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Archiv "Bekanntmachungen: 8. Nachtrag" (07.12.2001)

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(1)

Musterungs-, Tauglichkeits- oder Ver- wendungsfähigkeitsuntersuchungen und Gutachten sind nach dem Rundschrei- ben des Bundesfinanzministeriums vom 13. Februar 2001 nicht von der Umsatz- steuer befreit. Vor diesem Hintergrund ist für die Verträge Bundeswehr, Bundes- grenzschutz und Zivildienst für diese Leistungen ab 1. Januar 2002 eine Direkt- abrechnung zwischen dem ausführenden Vertragsarzt und dem zuständigen Ko- stenträger vorgesehen. Eine Direkt- abrechnung soll jedoch nur dann erfol- gen, wenn der die Leistungen erbringen- de Vertragsarzt die so genannte „Klein- unternehmerregelung“ (§ 19 Umsatz- steuer-Gesetz) nichtin Anspruch nimmt.

Hierdurch wird sichergestellt, dass ne- ben den Gebühren für die ärztlichen Lei- stungen auch die gesetzliche Umsatz- steuer vom Vertragsarzt berechnet wer- den kann. Für Fälle, in denen der Ver- tragsarzt die „Kleinunternehmerrege- lung“ in Anspruch nimmt, verbleibt es bei der Abrechnung dieser Leistungen über die Kassenärztlichen Vereinigun- gen. Durch die Protokollnotizen zu den jeweiligen Verträgen werden die Einzel-

heiten des Verfahrens geregelt. Der Überweisungsschein wird seitens der Kostenträger mit einem Stempelauf- druck „umsatzsteuerpflichtige Leistun- gen“ versehen; kurative Leistungen sind auf diesem Überweisungsschein – wie bisher – nicht in Rechnung zu stellen.

Einzelheiten zu steuerrechtlichen Fra- gen sollten jedoch mit dem Steuerberater geklärt werden, um eine Entscheidung entweder für die Direktabrechnung oder – wie bisher – für die Beibehaltung des Abrechnungsweges über die Kassenärzt- liche Vereinigung treffen zu können.

Darüber hinaus sind im Vertrag Bun- desgrenzschutz redaktionelle Änderun- gen aufgrund der Überarbeitung der Heilfürsorgevorschriften des Bundes- grenzschutzes aufgenommen worden.

Wesentliche Neuerung ist, dass bei der Verordnung von Arzneimitteln nunmehr das Feld „geb.-pflichtig“ auf dem Arznei- verordnungsblatt anzukreuzen ist. Die Vertragsänderungen einschließlich der Protokollnotizen treten vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragspartner – von der jedoch auszugehen ist – am 1. Januar

2002 in Kraft. ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 49½½½½7. Dezember 2001 AA3317

Verträge Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Zivildienst

Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Leistungen

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

1) In § 6 Absatz 1 wird Satz 1 um fol- genden Wortlaut ergänzt:

„wobei in Fällen umsatzsteuerpflichti- ger Leistungen des laufenden Kalender- jahres – sofern der Vertragsarzt die so ge- nannte ,Kleinunternehmerregelung‘ (§ 19 Umsatzsteuer-Gesetz) nicht in Anspruch nimmt – jeweils der Punktwert für die Er- satzkassen des ersten Vorjahresquartals zugrunde zu legen ist.“

2) In § 7 Absatz 1 wird Satz 4 um fol- genden Wortlaut ergänzt:

„soweit nicht im Falle umsatzsteuer- pflichtiger Leistungen eine Direktab- rechnung zwischen Vertragsarzt und Ko- stenträger erfolgt.“

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bonn/Köln, den 9. November 2001

Bekanntmachungen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium der Verteidigung, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989 in der Fassung vom 1. März 1999 folgender

8. Nachtrag

geschlossen:

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Vertei- digung, Bonn, und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, vertreten durch den Vorstand, wird zu § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Vertrages wegen der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachtertätigkeit (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Februar 2001) nachstehende

Protokollnotiz

vereinbart:

„Leistungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 des Vertrages (zum Beispiel Mu- sterungs-, Eignungs-, Verwendungsunter- suchungen), die von Ärzten der Bundes- wehr durch Überweisung veranlasst wer- den, sind von dem ausführenden Ver- tragsarzt – falls dieser nicht die so ge- nannte ,Kleinunternehmerregelung‘ (§ 19 Umsatzsteuer-Gesetz) in Anspruch nimmt – ab 1. Januar 2002 direkt mit der zuständigen Wehrbereichsverwaltung ab- zurechnen. Grund hierfür ist, dass diese Leistungen aufgrund des o. a. Erlasses der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachtertätigkeit unterliegen.

Der Überweisungsschein, der von der Bundeswehr mit einem Stempelaufdruck ,umsatzsteuerpflichtige Leistungen‘ ver- sehen wird, ist im Falle der Umsatzsteu- erpflicht vom Vertragsarzt direkt mit der zuständigen Wehrbereichsverwaltung ab- zurechnen. Kurative Leistungen dürfen auf diesem Überweisungsschein nicht in Rechnung gestellt werden.

Damit der Vertragsarzt den Netto- Rechnungsbetrag ermitteln und seiner Steuerpflicht nachkommen kann, ist in diesen Fällen für die Direktabrechnung der nach dem Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) erbrachten Leistungen für das laufende Jahr der Punktwert der Ersatzkassen des ersten Quartals des Vorjahres zur Rechnungslegung heranzu- ziehen. Die jeweils zuständige Kas- senärztliche Vereinigung teilt diesen Punktwert den Vertragsärzten und der zuständigen Wehrbereichsverwaltung mit.

Vertragsärzte, die nicht die ,Kleinunter- nehmerregelung‘ in Anspruch nehmen, stellen der Wehrbereichsverwaltung den Gesamtrechnungsbetrag der umsatzsteu- erpflichtigen Leistungen (Netto-Betrag

(2)

zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung, der vom Kostenträger innerhalb einer Frist von vier Wochen zu begleichen ist.

Für umsatzsteuerpflichtige Leistun- gen, die zwischen dem 8. März 2001 und dem In-Kraft-Treten dieser Protokollno- tiz erbracht worden sind, kann der Ver- tragsarzt – falls erforderlich – der zustän-

digen Wehrbereichsverwaltung den Um- satzsteuerbetrag nachträglich unmittel- bar in Rechnung stellen.“

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bonn/Köln, den 9. November 2001

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3318 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 49½½½½7. Dezember 2001

1) In § 3 Absatz 1 wird der Wortlaut

„Überweisungsschein für ärztliche Be- handlung“ ersetzt durch „Überweisungs-/

Abrechnungsschein“.

2) § 5 Absatz 3 wird wie folgt geän- dert:

In Satz 2 wird das Wort „möglichst“ er- satzlos gestrichen.

In Satz 3 werden die Worte „Gebühr frei“ ersetzt durch „Geb.-pfl.“

3) § 6 Absatz 1 wird um folgenden Wortlaut ergänzt:

„wobei in Fällen umsatzsteuerpflich- tiger Leistungen des laufenden Kalen- derjahres – sofern der Vertragsarzt die so genannte ,Kleinunternehmerregelung‘

(§ 19 Umsatzsteuer-Gesetz) nicht in An- spruch nimmt – jeweils der Punktwert für die Ersatzkassen des ersten Vorjahres- quartals zugrunde zu legen ist.“

4) Die Sternchenanmerkung zu § 6 Absatz 1 wird ergänzt um „Diabetes- Vereinbarung“ und „Vereinbarung über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten“.

5) § 7 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 1 wird um folgenden Wortlaut ergänzt:

„soweit nicht im Falle umsatzsteuer- pflichtiger Leistungen eine Direktab- rechnung zwischen Vertragsarzt und Ko- stenträger erfolgt.“

In Absatz 2 wird der Wortlaut „Über- weisungsschein des BGS“ ersetzt durch

„Überweisungsschein-/Abrechnungsschein des BGS“.

6) In den §§ 7 und 8 wird die Be- zeichnung „Zentrale Abrechnungsstelle Heilfürsorge/BGS (ZastH/BGS)“ in

„Abrechnungsstelle Heilfürsorge BGS (AstH/BGS)“ geändert.

7) Die Anlage 1 zum Vertrag erhält folgende Fassung:

Postanschriften der Leiter Ärztlicher Dienst/Abrechnungsstelle Heilfürsorge BGS

1. Ärztlicher Dienst

Grenzschutzpräsidium Nord Postfach 11 24

24569 Bad Bramstedt 2. Ärztlicher Dienst

Grenzschutzpräsidium Ost Postfach 99 01 25

11001 Berlin 3. Ärztlicher Dienst

Grenzschutzpräsidium Mitte Postfach 12 22

34227 Fuldatal

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium des Innern, Berlin, und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 9. Februar 2000 folgender

2. Nachtrag

vereinbart:

4. Ärztlicher Dienst

Grenzschutzpräsidium Süd Postfach 40 07 12

80707 München 5. Ärztlicher Dienst

Grenzschutzpräsidium West Postfach 20 45

53743 Sankt Augustin

6. Ärztlicher Dienst bei der Grenz- schutzdirektion

Abrechnungsstelle Heilfür- sorge BGS

Villemombler Straße 80 53123 Bonn

8) Der Mustervertrag 2 zur Anlage 2 wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 4 erhält der erste Spie- gelstrich folgende Fassung:

„– Hörhilfen und andere Hilfsmittel, außer Sehhilfen“.

9) Die Anlage 4 zum Vertrag wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 2 erhält fol- gende Fassung:

„Der Arzt hat das Feld ,Gebühren- pflichtig‘ anzukreuzen.“

Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fas- sung:

„Bei Verordnung von Hilfsmitteln, außer Sehhilfen, ist vom PVB im BGS die Genehmigung durch den LÄD einzuho- len.“

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Berlin/Köln, den 9. November 2001

„Leistungen nach § 1 Absatz 1 des Ver- trages, die Untersuchungen auf Polizei- diensttauglichkeit sowie zum Zwecke der Feststellung der Dienst-/Verwen- dungsfähigkeit betreffen und die von Ärzten im Bundesgrenzschutz durch Überweisung veranlasst werden, sind von dem ausführenden Vertragsarzt, falls dieser nicht die so genannte ,Kleinunternehmerregelung‘ (§ 19 Um- satzsteuer-Gesetz) in Anspruch nimmt, ab 1. Januar 2002 direkt mit der Abrech-

nungsstelle Heilfürsorge BGS, Ville- mombler Straße 80, 53123 Bonn, abzu- rechnen. Grund hierfür ist, dass diese Leistungen aufgrund des o. a. Erlasses der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachtertätigkeit unterliegen.

Der Überweisungsschein, der vom Bundesgrenzschutz mit einem Stempel- aufdruck ,umsatzsteuerpflichtige Leistun- gen‘ versehen wird, ist im Falle der Um- satzsteuerpflicht direkt mit der Abrech- nungsstelle Heilfürsorge BGS, Ville-

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium des Innern, Berlin, und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln, vertreten durch den Vorstand, wird zu § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Vertrages wegen der Umsatzsteuer- pflicht für ärztliche Gutachtertätigkeit (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Februar 2001) nachstehende

Protokollnotiz

vereinbart:

(3)

mombler Straße 80, 53123 Bonn, abzu- rechnen. Kurative Leistungen dürfen auf diesem Überweisungsschein nicht in Rechnung gestellt werden.

Damit der Vertragsarzt den Netto- Rechnungsbetrag ermitteln und seiner Steuerpflicht nachkommen kann, ist in diesen Fällen für die Direktabrechnung der nach dem Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) erbrachten Leistungen für das laufende Jahr der Punktwert der Ersatzkassen des ersten Quartals des Vorjahres zur Rechnungslegung heran-

zuziehen. Die jeweils zuständige Kas- senärztliche Vereinigung teilt diesen Punktwert den Vertragsärzten und der Abrechnungsstelle Heilfürsorge BGS mit. Vertragsärzte, die nicht die ,Klein- unternehmerregelung‘ in Anspruch neh- men, stellen dem Bundesgrenzschutz den Gesamtrechnungsbetrag der um- satzsteuerpflichtigen Leistungen (Netto- Betrag zuzüglich Umsatzsteuer) in Rech- nung, der vom Kostenträger innerhalb einer Frist von vier Wochen zu beglei- chen ist.

Für umsatzsteuerpflichtige Leistun- gen, die zwischen dem 8. März 2001 und dem In-Kraft-Treten dieser Protokoll- notiz erbracht worden sind, kann der Ver- tragsarzt – falls erforderlich – der Ab- rechnungsstelle Heilfürsorge BGS den Umsatzsteuerbetrag nachträglich unmit- telbar in Rechnung stellen.“

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Berlin/Köln, den 9. November 2001 B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 49½½½½7. Dezember 2001 AA3319

1) § 6 Absatz 1 wird um folgenden Wortlaut ergänzt:

„wobei in Fällen umsatzsteuerpflichti- ger Leistungen des laufenden Kalender- jahres – sofern der Vertragsarzt die so ge- nannte ,Kleinunternehmerregelung‘ (§ 19 Umsatzsteuer-Gesetz) nicht in Anspruch nimmt – jeweils der Punktwert für die Er- satzkassen des ersten Vorjahresquartals zugrunde zu legen ist.“

2) § 6 Absatz 4 wird wie folgt geän- dert:

Satz 1 wird um folgenden Wortlaut er- gänzt:

„soweit nicht im Falle umsatzsteuer- pflichtiger Leistungen eine Direktab- rechnung zwischen Vertragsarzt und Ko- stenträger erfolgt.“

Die Änderungen treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bonn/Köln, den 9. November 2001

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, vertreten durch den Vorstand, wird folgende

Änderung des Vertrages über die ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden

vom 28. Februar 1989 in der Fassung vom 4. Juli 2001 vereinbart:

„Leistungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2, die von ,Beauftragten Ärzten‘ des Bundes- amtes für den Zivildienst im Rahmen der nach § 39 Absatz 1 Zivildienstgesetz vorgesehenen Untersuchungen (zum Beispiel Einstellungs-, Nach-, Tauglich- keitsuntersuchung) veranlasst werden,

sind von dem ausführenden Vertrags- arzt, falls dieser nicht die so genannte ,Kleinunternehmerregelung‘ (§ 19 Um- satzsteuer-Gesetz) in Anspruch nimmt, ab 1. Januar 2002 direkt mit dem Bun- desamt für den Zivildienst abzurechnen.

Grund hierfür ist, dass diese Leistungen

aufgrund des o. a. Erlasses der Umsatz- steuerpflicht für ärztliche Gutachter- tätigkeit unterliegen.

Der mit einem ,B‘ gekennzeichnete Überweisungsschein (lilafarben), der vom Bundesamt für den Zivildienst mit einem Stempelaufdruck ,umsatzsteuer- pflichtige Leistungen‘ versehen wird, ist im Falle der Umsatzsteuerpflicht vom Vertragsarzt direkt mit dem Bundesamt für den Zivildienst, 50964 Köln, abzu- rechnen. Kurative Leistungen dürfen auf diesem Überweisungsschein nicht in Rechnung gestellt werden.

Damit der Vertragsarzt den Netto- Rechnungsbetrag ermitteln und seiner Steuerpflicht nachkommen kann, ist in diesen Fällen für die Direktabrechnung der nach dem Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab (EBM) erbrachten Lei- stungen für das laufende Jahr der Punktwert der Ersatzkassen des ersten Quartals des Vorjahres zur Rechnungs- legung heranzuziehen. Die jeweils zu- ständige Kassenärztliche Vereinigung teilt diesen Punktwert den Vertragsärz- ten und dem zuständigen Bundesamt für den Zivildienst mit. Vertragsärzte, die nicht die ,Kleinunternehmerre- gelung‘ in Anspruch nehmen, stellen dem Bundesamt für den Zivildienst den Gesamtrechnungsbetrag der umsatz- steuerpflichtigen Leistungen (Netto- Betrag zuzüglich Umsatzsteuer) in Rech- nung, der vom Kostenträger innerhalb einer Frist von vier Wochen zu beglei- chen ist.

Für umsatzsteuerpflichtige Leistun- gen, die zwischen dem 8. März 2001 und dem In-Kraft-Treten dieser Protokoll- notiz erbracht worden sind, kann der Ver- tragsarzt – falls erforderlich – dem Bun- desamt für den Zivildienst den Umsatz- steuerbetrag nachträglich unmittelbar in Rechnung stellen.“

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bonn/Köln, den 9. November 2001

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun- desministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, vertreten durch den Vorstand, wird zu § 6 Absätze 1 und 4 des Vertrages wegen der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachtertätigkeit (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Februar 2001) nachste- hende

Protokollnotiz

vereinbart:

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