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Archiv "Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag Ärzte vom 13.07.2009, in Kraft getreten zum 1. Oktober 2009)" (16.01.2015)

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Aktie "Archiv "Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag Ärzte vom 13.07.2009, in Kraft getreten zum 1. Oktober 2009)" (16.01.2015)"

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A 102 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 112

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Heft 3

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16. Januar 2015 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzen-

verband haben sich am 17. Dezember 2014 auf eine Änderung der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebs- kranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bun- desmantelvertrag-Ärzte, vom 13. Juli 2009, in Kraft getreten zum 1. Oktober 2009) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 verständigt.

D69.4); nur Störungen der Granulozytopoese nur bei chronischem Verlauf und dem Risiko einer vital bedroh- lichen Symptomatik (D70.-, D71, D72.-))“

c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Behand- lung“ die Wörter „nach § 4“ ergänzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 7 werden zwischen den Sätzen 4 und 5 folgende Sätze eingefügt:

„Die in den Sätzen 3 und 4 genannten Fristen werden aus- gesetzt, solange die Partner dieser Vereinbarung einver- nehmlich feststellen, dass die mit dieser Vereinbarung ange- strebten Qualitätsziele weiterhin erreicht werden. Die neue Fristsetzung hat mit einem Vorlauf von mindestens 6 Mona- ten zu erfolgen.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird das Wort „Grundsätzen“ durch das Wort

„Grundsätze“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird hinter dem Komma das Wort „dass“ ein- gefügt und das Wort „versichertenbezogen“ durch das Wort

„versichertenbezogenen“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Jahresangabe „2015“ durch

„2016“ ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 4 wird die Jahresangabe „2015“ durch

„2018“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

In der Nummer 2. werden die Wörter „nachweislich indus- trieunabhängigen“ durch die Wörter „industrieneutralen durch die Ärztekammer zertifizierten“ ersetzt.

7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 wird die Jahresangabe „2015“ durch „2018“ ersetzt.

8. Anhang 2 Teil A wird wie folgt geändert:

a) In der ersten Anmerkung zur Kostenpauschale 86518 werden hinter dem Wort „Strahlentherapie“ die Wörter

„bzw. nach erfolgter Operation“ eingefügt.

b) In Absatz 4 wird ein Satz 3 eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 können die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514 und 86516 bei Vorliegen vonei- nander unabhängiger Tumorerkrankungen gemäß § 1 Abs. 2 mehrfach abgerechnet werden, sofern die onko- logisch qualifizierten Ärzte gemäß § 1 Abs. 4 nicht der gleichen Fachgruppe angehören.“

9. Die Protokollnotizen zum Anhang 2 werden wie folgt ge- ändert:

a) In Satz 3 wird die Jahresangabe „2015“ durch „2016“

ersetzt.

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Partner dieser Vereinbarung prüfen bis zum 30.06.2015 die Ausgestaltung einer Regelung zum Ab- rechnungsausschluss der Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86518 gegen eine Abrech-

Mitteilungen

Bekanntmachungen

Vereinbarung

über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“

(Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag Ärzte vom 13.07.2009, in Kraft getreten zum 1. Oktober 2009)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, ei- nerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – verein- baren mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die Vereinbarung wie folgt zu ändern:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung und wird um einen weiteren Satz ergänzt:

„Diese Vereinbarung gilt nicht für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, die gemäß § 116b Abs. 2 SGB V in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung zur Leistungserbringung der ambulanten spezialfachärztli- chen Versorgung berechtigt sind. Diese Vereinbarung gilt zudem nicht für die Behandlung von Patienten im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versor- gung gemäß § 116b SGB V.“

b) In Absatz 2 Satz 1 erhält der Buchstabe d. folgende Fas- sung:

„d. Neubildung des lymphatischen, blutbildenden Ge- webes und schwere Erkrankungen der Blutbildung (ICD-10-GM: C81.- bis C96.-, D45, D46.0, D46.1, D46.2, D46.4, D46.5, D46.6, D46.7, D46.9, D47.0, D47.1, D47.2, D47.3, D47.4, D47.5, D47.7; nur For- men der Anämie mit kritischer (Pan-)Zytopenie und schwerwiegender Störung der Hämatopoese (D61.-);

nur Idiopathische thrombozytopenische Purpura und sonstige Thrombozytopenien bei chronischem Verlauf mit kritisch erniedrigten Thrombozytenwerten (D69.3, Die Kostenpauschale 40872 ist in begründetem Einzelfall neben Besuchen nach den Gebührenordnungspositionen 01410 bis 01413, und 01415 und 01418 berechnungsfähig.

Gültig ab 1. Januar 2008

Das Unterschriftsverfahren zu diesem Beschluss ist abge-

schlossen. □

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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Heft 3

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16. Januar 2015 A 103 nung der an die Onkologie-Vereinbarung angelehnten

Pauschalen im Rahmen der ambulanten spezialfach- ärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V, sofern der Patient im gleichen Quartal aufgrund derselben onkolo- gischen Erkrankung behandelt wird.“

10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Wörter „(gültig vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2014)“ gestrichen.

11. Nach dem Anhang 3 wird eine Protokollnotiz zur Vereinba- rung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebs- kranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ eingefügt:

„Die Partner dieser Vereinbarung haben sich darauf ver- ständigt, jährlich die Entwicklung der an der Onkologie- Vereinbarung teilnehmenden Ärzte – regional und nach Fachgruppen differenziert – zu analysieren.

Weiterhin haben die Partner dieser Vereinbarung verein- bart, die Ergänzung „bzw. nach erfolgter Operation“ in der ersten Anmerkung zur Kostenpauschale 86518 bis zum 31.

Dezember 2017 zur befristen.

Die Partner dieser Vereinbarung sind sich einig, dass bei der Abrechnung der Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86518 eine Abrechnung der an die Onko- logie-Vereinbarung angelehnten Pauschalen im Rah- men der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach

§ 116b SGB V im Behandlungsfall ausgeschlossen ist. Diese Ausschlussregelung hat keine präjudizierende Wirkung für Regelungen in der ASV.“

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Das Unterschriftsverfahren zu dieser Vereinbarung ist abge-

schlossen. □

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Lebende Larven von Luci- lia sericata zu ergänzen. Der Beschluss trat am 20. November 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2097/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach

§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Lebende Larven von Lucilia sericata

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Simeprevir zu ergänzen.

Der Beschluss trat am 20. November 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informa tionen/beschluesse/2098/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach

§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Simeprevir

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. November 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Ver- ordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Mirabegron zu ergänzen.

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arz- neimitteln mit neuen Wirkstoffen nach

§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Mirabegron

20./21. Februar: 44. Symposion für Juristen und Ärzte:

Ausübung der Heilkunde – durch wenn und wie? Delegation, Substitution, Assistenz (Arbeitstitel)

11./12. Juni: Das Deutsche Gesundheitssystem – Kompakt- kurs für ausländische Ärztinnen und Ärzte

Weitere Informationen: Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Christine Schroeter, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin (Mitte), Telefon:

030 30888-920, Fax: 030 30888-926, c.schroeter@kaiserin- friedrich-stiftung.de, www.kaiserin-friedrich-stiftung.de □

Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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