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Archiv "Gesetzliche Rentenversicherung immer teurer" (15.11.1996)

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Kinder sind gesetzlich un- fallversichert, wenn ihnen während des Aufenthalts im Kindergarten etwas zustößt – oder auf dem Hin- bezie- hungsweise Rückweg. Dassel- be gilt für Schüler allgemein- bildender Schulen, ferner für Studenten an Universitäten oder Fachhochschulen. Die Beiträge dafür trägt der Staat.

Zuständig für die Versiche- rung sind die „Gemeinde-Un- fallversicherungen“ der Bun- desländer oder Städte.

Bezahlt wird alles, was für

„die Wiederherstellung der Gesundheit“ erforderlich ist.

In schweren Fällen wird eine Rente fällig. Sie beträgt – je nach dem Grad der Erwerbs- minderung, dem Alter (und je nach Bundesland) – zwi- schen 117 und 1 652 DM mo- natlich.

Freizeitunfälle sind nicht eingeschlossen; sie können durch eine private Unfallver- sicherung abgedeckt werden.

Sie zahlt für jeden bleibenden Schaden – auch für solche

Schäden, die zugleich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auslö- sen. Dieser Zusatzschutz ist allerdings – anders als der der gesetzlichen Unfallversiche- rung – nicht kostenlos zu er- langen. Doch gehört diese Vorsorgemaßnahme zu den preisgünstigsten. Schon für einen Monatsbeitrag von etwa zehn DM beträgt in der Kinderunfallversicherung die Versicherungssumme, die bei Vollinvalidität ausgezahlt wird, rund 200 000 DM. Mit- versichert sind bei Kindern bis zehn Jahre auch Vergif- tungen, die zu einer dauern- den Behinderung führen.

Stets zahlt die private Un- fallversicherung ihre vertrag- lich vereinbarten Leistungen zusätzlich zu anderen gesetz- lichen oder privaten Entschä- digungen – auch wenn ein an- derer den Unfall zu verant- worten hat und für die fi- nanziellen Folgen einschließ- lich Schmerzensgeld haften muß. Wolfgang Büser

[39]

Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 46, 15. November 1996

V E R S I C H E R U N G E N

Kinder, Schüler, Studenten

Monatsrente bis zu 1 652 DM

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland wird immer teurer. Schon im kommenden Jahr wird der Beitragssatz auf mindestens 19,9 Prozent des Bruttolohnes beziehungsweise -gehaltes ansteigen. Dies geht aus dem aktuellen Rentenbericht der Bundesregierung hervor. Nachdem diese Zahl bekannt wurde, meldeten sich die Ver- sicherungsträger zu Wort. Sie halten die Schätzung für zu optimistisch. Angesichts der konjunkturellen Entwicklung und der Si- tuation auf dem Arbeitsmarkt halten sie es für unumgänglich, daß der Beitragssatz noch stärker angehoben wird. N Über die möglichen Wahl-

freiheiten zwischen privater und gesetzlicher Krankenver- sicherung herrscht immer wieder Unklarheit. Im fol- genden geht es deshalb um ei- nen Fall, zu dem es öfter Fra- gen gibt: Was, wenn eine Frau während des Erziehungsur- laubs von der privaten in die gesetzliche Krankenversiche- rung wechseln will?

Bei Arbeitnehmern, die wegen der Höhe ihres Ar- beitsverdienstes krankenver- sicherungsfrei sind, wirkt die- se Versicherungsfreiheit nicht allein deshalb fort, weil das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Vielmehr wird hier- für vorausgesetzt, daß die Person zu den höherverdie- nenden Arbeitnehmern zählt.

Das trifft aber nicht mehr zu, wenn eine Arbeitnehmerin nach der Geburt eines Kindes im Anschluß an die Schutzfri- sten des Mutterschutzgeset- zes Erziehungsurlaub in An- spruch nimmt und deshalb –

Krankenversicherung

Wechsel im Erziehungsurlaub

vorausschauend – für einen längeren Zeitraum Arbeits- entgelt nicht mehr bezieht.

Die Arbeitnehmerin ge- hört dann für die Zeit des Erziehungsurlaubs nicht mehr zum Kreis der versiche- rungsfreien höherverdienen- den Arbeitnehmer. Sofern diese Arbeitnehmerin wäh- rend des Erziehungsurlaubs keine eigenen Einnahmen hat (das Erziehungsgeld rechnet nicht zum Gesamteinkom- men), kann sie über ihren Ehepartner, sofern dieser pflichtversichert ist, familien- versichert sein. So hat es das Bundessozialgericht in-

zwischen durch mehrere Ur- teile entschieden (unter ande- rem Urteile vom 29. Juni 1993, Az.: 12 RK 48/91 und 12 RK 9/92).

Anderes gilt für ver- sicherungsfreie Beamtinnen während der Dauer des Er- ziehungsurlaubs, wenn wäh- rend des Erziehungsurlaubs die Beihilfeberechtigung fort- besteht. Denn bei Beamten knüpft die Versicherungsfrei- heit an den Status an, der sich aber für die Dauer des Erzie- hungsurlaubs nicht ändert (so das Urteil des Bundessozial- gerichts vom 29. Juni 1993, Az.: 12 RK 91/92). WB

Mit neuen Anzeigen setzt der Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

(PKV) seine Informations- und Aufklärungskampagne für Versicherte fort. Gegen die ursprüngliche Anzeigen- kampagne hatte der Bund der Versicherten e.V., Ham- burg, eine einstweilige Ver- fügung erwirkt. Wie der Bund der Versicherten dem Verband der privaten Kran- kenversicherung vorhielt, handele es sich bei den ver- breiteten Slogans und Bot- schaften um eine „Mogel- Packung“. Sowohl die pri- vate Krankheitskostenversi- cherung (Vollversicherung) als auch die Beitragssiche- rungsprogramme der PKV seien „unseriös“ kalkuliert und deswegen im Vergleich zur gesetzlichen Kranken-

versicherung wettbewerbs- widrig. Dagegen steht der Verband der privaten Kran- kenversicherung auf dem Standpunkt, lediglich über die unterschiedlichen Finan- zierungsverfahren und die typische Funktionsweise der PKV informiert zu haben.

Der Bund der Versicher- ten, der schon wiederholt Auseinandersetzungen mit dem PKV-Verband hatte, habe einseitig die Interessen der gesetzlichen Versiche- rung verfochten, obwohl er in der Klageschrift einräumt, daß der Beitrag in der gesetz- lichen Versicherung in Ex- tremfällen tatsächlich schnel- ler steigen könne als die Prä- mien in der PKV. Inzwischen hat der PKV-Verband seine Informationskampagne wie geplant fortgesetzt. HC

Aufklärungs-Kampagne wird

fortgesetzt

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