerpflicht für ärztliche Gutachter- tätigkeit unterliegen.
Der mit einem ,B‘ gekennzeichnete Überweisungsschein (lilafarben), der vom Bundesamt für den Zivildienst mit einem Stempelaufdruck ,umsatzsteuer- pflichtige Leistungen‘ versehen wird, ist im Falle der Umsatzsteuerpflicht vom Vertragsarzt direkt mit dem Bundesamt für den Zivildienst, 50964 Köln, abzu- rechnen. Kurative Leistungen dürfen auf diesem Überweisungsschein nicht in Rechnung gestellt werden.
Damit der Vertragsarzt den Netto- Rechnungsbetrag ermitteln und seiner Steuerpflicht nachkommen kann, ist in diesen Fällen für die Direktabrechnung der nach dem Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) erbrachten Lei- stungen für das laufende Jahr der Punktwert der Ersatzkassen des ersten Quartals des Vorjahres zur Rechnungs- legung heranzuziehen. Die jeweils zu- ständige Kassenärztliche Vereinigung teilt diesen Punktwert den Vertragsärz- ten und dem zuständigen Bundesamt für den Zivildienst mit. Vertragsärzte, die nicht die ,Kleinunternehmerre- gelung‘ in Anspruch nehmen, stellen dem Bundesamt für den Zivildienst den Gesamtrechnungsbetrag der umsatz- steuerpflichtigen Leistungen (Netto- Betrag zuzüglich Umsatzsteuer) in Rech- nung, der vom Kostenträger innerhalb einer Frist von vier Wochen zu beglei- chen ist.
Für umsatzsteuerpflichtige Leistun- gen, die zwischen dem 8. März 2001 und dem In-Kraft-Treten dieser Protokoll- notiz erbracht worden sind, kann der Ver- tragsarzt – falls erforderlich – dem Bun- desamt für den Zivildienst den Umsatz- steuerbetrag nachträglich unmittelbar in Rechnung stellen.“
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bonn/Köln, den 9. November 2001