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Archiv "Anhang 3 zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum BMV)" (24.08.2009)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 34–35⏐⏐24. August 2009 A1687

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

3. Die Partner der Gesamtverträge werden aufgefordert zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Leistungsbedarf aus der qualifi- zierten ambulanten Versorgung krebskranker Patienten bei der Ermittlung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für das Jahr 2009 berücksichtigt wurde. Für diesen Fall ist die morbi- ditätsbedingte Gesamtvergütung um den entsprechenden Leis- tungsbedarf zu bereinigen.

4. Die Rechnungslegung der in Teil A definierten Gebührenord- nungspositionen erfolgt im Formblatt 3, Konto 400, Ebene 6.

Anhang 3

zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten

„Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum BMV)

Voraussetzungen zur Zulassung von Ärzten zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 7

(gültig vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010)

(1) Der onkologisch qualifizierte Arzt gemäß § 3 Abs. 7 der On- kologie-Vereinbarung hat seine besondere fachliche Befähi- gung nach dieser Vereinbarung durch eine mindestens zwei- jährige praktische Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung oder berufsbegleitend in der Diagnostik und Therapie mali- gner Erkrankungen nachzuweisen, die sich insbesondere auf die Anwendung zytostatischer Substanzen, Zytokine und Hormonpräparate erstrecken muss. Die fachliche Befähi- gung muss der Kassenärztlichen Vereinigung durch Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen nachgewiesen wer- den, aus denen zu entnehmen ist, dass Kenntnisse und prak- tische Erfahrungen auf folgenden Gebieten erworben wur- den:

1. Durchführung und Beurteilung diagnostischer Maßnah- men bei neoplastischen Erkrankungen einschließlich der Diagnostik von Begleit- und Folgeerkrankungen 2. Pharmakologie, Toxikologie und Pharmakodynamik der

medikamentösen Krebstherapie

3. Therapie neoplastischer Erkrankungen einschließlich Langzeitbehandlung unter Anwendung wissenschaftlich anerkannter Therapieverfahren

4. Therapie mit Blutbestandteilen

5. Therapie von Begleit- und Folgeerkrankungen, insbeson- dere die Behandlung von Infektionen, thromboemboli- schen Komplikationen und die Schmerztherapie 6. Psychosoziale Krankenbetreuung

(2) Zur Durchführung der intravasalen (intravenös/intraarteri- ell) zytostatischen Chemotherapie im Rahmen der Onko- logie-Vereinbarung ist der Nachweis einer besonderen fachlichen Befähigung zusätzlich zur Erfüllung der Vor- aussetzungen nach Abs. 1 zu führen. Der Nachweis gilt als erbracht

zur Behandlung von malignen hämatologischen Systemer- krankungen und aller solider Tumoren:

> für Internisten durch die Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung „Hämatologie und Internisti- sche Onkologie“,

> für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung durch die Vorlage der anonymisierten Dokumentation von 200 The-

rapiezyklen bei Patienten mit maligner hämatologischer Systemerkrankung, sowie von 500 Therapiezyklen bei Pa- tienten mit soliden Tumoren, der in Nr. 3 genannten Or- gangebiete,

zur Behandlung von soliden Tumoren in den genannten Or- gangebieten:

> für Fachärzte mit onkologischem Tätigkeitsfeld durch die Berechtigung zum Führen der Fachgebiets- bzw. Schwer- punktbezeichnung und durch die Vorlage der anonymi- sierten Dokumentation von 200 Therapiezyklen pro Or- gangebiet. Als Organgebiet gelten:

– Gastrointestinaltrakt – Urogenitaltrakt – Respirationstrakt – Mamma

– Skelett, Haut, endokrine Organe

Werden die Voraussetzungen für eines der genannten Organ- gebiete erfüllt, ist für jedes weitere Organgebiet die anony- misierte Dokumentation von 100 Therapiezyklen vorzulegen.

Aus den in Nr. 2 und 3 geforderten Dokumentationen muss hervorgehen, dass sich die Therapiezyklen auf die Anwen- dung der intravasalen zytostatischen Chemotherapie bezie- hen. Darüber hinaus ist durch entsprechende Bescheinigun- gen nachzuweisen, dass diese Therapien an Abteilungen oder Stationen mit jährlich mindestens 400 Therapiezyklen selbstständig durchgeführt wurden. Die Dokumentation der Therapiezyklen muss die Beurteilung des Behandlungser- folges und Aussagen zu den Nebenwirkungen enthalten so- wie Angaben zu den supportiven Behandlungsverfahren einschließen. Als Therapiezyklus gilt ein zusammenhän- gender Behandlungsabschnitt von mindestens dreiwöchi- ger Dauer.

(3) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse, Bescheinigungen und Dokumentationen Zweifel an der fachlichen Befähi- gung, hat sich die Onkologie-Kommission in einem fach- onkologischen Kolloquium gemäß den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 135 Abs. 3 SGB V von der Fach- kunde des Antragstellers zu überzeugen.

Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeich- nung des Vertrages; das Unterschriftsverfahren wird derzeit

durchgeführt. )

Bekanntmachungen

Aufhebung von Vorbehalten

Die Vorbehalte zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsverein- barung HIV/Aids nach § 135 Abs. 2 SGB V und zu den Änderun- gen der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungs- verfahren nach § 135 Abs. 2 SGB V sowie zu den Änderungen der Anlage 9.1 der Bundesmantelverträge (Versorgung chronisch nie- reninsuffizienter Patienten), veröffentlicht im Deutschen Ärzte- blatt, Heft 28–29, am 13. Juli 2009, sind aufgehoben.

Die Unterschriftenverfahren wurden abgeschlossen. )

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