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Archiv "Erläuterungen zu Ergänzungen der Psychotherapievereinbarung betreffend Qualifikationsanforderungen zur EMDR / Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung" (16.01.2015)

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A 106 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 112

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Heft 3

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16. Januar 2015

Erläuterungen

zu Ergänzungen der Psychotherapievereinbarung betreffend Qualifikationsanforderungen zur EMDR

− durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltens- therapie)

und

− durch die Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, aus denen sich ergibt, dass Kenntnisse und praktische Er- fahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Be- lastungsstörung und der EMDR erworben wurden. Ist im Rahmen der Weiterbildung diese Qualifikation nicht er- worben worden, ist nachzuweisen, das in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Trau- mabehandlung und EMDR erworben wurden und min- destens 40 Stunden Einzeltherapie, mit mindestens 5 abgeschlossenen EMDR-Behandlungsabschnitten, unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR durchgeführt wurden. Entsprechende Zusatzqualifikatio- nen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstät- ten erworben worden sein.

Die Genehmigung wird für die Durchführung der Metho- de EMDR in dem Verfahren erteilt, für das die Erfüllung der in diesem Absatz geforderten Voraussetzungen an die Qualifikation nachgewiesen wurde.“

II. In § 6 wird folgender Absatz 7 ergänzt:

„(7) EMDR als Methode zur Therapie posttraumatischer Belastungsstörungen bei Erwachsenen als Einzeltherapie − durch Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach

Abs. 1 (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 2 (analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder nach Abs. 3 (Verhaltens- therapie)

und

− durch die Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, aus denen sich ergibt, dass Kenntnisse und praktische Er- fahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Be- lastungsstörung und der EMDR erworben wurden. Ist im Rahmen der Ausbildung diese Qualifikation nicht erwor- ben worden, ist nachzuweisen, das in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Trau- mabehandlung und EMDR erworben wurden und min- destens 40 Stunden Einzeltherapie, mit mindestens 5 ab- geschlossenen EMDR-Behandlungsabschnitten, unter Su- pervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR durch- geführt wurden. Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Ausbildungsstätten ge- mäß § 6 Psychotherapeuten-Gesetz erworben worden sein.

Die Genehmigung wird für die Durchführung der Metho- de EMDR in dem Verfahren erteilt, für das die Erfüllung der in diesem Absatz geforderten Voraussetzungen an die Qualifikation nachgewiesen wurde.“

Diese Vereinbarung tritt zum 15. Januar 2015 in Kraft.

Berlin, den 15.12.2014

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin

Mitteilungen

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – ei- nerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – an- dererseits – vereinbaren die Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag Ärzte/Krankenkassen,

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung

vom 07.12.1998 (Psychotherapie-Vereinbarung) folgendermaßen zu ändern bzw. zu ergänzen:

I. In § 5 wird folgender Absatz 8 ergänzt:

„ (8) EMDR als Methode zur Therapie posttraumatischer Belastungsstörungen bei Erwachsenen als Einzeltherapie Nach der positiven Bewertung der EMDR im Unterausschuss Methodenbewertung hat der G-BA beschlossen, diese als Metho- de der Einzeltherapie bei Erwachsenen bei der Indikation post- traumatische Belastungsstörungen in die Psychotherapie-Richtli- nie aufzunehmen. Danach kann EMDR sowohl in verhaltensthe- rapeutische als auch tiefenpsychologisch fundierte oder analyti- sche Behandlungspläne eingebunden werden. Die Abrechnung entsprechender Leistungen erfolgt dann nach den jeweiligen EBM-Nummern des jeweiligen Richtlinien-Verfahrens.

Weiterhin enthält der Richtlinientext allgemeine Angaben zur erforderlichen Qualifikation und einen Verweis zur näheren Aus- gestaltung der Anforderungen, die laut § 27 der Richtlinie in der Psychotherapie-Vereinbarung erfolgen sollen.

Die Zusatzqualifikation für EMDR wird jetzt von den Ver- tragspartnern der Psychotherapie-Vereinbarung festgelegt. Sie haben sich über die Anforderungen an eine entsprechende Zu- satzqualifikation verständigt. Diese beinhaltet

den Nachweis von mindestens 40 Stunden eingehender Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und EMDR und

den Nachweis, dass mindestens 40 Stunden Einzeltherapie – mit mindestens 5 abgeschlossenen EMDR-Behandlungsab- schnitten – unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit EMDR durchgeführt wurden.

Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über an- erkannte Weiterbildungs- beziehungsweise Ausbildungsstätten erworben worden sein. Weiterhin wird das PTV 2-Formblatt mit einem entsprechenden Hinweis über die gegebenenfalls nachge- wiesene Qualifikation und damit Abrechnungsgenehmigung für die Durchführung von EMDR versehen. KBV

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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