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Archiv "Erratum zur Änderung der Anlage 1 BMV-Ä Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)" (23.01.2015)

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A 152 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 112

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Heft 4

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23. Januar 2015

Bekanntmachungen

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie:

§ 22 Absatz 2 Nr. 4

Vom 16. Oktober 2014

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie:

EMDR bei Erwachsenen mit Posttraumatischen Belastungsstörungen und Umstrukturierung der Anlage 1

Vom 16. Oktober 2014

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Durchfüh- rung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie), zuletzt geändert am 18. April 2013 (BAnz AT 18.06.2013 B 6), wie folgt zu ändern:

I. In § 22 Absatz 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. Schizophrene und affektive psychotische Störungen.“

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Ver- öffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Oktober 2014

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2014 beschlossen, die Anlage 1 der Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärzt- lichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie), zuletzt geän- dert am 18. April 2013 (BAnz AT 18.06.2013 B 6), wie folgt zu ändern:

I. Nach der Angabe „Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt gemäß § 17 Absatz 3 der Richtlinie fest:“ wird fol- gende Angabe eingefügt:

„I. Die nachstehenden Verfahren, Methoden und Techniken können wie folgt Anwendung finden:“

II. Die Angabe „3. Die Erfordernisse der Psychotherapie- Richtlinie werden nicht erfüllt von:“ wird ersetzt durch die Angabe

„II. Die folgenden Psychotherapieverfahren, Psychothera- piemethoden und psychotherapeutischen Techniken können keine Anwendung finden, da die Erfordernisse der Psycho- therapie-Richtlinie nicht erfüllt werden:“

III. Nach der Nummer I.2 wird folgende Nummer I.3 einge- fügt:

„3. Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) kann bei Erwachsenen mit Posttraumatischen Belastungs - störungen als Behandlungsmethode im Rahmen eines um - fassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analy tischen Psychotherapie Anwendung finden. Die An- wendung setzt eine hinreichende fachliche Befähigung vo- raus, das heißt eine Qualifikation in der psychotherapeuti- schen Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung einschließlich der Methode EMDR. Das Nähere ist entspre- chend § 27 in der Psychotherapie-Vereinbarung zu bestim- men.

IV. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Ver- öffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 16. Oktober 2014

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Im Deutschen Ärzteblatt Heft 1–2, Jg. 112, Seite 47 vom 5. Janu- ar 2015 wurde in Nummer C. I. 8.f) der Verweis Absatz 6 Satz 2 fehlerhaft abgedruckt. Anstelle der Angabe „Absatz 6 Satz 2“

muss es korrekterweise „Absatz 6 Satz 1“ heißen. Die Text - fassung lautet korrekt: „In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter

„den Psychotherapie-Richtlinien“ durch die Wörter „der Psycho-

therapie-Richtlinie“ ersetzt.

Erratum

zur Änderung der Anlage 1 BMV-Ä

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung

(Psychotherapie-Vereinbarung)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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