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Archiv "Wildunfall: Nicht immer zahlt die Versicherung" (24.10.2003)

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G

latteis ohne Frost“ nen- nen Haftpflichtversiche- rer das Herbstlaub auf Bürgersteigen. Die bunten Blätter bilden besonders bei Nässe eine glitschige Schicht unter dem Druck von Schuh- sohlen. Die Rutschgefahr be- steht rund um die Uhr, die Haftung ebenso. Denn wie bei der winterlichen Räum- und Streupflicht besteht im Herbst die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gehsteige für Fußgänger gefahrlos zu bege- hen sind.

Im Regelfall haben die Gemeinden die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angren- zenden Grundstücke übertra- gen. Die Eigentümer wieder- um vereinbaren üblicherwei- se mit ihren Mietern, dass die- se für Sauberkeit auf dem Bürgersteig zu sorgen haben;

sie wohnen schließlich nä- her am Gefahr bringenden Objekt. Doch rechtlich bleibt der Vermieter verantwortlich dafür, dass vor seinem Haus alles mit rechten Dingen zu- geht. Ein „laubgeschädigter“

Passant muss sich also zu- nächst an den Vermieter wen- den, der wiederum auf den beauftragten Mieter zurück- greifen kann.

Komplexe mit Eigentums- wohnungen sind ein beson- derer Fall. Hier sind alle Woh- nungseigentümer gemeinsam verpflichtet, dass vor dem Anwesen gekehrt ist. Ein ver- unglückter Fußgänger kann sich demnach mit berechtig- ten Ansprüchen an allen Ei- gentümern schadlos halten.

Er kann sich sogar einen von ihnen „aussuchen“; mag dieser dann zusehen, wie er das Geld von den übrigen Ei- gentümern zurückerhält. Die

Haftung der Eigentümer be- steht auch dann, wenn Be- wohner von Eigentumswoh- nungen des Hauses nicht gleichzeitig Eigentümer, son- dern lediglich Mieter sind.

Wie kann man sich gegen die Schadenersatzforderun- gen von Fußgängern, die sich

verletzt haben, versichern?

Die Privathaftpflichtversiche- rung hilft Besitzern von selbst- genutzten Eigenheimen, Ei- gentums- und Ferienwohnun- gen. Für Besitzer von Mehr- familienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäu- sern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht- versicherung ein. Für einen betroffenen Mieter kann es wichtig sein, über eine Pri- vathaftpflichtversicherung zu verfügen – und zwar für den Fall, dass er vom Ver- mieter oder dessen Versi- cherung schadenersatzpflich- tig gemacht wird, weil er seiner aus dem Mietver- trag resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist, den

Bürgersteig zu fegen und so begehbar zu halten.

Wie oft und wie gut vor der eigenen Haustür gekehrt werden muss, hängt vom Ein- zelfall an. Türmt sich das Laub, so muss häufiger ge- kehrt werden. Andererseits ist es den Hausbesitzern/Mie- tern nicht zuzumuten, den ganzen Tag „Besen bei Fuß“

zu stehen. Das bedeutet:

Nicht jeder Unfall auf laub- bedecktem Boden zieht au- tomatisch Schadenersatzan- sprüche der Geschädigten nach sich. Entsteht darüber Streit, so prüfen die Richter, ob nicht ein zu sorglos (un- vernünftiges) Verhalten des Fußgängers zum Unfall ge-

führt hat. WB

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 4324. Oktober 2003 [63]

V E R S I C H E R U N G E N

Glitschiges Laub

Der Gehsteig muss begehbar bleiben

Wie im Winter muss auch im Herbst vor der eigenen Tür gekehrt werden.

M

ehr als 300 000 Schä- den verursachen Hun- de jährlich. Vom zerris- senen Hosenbein bis zum töd- lich endenden Verkehrsunfall.

Etwa 200 000-mal im Jahr ent- schädigten die Kaskoversiche- rer Autofahrer, deren Fahr-

zeuge ungewollten Kontakt mit Wild hatten. Dabei sollen mehr Füchse, Rehe und Hasen auf der Strecke geblieben sein als durch die Flinten der Jäger.

Mehr als eine viertel Milliarde Euro müssen dafür jedes Jahr aufgebracht werden. Traurige

Bilanz darüber hinaus: fast 50 getötete und mehr als 3 000 schwer verletzte Verkehrsteil- nehmer pro Jahr. Der gesamte Schaden durch Tiere dürfte bei etwa einer halben Milliar- de Euro im Jahr liegen.

Wer einen Wildunfall hat, bekommt seinen Schaden am Fahrzeug durch die Kaskover- sicherung bezahlt. Vorausset- zung dazu ist allerdings, dass es sich um einen Zusammenstoß

„des in Bewegung befindli- chen Fahrzeuges“ mit Haar- wild handelt. Zum Haarwild zählen nach dem Bundesjagd- gesetz Hirsche, Rehe, Gem- sen, Luchs und Fuchs, Hase, Marder, Dachs, Wildschwein und Wiesel. Läuft also ein Hund oder eine Kuh vor das Auto, muss der Fahrer versu- chen, den Tierhalter ausfindig zu machen – die Kaskoversi- cherung zahlt in diesem Fall nicht. Auch beim Schaden am Auto durch einen Vogel gibt es kein Geld, es sei denn, die Windschutzscheibe ist kaputt.

Hier zahlt die Teilkasko.

Wenn es zu einem Wildun- fall gekommen ist, sollte man den Warnblinker einschalten, das Warndreieck aufstellen, die Polizei verständigen und die Fahrbahn möglichst räu- men. Dabei ist es ratsam, die Tiere nur mit Handschuhen (aus dem Verbandskasten) an- zufassen. Rolf Combach

Wildunfall

Nicht immer zahlt die Versicherung

Zur Schadensregulierung bei Unfällen mit Tieren müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Auch bei Unfällen mit Tieren sollte die Unfallstelle gesichert und die Polizei verständigt werden.

Foto:Daewoo/WW

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