A 152 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 112|
Heft 4|
23. Januar 2015Bekanntmachungen
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie:
§ 22 Absatz 2 Nr. 4
Vom 16. Oktober 2014
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie:
EMDR bei Erwachsenen mit Posttraumatischen Belastungsstörungen und Umstrukturierung der Anlage 1
Vom 16. Oktober 2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Durchfüh- rung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie), zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz AT 18.06.2013 B 6), wie folgt zu ändern:
I. In § 22 Absatz 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
„4. Schizophrene und affektive psychotische Störungen.“
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Ver- öffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 16. Oktober 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hecken
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen, die Anlage 1 der Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärzt- lichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie), zuletzt geän- dert am 18. April 2013 (BAnz AT 18.06.2013 B 6), wie folgt zu ändern:
I. Nach der Angabe „Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt gemäß § 17 Absatz 3 der Richtlinie fest:“ wird fol- gende Angabe eingefügt:
„I. Die nachstehenden Verfahren, Methoden und Techniken können wie folgt Anwendung finden:“
II. Die Angabe „3. Die Erfordernisse der Psychotherapie- Richtlinie werden nicht erfüllt von:“ wird ersetzt durch die Angabe
„II. Die folgenden Psychotherapieverfahren, Psychothera- piemethoden und psychotherapeutischen Techniken können keine Anwendung finden, da die Erfordernisse der Psycho- therapie-Richtlinie nicht erfüllt werden:“
III. Nach der Nummer I.2 wird folgende Nummer I.3 einge- fügt:
„3. Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) kann bei Erwachsenen mit Posttraumatischen Belastungs - störungen als Behandlungsmethode im Rahmen eines um - fassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analy tischen Psychotherapie Anwendung finden. Die An- wendung setzt eine hinreichende fachliche Befähigung vo- raus, das heißt eine Qualifikation in der psychotherapeuti- schen Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung einschließlich der Methode EMDR. Das Nähere ist entspre- chend § 27 in der Psychotherapie-Vereinbarung zu bestim- men.
IV. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Ver- öffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 16. Oktober 2014
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hecken
Im Deutschen Ärzteblatt Heft 1–2, Jg. 112, Seite 47 vom 5. Janu- ar 2015 wurde in Nummer C. I. 8.f) der Verweis Absatz 6 Satz 2 fehlerhaft abgedruckt. Anstelle der Angabe „Absatz 6 Satz 2“
muss es korrekterweise „Absatz 6 Satz 1“ heißen. Die Text - fassung lautet korrekt: „In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter
„den Psychotherapie-Richtlinien“ durch die Wörter „der Psycho-
therapie-Richtlinie“ ersetzt. □