B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 37½½½½14. September 2001 AA2383
Beginn der Behandlung deren Notwendigkeit bzw. Prognose nochmals durch einen qualifizierten Gutachter beurteilen zu lassen.
Die unter den Nrn. 7 bis 10 aufgeführten redaktionellen Än- derungen stellen notwendige Anpassungen an die zwi- schenzeitlich geänderten PTV-Formblätter dar.
Weiterhin ist die unter Nr. 10 aufgeführte Bestimmung er- wähnenswert, wonach ab dem 1. 10. 2001 die Formblätter PTV 1, PTV 2 und PT 3 KZT a/b/c, PT 3 KZT a/b/c (K) und VT 3 KZT a/b/c auch als Blankoformulare entsprechend den dafür
festgelegten Vorschriften in der Praxis des Therapeuten ausge- druckt werden können. Dadurch vereinfacht sich das Antrags- verfahren in der Psychotherapie für diejenigen Therapeuten, die über entsprechende technische Voraussetzungen zur Blan- koformulardruckung in der Praxis verfügen.
Die entsprechenden Änderungen und Ergänzungen treten zum 1. 10. 2001 in Kraft. Zur Veröffentlichung ist die entspre- chende Änderungsvereinbarung der Psychotherapievereinba- rung beigefügt, die inhaltsgleich mit der Änderungsvereinba- rung zur Anlage 1 zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag ist. ✮
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren nachstehende
Änderungen bzw. Ergänzungen der Anlage zum Bundesmantel- vertrag-Ärzte (BMV-Ä) über die Anwendung von Psychotherapie in
der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)
in der Fassung vom 7. Dezember 1998
Bekanntmachungen
1. In § 11 Abs. 14, letzter Satz, wird „gegenüber dem Gut- achter“ ersatzlos gestrichen.
2. Der letzte Absatz des § 12 Abs. 5 wird zu einem eigenen Absatz 6 und folgendermaßen formuliert:
„Bei Verletzung der sich aus dieser Vereinbarung ergeben- den Gutachterpflichten durch den Gutachter kann die Kas- senärztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Bestellung widerru- fen.“
3. Die Nummerierungen der Abs. 6 bis 8 des § 12 ändern sich entsprechend fortlaufend.
4. § 12 Abs. 9 wird ersatzlos gestrichen.
5. In § 13 Abs. 2 wird der erste Satz folgendermaßen neu ge- fasst:
„Der die Psychotherapie ausführende Therapeut unterrich- tet die Krankenkasse unverzüglich über Beendigung oder Ab- bruch einer Behandlung.“
6. In § 13 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenkasse kann grundsätzlich jeden Antrag einem Gutachter zur Prüfung übergeben, sofern sie dies für erforder- lich hält.“
7. In § 15 Abs. 1 wird in der Aufzählung hinter „PTV 7 b – Durchschrift der Mitteilung der Leistungspflicht an den Thera- peuten zur Beifügung für die Abrechnung“ eingefügt „PTV 7 c – Durchschrift der Mitteilung der Leistungspflicht an den The- rapeuten zum Verbleib bei der Krankenkasse“.
8. In § 15 Abs. 2 werden die letzten beiden Sätze folgender- maßen neu gefasst:
„Der Konsiliarbericht wird im Vierfachsatz erstellt. Das Ori- ginal ist für den Therapeuten bestimmt, die erste Durchschrift für den Gutachter, die zweite Durchschrift zum Verbleib beim
Konsiliararzt und die dritte Durchschrift für die Krankenkas- se.“
9. In § 15 Abs. 6 wird der erste Satz folgendermaßen neu ge- fasst:
„Das Formblatt PTV 7 a/b/c wird dreifach erstellt.“
10. In § 15 Abs. 7 wird im letzten Satz „PTV 7/a/b“ durch /c ergänzt und folgender Satz angefügt:
„Die Formulare PTV 1, PTV 2, PT 3 KZT/a/b/c, PT 3 KZT/a/b/c (K) und VT 3 KZT/a/b/c können auch als Blanko- formulare entsprechend den dafür festgelegten Vorschriften in der Praxis des Therapeuten ausgedruckt werden.“
Die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen der Psy- chotherapie-Vereinbarung treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Hamburg/Bo- chum, den 3. 9. 2001
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn Bundesverband der Betriebskrankenkassen,
K.d.ö.R., Essen
IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch-Gladbach Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,
K.d.ö.R., Kassel
See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum