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Archiv "Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung: (Psychotherapie-Vereinbarung) in der Fassung vom 7. Dezember 1998" (21.12.1998)

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(1)

5. Nachweis einer zum Zeitpunkt der Bestellung andauernden Dozenten- und Supervisorentätigkeit auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,

6. Nachweis einer mindestens drei- jährigen Teilnahme an der ambulanten Versorgung auf dem Gebiet der Verhal- tenstherapie und

7. Nachweis, daß zu Beginn der Gut- achtertätigkeit in der Regel kein höheres Lebensalter als 55 Jahre besteht.

Für den Bereich der Begutachtung von Kinder- und Jugendlichenverhal- tenstherapie muß die Erfüllung der Kri- terien 3 bis 6 jeweils für die Verhal- tenstherapie bei Kindern und Jugendli- chen nachgewiesen werden.

4. Die nach den bis zum 31. 12. 1998 gültigen Psychotherapie-Richtlinien täti- gen Gutachter können unberührt von den unter III, 3 „Gutachterverfahren/Qualifi- kation der Gutachter“ aufgeführten Vor- aussetzungen weiterhin tätig bleiben.

G

Qualifikation zur Durchführung der Psychotherapie und der psychosomatischen Grundversorgung

Die Qualifikation zur Durchführung der Psychotherapie und der psychosoma- tischen Grundversorgung ist in den Psy- chotherapie-Vereinbarungen näher be- stimmt.

H

Psychotherapie-Vereinbarungen 1. Das Nähere zur Durchführung der psychotherapeutischen Versorgung re- geln die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und die Spitzenverbände der Kran- kenkassen durch entsprechende Verein- barungen.

2. Zum 1. 1. 2000 wird ein Verfahren zur Dokumentation psychotherapeuti- scher Leistungen und zur Evaluation der Prozeß- und Ergebnisqualität zwischen den Vertragspartnern der Psychothera- pie-Vereinbarungen vereinbart.

I Inkrafttreten

1. Der Abschnitt F III. „Gutachter- verfahren“, Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 – soweit er die Gutachterpflichtigkeit von Kurzzeittherapie betrifft – und Nummer 2 sowie die darauf bezogenen Regelun- gen des Abschnittes E „Leistungsum- fang“, 1.1.2 und 1.1.3 treten zum 1. Janu- ar 2000 in Kraft.

2. Im übrigen treten die Richtlinien am 1. Januar 1999 in Kraft.

3. Die Psychotherapie-Richtlinien i. d. F. vom 3. Juli 1987, zuletzt geändert am 17. Dezember 1996, treten mit Aus- nahme des Abschnitts F II. am 31. De- zember 1998 außer Kraft. Abschnitt F II.

der in Satz 1 genannten Psychotherapie- Richtlinien tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.

Köln, den 23. Oktober 1998 Bundesausschuß der Ärzte und

Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g Anlage 1

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen stellt gemäß Abschnitt B I. 4 der Richtlinien fest:

1. Katathymes Bilderlebenist keine ei- genständige Psychotherapie im Sinne der Richtlinien, sondern kann gegebenenfalls im Rahmen eines übergeordneten tiefen- psychologisch fundierten Therapiekon- zeptes (B I. 1.1.1) Anwendung finden.

2. Rational Emotive Therapie (RET) kann als Methode der kognitiven Um- strukturierung (B I. 1.2.4) im Rahmen ei- nes umfassenden verhaltenstherapeuti- schen Behandlungskonzepts Anwen- dung finden.

3. Die Erfordernisse der Psychothe- rapie-Richtlinien werden nicht erfüllt von:

1. Gesprächspsychotherapie 2. Gestalttherapie

3. Logotherapie 4. Psychodrama

5. Respiratorisches Biofeedback 6. Transaktionsanalyse )

Teil A

§ 1 Allgemeines

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Anwendung von Psychotherapie gemäß den Psychotherapie-Richtlinien.*

Danach sind die tiefenpsychologisch fun- dierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und die Verhaltensthera-

pie anerkannte Verfahren der Psychothe- rapie.

(2) Gegenstand dieser Vereinbarung sind auch die in den Richtlinien genann- ten psychotherapeutischen Maßnahmen

im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung.

(3) Für die Psychotherapie einschließ- lich der psychologischen Testverfahren und für die psychosomatische Grundver- sorgung gelten die Grundsätze der Not- wendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirt- schaftlichkeit der Behandlung, auch hin- sichtlich ihres Umfanges.

(4) Psychotherapie in der vertrags- ärztlichen Versorgung findet grundsätz-

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, Bundes- verband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, See-Kran- kenkasse, Hamburg, – andererseits – schließen als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die nachstehende

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)

in der Fassung vom 7. Dezember 1998

* Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 23. Oktober 1998 (in Kraft seit 1. Januar 1999)

(2)

lich in den Praxisräumen des Therapeu- ten statt.

Teil B

Zur Ausübung Berechtigte

§ 2

Genehmigungspflicht

Die Ausführung und Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Ver- sorgung durch die an der vertragsärztli- chen Versorgung teilnehmenden ärztli- chen Psychotherapeuten und Psycholo- gischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Die Genehmigung ist zu ertei- len, wenn der Arzt bzw. der Psychologi- sche Psychotherapeut oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (§§ 5, 6, 7) er- füllt.

§ 3

Genehmigungsvoraussetzungen Die Erfüllung der Voraussetzungen der fachlichen Befähigung ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach- zuweisen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 dieser Vereinbarung.

§ 4

Genehmigungsverfahren (1) Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Lei- stungen der Psychotherapie sind an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu stellen. Die erforderlichen Nachwei- se (z. B. Zeugnisse und Bescheinigun- gen) sind den Anträgen beizufügen.

Über die Anträge und über den Wider- ruf oder die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entscheidet die Kas- senärztliche Vereinigung. Vor Erteilung der Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Psy- chotherapie sind die vorgelegten Zeug- nisse und Bescheinigungen von der Kas- senärztlichen Vereinigung zu überprü- fen.

(2) Die Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung von Leistun- gen der Psychotherapie ist zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen hervorgeht, daß die in den §§ 5 bis 6 genannten fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 5

Fachliche Befähigung ärztlicher Psychotherapeuten

Die fachliche Befähigung gemäß § 3 gilt als nachgewiesen für die Ausführung und Abrechnung von:

(1) tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nach dem Leistungsin- halt der Nrn. 860, 861, 862, 868, 870, 871, 872 des Bewertungsmaßstabes für ver- tragsärztliche Leistungen (BMÄ):

– durch die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Psycho- therapeutische Medizin oder der Ge- bietsbezeichnung Psychiatrie und Psy- chotherapie oder der Zusatzbezeichnung

„Psychotherapie“

und

– durch Vorlage von Weiterbildungs- zeugnissen, aus denen sich ergibt, daß eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie erworben wurden.

Für Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Psycho- therapeutische Medizin erstreckt sich die entsprechende Genehmigung auch auf die Behandlung in Gruppen gemäß Ab- satz 5.

(2) tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 860, 861, 862, 868, 870, 871, 872, 877 BMÄ:

– durch die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Psycho- analyse“.

(3) Verhaltenstherapie nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 860, 861, 862, 868, 870, 881, 882 BMÄ:

– durch die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Psycho- therapeutische Medizin oder der Ge- bietsbezeichnung Psychiatrie und Psy- chotherapie oder der Zusatzbezeichnung

„Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“

und

– durch Vorlage von Weiterbildungs- zeugnissen, aus denen sich ergibt, daß eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie erworben wurden.

Für Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Psycho- therapeutische Medizin erstreckt sich die entsprechende Genehmigung auch auf die Behandlung in Gruppen gemäß Ab- satz 5.

(4) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 860 bis 884 BMÄ:

– durch die Berechtigung zum Füh- ren der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

und

– durch Vorlage von Nachweisen ent- sprechend Abs. 1, 2. Halbsatz oder Abs. 2 oder Abs. 3, 2. Halbsatz für das jeweilige Verfahren

oder

– durch die Berechtigung zum Füh- ren der Gebietsbezeichnung Psychothe- rapeutische Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie oder der Zusatzbe- zeichnung „Psychotherapie“ oder „Psy- choanalyse“

und

– durch Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, aus denen sich ergibt, daß eingehende Kenntnisse und Erfah- rungen auf dem Gebiet der Psychothera- pie bei Kindern und Jugendlichen erwor- ben wurden. Aus den entsprechenden Zeugnissen und Bescheinigungen muß hervorgehen, daß der Arzt eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Ent- wicklungs-Psychologie und Lern-Psycho- logie einschließlich der speziellen Neuro- senlehre sowie in der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit min- destens 200 Stunden erworben hat. Dar- über hinaus ist nachzuweisen, daß minde- stens vier Fälle analytischer oder tiefen- psychologisch fundierter Psychotherapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens vier Fälle in Verhal- tenstherapie mit insgesamt mindestens 180 Stunden selbständig unter Supervisi- on – möglichst nach jeder vierten Be- handlungsstunde in analytischer oder tie- fenpsychologisch fundierter Psychothe- rapie oder nach jeder dritten Behand- lungsstunde in Verhaltenstherapie – durchgeführt und abgeschlossen wurden.

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an anerkannten Weiterbildungs- stätten vermittelt worden sein.

(5) Psychotherapie als Gruppenbe- handlung nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 873, 874, 878, 883 und 884 BMÄ:

– durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsy- chologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische und tiefen- psychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltenstherapie) und bei Kindern und Jugendlichen nach Abs. 4

und

– durch die Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, aus denen sich er- gibt, daß Kenntnisse und Erfahrungen in der Gruppentherapie erworben wur- den. Aus den entsprechenden Zeugnis- sen und Bescheinigungen muß hervor- gehen, daß eingehende Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der tiefen- psychologisch fundierten und analyti- schen Gruppen-Psychotherapie oder der Verhaltenstherapie in Gruppen er- worben wurden. Ist im Rahmen der Wei-

(3)

terbildung diese Qualifikation nicht er- worben worden, ist nachzuweisen, daß in mindestens 40 Doppelstunden analy- tische oder tiefenpsychologisch fundier- te bzw. verhaltenstherapeutische Selbst- erfahrung in der Gruppe, in mindestens 24 Doppelstunden eingehende Kennt- nisse in der Theorie der Gruppen-Psy- chotherapie und Gruppen-Dynamik er- worben wurden und mindestens 60 Dop- pelstunden kontinuierlicher Gruppen- behandlung – auch in mehreren Grup- pen unter Supervision von mindestens 40 Stunden – mit tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psycho- therapie oder mit Verhaltenstherapie durchgeführt wurden.

Die Genehmigung zur Gruppenbe- handlung wird für das Verfahren erteilt, für das die Erfüllung der in diesem Ab- satz geforderten Voraussetzungen an die Qualifikation nachgewiesen wurde.

(6) Maßnahmen der psychosomati- schen Grundversorgung nach dem Lei- stungsinhalt der Nrn. 850 und 851 BMÄ:

– durch den Nachweis einer minde- stens 3jährigen Erfahrung in selbstver- antwortlicher ärztlicher Tätigkeit

und

– durch die Vorlage von Weiterbil- dungszeugnissen, nach denen Kenntnis- se in einer psychosomatisch orientier- ten Krankheitslehre, reflektierte Erfah- rungen über die Psychodynamik und therapeutische Relevanz der Arzt-Pati- ent-Beziehung und Erfahrungen in ver- balen Interventionstechniken als Be- handlungsmaßnahme erworben wur- den. Aus entsprechenden Zeugnissen und Bescheinigungen muß hervorge- hen, daß entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in einem Umfang von ins- gesamt mindestens 80 Stunden erwor- ben wurden. Im Rahmen dieser Ge- samtdauer müssen gesondert belegt werden:

1. Theorieseminare von mindestens 20stündiger Dauer, in denen Kennt- nisse zur Theorie der Arzt-Patient- Beziehung, Kenntnisse und Erfahrun- gen in psychosomatischer Krankheits- lehre und der Abgrenzung psychosoma- tischer Störungen von Neurosen und Psychosen und Kenntnisse zur Krank- heit und Familiendynamik, Interaktion in Gruppen, Krankheitsbewältigung (Coping) und Differentialindikation von Psychotherapie-Verfahren erwor- ben wurden,

2. Reflexion der Arzt-Patient-Bezie- hung durch kontinuierliche Arbeit in Balint- oder patientenbezogenen Selbst- erfahrungsgruppen von mindestens 30stündiger Dauer (d. h. bei Balintgrup- pen mindestens 15 Doppelstunden) in regelmäßigen Abständen über einen

Zeitraum von mindestens einem halben Jahr

und

3. Vermittlung und Einübung verba- ler Interventionstechniken von minde- stens 30stündiger Dauer.

Die Kenntnisse und Erfahrungen müssen in anerkannten Weiterbildungs- angeboten und die Reflexion der Arzt-Patient-Beziehung bei anerkann- ten Balint-Gruppenleitern bzw. aner- kannten Supervisoren erworben wor- den sein.

(7) übenden und suggestiven Techni- ken (Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 855, 856, 857 und 858 BMÄ:

– durch Vorlage von Weiterbildungs- zeugnissen, aus denen sich ergibt, daß eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in diesen Techniken im Rahmen der Wei- terbildung gemäß Abs. 1 bis 3 erworben wurden,

oder

– durch den Nachweis der erfolgrei- chen Teilnahme an zwei Kursen von je- weils acht Doppelstunden im Abstand von mindestens sechs Monaten in den je- weiligen Techniken.

§ 6

Fachliche Befähigung Psychologischer Psychotherapeuten

Die fachliche Befähigung gemäß § 3 gilt als nachgewiesen für die Durchfüh- rung und Abrechnung von:

(1) tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nach dem Leistungsin- halt der Nrn. 860, 861, 868, 870, 871, 872 des Bewertungsmaßstabes für vertrags- ärztliche Leistungen (BMÄ):

– durch den Fachkundenachweis ge- mäß § 95c SGB V aufgrund einer vertief- ten Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der tie- fenpsychologisch fundierten Psychothe- rapie.

(2) analytischer Psychotherapie nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 860, 861, 868, 870, 877 BMÄ:

– durch den Fachkundenachweis ge- mäß § 95 c SGB V aufgrund einer vertief- ten Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der ana- lytischen Psychotherapie.

(3) Verhaltenstherapie nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 860, 861, 868, 870, 881, 882 BMÄ:

– durch den Fachkundenachweis ge- mäß § 95c SGB V aufgrund einer vertief- ten Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Ver- haltenstherapie.

(4) Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 870–884 BMÄ :

– durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsy- chologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische Psychothe- rapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltensthe- rapie)

und

– durch Vorlage von Zeugnissen, aus denen sich ergibt, daß eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Ent- wicklungspsychologie und Lernpsycho- logie einschließlich der speziellen Neu- rosenlehre sowie der Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen mit min- destens 200 Stunden erworben wurden.

Darüber hinaus ist nachzuweisen, daß mindestens vier Fälle analytischer oder tiefenpsychologisch fundierter Psycho- therapie mit mindestens 200 Stunden insgesamt oder mindestens fünf Fälle in Verhaltenstherapie mit mindestens 180 Stunden insgesamt selbständig unter Su- pervision – möglichst nach jeder vierten Behandlungsstunde bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psy- chotherapie oder nach jeder dritten bis vierten Behandlungsstunde bei Verhal- tenstherapie – bei Kindern und Jugend- lichen durchgeführt und abgeschlossen wurden. Entsprechende Zusatzqualifi- kationen müssen an oder über aner- kannte Ausbildungsstätten gem. § 6 Psy- chotherapeuten-Gesetz erworben wor- den sein.

(5) Gruppen-Psychotherapie nach den Nrn. 873, 874, 878, 883 und 884 BMÄ:

– durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsy- chologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische Psychothe- rapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltensthe- rapie) und bei Kindern und Jugendlichen nach Abs. 4

und

– durch die Vorlage von Zeugnissen, aus denen sich ergibt, daß eingehende Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Gruppen-Psychotherapie der psy- choanalytisch begründeten Verfahren oder der Verhaltenstherapie erworben wurden. Dabei ist nachzuweisen, daß in mindestens 40 Doppelstunden analyti- scher oder tiefenpsychologisch fundier- ter beziehungsweise verhaltenstherapeu- tischer Selbsterfahrung in der Gruppe, in mindestens 24 Doppelstunden eingehen- de Kenntnisse in der Theorie der Grup- pen-Psychotherapie und Gruppen-Dyna- mik erworben wurden und mindestens 60 Doppelstunden kontinuierlicher Grup- penbehandlung, auch in mehreren Grup- pen, unter Supervision von mindestens 40 Stunden mit tiefenpsychologisch fun-

(4)

dierter oder analytischer Psychotherapie oder mit Verhaltenstherapie durchge- führt wurden. Entsprechende Zusatzqua- lifikationen müssen an oder über aner- kannte Ausbildungsstätten gem. § 6 Psy- chotherapeuten-Gesetz erworben wor- den sein.

Die Genehmigung wird für das Ver- fahren erteilt, für das die Erfüllung der in diesem Absatz geforderten Vorausset- zungen an die Qualifikation nachgewie- sen wurde.

(6) übenden und suggestiven Techni- ken (Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 855, 856, 857 und 858 BMÄ:

– durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsy- chologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische Psychothe- rapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltensthe- rapie)

und

– durch den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in diesen Techniken im Rahmen des Fachkunde- nachweises gemäß Abs. 1 bis 3

oder

– durch die erfolgreiche Teilnah- me an zwei Kursen von jeweils acht Doppelstunden im Abstand von min- destens sechs Monaten in den jeweiligen Techniken.

§ 7

Fachliche Befähigung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Die fachliche Befähigung gemäß § 3 gilt als nachgewiesen für die Durch- führung und Abrechnung von:

(1) tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 860, 861, 868, 870, 871, 872 des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztli- che Leistungen (BMÄ):

– durch den Fachkundenachweis ge- mäß § 95c SGB V aufgrund einer vertief- ten Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der tie- fenpsychologisch fundierten Psychothe- rapie.

(2) analytischer Psychotherapie nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 860, 861, 868, 870, 877 BMÄ:

– durch den Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V aufgrund einer ver- tieften Ausbildung mit Erwerb eingehen- der Kenntnisse und Erfahrungen in der analytischen Psychotherapie.

(3) Verhaltenstherapie nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 860, 861, 868, 870, 881, 882 BMÄ:

– durch den Fachkundenachweis

gemäß § 95c SGB V aufgrund einer ver- tieften Ausbildung mit Erwerb eingehen- der Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie.

(4) Gruppen-Psychotherapie nach den Nrn. 873, 874, 878, 883 und 884 BMÄ:

– durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsy- chologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische Psychothe- rapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltensthe- rapie)

und

– durch die Vorlage von Zeugnissen, aus denen sich ergibt, daß eingehende Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Gruppen-Psychotherapie der psy- choanalytisch begründeten Verfahren oder der Verhaltenstherapie erworben wurden. Dabei ist nachzuweisen, daß in mindestens 40 Doppelstunden analyti- scher oder tiefenpsychologisch fundier- ter beziehungsweise verhaltenstherapeu- tischer Selbsterfahrung in der Gruppe, in mindestens 24 Doppelstunden eingehen- de Kenntnisse in der Theorie der Grup- pen-Psychotherapie und Gruppen-Dyna- mik erworben wurden und mindestens 60 Doppelstunden kontinuierlicher Grup- penbehandlung, auch in mehreren Grup- pen, unter Supervision von mindestens 40 Stunden mit tiefenpsycholgisch fun- dierter oder analytischer Psychotherapie oder mit Verhaltenstherapie durchge- führt wurden. Entsprechende Zusatzqua- lifikationen müssen an oder über aner- kannte Ausbildungsstätten gem. § 6 Psy- chotherapeuten-Gesetz erworben wor- den sein.

(5) übenden und suggestiven Techni- ken (Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) nach dem Leistungsinhalt der Nrn. 855, 856, 857 und 858 BMÄ:

– durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsy- chologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische Psychothe- rapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltensthe- rapie)

und

– durch den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in diesen Techniken im Rahmen des Fachkunde- nachweises gemäß Abs. 1 bis 3

oder

– durch die erfolgreiche Teilnah- me an zwei Kursen von jeweils acht Doppelstunden im Abstand von min- destens sechs Monaten in den jeweiligen Techniken.

(6) Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychothe- rapie von Kindern und Jugendlichen be- schränkt sind, dürfen nur bei Kindern und Jugendlichen tätig werden.

§ 8

Abrechnung von Leistungen in Einrichtungen gem. § 117 Abs. 2 SGB V

Die Abrechnung von Leistungen, die in Einrichtungen erbracht werden, die gemäß § 117 Abs. 2 SGB V an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmen, unterliegt der Maßgabe, daß die Leistun- gen der ambulanten Psychotherapie von ärztlichen oder Psychologischen Psycho- therapeuten oder Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten mit den in dieser Vereinbarung genannten Qualifikatio- nen erbracht oder durch den Ausbil- dungsteilnehmer frühestens nach Absol- vierung der Hälfte der entsprechenden Ausbildung und Nachweis von ausrei- chenden Kenntnissen und Erfahrungen in dem betreffenden Psychotherapie- Verfahren unter Supervision dafür quali- fizierter Therapeuten durchgeführt wer- den.

§ 9

Konsiliarverfahren und Kooperation (1) Das Konsiliarverfahren einschließ- lich der Qualifikation der den Konsiliar- bericht abgebenden Ärzte richtet sich nach den in Abschnitt F I. 1. und 2. der Psychotherapie-Richtlinien festgelegten Bestimmungen.

(2) Sollen psychotherapeutische Lei- stungen von Psychologischen Psycho- therapeuten oder Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten erbracht wer- den, die in der ärztlichen oder psycholo- gischen oder kinder- und jugendlichen- psychotherapeutischen Praxis angestellt sind, ist dies nur zulässig, wenn der Praxisinhaber selbst regelmäßig tiefen- psychologisch fundierte oder analy- tische Psychotherapie oder Verhal- tenstherapie anwendet und wenn die Leistungen an diesen Therapeuten dele- giert werden und dieser eine Qualifika- tion gemäß §§ 5, 6 oder 7 nachgewiesen hat.

§ 10

Information der Krankenkassen (1) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen führen eine Liste derjenigen Ärzte, Psychologischen Psychothera- peuten und Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten, bei denen die in

§§ 5, 6 und 7 genannten Voraussetzun- gen nachgewiesen worden sind, und stel- len diese den Landesverbänden der Krankenkassen und den örtlich zustän- digen Stellen der landwirtschaftlichen Krankenkassen zur Verfügung.

(5)

(2) Dabei sind die Ärzte und die Psy- chologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten zu kennzeichnen, die berechtigt sind, gemäß § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 4 oder § 7 Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen sowie gemäß § 5 Abs. 5 bzw. § 6 Abs. 5 oder § 7 Abs. 4 Psychothe- rapie in Gruppen durchzuführen.

(3) Die Kassenärztliche Bundesver- einigung stellt den Bundesverbänden der Krankenkassen eine Liste der nach § 12 bestellten Gutachter und Obergutachter zur Verfügung.

Teil C

Durchführung der Behandlung

§ 11 Antragstellung

(1) Beabsichtigt ein Arzt oder Psy- chologischer Psychotherapeut oder Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeut, tiefenpsychologisch fundierte Psychothe- rapie oder analytische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie durchzuführen, so veranlaßt er, wenn er – ggf. nach der Durchführung probatorischer Sitzungen – eine entsprechende Indikation gestellt hat, den Patienten, einen Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht für Psy- chotherapie bei dessen Krankenkasse zu stellen (Formblatt PTV 1).

(2) Je nach Indikationsstellung ist festzulegen, ob ein Antrag auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie gestellt werden soll. Dem Antrag des Patienten ist eine Begründung des Therapeuten für die be- antragte Therapie beizufügen.

(3) Zum Antrag auf Kurzzeittherapie (PTV 2) muß aus der Begründung her- vorgehen, daß aufgrund der Diagnose die gestellte Indikation mit dem vereinbar- ten Indikationskatalog übereinstimmt.

Zusätzlich ist zu begründen, warum bei dem vorliegenden Krankheitsbild mit ei- nem therapeutischen Erfolg im Rahmen der Kurzzeittherapie gerechnet werden kann.

(4) Die Kurzzeitherapie ist späte- stens mit 25 Sitzungen zu je 50 Minuten abzuschließen. Die Einzelsitzung kann auch in Einheiten von 2 x 25 Minuten un- ter entsprechender Vermehrung der Ge- samtsitzungszahl (maximal 50 Sitzungen) durchgeführt werden. Stellt sich während der Kurzzeittherapie heraus, daß eine Langzeittherapie durchgeführt werden muß, ist die Überführung der Kurzzeit- therapie in die Langzeittherapie späte- stens mit der zwanzigsten Sitzung der Kurzzeittherapie mit Begründung auf dem Formblatt PT 3 oder VT 3 gemäß Abs. 5 zu beantragen. Wird Kurzzeitthe-

rapie in Langzeittherapie übergeführt, ist die bewilligte Kurzzeittherapie auf das Kontingent der Langzeittherapie anzu- rechnen. Die Krankenkasse hat diesen Antrag einem Sachverständigen zur Be- gutachtung vorzulegen (Gutachterver- fahren). Das gleiche gilt, wenn nach Ab- schluß einer Therapie eine Kurzzeitthe- rapie beantragt werden soll, es sei denn, daß zwischen dem Abschluß der Thera- pie und dem Zeitpunkt der Antragstel- lung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt.

(5) Dem Antrag auf Langzeitthera- pie (PTV 2) ist ein ausführlicher Bericht für den Gutachter gemäß einem entspre- chenden Formblatt (PT 3a, PT 3a [K], VT 3a) in einem verschlossenen Brief- umschlag beizufügen.

(6) Die Möglichkeiten der Befreiung von der Begründungspflicht für einen Antrag im Gutachterverfahren richten sich nach den dafür festgelegten Bestim- mungen der Psychotherapie-Richtlinien.

(7) Führt die Langzeittherapie inner- halb des von der Krankenkasse geneh- migten Umfangs nicht zum Erfolg, kann der Versicherte einen Antrag auf Fortset- zung der Behandlung stellen. Diesem Antrag werden vom Therapeuten die Angaben zur Indikation und die entspre- chende Begründung zur Fortsetzung der Behandlung gemäß dem entsprechenden Formblatt bzw. zugehörigem von der Kassenärztlichen Vereinigung zur Verfü- gung gestellten Informationsblatt (PT 3b, PT 3b [K], VT 3b, ggf. PT 3c, PT 3c [K]

oder VT 3c) im verschlossenen Briefum- schlag beigefügt und an die zuständige Krankenkasse gesandt. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß eine kontinu- ierliche Weiterbehandlung gewährleistet ist.

(8) In der Begründung zum Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Be- handlung als Einzeltherapie oder als Gruppentherapie durchgeführt werden soll. Werden im Rahmen einer genehmig- ten tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Gruppentherapie Einzelbe- handlungen notwendig, die nicht bean- tragt wurden, können diese in einem Ver- hältnis von einer Einzelbehandlung auf zehn Gruppenbehandlungen ohne be- sondere Antragstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehand- lungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlungen hinzuzurechnen.

Gruppenbehandlung in der Verhaltens- therapie ist nur in der Kombination mit Einzelbehandlung zulässig. Die Kombi- nation von Gruppenbehandlung und Einzelbehandlung ist in der Begründung zum Antrag darzustellen.

(9) Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist es häufig notwen-

dig, Gespräche unter psychodynami- schen bzw. verhaltenstherapeutischen Gesichtspunkten zur Einbeziehung von Bezugspersonen in das Therapiekonzept zu führen. In der Begründung zum An- trag ist anzugeben, ob und in welchem Umfang eine solche Einbeziehung der Bezugspersonen als notwendig angese- hen wird. Die für diese Einbeziehung vorgesehene Stundenzahl soll ein Ver- hältnis von 1 : 4 zur Stundenzahl des Pati- enten möglichst nicht überschreiten. Die in diesem Verhältnis für die Einbezie- hung der Bezugspersonen bewilligte Stundenzahl ist der Stundenzahl für die Behandlung des Patienten hinzuzurech- nen. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen the- rapeutisch geboten, ist dies zu begrün- den. Wird hierfür eine höhere Stunden- zahl bewilligt, so reduziert sich die Stun- denzahl für die Behandlung des Patien- ten entsprechend. Stellt sich im Verlauf der Einbeziehung von Bezugspersonen heraus, daß eine Psychotherapie der Be- zugsperson notwendig ist, bedarf es dafür eines eigenen Antrags.

(10) Soll die Einbeziehung der Be- zugsperson bzw. Bezugspersonen in Gruppen durchgeführt werden, darf ein Verhältnis von 1 : 2 zur Stundenzahl des Patienten nicht überschritten werden.

Die genehmigten Doppelstunden für die Gruppenbehandlung werden der Stun- denzahl für die Behandlung des Patien- ten hinzugerechnet.

(11) Die Einbeziehung der Bezugs- person bzw. Bezugspersonen ohne eine in denselben Zeitabschnitt fallende, paral- lel laufende Behandlung des Patienten ist nicht zulässig.

(12) Probatorische Sitzungen dienen ausschließlich dem Zweck festzustellen, ob ein Antrag und ggf. welcher auf Psy- chotherapie gestellt werden soll. Sie wer- den nicht auf die für die Therapie geneh- migten Behandlungsstunden angerech- net.

(13) Die Unterbrechung einer lau- fenden Psychotherapie für einen Zeit- raum von mehr als einem halben Jahr ist nur zulässig, wenn sie besonders begrün- det wird.

(14) Maßnahmen einer Gruppenpsy- chotherapie (bis zu 9 Teilnehmern) kön- nen an einem Tag bis zu zweimal je 100 Minuten in voneinander getrennten Sit- zungen ausgeführt werden. Die Durch- führung einer Einzeltherapie als Doppel- sitzung ist nur zulässig bei einer krisen- haften psychischen Situation des Patien- ten oder bei Anwendung besonderer Me- thoden der Verhaltenstherapie und der tiefenpsychologisch fundierten und ana- lytischen Psychotherapie. Soll dies außerhalb der Praxisräume des Thera-

(6)

peuten geschehen, bedarf es einer beson- deren Begründung gegenüber dem Gut- achter im Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht.

§ 12 Gutachterverfahren

(1) Das Gutachterverfahren dient dazu festzustellen, ob die in den Psycho- therapie-Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen und in dieser Vereinbarung niedergeleg- ten Voraussetzungen für die Durch- führung einer Psychotherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das beantragte Psychothera- pie-Verfahren nach den Richtlinien aner- kannt und im konkreten Behandlungsfall indiziert ist und ob die Prognose einen ausreichenden Behandlungserfolg er- warten läßt.

(2) Die Gutachterpflichtigkeit bzw.

die Befreiung von der Gutachterpflich- tigkeit richtet sich nach Abschnitt F III. 2.

i. V. m. Abschnitt I. 1. der Psychothera- pie-Richtlinien.

(3) Die Kassenärztliche Bundesver- einigung bestellt im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkas- sen die in dem Verfahren tätigen Gutach- ter getrennt für die psychoanalytisch be- gründeten Therapieverfahren und für die Verhaltenstherapie jeweils für die Dauer von fünf Jahren.

(4) Die Qualifikation der Gutachter ist in Abschnitt F III. 3. der Psychothera- pie-Richtlinien festgelegt.

(5) Die Gutachter haben eine Stati- stik über die von ihnen durchgeführten Begutachtungen zu erstellen und sich ge- gebenenfalls an Maßnahmen zur Qua- litätssicherung des Verfahrens zu beteili- gen. Die Bundesverbände der Kranken- kassen werden regelmäßig über die Er- gebnisse informiert.

Die Gutachter haben ihre Gutachten in angemessener Frist gegenüber der be- auftragenden Krankenkasse zu erstatten.

Dabei soll zwischen Eintreffen der Un- terlagen beim Gutachter und der Absen- dung des Gutachtens in der Regel kein größerer Zeitraum als zwei Wochen ver- gehen.

Die Gutachter haben urlaubsbedingte Abwesenheiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung rechtzeitig, späte- stens aber vier Wochen vor Antritt des Urlaubs, mitzuteilen. Die jährliche ur- laubsbedingte Abwesenheit sollte den Zeitraum von zwei Monaten nicht über- schreiten.

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen kann den Ausschluß

aus dem Gutachterkreis nach sich zie- hen.

(6) Das Gutachterverfahren wird von der für den Versicherten zuständigen Krankenkasse eingeleitet.

(7) Anträge auf Fortsetzung der Be- handlung sollen von der zuständigen Krankenkasse dem Gutachter zugeleitet werden, der den Erstantrag beurteilt hat.

(8) Die in der ärztlichen Berufsord- nung festgelegten Aufbewahrungsfristen für ärztliche Aufzeichnungen gelten für den Gutachter nicht. Er soll jedoch die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und seine gutachtliche Stellungnahme unter Wahrung der Schweigepflicht min- destens 2 Jahre über den von ihm befür- worteten Behandlungszeitraum hinaus aufbewahren.

(9) Dem Gutachter dürfen sowohl vom behandelnden Therapeuten als auch von der Krankenkasse nur solche Unter- lagen zur Verfügung gestellt werden, auf denen die Personaldaten des Patienten anonymisiert sind.

(10) Die Kassenärztliche Bundesver- einigung benennt im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkas- sen Obergutachter, die dann von den Krankenkassen angerufen werden kön- nen, wenn ein Versicherter Einspruch ge- gen ihre ablehnende Entscheidung ein- legt (§ 13 Abs. 4).

(11) Dem Obergutachter sind alle bisherigen Unterlagen, insbesondere auch das ausgefüllte Formblatt PTV 2 des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Konsiliarbericht vom behandelnden Therapeuten zur Verfügung zu stellen.

(12) Für Gutachten und Obergutach- ten werden die Gebühren zwischen den Vertragspartnern gesondert vereinbart.

§ 13

Entscheidung zur Leistungspflicht (1) Sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht erfüllt, so teilt die Kran- kenkasse dies dem Versicherten ggf.

formlos mit und übersendet dem The- rapeuten, der den Antrag begründet hat, über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung den Behandlungsausweis (Formblatt PTV 7b) mit Anerkenntnis ih- rer Leistungspflicht (Formblatt PTV 7a).

(2) Bricht ein Patient die Behand- lung ab, unterrichtet der die Psychothe- rapie ausführende Therapeut die Kran- kenkasse. Erlischt die Leistungspflicht der Krankenkasse während einer laufen- den Behandlung, so unterrichtet sie un- verzüglich den die Psychotherapie aus- führenden Therapeuten.

(3) Verneint die Krankenkasse ihre Leistungspflicht, teilt sie dies dem Versi-

cherten mit. Die Information an den The- rapeuten, der den Antrag begründet hat, erfolgt auf Formblatt PTV 7c.

(4) Legt der Versicherte gegen die Ablehnung einer Kurzzeittherapie Ein- spruch ein, kann die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme einholen.

Bei Einspruch gegen die Ablehnung ei- ner Therapie im Gutachterverfahren kann die Vertragskasse ein Obergutach- ten einholen.

(5) Bestätigt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht für Psychotherapie auf- grund eines Antragsverfahrens, wird eine zusätzliche Wirtschaftlichkeitsprüfung für die bewilligte Psychotherapie nicht durchgeführt.

Teil D Vergütung

§ 14 Abrechnung

(1) Für die Abrechnung der von der Krankenkasse bewilligten Psychothera- pie ist das Formblatt PTV 7b zu verwen- den. Auf ihm dürfen nur die Leistungen der bewilligten Psychotherapie berech- net werden. Alle anderen Leistungen, auch wenn sie während einer laufenden Psychotherapie anfallen, sind über die Krankenversichertenkarte oder den Ab- rechnungs- bzw. Überweisungsschein ab- zurechnen.

(2) Werden vor der Antragstellung probatorische Sitzungen durchgeführt, sind diese über die Krankenversicher- tenkarte oder den Abrechnungs- bzw.

Überweisungsschein abzurechnen. Pro- batorische Sitzungen können nur als Ein- zeltherapie durchgeführt werden.

(3) Während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewilligten Psychothe- rapie können Testverfahren nach der Nr.

890 BMÄ als Bestandteil der Therapie mit besonderer Begründung bis zu drei- mal zusätzlich berechnet werden.

(4) Das Formblatt PTV 7b nach Abs. 1 wird dem Therapeuten als Formu- larsatz zur Abrechnung für mehrere Quartale zur Verfügung gestellt. Reicht der Formularsatz nicht aus oder tritt ein Wechsel des Kostenträgers ein, so fordert der Therapeut einen neuen Formularsatz bei der zuständigen Krankenkasse an.

(5) Die Abrechnung einer ggf. not- wendig werdenden Einbeziehung der Be- zugsperson bzw. Bezugspersonen erfolgt auf dem Behandlungsausweis des Patien- ten.

(6) Leistungen der Einbeziehung der Bezugsperson bzw. Bezugspersonen sind hinter der Abrechnungsposition mit ei- nem „B“ zu kennzeichnen.

(7)

Teil E Vordrucke

§ 15

(1) Es gelten die folgenden Form- blätter:

PTV 1

– Antrag des Versicherten an die Krankenkasse auf Feststellung der Lei- stungspflicht

– Überweisung an einen Vertragsarzt zur Erstellung des Konsiliarberichtes vor Aufnahme einer Psychotherapie

– Konsiliarbericht eines Vertragsarz- tes vor Aufnahme einer Psychotherapie durch einen Psychologischen Psychothe- rapeuten oder Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten

PTV 2

– Angaben des Therapeuten zum Antrag auf Kurzzeittherapie oder Lang- zeittherapie an die Krankenkasse

PT 3a/b/c

– Bericht des Therapeuten als Grund- lage für die gutachtliche Stellungnahme

a – zum Erstantrag

b – zur Fortführung der Behandlung c – Ergänzungsbericht zu PT 3 b Informationsblatt

PT 3a/b/c(K)

– Bericht des Therapeuten als Grund- lage für die gutachtliche Stellungnahme zur Psychotherapie bei Kindern und Ju- gendlichen

a – zum Erstantrag

b – zur Fortführung der Behandlung c – Ergänzungsbericht zu PT 3b (K) Informationsblatt

VT 3a/b/c

– Bericht des Therapeuten als Grund- lage für die gutachtliche Stellungnahme

a – zum Erstantrag

b – zur Fortführung der Behandlung c – Ergänzungsbericht zu VT 3b Informationsblatt

PTV 4

– Auftrag der Krankenkasse zur Be- gutachtung eines Antrags

PTV 5

– Stellungnahme des Gutachters PTV 6

– Mitteilung der Leistungspflicht (ggf. formlos) an den Antragsteller

PTV 7a

– Mitteilung der Leistungspflicht an den Therapeuten

PTV 7b

– Behandlungsausweis für bewilligte tiefenpsychologisch fundierte Psychothe- rapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie

PTV 7c

– Mitteilung über die nicht gegebene Leistungspflicht der Krankenkasse an den Therapeuten

PT 8

– Roter Umschlag zur Weiterleitung des Berichtes (PT 3a/b/c, PT 3a/b/c [K]) an den Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychothera- pie

VT 8

– Gelber Umschlag zur Weiterleitung des Berichtes (VT 3a/b/c) an den Gutach- ter für Verhaltenstherapie

(2) Das Formblatt PTV 1 wird ein- fach erstellt und ist für die Krankenkasse bestimmt. Das Formblatt PTV 2 wird im Zweifachsatz erstellt. Das Original ist für die Krankenkasse bestimmt, die Durch- schrift für den Gutachter. Der Konsiliar- bericht wird im Dreifachsatz erstellt. Das Original ist für den Therapeuten be- stimmt, die erste Durchschrift zum Ver- bleib beim Konsiliararzt und die zweite Durchschrift für die Krankenkasse.

(3) Die Formblätter PT 3a/b/c, PT 3a/b/c (K) oder VT 3a/b/c werden einfach erstellt. Für die beim Therapeuten ver- bleibende Durchschrift kann ein zweites Formblatt benutzt werden. Das Original wird im verschlossenen Umschlag mit dem Antrag PTV 1 und PTV 2 an die Krankenkasse gesandt.

(4) Die Krankenkasse beauftragt den Gutachter mit Formblatt PTV 4 unter Beifügung des Formblattes PTV 5 (Drei- fachsatz), des ausgefüllten PTV 2 und des verschlossenen Umschlags.

(5) Das Formblatt PTV 5 wird im selbstdurchschreibenden Dreifachsatz erstellt. Die 1. Durchschrift ist zur Rück- sendung an die Krankenkasse bestimmt.

Die Mitteilung über die Leistungspflicht (PTV 7a) wird ggf. mit dem Behand- lungsausweis (PTV 7b) an die Kas- senärztliche Vereinigung zur Weiterlei- tung an den behandelnden Therapeuten übersandt. Die Ablehnung ihrer Lei- stungspflicht teilt die Krankenkasse dem behandelnden Therapeuten auf PTV 7c mit. Der Gutachter sendet das Original des PTV 5 direkt an den Therapeuten.

(6) Das Formblatt PTV 7a wird ein- fach erstellt. Das Original ist zur Weiter- leitung an den Therapeuten bestimmt, ei- ne Kopie ist ggf. für die Krankenkasse anzufertigen.

(7) Das Formblatt PTV 7b wird als selbstdurchschreibender Drucksatz im Vierfachsatz erstellt und ist zur quartals- weisen Abrechnung für drei Quartale be- stimmt. Erstreckt sich die Behandlung über mehr als drei Quartale, so hat der Therapeut bei der Krankenkasse einen neuen Formblattsatz PTV 7b anzufordern.

(8) Die Formblätter PTV 1, PTV 2, PT 3a/b/c, PT 3a/b/c (K), VT 3a/b/c, die Informationsblätter zu PT 3a/b/c, PT 3a/b/c (K) und VT 3a/b/c sowie PT 8, VT 8 und gegebenenfalls die Überweisung zur Abgabe des Konsiliarberichtes hält der Therapeut, die Formblätter PTV 4, PTV 5, ggf. PTV 6 und PTV 7a/b/c die Krankenkasse bereit.

(9) Inhalt und Gestaltung der Form- blätter sind verbindlich.

Teil F

Übergangsbestimmungen

§ 16

(1) Ärzte, die aufgrund der bis zum 31. 12. 1998 gültigen Psychotherapiever- einbarung eine Abrechnungsgenehmi- gung erhalten haben, behalten diese in gleichem Umfang. Dies gilt für Psychologi- sche Psychotherapeuten oder analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten, die bis zum 31. 12. 1998 am Delegati- onsverfahren teilgenommen haben, ent- sprechend, sofern sie eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten.

(2) Psychologische Psychotherapeu- ten oder Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten, die nach den Übergangsrege- lungen in § 95 Abs. 10 SGB V zugelassen worden sind, erhalten die Abrechnungsge- nehmigung für das Verfahren, für welches sie gegenüber dem Zulassungsausschuß den Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen geführt haben.

Eine Abrechnungsgenehmigung für mehr als ein Verfahren ist nur dann zu erteilen, wenn gegenüber der Kassenärzt- lichen Vereinigung die Erfüllung der An- forderungen nachgewiesen wird, die dem Zulassungsausschuß hätten nachgewiesen werden müssen, um eine entsprechende Zulassung zu erhalten. Voraussetzung für eine Abrechnungsgenehmigung gemäß den Anforderungen nach § 6 Abs. 4 und 5, jeweils Satz 1 und 2, und Abs. 6 oder § 7 Abs. 4, Satz 1 und 2, und Abs. 5 ist der Nachweis über die Erfüllung der dort je- weils festgelegten Anforderungen gegen- über der Kassenärztlichen Vereinigung.

(3) Psychologische Psychotherapeu- ten oder Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeuten, die nach den Über- gangsregelungen gemäß § 95 Abs. 11 SGB V eine Ermächtigung zur Nachqua-

(8)

lifikation zur vertragsärztlichen Versor- gung erhalten haben, erhalten die Ab- rechnungsgenehmigung für das Verfah- ren, für welches sie gegenüber dem Zu- lassungsausschuß den Nachweis von Kenntnissen und Erfahrungen gemäß

§ 95 Abs. 11 Nr. 1 geführt haben.

Voraussetzung für eine Abrechnungs- genehmigung gemäß den Anforderungen nach § 6 Abs. 4 und 5, jeweils Satz 1 und 2, und Abs. 6 oder § 7 Abs. 4, Satz 1 und 2, und Abs. 5 ist der Nachweis über die Er- füllung der dort jeweils festgelegten An- forderungen gegenüber der Kassenärztli- chen Vereinigung.

Die Abrechnungsgenehmigung ist be- fristet für den Zeitraum der Ermächtigung zu erteilen. Wird der ermächtigte Psycho- logische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, ist die entsprechende Abrechnungsgeneh- migung unbefristet zu erteilen.

(4) Diejenigen Psychologischen Psy- chotherapeuten, die eine dreijährige ganztägige Ausbildung spätestens bis zum 31. 12. 2001 oder eine fünfjährige berufsbegleitende Ausbildung spätestens zum 31. 12. 2003 an einem Ausbildungs- institut für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie, das zum 31. 12. 1998 als anerkannt gemäß Anla- ge 1 der bis zum 31. 12. 1998 gültigen Psychotherapievereinbarung angesehen werden konnte, erfolgreich mit einer Ab- schlußprüfung beenden, werden als qua- lifiziert sowohl für die Erbringung tiefen- psychologisch fundierter Psychotherapie als auch analytischer Psychotherapie nach dieser Vereinbarung angesehen.

Dies gilt auch für die analytischen Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten, die eine abgeschlossene Ausbildung an einem zum 31. 12. 1998 als anerkannt anzusehenden Ausbildungsinstitut nach Anlage 2 der bis zum 31. 12. 1998 gülti- gen Psychotherapievereinbarung bei ei- ner dreijährigen ganztägigen Ausbildung spätestens bis zum 31. 12. 2001 und bei einer fünfjährigen berufsbegleiten- den Ausbildung spätestens bis zum 31. 12. 2003 nachweisen können.

(5) Das Beauftragungsverfahren an Ausbildungsinstituten, die zum 31. 12.

1998 als anerkannt nach den Anlagen 1 bis 3 der bis zum 31. 12. 1998 gültigen Psychotherapievereinbarung angesehen werden konnten, kann von den dafür autorisierten Ausbildungsleitern und gemäß den Bestimmungen des § 5 der bis zum 31. 12. 1998 gültigen Psychothe- rapievereinbarung bis zum 30. 6. 1999 weitergeführt werden. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt sind an den entspre- chenden Instituten die Bestimmungen des § 117 Abs. 2 SGB V umzusetzen.

(6) Im Hinblick auf Artikel 10 des Psychotherapeuten-Gesetzes gelten die Bestimmungen zum Delegationsverfah- ren der bis zum 31. 12. 1998 gültigen Psy- chotherapievereinbarung für die an die- ser Vereinbarung teilnehmenden Psycho- logischen Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten bis zur Entscheidung des Zulassungs- ausschusses.

Teil G Inkrafttreten

§ 17

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzt die Vereinba- rung über die Anwendung von Psycho-

therapie in der vertragsärztlichen Versor- gung vom 20. September 1990.

Teil H Kündigung

§ 18

Eine gesonderte Kündigung dieser Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte ist mit einer Frist von 6 Monaten zum En- de eines Kalenderhalbjahres möglich.

Durch eine Kündigung werden bereits im Gutachterverfahren bewilligte Fälle nicht berührt. Im übrigen gilt § 55 Bun- desmantelvertrag-Ärzte sinngemäß.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar

1999 in Kraft. )

des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses aus der 159. Sitzung vom 30. November 1998

Beschluß Nr. 28 zu:

Ordinationsgebühr für Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärzte für Psychotherapeutische Medizin

Für die Zuordnung zur Ordinations- gebühr werden für Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Ärzte für Psychotherapeutische Medizin die Lei- stungsbedarfsanteile aus Leistungen des Abschnitts G IV. (mehr oder weniger als 60 Prozent) aus dem Vorjahresvergleichs- quartal zugrunde gelegt.

(Gültig ab 1. 1. 1999)

Beschluß Nr. 29 zu:

Berechnung von Leistungen des Abschnitts G IV.

im Delegationsverfahren Im 1. Halbjahr 1999 ist der Abschnitt G IV. des EBM für die Berechnung psy- chotherapeutischer Leistungen im Dele- gationsverfahren durch Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten weiterhin in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung gültig. Nach Zulassung haben Psychologische Psychotherapeuten bzw.

Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten die Leistungen des Abschnitts G IV. nach der ab dem 1. 1. 1999 gültigen Fassung abzurechnen.

(Gültig ab 1. 1. 1999) )

Interpretationsbeschlüsse

Zu den Aufgaben der AkdÄ gehören die Erfassung, Dokumentation und Be- wertung von unerwünschten Arzneimit- telwirkungen. Wie die AkdÄ im Deut- schen Ärzteblatt, Heft 31–32 dieses Jah- res, angekündigt hatte, möchten wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen aus der Arbeit des UAW-Ausschusses informie- ren. Wir hoffen, Ihnen damit wertvolle

Hinweise für den Praxisalltag geben zu können.

Anaphylaktische Reaktion nach Pentoxifyllin-Infusion

Pentoxifyllin wird je nach Schwere- grad des Krankheitsbildes parenteral in Trägerlösung zur Behandlung von B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

Aus der UAW-Datenbank der AkdÄ

(9)

Durchblutungsstörungen unterschiedli- cher Genese, zum Beispiel arteriosklero- tische oder diabetische Veränderungen, aber auch unspezifische Innenohr-Funk- tionsstörungen wie Hörsturz, eingesetzt (vgl. Arzneiverordungen 1997).

In der UAW-Datenbank der AkdÄ sind seit 1990 zehn Berichte von schwe- ren anaphylaktischen Schockreaktionen nach Pentoxifyllin-Infusionen dokumen- tiert. Wesentlich häufiger traten allergi- sche Einzelsymptome wie Flush, Blut- druckabfall, Tachykardie oder Juckreiz auf.

Da bei diesen Fallberichten keine Komedikationen bestanden haben, keine Mischinfusionen verabreicht wurden und die Nebenwirkungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Infu- sionen stehen, können andere Ursachen ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich sollte zur Risikomini- mierung die von den Herstellern ange- gebene Infusionsdauer von 60 Minu- ten/100 mg Pentoxifyllin nicht unter- schritten werden. Bei einer hochdosier- ten Therapie (300 mg Pentoxifyllin) ist ei- ne Infusionsdauer von drei Stunden an- zusetzen.

Bitte teilen Sie uns alle beobachteten Nebenwirkungen (auch Verdachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßi- gen Abständen im Deutschen Ärzteblatt abgedruckten Berichtsbogen verwenden, Ihre Meldung aber auch formlos mittei- len.

Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, Aachener Straße 233–237, 50931 Köln, Tel 02 21/40 04- 5 18, Fax 02 21/40 04-5 39 )

Fortbildung

Bundesärztekammer

Neue Publikationen

„Problem der Mißhandlung Minder- jähriger“

Hierbei handelt es sich um die Ausar- beitung der vom 95. Ärztetag 1992 in Köln beschlossenen Stellungnahme der

„Mißhandlung Minderjähriger“. Sechs Jahre danach wurde die Stellungnahme von den Autoren anläßlich der Ärztli- chen Präventionstage 1998 überarbeitet (Bestandteil der Ausgabe Nr. 3 der

„Präventionspost“ vom 20. Mai 1998) und liegt in gedruckter Fassung vor (Schutzgebühr 15 DM).

Bestellanschrift: Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheits- förderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln,

Fax 02 21/40 04-3 88 )

Eröffnung: Mittwoch, 20. Januar 1999, 14 Uhr

Eröffnung durch den Präsidenten der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages

Eröffnungsvortrag: „Ethische Aspek- te der prädiktiven Medizin“

Referent: Professor Dr. D. Birnba- cher, Düsseldorf

Thema I: Mittwoch, 20. Januar 1999, 15 bis 18.30 Uhr

●● Pränatale Diagnostik – ihre Bedeu- tung für die Schwangerschaftsberatung unter medizinischen und ethischen Ge- sichtspunkten

Moderator: Professor Dr. Dr. h. c. W.

Holzgreve, Basel

Thema II: Donnerstag, 21. Januar 1999, 9 bis 13.15 Uhr

●● Prädiktive Krebsdiagnostik Moderator: Professor Dr. C. R. Bart- ram, Heidelberg

Thema III: Donnerstag, 21. Januar 1999, 15 bis 18.30 Uhr

●● Funktionelle Tumornachsorge

Moderator: Professor Dr. V. Diehl, Köln

Thema IV: Freitag, 22. Januar 1999, 9 bis 13.15 Uhr

●● Depressive Störungen in verschie- denen Altersstufen

Moderator: Professor Dr. Dr. H. Rem- schmidt, Marburg

Thema V: Freitag, 22. Januar 1999, 15 bis 18.30 Uhr

●● Autoimmunerkrankungen – Neues zu Ätiologie, Diagnostik und Therapie

Moderator: Professor Dr. P. A. Berg, Tübingen

Thema VI: Samstag, 23. Januar 1999, 9 bis 12.30 Uhr

●● Aktuelle Arzneitherapie – Behand- lung der chronischen Herzinsuffizienz und der Herzrhythmusstörungen

Moderator: Professor Dr. B. Müller- Oerlinghausen, Berlin

Nähere Informationen: Bundes- ärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Tel 02 21/40 04-4 16 und -4 15,

Fax 40 04-3 88. )

23. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

Maritim Hotel Bonn-Bad Godesberg

20. bis 23. Januar 1999 (AiP-geeignet)

Ärztliche Fortbildung

vom 22. bis 28. August 1999 in Grado (Italien) Veranstalter:

Collegium Medicinae Italo-Germanicum (CMIG) e.V. unter Mitwirkung von Bundesärztekammer und Österreichischer Ärztekammer

Die Seminare und Kurse werden als ärztliche Forbildungsveranstaltung zum Er- werb des Fortbildungszertifikats der Bayerischen Landesärztekammer und für das Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer aner- kannt. Andere deutsche Landesärztekammern planen die Einführung eines ver- gleichbaren Fortbildungsnachweises. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Lan- desärztekammer.

Einladung und vorläufiges Programm

Seminare/Diskussionen/Praktika

Aktuelles aus dem ärztlichen Alltag: Akupunktur-Informationskurs, Autogenes Training, Grundlagen der medikamentösen Schmerztherapie bei Tumorpatienten, Kardiologie, Notfallmedizin, Pädiatrie, Psychologie in der Praxis, Sozial-, Ge- sundheits- und ärztliche Berufspolitik, Sportmedizin, Workshop: Strukturverträge und Modellvorhaben, Theologie und Medizin.

Programmanforderung:

CMIG, c/o Bundesärztekammer, Frau Severin Postfach 41 02 20, 50863 Köln

Tel 02 21/40 04-4 71, Fax 40 04-3 83, e-mail: doris.severin@dgn.de

Referenzen

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