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Archiv "Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen (Onkologie-Vereinbarung)" (17.07.1995)

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(1)

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag

Ärzte/Ersatzkassen (Onkologie-Vereinbarung)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, — einerseits — und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK), Siegburg,sowie der AEV — Arbeiter-Ersatzkassen-Verband Siegburg, — andererseits — vereinbaren, die Anlage 7 (Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der on- kologischen Versorgung) in der Fassung vom 7. Juli 1994 wie folgt neuzufassen:

BEKANNTGABEN

Anlage 7

Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung

I.

§1 Grundsätze

(1) Ziel der Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizierten ambulan- ten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung.

Dadurch sollen in der onkologischen Diagnostik und Therapie eine Alternati- ve zur stationären Behandlung angebo- ten, Versorgungsengpässe vermieden und die vertragsärztliche onkologische Versorgung verbessert werden.

(2) Im Rahmen einer umfassenden Betreuung und Rehabilitation soll eine wohnortnahe ambulante Behandlung der Patienten durch niedergelassene Vertragsärzte erreicht werden.

Dabei soll die Durchführung und Ko- ordination der onkologischen Behand- lung von dafür besonders qualifizierten Vertragsärzten in einem umfassenden Versorgungskonzept gesamtverantwort- lich wahrgenommen werden. Dazu gehört insbesondere auch eine enge und dauerhafte Kooperation mit anderen an der Behandlung direkt oder indirekt be- teiligten Ärzten sowie ein ständiger Er- fahrungsaustausch mit Tumorzentren und onkologischen Fachabteilungen an Krankenhäusern. Damit soll gesichert werden, daß krebskranke Patienten nach wissenschaftlich anerkannten, dem je- weiligen Stand der medizinischen Ent- wicklung entsprechenden Diagnose- und Therapieplänen ambulant versorgt wer- den können.

(3) Zur Verbesserung der Koordina- tion in der Betreuung von Krebskranken und zur Förderung der Kooperation der an der Versorgung dieser Patienten Be- teiligten soll die Einrichtung von Leit- stellen als Koordinationszentrale ange- strebt werden. Sofern solche bestehen,

ist der Vertragsarzt zur Mitarbeit ver- pflichtet. Dabei sind ärztliche Schweige- pflicht, datenschutzrechtliche Bestim- mungen sowie die Richtlinien der KVen zu beachten.

§2

Onkologisch verantwortlicher Arzt (1) Die diagnostische und therapeu- tische Versorgung von Krebskranken im Sinne dieser Vereinbarung kann nur von solchen Vertragsärzten übernommen werden, die nicht nur die ambulante Be- handlung ganz oder teilweise selbst durchführen, sondern zusätzlich die Ge- samtbehandlung entsprechend einem einheitlichen Therapieplan unabhängig von notwendigen Überweisungen leiten und mit den durch die Überweisung hin- zugezogenen Vertragsärzten koordinie- ren. Ein in dieser Weise an der Vereinba- rung teilnehmender Arzt wird im folgen- den als onkologisch verantwortlicher Arzt bezeichnet. Die Tätigkeit als onko- logisch verantwortlicher Arzt ist unab- hängig von der Teilnahme an der hausärztlichen oder fachärztlichen Ver- sorgung. Die Übernahme der be- sonderen Versorgungsaufgaben nach dieser Vereinbarung erfolgt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarung gemäß

§ 73 Abs. 1 c SGB V über die hausärztli- che Versorgung zwischen den Spitzen- verbänden der gesetzlichen Krankenver- sicherung und der KBV.

(2) Bei einer Überweisung an einen anderen Arzt wird dieser hinzugezogene onkologisch tätige Arzt nur dann onko- logisch verantwortlicher Arzt im Sinne der Vereinbarung, wenn er die jeweili- gen Anforderungen an die fachliche Be- fähigung erfüllt und die Gesamtbehand- lung gemäß Abs. 1 übernimmt.

(3) Durch die besonderen Anforde- rungen an die ambulante Behandlung krebskranker Patienten insbesondere durch Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 3 bis 5 ergeben sich für den on- kologisch verantwortlichen Arzt nicht

nur besondere Belastungen durch er- höhten Zeitaufwand, sondern auch be- trächtliche Kosten für die Beschäftigung besonders qualifizierten Personals und zusätzliche Praxiseinrichtungen speziell zur Versorgung Krebskranker. Wegen der sich daraus ergebenden Belastungen wird eine besondere Regelung zur Ko- stenerstattung für den onkologisch ver- antwortlichen Arzt getroffen. Er muß als Voraussetzung für die Abrechnung die- ser besonderen Kosten die in dieser Ver- einbarung geforderte fachliche Befähi- gung und die vollständige Erfüllung der jeweils in dieser Vereinbarung festgeleg- ten weiteren Erfordernisse der zuständi- gen Kassenärztlichen Vereinigung nach- weisen.

(4) Der onkologisch verantwortliche Arzt hat seine besondere fachliche Be- fähigung nach dieser Vereinbarung durch eine mindestens zweijährige prak- tische Tätigkeit im Rahmen der Weiter- bildung oder berufsbegleitend in der Diagnostik und Therapie maligner Er- krankungen nachzuweisen, die sich ins- besondere auf die Anwendung zytostati- scher Substanzen, Zytokine und Hor- monpräparate erstrecken muß. Die fach- liche Befähigung muß der Kassenärztli- chen Vereinigung durch Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen nach- gewiesen werden, aus denen zu entneh- men ist, daß Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf folgenden Gebieten er- worben wurden:

1. Durchführung und Beurteilung diagnostischer Maßnahmen bei neopla- stischen Erkrankungen einschließlich der Diagnostik von Begleit- und Folge- erkrankungen,

2. Pharmakologie, Toxikologie und Pharmakodynamik der medikamentösen Krebstherapie,

3. Therapie neoplastischer Erkran- kungen einschließlich Langzeitbehand- lung unter Anwendung wissenschaftlich anerkannter Therapieverfahren,

4. Therapie mit Blutbestandteilen, 5. Therapie von Begleit- und Folge- erkrankungen, insbesondere die Be- handlung von Infektionen, thromboem- bolischen Komplikationen und die Schmerztherapie,

6. Psychosoziale Krankenbetreuung.

(5) Zur Durchführung der intravasa- len (intravenös/intraarteriell) zytostati- schen Chemotherapie im Rahmen dieser Vereinbarung ist der Nachweis einer be- sonderen fachlichen Befähigung zusätz- lich zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 4 zu führen.

Der Nachweis gilt als erbracht zur Behandlung von malignen häma- tologischen Systemerkrankungen und al- ler solider Tumoren

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 28/29, 17. Juli 1995 (67) A-2025

(2)

BEKANNTGABEN

1. für Internisten durch die Berechti- gung zum Führen der Schwerpunktbe- zeichnung „Hämatologie und Internisti- sche Onkologie",

2. für Internisten ohne Schwerpunkt- bezeichnung und Ärzte für Allgemein- medizin durch die Vorlage der anonymi- sierten Dokumentation von 200 Thera- piezyklen bei Patienten mit maligner hä- matologischer Systemerkrankung, sowie von 500 Therapiezyklen bei Patienten mit soliden Tumoren, der in Nr. 3 ge- nannten Organgebiete,

zur Behandlung von soliden Tumo- ren in den genannten Organgebieten

3. für Fachärzte mit onkologischem Tätigkeitsfeld durch die Berechtigung zum Führen der Fachgebiets- bzw.

Schwerpunktbezeichnung und durch die Vorlage der anonymisierten Dokumen- tation von 200 Therapiezyklen pro Or- gangebiet. Als Organgebiet gelten:

- Gastro-Intestinaltrakt - Uro-Genitaltrakt - Respirationstrakt - Mamma

- Skelett, Haut, endokrine Organe Werden die Voraussetzungen für ei- nes der genannten Organgebiete erfüllt, ist für jedes weitere Organgebiet die anonymisierte Dokumentation von 100 Therapiezyklen vorzulegen.

Aus den in Nrn. 2 und 3 geforderten Dokumentationen muß hervorgehen, daß sich die Therapiezyklen auf die An- wendung der intravasalen zytostatischen Chemotherapie beziehen. Darüber hin- aus ist durch entsprechende Bescheini- gungen nachzuweisen, daß diese Thera- pien an Abteilungen oder Stationen mit jährlich mindestens 400 Therapiezyklen selbständig durchgeführt wurden.

Die Dokumentation der Therapie- zyklen muß die Beurteilung des Behand- lungserfolges und Aussagen zu den Ne- benwirkungen enthalten, sowie Anga- ben zu den supportiven Behandlungs- verfahren einschließen. Als Therapie- zyklus gilt ein zusammenhängender Be- handlungsabschnitt von mindestens drei- wöchiger Dauer.

(6) Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse, Bescheinigungen und Doku- mentationen Zweifel an der fachlichen Befähigung, hat sich die Onkologie- Kommission in einem Kolloquium nach Abs. 7 Nr. 2 von der Fachkunde des Antragstellers zu überzeugen.

(7) Ärzte, die im Bereich der ver- tragsärztlichen Versorgung bereits onko- logisch tätig sind, aber noch nicht den Status als onkologisch verantwortliche Ärzte nach den Onkologievereinbarun- gen von 1984 oder 1994 erworben haben und die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht erfüllen, können die Genehmigung

zur Inanspruchnahme der Kostenerstat- tung für die intravasale (intravenös/in- tra-arteriell) zytostatische Chemothera- pie erhalten, wenn sie nachweisen, daß sie innerhalb eines Jahres nach Inkraft- treten dieser Vereinbarung die folgen- den Bedingungen erfüllen:

1. Nachweis einer intravasalen zy- tostatischen Chemotherapie - auch in der eigenen Praxis - innerhalb der letz- ten drei, dem Datum der Antragstellung vorausgegangenen Jahre. Der Nachweis ist zu führen durch die Vorlage der an- onymisierten Dokumentation über die Hälfte der in Abs. 5, Nrn. 2 und 3 je- weils geforderten Anzahl von Therapie- zyklen und

2. erfolgreiche Teilnahme an einem fachonkologischen Kolloquium gemäß den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 135 Abs. 3 SGB V vor der für die Kassenärztliche Vereinigung jeweils zuständigen Onko- logie-Kommission.

11.

§3

Onkologische Behandlung (1) Die vertragsärztliche Behand- lung krebskranker Patienten durch den onkologisch verantwortlichen Arzt um- faßt insbesondere die Durchführung fol- gender Maßnahmen:

1. Ausarbeitung eines umfassenden Therapieplanes (Gesamttherapieplan),

2. Information, Beratung und Moti- vation des Patienten und ggf. seiner An- gehörigen,

3. fachliche Beratung mitbehandeln- der Ärzte,

4. Durchführung der Tumortherapie einschließlich der Überwachung und Dokumentation der akuten Therapieto- xizität, der Nebenwirkungen und Zwi- schenfälle,

4.1 Intravasale (intravenös/intraarte- riell) zytostatische Chemotherapie bei malignen hämatologischen Systemer- krankungen,

4.2 intravasale (intravenös/intraarte- riell) zytostatische Chemotherapie bei soliden Tumoren nach § 2 Abs. 5 Nr. 3,

4.3 endokrine Behandlung sowie die orale zytostatische Behandlung und die Behandlung mit Zytokinen,

4.4 intrakavitäre (intravesikal, intra- pleural, intraabdominal, intrathekal) zy- tostatische Behandlung,

5. Verlaufsbeobachtung und Doku- mentation zur Kontrolle des Therapieer- folges,

6. Kontrolle und Behandlung thera- piebedingter Nebenwirkungen und Er-

krankungen,

7. Sicherstellung einer ständigen Hausbesuchsbereitschaft.

(2) Die Durchführung und/oder Ko- ordination folgender Maßnahmen :

1. Operative und/oder strahlenthera- peutische Behandlung,

2. Diagnostik und Therapie zusätzli- cher Krankheiten,

3. Supportive Therapie (z. B.

Schmerztherapie, Transfusionen), (3) Zur intensiven Betreuung des Krebskranken durch den onkologisch verantwortlichen Arzt gehört auch die Einleitung und/oder Koordination von Maßnahmen der Rehabilitation wie:

1. Psychosoziale Betreuung des Pati- enten und seiner Familie,

2. Hinzuziehung komplementärer Dienste,

3. häusliche Krankenpflege,

4. Mitwirkung bei der Einleitung und Durchführung der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation.

§4

Organisatorische Maßnahmen (1) Der onkologisch verantwortliche Arzt hat sicherzustellen, daß die o. g.

Anforderungen an die Versorgung von Krebskranken erfüllt werden. Der zu- ständigen Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber ist deshalb nachzuweisen:

1. Die ständige Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, insbesondere dem Arzt, der neben der onkologischen Versorgung die übrige häusliche Versor- gung übernimmt,

2. die ständige Zusammenarbeit mit Tumorzentren und onkologischen Fach- abteilungen von Krankenhäusern,

3. die Organisation einer ständigen Rufbereitschaft zur Beratung und ggf.

zur Übernahme der Behandlung der Pa- tienten sowie zur konsiliarischen Bera- tung weiterer, für den Patienten zustän- diger Ärzte,

4. die Transportmöglichkeit in die Praxisräume, auch für bettlägerige Pati- enten,

5. die Dokumentation der Krebser- krankung und ihres Verlaufs, insbeson- dere der histologischen Befunde, der Operations- und der Strahlentherapie- berichte sowie der systemischen medika- mentösen Therapie, ggf. in Zusammen- arbeit mit einer Leitstelle,

6. bei der Zubereitung der Zytostati- ka-Lösung das Vorhalten eines Arbeits- platzes gemäß den Richtlinien der Un- fallversicherungsträger,

7. die fachgerechte Abfallentsorgung nach den Richtlinien der zuständigen Gesundheits- und Umweltbehörde.

A-2026 (68) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 28/29, 17. Juli 1995

(3)

BEKANNTGABEN

(2) Für die Durchführung der intra- vasalen zytostatischen Chemotherapie hat der onkologisch verantwortliche Arzt zusätzlich zu den Anforderungen nach Abs. 1 spezielle Behandlungsplät- ze einzurichten. Ferner ist dafür die Be- schäftigung qualifizierten Personals (staatlich geprüftes Pflegepersonal mit onkologischer Erfahrung) sicherzustel- len. In begründeten Ausnahmen können als Assistenz qualifizierte Arzthelferin- nen hinzugezogen werden. Diese bedür- fen einer dreijährigen onkologischen Qualifikation von 120 Stunden, die auch unmittelbar nach der Einstellung aufge- nommen und berufsbegleitend erworben werden kann.

Diese Qualifikation kann in einer on- kologischen Schwerpunktpraxis, sofern der verantwortliche Arzt zur Onkologie- Vereinbarung zugelassen ist, oder in ei- ner onkologischen Fachabteilung erwor- ben werden.

Nach erfolgter Qualifikation muß das Personal jährlich an mindestens zwei on- kologischen Fortbildungsveranstaltun- gen teilnehmen, die von der zuständigen Landesärztekammer anerkannt sind.

§5

Onkologische Kooperations- gemeinschaft, onkologischer Arbeitskreis bzw. Qualitätszirkel (1) Da möglichst die gesamte ambu- lante Diagnostik und Therapie der Tu- morkrankheit durch den onkologisch verantwortlichen Arzt wohnortnah si- chergestellt werden soll, hat er zur um- fassenden Planung der Therapie eine onkologische Kooperationsgemeinschaft zu bilden. In dieser sollen die folgenden Fachbereiche vertreten sein:

1. Pathologie, 2. Radiologie, 3. Strahlentherapie,

4. Chirurgie, Gynäkologie, Urologie oder Dermatologie

5. Innere Medizin, 6. Allgemeinmedizin.

Es ist wünschenswert, daß auch wei- tere Fachgebiete in der onkologischen Kooperationsgemeinschaft vertreten sind. Onkologisch verantwortliche Ärzte können auch gemeinsam Kooperations- gemeinschaften bilden.

(2) Die Mitglieder der onkologi- schen Kooperationsgemeinschaft treffen darüber eine schriftliche Vereinbarung, aus der die Mitglieder der Gemeinschaft hervorgehen und die der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorzule- gen ist.

(3) Der onkologisch verantwortliche Arzt hat sicherzustellen, daß durch

die onkologische Kooperationsgemein- schaft folgende Aufgaben erfüllt wer- den:

1. Erstellung, Überprüfung und An- passung der Diagnose- und Therapieplä- ne,

2. regelmäßige patientenorientierte Fallbesprechungen,

3. onkologische Konsiliardienste.

(4) Neben der Bildung einer onkolo- gischen Kooperationsgemeinschaft hat der onkologisch verantwortliche Arzt in einem interdisziplinären onkologischen Arbeitskreis oder Qualitätszirkel (z. B.

beim Tumorzentrum) regelmäßig (min- destens sechsmal jährlich) mitzuarbei- ten.

(5) Ist für den Praxissitz des onkolo- gisch verantwortlichen Arztes eine Leit- stelle eingerichtet, ist er verpflichtet, mit dieser nach Maßgabe der näheren Be- stimmungen der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zusam- menzuarbeiten (s. § 1 Abs. 3).

§6

Onkologie-Kommission Im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung richtet die Kassenärztliche Vereinigung eine Onkologie-Kommissi- on gemäß den Richtlinien der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung nach

§ 135 Abs. 3 SGB V ein.

§ 7

Abrechnung der onkologischen Behandlung

(1) Werden bei der Behandlung von Krebskranken Leistungen erbracht, die in der Ersatzkassen-Gebührenordnung aufgeführt sind, werden sie nach dieser vergütet.

(2) Zur Erstattung des besonderen Aufwandes, welcher durch die onkolo- gische Betreuung von Patienten mit flo- riden Tumorleiden oder maligner Hämoblastose nach Maßgabe dieser Vereinbarung anfällt, werden dem on- kologisch verantwortlichen Arzt zusätz- lich Kosten erstattet, wenn die in dieser Vereinbarung genannten Voraussetzun- gen in ihrer Gesamtheit erfüllt worden sind.

Die Höhe der Kosten für die Durch- führung und/oder Koordination der in

§ 3 Abs. 1-3 genannten Maßnahmen, für die Durchführung einer intraka- vitären (intravesikal, intrapleural, intra- abdominal, intrathekal) zytostatischen Tumortherapie gemäß § 3 Abs. 1 Nr.

4.4 sowie für die intravasale (intra-

venös/intraarteriell) zytostatische Che- motherapie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 und Nr. 4.2 wird durch die Partner der Gesamtverträge festgelegt. Sowohl für die intrakavitäre zytostatische Tumor- therapie als auch für die intravasale zy- tostatische Chemotherapie ist die Anga- be der Diagnose und der verwendeten Arzneimittel erforderlich.

(3) Die Kostenerstattungen nach Abs. 2 werden pro Behandlungsfall nur einmal und nur an einen onkologisch verantwortlichen Arzt im Sinne dieser Vereinbarung gezahlt. Wird der Patient an einen anderen onkologisch verant- wortlichen Arzt überwiesen mit der Maßgabe, daß dieser die Behandlung und Betreuung übernimmt, hat der über- weisende Arzt bei seiner Abrechnung den Arzt, an den überwiesen wurde, an- zugeben.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung teilt den zuständigen Gliederungen des VDAK/AEV mit, welche Ärzte die in der Vereinbarung genannten Vorausset- zungen erfüllen und von ihr für welche Therapieverfahren berechtigt worden sind, die o. g. Kostenerstattungen in An- spruch zu nehmen.

§8 Dokumentation

(1) Der onkologisch verantwortliche Arzt führt eine vollständige Verlaufsdo- kumentation über alle von ihm behan- delten Patienten (Tumorstatus mit Hi- stologie, Strahlen- und Chemotherapie inklusive Dosen). Diese Daten sind al- len weiter- oder mitbehandelnden Ärz- ten auch außerhalb der Sprechstunden- zeiten unter Berücksichtigung der da- tenschutzrechtlichen Bestimmungen im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Inhalt der Dokumentation muß mindestens dem im Anhang beige- fügten Muster entsprechen.

§9

Teilnahme an der Vereinbarung (1) Die Teilnahme an dieser Verein- barung durch Vertragsärzte ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Ver- einigung möglich. Dem Antrag auf Ge- nehmigung ist stattzugeben, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die in dieser Vereinbarung jeweils geforderten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die Teilnahrhe an dieser Verein- barung endet

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 28/29, 17. Juli 1995 (69) A-2027

(4)

BEKANNTGABEN

Der onkologisch verantwortliche Arzt führt eine vollständige Verlaufsdo- kumentation zum Tumorstatus mit Hi- stologie, Strahlen- und Chemotherapie einschließlich der Dosen durch.

Diese Daten sind allen weiter- oder mitbehandelnden Ärzten unter Berück- sichtigung datenschutzrechtlicher Be- stimmungen im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen.

1. Dokumentationen (Berichte)

- nach Abschluß der onkologischen Untersuchung und Beratung - nach Abschluß der Tumortherapie - einmal pro Behandlungsfall (Quar-

tal) 3.

2. Inhalt und Gliederung der Dokumen- tation

2.1 Tumordiagnose mit Stadium (gern. ICD-Schlüssel)

(pTNM oder spezielle Klassifizie- 4.

rung z. B. ann arbor etc.) 2.2 Primärtherapie

(Operation, Strahlentherapie mit 1. mit der Beendigung der ver-

tragsärztlichen Tätigkeit,

2. mit dem Ablauf des Kalendervier- teljahres, in dem der Vertragsarzt seine Tätigkeit als onkologisch verantwortli- cher Arzt einstellt,

3. mit der Feststellung durch die Kassenärztliche Vereinigung, daß der onkologisch verantwortliche Arzt die Anforderungen dieser Vereinbarung nicht oder nicht mehr erfüllt.

(3) Die Genehmigung zur Teilnahme an der Vereinbarung ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Ka- lendervierteljahres durch die Kassen- ärztliche Vereinigung zu widerrufen, wenn aufgrund einer Qualitätsprüfung im Einzelfall (Stichprobe) gemäß den Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung für Verfahren zur Qua- litätssicherung nach § 135 Abs. 3 SGB V festgestellt wurde, daß die ordnungs- gemäße Durchführung der Vereinba- rung nicht mehr gewährleistet ist.

IV.

§ 10

Inkrafttreten, Übergangsregelung, Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, die Onkologievereinba- rung vom 7. Juni 1994 endet am 30. Juni 1995.

(2) Onkologisch verantwortliche Ärzte nach Maßgabe der Onkologiever- einbarung vom 12. November 1984 dür- fen die Kostenerstattung für die intrava- sale zytostatische Chemotherapie in An- spruch nehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verein- barung den Nachweis erbringen, daß sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Nr. 1 erfüllen. Wird dieser Nachweis nicht er- bracht, endet die Berechtigung mit Ab- lauf dieser Frist.

(3) Die Anforderungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 erfüllt auch ein Internist mit der Berechtigung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung „Hämatologie".

(4) Die aufgrund der Vereinbarung vom 7. Juni 1994 von den Kassenärztli- chen Vereinigungen erteilten Genehmi- gungen bleiben unberührt.

(5) Anträge auf Teilnahme an der Vereinbarung, die ein Arzt vor Inkraft- treten dieser Vereinbarung gestellt hat, sind aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmun- gen zu entscheiden.

(6) Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Ka- lenderjahres gekündigt werden.

Köln/Siegburg, den

Anhang

zur Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung

Muster für den Inhalt der Dokumentation (§ 8 Abs. 2)

KV Schleswig-Holstein, 6. September

Bad Segeberg, im Vortragsraum des Verwaltungsgebäudes II der KV Schles- wig-Holstein, Bismarckallee 2, 23795 Bad Segeberg. Beginn 10.00 Uhr - Ende gegen 17.30 Uhr. Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Ge- burtsdatum und genauer Anschrift an die KV Schleswig-Holstein (obige An- schrift), Telefon 0 45 51/8 83-2 54/2 55/

2 58/3 46. Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM wird vor Beginn des Lehr- gangs bar erhoben.

KV Mecklenburg-Vorpommern, 18. Oktober

Schwerin, Hotel „Fritz Reuter", Rä- thenweg, 19063 Schwerin (Zippendorf).

Beginn 10.00 Uhr - Ende 17.00 Uhr.

Anmeldungen sind bis zum 15. 8. 1995 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Mecklenburg-Vorpommern, Gadebuscher Straße 153, 19057 Schwe- rin, Tel 03 85/4 56 27 (Frau Krohlow), zu

richten. Die Teilnahmegebühr beträgt 30,00 DM.

KV Berlin, 26. August

Berlin, großer Sitzungssaal Ärzte- haus, Bismarckstraße 95/96, 10625 Ber- lin. Beginn 9.00 Uhr - Ende gegen 14.00 Uhr. Schriftliche oder telefonische Anmeldungen an die KV Berlin (obige Anschrift), Telefon 0 30/3 10 03-3 06. Die Teilnahmegebühr von 20,00 DM ist auf das Postgirokonto der KV Berlin, Nr. 534 99-104, Postgiroamt Berlin, mit dem Vermerk „Einführungslehrgang" zu überweisen.

KV Niedersachsen, 9. September

Hannover, Ärztehaus, Berliner Al- lee 20, 30175 Hannover. Beginn 9.00 Uhr - Ende gegen 13.30 Uhr. Recht- zeitige Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Nieder- sachsen, Bezirksstelle Hannover (obige Anschrift), Telefon 05 11/3 80-04. Die

Feldern und Dosis)

Systemische Chemotherapie (Hormone, Zytostatika), ggf. Ge- samtdosis

2.3 Verlauf, Erfolgsbeurteilung (Re- missionen), Komplikationen 2.4 Folgetherapie

2.5 Histologie (Pathologie-Nr., Her- kunft, Datum, ggf. Rezeptorsta- tus)

2.6 Nebendiagnosen

2.7 Anamnese (spezielle onkologi- sche Familien- und Eigenana- mnese)

2.8 Untersuchungsbefunde mit allge- mein klinischem wie speziellem onkologischen Status,

(incl. Labordiagnostik, bildge- bende Verfahren)

2.9 Epikritische Begutachtung unter Berücksichtigung der aktuell er- hobenen Befunde

2.10 Therapievorschlag 2.11 Nachsorgevorschlag

Nachfolgebericht (Zwischenbericht) mit Zwischenanamnese, aktuellem Status, epikritischer Begutachtung einschließlich Therapie- und Nachsor- gevorschlag

Abschlußbericht

(nach dem Tode des Patienten mit Zeitpunkt, Ursache und relevanten

Hinweisen) ❑

Lehrgänge zur Einführung in die vertrags- ärztliche Tätigkeit August bis Oktober 1995

A-2028 (70) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 28/29, 17. Juli 1995

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