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Archiv "Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die kassenärztliche/vertragsärztliche Versorgung" (26.09.1991)

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Erläuterungen

zur Vereinbarung über Vordrucke für die kassenärztliche/vertragsärztliche Versorgung

Stand 1. Oktober 1991

WIREIMIMME

Der Wortlaut der hier erläuter- ten Vordruckvereinbarung mit den Mustern wurde unter „Be- kanntmachungen" in Heft 38/1991 wiedergegeben.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Allgemeines

1. Die Vordrucke für die kassen- ärztlichelvertragsärztliehe Versorgung gelten inhaltlich und auch in der Ge- staltung einheitlich im gesamten Bun- desgebiet. Der Kassenarzt/Vertragsarzt darf nur solche Vordrucke verwenden, die ihm von seiner Kassenärztlichen Vereinigung oder von sonst autorisier- ten Stellen zur Verfügung gestellt wor- den sind.

2. Wegen unterschiedlicher Rege- lungen für die Höhe der Vergütung ärztlicher Leistungen und der Selbstbe- teiligung durch die Versicherten in den beiden Gebietsteilen ist es vorüberge- hend erforderlich, die Vordrucke in den neuen Bundesländern mit einem roten Farbstreifen am rechten Papier- rand zu kennzeichnen. Beim Kranken- scheinvordruck (Muster 5) ist der Farb- streifen in einem dunklen Farbton der Papierfarbe des Vordruckes gehalten.

Auf dem Arzneiverordnungsblatt be- findet sich dieser Streifen über dem Personalienfeld, da sonst die maschi- nelle Lesung des rechten Codierrandes behindert würde.

3. Bezüglich der Versorgung von Versicherten aus dem Vertragsgebiet Ost durch Kassenärzte/Vertragsärzte im übrigen Bundesgebiet und umgekehrt sowie der Abrechnung der hierbei er- brachten ärztlichen Leistungen sind § 7 des Anhangs zum Bundesmantelver- trag-Ärzte, der Übergangsregelung zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag sowie die Vordruck-Erläuterungen zu Mu- ster 5 zu beachten (Kennzeichnung

„West", „Ost", bei Ausnahmetatbe- ständen „A").

4. Die zur Durchführung der kas- senärztlichenlvertragsärztlichen Versor- gung erforderlichen Vordrucke und Stempel sind so sorgfältig aufzubewah- ren, daß eine mißbräuchliche Verwen- dung ausgeschlossen ist.

5. Die Vordrucke sind vollständig, sorgfältig und leserlich auszufüllen, vom Kassenarzt/Vertragsarzt mit dem Kassenarztstempel zu versehen und persönlich zu unterzeichnen. Die per-

sönliche Unterschrift des abrechnen- den Arztes auf den Behandlungsaus- weisen kann entfallen, wenn an ihrer Stelle eine vereinbarte und von der Kassenärztlichen Vereinigung be- kanntgegebene Sammelerklärung ab- gegeben wird.

Bei der Ausstellung der Vordrucke kann auf die Verwendung des Kassen- arztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt an der für die Stempe- lung vorgesehenen Stelle in Maschi- nendruck bereits enthalten ist. Bei der Abrechnung kassenärztlicher Leistun-

gen kann auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken, wenn die Erstellung der Abrechnung mittels EDV erfolgt, der Inhalt des Kassenarztstempels an der dafür vorgesehenen Stelle ausgedruckt werden.

6. Bei allen Vordrucken ist in der Kopfleiste die zutreffende Krankenkas- senart richtig zu kennzeichnen. Dabei gelten für die einzelnen Kassenarten folgende Abkürzungen:

AOK = Allgemeine Ortskranken- kassen

LKK = Landwirtschaftliche Kran- kenkasse

BKK = Betriebskrankenkasse IKK = Innungskrankenkasse VdAK = Verband der Angestell- ten-Krankenkassen

AEV = Arbeiter-Ersatzkassen- Verband

Knappschaft = Bundesknappschaft Um Verwechslungen innerhalb der Kassenart zu vermeiden, ist in der zweiten Zeile die Krankenkasse genau zu bezeichnen, z. B. bei der Allgemei- nen Ortskrankenkasse für die Stadt Osnabrück = Osnabrück Stadt, für den Landkreis Osnabrück = Osna- brück Land; bei namensgleichen Be-

triebskrankenkassen ist die Ortsangabe unerläßlich, z. B. BKK Demag, Bad Bergzabern — BKK Demag, Wetter- Ruhr.

Bei Ersatzkassen-Versicherten ist — so- weit vorgesehen — in der Kopfleiste der Vordrucke die betreffende Ersatzkasse und die aus dem Krankenschein ersichtli- che Geschäftsstelle einzutragen, z. B.

DAK München-Pasing. Für die Namen der Ersatzkassen können folgende Abkür- zungen verwendet werden:

BEK = Banner Ersatzkasse, Wupper- tal

DAK = Deutsche Angestellten-Kran- kenkasse, Hamburg

HaMü = Hamburg-Münchner-Er- satzkasse, Hamburg

HKK = Handelskrankenkasse, Bre- men

HEK = Hanseatische Ersatzkasse, Hamburg

KKH = Kaufmännische Kranken- kasse, Hannover

TK = Techniker-Krankenkasse, Hamburg

Braunschweiger = Braunschweiger Krankenkasse, Hamburg

Buchdrucker = Buchdrucker-Kran- kenkasse, Hannover

Gärtner = Gärtner-Krankenkasse, Hamburg

HZK = Hamburgische Zimmerer- Krankenkasse, Hamburg

Neptun = „Neptun" Berufskranken- kasse für die Binnenschiffahrt, Hamburg

GEK = Schwäbisch-Gmünder Er- satzkasse, Schwäbisch Gmünd

Eintracht = Krankenkasse „Ein- tracht", Heusenstamm

7. In der Zeile „Mitgl.-Nr." ist die Nummer einzutragen, die auf dem Be- handlungsausweis (Krankenschein/

Überweisungsschein) enthalten ist.

Kann die Mitgliedsnummer z. B. bei Hausbesuchen nicht angegeben werden, ist darauf zu achten, daß wenigstens die genaue Angabe des Geburtsdatums des Mitgliedes und ggf. des Familienange- hörigen erfolgt. In Ausnahmefällen kann hier auch zur ausreichenden Iden- tifikation der Arbeitgeber statt der Mit- gliedsnummer eingetragen werden.

8. Ganz besonders wird darauf hin- gewiesen, daß alle Vordrucke erst nach ihrer Ausfüllung — nicht blanko — un- terschrieben werden dürfen.

9. Die Weitergabe von Vordrucken an Nichtkassenärzte/Nichtvertragsärzte und andere Personen sowie die Ver- wendung in der Privatpraxis sind un- statthaft. Die Verwendung für andere als in der Kopfleiste aufgeführte Ko- stenträger ist nur zulässig, wenn die Kassenärztliche Vereinigung entspre- chende Vereinbarungen getroffen hat.

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10. Die Kennzeichnung der Versicher- tengruppen M/F/R auf den Vordrucken bedarf größter Sorgfalt, weil die Kran- kenkassen insbesondere eine lückenlo- se Erfassung der Ausgaben für Rentner und deren Familienangehörige zu ge- währleisten haben. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebenen Buchungs- vorschriften und den Finanzausgleich unter den Krankenkassen ist darauf zu achten, daß die Familienangehörigen der Rentner nicht der Gruppe der Fa- milienangehörigen (F) der Allgemein- versicherten zugeordnet werden dür- fen, sondern unter Rentner (R) zu er- fassen sind.

11. Das Geburtsdatum des Versi- cherten wird von einer Reihe von Krankenkassen nicht gesondert ausge- wiesen, sondern ist Bestandteil der an- gegebenen Versichertennummer/Mit- gliedsnummer und so weiter. Um dem Arzt dennoch eine einwandfreie Iden- tifizierung des Geburtsdatums zu er- möglichen, nehmen die Krankenkassen über dem Teil dieser Nummer, der das Geburtsdatum sechsstellig enthält, ei- ne Kennzeichnung durch die Buchsta- ben TT ( = Tag), MM ( = Monat), JJ ( = Jahr) bzw. JJ MM TT vor. Dies gilt auch für die versicherten Familienan- gehörigen.

12. Bei Arbeitsunfällen, Berufs- krankheiten und Schülerunfällen kön- nen nur die Muster 1 (Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung) und 16 (Arzneiver- ordnungsblatt) verwendet werden. Das Ankreuzfeld „Unfall/Unfallfolgen" ist nicht bei Arbeitsunfällen, Berufskrank- heiten usw. zu verwenden, sondern nur bei sonstigen Unfällen (z. B. Haus-, Sport-, Verkehrsunfällen).

„Versorgungsleiden" ist nur dann anzukreuzen, wenn eine vom Versor- gungsamt anerkannte Schädigung vor- liegt.

13. Auch bei der Ausfüllung der Vordrucke mittels EDV hat die Be- schriftung zeilen- und spaltengerecht zu erfolgen, wobei geringfügige Abwei- chungen hinsichtlich der Zeilengenau- igkeit toleriert werden.

14. Die Vordrucke sind jeweils un- ten rechts numeriert, wobei zusätzlich der Monat und das Jahr ihrer Einfüh- rung bzw. ihrer letzten Änderung ange- geben sind.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster la — 1c)

1. Die Beurteilung der Arbeitsunfä- higkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer erfordert im Hinblick auf ihre Bedeutung eine besondere Sorgfalt. Ar- beitsunfähigkeit darf deshalb nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung bescheinigt werden.

2. Die Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung muß erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Das Kästchen „Erstbescheini- gung" ist von dem Arzt anzukreuzen, der die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt hat, ansonsten ist das Käst- chen „Folgebescheinigung" (auch bei Mit-/Weiterbehandlung) anzukreuzen.

Tritt eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurz- fristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, ist

„Erstbescheinigung" anzukreuzen.

3. Bei Vorliegen eines Arbeitsunfal- les ist „Arbeitsunfall/Arbeitsunfallfol- gen" und zutreffendenfalls „Dem Durchgangsarzt zugewiesen" anzu- kreuzen. Sollte der behandelnde Kas- senarzt/Vertragsarzt von der Vorstel- lungspflicht beim Durchgangsarzt be- freit sein, so ist in dieser Zeile „befreit"

einzutragen.

4. In der Zeile „Arbeitsunfähigkeit seit " ist einzutragen, von welchem Tag an bei dem Versicherten nach dem vom Kassenarzt/Vertragsarzt erhobenen Befund Arbeitsunfähigkeit besteht.

Dabei soll Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Kassenarztes/Vertragsarztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Be- ginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zuläs- sig.

5. Bei erstmaliger Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ist in jedem Falle sowohl die Zeile „Arbeitsunfähig seit

" als auch die Zeile „Festgestellt am

" auszufüllen, und zwar auch dann, wenn die Daten übereinstimmen. Han- delt es sich um eine Folgebescheini- gung, kann die Eintragung des Datums in der Zeile „Arbeitsunfähig seit "

unterbleiben.

6. In den Zeilen „Arbeitsunfähig seit " und „Voraussichtlich arbeits- unfähig bis einschließlich " sind die Daten sechsstellig (z. B. 01. 02. 91) an- zugeben, damit mißbräuchliche Ände- rungen verhindert werden.

7. In das Kästchen „Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich "

ist das Datum einzusetzen, bis zu wel- chem auf Grund des erhobenen ärztli- chen Befundes Arbeitsunfähigkeit be- steht. Der Kassenarzt/Vertragsarzt hat auf diese Angabe besondere Sorgfalt zu verwenden, weil das bescheinigte Datum für die Lohnfortzahlung wichtig ist.

Bei Einweisung zur sofortigen sta- tionären Krankenhausbehandlung ist anstelle der Eintragung des Datums zu

vermerken : „Stationäre Krankenhaus- behandlung".

8. Die Feststellung der Arbeitsun- fähigkeit darf weder vor- noch rückda- tiert werden; es ist vielmehr der Tag einzusetzen, an dem die Arbeitsunfä- higkeit ärztlich festgestellt wurde. Die- ses Datum kann also auch der Tag sein, an welchem ein anderer Arzt (Arzt im Bereitschafts- oder Notfalldienst, Durchgangsarzt) die Arbeitsunfähig- keit anstelle des die Unterschrift lei- stenden Kassenarztes/Vertragsarztes be- reits vorher festgestellt hat.

9. Bei der Ausfüllung der beiden Zeilen „Befund: " und „Diagnose:

" ist zu beachten, daß aus ihnen u.a.

erkannt werden soll, ob eine Begutach- tung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angezeigt ist oder nicht.

10. Der Arzt soll den für ihn be- stimmten Durchschlag der Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigung (Muster 1c) mindestens 12 Monate aufbewahren.

Verordnung

von Krankenhausbehandlung (Muster 2a — 2c)

1. Die Verordnung von Kranken- hausbehandlung darf, von Notfällen abgesehen, nur erfolgen, wenn der be- handelnde Kassenarzt/Vertragsarzt fest- gestellt hat, daß der Zustand des Kran- ken dies notwendig macht

Vor der Verordnung von Kranken- hausbehandlung hat der Kassenarzt/

Vertragsarzt alle notwendigen Maßnah- men zu treffen oder zu veranlassen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst angezeigt und wirtschaftlich sind, um die Einweisung in das Krankenhaus entbehrlich zu machen. Insbesondere soll er prüfen, ob häusliche Kranken- pflege anstelle der Krankenhausbe- handlung ausreicht. Bei Verordnung von Krankenhausbehandlung sind die Krankenhauspflege-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu beachten. Der Vor- druck ist nicht zu verwenden bei Be- handlung in Vorsorge- und Rehabilita- tionseinrichtungen.

2. Nur bei medizinischer Notwen- digkeit darf die Verordnung von Kran- kenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen erfolgen. Die Begrün- dung soll sich aus der Angabe der Dia- gnose, des Krankheitsbefundes und der Symptome ergeben. Soweit sich bereits aus der Diagnose oder den Symptomen regelmäßig die Notwendigkeit der Ein- weisung ergibt, genügt deren Angabe.

Zum Beispiel erübrigt sich bei der Dia- gnose „akute Appendizitis" eine weite- re Begründung. Nach § 73 Abs. 4 SGB V sind in den geeigneten Fällen auch

A-3234 (76) Dt. Ärztebl. 88, Heft 39, 26. September 1991

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die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben.

3. Anspruch auf Krankenhausbe- handlung zu Lasten der Krankenkas- sen besteht nicht bei einem Pflegefall, bei sozialer Indikation, bei Maßnah- men, die nicht der Behandlung einer Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne dienen, z. B. Schönheitsoperatio- nen.

4. Der Kassenarzt/Vertragsarzt füllt zunächst im Durchschreibeverfahren den Teil 2 a des Vordrucksatzes voll- ständig aus. Dabei ist auch darauf zu achten, daß, sofern die Krankenhaus- behandlung aufgrund eines Unfalles, von Unfallfolgen (keine Arbeitsunfälle/

Berufskrankheiten) oder eines Versor- gungsleidens erforderlich wird, eine entsprechende Kennzeichnung vorge- nommen wird, damit die Krankenkas- sen in der Lage sind, ggf. Kosten ge- genüber Dritten geltend zu machen.

5. Bei Aushändigung der Verord- nung (Teil 2a) soll der Kassenarzt/Ver- tragsarzt den Patienten auf die Geneh- migungspflicht durch die Krankenkas- se (s. Rückseite des Vordruckes) hin- weisen. In Notfällen entfällt die Ge- nehmigungspflicht. Auf Teil 2b hat der Arzt notwendige Informationen für den Krankenhausarzt einzutragen.

Dieser Teil ist zusammen mit allen für die stationäre Behandlung bedeutsa- men Unterlagen dem Patienten für den Krankenhausarzt mitzugeben.

Der Kassenarzt/Vertragsarzt wird im Einzelfall zu entscheiden haben, ob er dem Patienten neben dem Muster 2a auch Muster 2b offen oder in einem verschlossenen Briefumschlag mitgibt.

6. Soll die Krankenhausbehandlung durch einen Belegarzt erfolgen, ist dies auf dem Vordruck durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens zu kenn- zeichnen. Der die Verordnung ausstel- lende Belegarzt hat den Teil a des Mu- sters 2 auszustellen. Nr. 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Abrechnung der belegärztlichen Leistung erfolgt auf Muster 6.

7. Neben einer Verordnung von Krankenhausbehandlung ist eine Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung (Mu- ster la — 1c) auszustellen, und zwar auch dann, wenn der Beginn der Ar- beitsunfähigkeit mit dem Tage der Krankenhausaufnahme übereinstimmt.

Bescheinigung über den

mutmaßlichen Tag der Entbindung (Muster 3)

1. Diese Bescheinigung darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersu- chung der Schwangeren ausgestellt werden.

2. Für die Ausstellung dieser Be- scheinigung sind zwei Daten wichtig, und zwar

das Ausstellungsdatum und das Untersuchungsdatum.

Die Zahlung des Mutterschaftsgel- des erfolgt vor der Entbindung nur auf Grund solcher Bescheinigungen, die nicht früher als sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbin- dung ausgestellt sind.

3. Es empfiehlt sich, für evtl. späte- re Streitfälle wegen einer erheblichen Abweichung zwischen dem mutmaßli- chen und dem tatsächlichen Entbin- dungstermin in der Kartei Aufzeich- nungen über den Zeitpunkt der letzten Periode, der ersten Kindsbewegung und den Stand des fundus uteri zu ma- chen.

4. Die Ausstellung der Bescheini- gung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung (Muster 3) ist mit der Vor- sorgeuntersuchung abgegolten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung durchgeführt wird. Falls jedoch die Schwangere deshalb den Arzt besonders aufsucht, kann eine Be- ratung berechnet werden.

Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)

1. Die Verordnung einer Kranken- beförderung ist nur auszustellen, wenn der Patient wegen Art und Schwere der Erkrankung nicht zu Fuß gehen, ein öf- fentliches Verkehrsmittel nicht benut- zen kann und die Benutzung eines pri- vaten Pkw nicht in Betracht kommt;

dabei ist ein strenger Maßstab anzule- gen. Bei Arbeitsunfällen ist dieser Vor- druck nicht zu verwenden.

2. Die für eine Krankenbeförde- rung anfallenden Kosten sind erheb- lich. Daher ist darauf zu achten, daß die Auswahl des Transportmittels nach dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Verordnungsweise erfolgt und eine ein- deutige Kennzeichnung auf dem Vor- druck durch Ankreuzen aller zutreffen- den Kästchen vorgenommen wird. So- fern dieser Vordruck zur Verordnung anderer Beförderungsmittel (z. B. Ret- tungshubschrauber) oder bei Berg-, Wasser- oder Hochseerettung verwen- det wird, sind die erforderlichen Anga- ben auf der Schreibzeile unterhalb der Ankreuzkästchen für die Beförde- rungsmittel einzutragen.

Soweit durch landesrechtliche Vor- schriften oder durch Landesrahmen- verträge andere begriffliche Bezeich- nungen für die Beförderungsmittel ver- wendet werden, informieren die Kas- senärztlichen Vereinigungen die Kas- senärzte/Vertragsärzte entsprechend.

Die Hinweise auf der Rückseite des Vordruckes sind zu beachten.

Bei seiner Entscheidung hat sich der Arzt ausschließlich von medizini- schen Gesichtspunkten auf Grund sei- ner persönlichen Feststellungen leiten zu lassen.

3. Unter Berücksichtigung der nächstgelegenen, geeigneten Behand- lungsstätte hat der Kassenarzt/Vertrags- arzt bei jeder Verordnung, auch bei Wiederholungsverordnungen, zu prü- fen, ob der Patient eine Krankenfahrt, eine Krankentransport- oder Rettungs- dienstleistung benötigt.

4. Die Verordnung eines Rettungs- wagens oder — falls erforderlich — eines Notarztwagens ist nur bei Notfällen zu- lässig. Ein Notfall liegt vor, wenn sich der Verletzte oder Erkrankte in Le- bensgefahr befindet oder bei ihm ge- sundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern er nicht unverzüglich medi- zinische Hilfe erhält.

5. Der Arzt sollte prüfen, ob es aus Kostengründen günstiger ist, das Fahr- zeug für den Rücktransport warten zu lassen.

6. Bei einem Sammeltransport ist für jeden Patienten eine gesonderte Verordnung auszustellen.

7. Die Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen für die Verordnung von Krankenfahr- ten, Krankentransport- und Rettungs- dienstleistungen (Krankentransport- Richtlinien) sind zu beachten.

Krankenschein für kassenärztliche/

vertragsärztliche Behandlung (Muster 5)

1. Der Arzt hat die zeitliche Gültig- keit des Krankenscheines zu beachten, insbesondere auch in den Fällen, in de- nen diese im Kästchen „Gültigkeits- dauer" durch einen Vermerk der Kran- kenkasse eingeschränkt ist. Der Kran- kenschein gilt nur für das Kalender- vierteljahr, in dem er ausgestellt wurde, es sei denn, er trägt einen deutlich sichtbaren Vermerk der Krankenkasse, daß er für ein anderes Kalenderviertel- jahr gilt. Die Kennzeichnung des Ka- lendervierteljahres, für das der Kran- kenschein gelten soll, wird in der obe- ren rechten Ecke auf der Vorderseite des Krankenscheines vorgenommen.

2. Im Diagnosefeld sind die Dia- gnosen bzw. Befunde in angemessener Kürze, aber so präzise zu formulieren, daß sich daraus die Plausibilität der ab- gerechneten Leistungen auch im Rah- men der Wirtschaftlichkeitsprüfung er- kennen läßt. Begründungen sind nur dann anzugeben, wenn entsprechende Anmerkungen oder vertragliche Be- stimmungen zu bestimmten Gebühren-

Dt. Ärztebl. 88, Heft 39, 26. September 1991 (79) A-3237

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ordnungsnummern eine Begründung bei der Abrechnung einer Leistung ver- langen.

3. Das Abrechnungsschema ist für die Eintragung der ausgeführten Lei- stungen zu verwenden.

Für die Abrechnung der stationä- ren belegärztlichen Behandlung ist ausschließlich das selbstauszustellende Muster 6 zu verwenden.

4. Für die Eintragung in den Mo- natsspalten sind die Nummern des BMÄIder E-GO zu verwenden. Bei der in chronologischer Reihenfolge von oben nach unten vorzunehmenden Eintragung der Leistungen ist für den 1. Quartalsmonat die 1. Spalte, für den 2. Quartalsmonat die 2. Spalte und für den 3. Monat die 3. Spalte zu verwen- den, sofern die Kassenärztliche Verei- nigung nicht hiervon abweichende Ab- rechnungshinweise herausgegeben hat.

Für die Abrechnung von Leistungen, bei denen eine oder mehrere Monats- spalten wegen der Häufigkeit der Inan- spruchnahme nicht ausreichen, sind die Abrechnungsempfehlungen der je- weiligen Kassenärztlichen Vereinigung zu beachten.

5. Präventive Leistungen dürfen nur abgerechnet werden, wenn dem Arzt ein gültiger Berechtigungsschein vorliegt. Sämtliche Berechtigungsschei- ne sind vom Kassenarzt/Vertragsarzt mindestens zwei Jahre nach Durchfüh- rung der Untersuchung aufzubewah- ren. Bei der Abrechnung hat er mittels Sammelerklärung zu bestätigen, daß in allen Fällen Berechtigungsscheine vor- liegen.

Werden Mutterschaftsvorsorgelei- stungen abgerechnet, ist der mutmaßli- che Tag der Entbindung anzugeben.

Sollte in Ausnahmefällen eine Blutent- nahme beim Kindesvater durch den die Schwangere betreuenden Arzt erfor- derlich werden, so ist diese über den Behandlungsausweis der Schwangeren abzurechnen.

6. Bei der Abrechnung von Labora- toriumsuntersuchungen nach Kapitel O BMÄIE-GO, die einer Höchstwert- regelung unterliegen und an mehreren Tagen durchgeführt werden, sind diese

— sofern die Kassenärztliche Vereini- gung keine anderen Abrechnungshin- weise gegeben hat — unter dem Datum einzutragen, an dem die letzte Einzel- untersuchung durchgeführt wurde.

7. Sofern die Behandlung auf Grund eines Unfalles, von Unfallfolgen oder eines Versorgungsleidens durch- geführt wird, ist auf der Rückseite eine entsprechende Kennzeichnung vorzu- nehmen, damit die Krankenkassen in der Lage sind, ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend zu machen. Ein Ver- zicht auf dieses Ankreuzen trotz Vor-

liegens z. B. eines Unfalles bedeutet ei- ne zusätzliche finanzielle Belastung der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Ver- sorgung.

8. Der Vordruck ist nicht zu ver- wenden bei Arbeitsunfällen und Be- rufskrankheiten (hier gilt der Arztvor- druck 13 nach dem Abkommen Ärzte/

Unfallversicherungsträger), ferner ist bei versicherten Familienangehörigen, die wegen der Folgen eines Kindergar- ten- oder Schulunfalles oder wegen ei- nes Unfalles als Student während des Studiums (Schülerunfall) behandelt werden, kein besonderer Behandlungs- ausweis, sondern der Arztvordruck 13 S nach dem Abkommen Ärzte/Unfall- versicherungsträger zu verwenden.

9. Die Verwendung von EDV zur Abrechnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige KV (§ 36 Bundes- mantelvertrag, § 22 Arzt-/Ersatzkassen- vertrag). Bei der Abrechnung mittels EDV werden die für die manuelle Ab- rechnung geltenden Bestimmungen er- füllt durch eine zeilen- und spaltenge- rechte Beschriftung der Kranken- scheinrückseite, wobei geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Zeilen- genauigkeit toleriert werden, sowie durch die zusätzliche Personenidentifi- kation oberhalb des Diagnosefeldes (Name, Vorname, Geburtsdatum). Das gleiche gilt für die Verwendung von Aufklebern/Teilaufklebern.

10. Bezüglich der Versorgung von Versicherten aus dem Vertragsgebiet Ost durch KassenärztelVertragsärzte im übrigen Bundesgebiet und umgekehrt ist § 7 des Anhangs zum Bundesman- telvertrag-Ärzte sowie der Übergangsre- gelung zum Arzt-lErsatzkassenvertrag zu beachten (Kennzeichnung „West",

„Ost", bei Ausnahmetatbeständen

„A").

Bericht über Operationen ohne Leistungsdefinition nach den Nrn. 95 — 98 BMÄ/E-GO (Anlage zum Behandlungsausweis) (Muster 5a)

Die Vorderseite dieses Vordruckes ist von dem Arzt, der Operationen durchführt, für die es im BMÄ/der E- GO keine spezielle Leistungsposition gibt und die daher nach den Nrn. 95 — 98 BMÄIE-GO auf dem Behandlungs- ausweis abzurechnen sind, auszufüllen.

Der Vordruck ist dem Behandlungs- ausweis beizufügen.

Überweisungsschein/

Belegarztschein (Muster 6)

Für den überweisenden Arzt:

1. Das Muster 6 erfüllt eine zweifa-

che Funktion, und zwar als Überwei- sungsschein und als Belegarztschein.

2. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß der Überweisungs- schein (Muster 6) grundsätzlich nur dann ausgestellt werden darf, wenn dem Kassenarzt/ Vertragsarzt ein gülti- ger Krankenschein vorliegt. Ausnah- men sind zulässig, wenn z. B. die Dringlichkeit der durch die Überwei- sung zu veranlassenden Maßnahmen diese erfordert oder wenn dem Arzt zweifelsfrei die Kassenzugehörigkeit bekannt ist. Der Arzt sollte sich dann aber schriftlich vom Patienten bestäti- gen lassen, daß er kassenärztliche/ver- tragsärztliche Behandlung in Anspruch nehmen will. Bezüglich der Versorgung von Versicherten aus dem Vertragsge- biet Ost durch Kassenärzte/Vertragsärz- te im übrigen Bundesgebiet und umge- kehrt ist § 7 des Anhangs zum Bundes- mantelvertrag-Arzte sowie der Über- gangsregelung zum Arzt-!Ersatzkassen- vertrag zu beachten.

3. Das Muster 6 ist nicht zu verwen- den bei Arbeitsunfällen, Berufskrank- heiten sowie Schülerunfällen. Im ärztli- chen Notfalldienst sowie für Urlaubs- und Krankheitsvertretung gilt das Mu- ster 19.

4. Bei der Ausstellung des Über- weisungsscheines sind

a) die Personalien sowie die Adres- se des Versicherten/Mitgliedes und ggf.

die des versicherten Angehörigen b) die zuständige Krankenkasse/

Ersatzkasse

c) das Symbol der Versicherten- gruppe (M/F/R) (M = Mitglied, F = Familienangehörige, R = Rentner und deren Familienangehörige).

Im Hinblick auf die gesetzlich vor- geschriebenen Buchungsvorschriften und den Finanzausgleich unter den Krankenkassen ist die Statusangabe

„R" (hierunter fallen auch die Famili- enangehörigen) von besonderer Be- deutung.

d) die Mitglieds-Nr.

e) die Krankenkassen-Nr.

f) etwaige Angaben über die Gül- tigkeitsdauer

vom Krankenschein genau zu über- tragen.

5. Stellt der Arzt eine Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistun- gen, zu Konsiliaruntersuchungen, zur Mitbehandlung oder Weiterbehand- lung aus, ist gleichzeitig stets anzuge- ben, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention oder zur Durchführung von Maßnahmen der Sonstigen Hilfen erfolgt.

Einen Überweisungsschein aus „an- deren Gründen" darf nur der Arzt aus- stellen, dem ein Original-Kranken- schein oder ein Überweisungsschein

A-3238 (80) Dt. Ärztebl. 88, Heft 39, 26. September 1991

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zur Mitbehandlung bzw. zur Weiterbe- handlung vorliegt.

6. In der Rubrik "Überweisung an ... " ist im Hinblick auf das freie Wahl- recht des Versicherten kein bestimm- ter Arzt anzug~ben, sondern nur die zutreffende Gebietsbezeichnung (z. B.

Chirurg) einzutragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur solche Fälle" in denen eine spezielle Zuwei- sung an einen nach § 21 Abs. 5 des Bundesmantelvertrages/§ 73 Ziff 5 des Arzl-/Ersatzkassenvertrages ermächtig-

ten Arzt oder an eine ermächtigte ärzt- lich geleitete Einrichtung erfolgen solL Hier können der Name des Ermächtig- ten und seine genaue Anschrift ver- merkt werden.

7. Die vorgesehene Zeile für Dia- gnoseNerdacht ist mit entsprechenden Angaben zu versehen, um dem Arzt, der eine Überweisung erhält, Hinweise für sein Handeln zu geben und unnöti- ge Kosten durch Mehrfachuntersu- chungen zu vermeiden. Daher soll auch dem mit- oder weiterbehandelnden Arzt von den bisher erhobenen Befun- den und/oder getroffenen Behand- lungsmaßnahmen Kenntnis gegeben werden.

8. Bei der Erteilung von Aufträgen sind diese nach Art und Umfang kon- kret zu definieren. Der die Auftragslei- stung ausführende Arzt darf nur die Leistungen, die im Auftrag definiert sind, berechnen. Eine Erweiterung des Auftrages nach Art oder Umfang be- darf der Zustimmung des Arztes, der den Auftrag erteilt hat; dies ist zu ver- merken. Bei der Erteilung des Auftra- ges ist zu unterscheiden zwischen ei- nem Ziel- und einem Rahmenauftrag.

Die Überweisung zur Ausführung von Zielaufträgen erfordert die Definition der Leistungen nach Art und Umfang (Angabe der Leistungsnummer oder der präzisen Leistungsbezeichnung).

Der ausführende Arzt ist an den Auf- trag gebunden. Für die Wirtschaftlich"

keit ist der auftraggebende Arzt ver- antwortlich.

Die Überweisung zur Ausführung eines Rahmenauftrages erfordert die Angabe einer Verdachtsdiagnose. Art und Umfang der zur KJärung dieser Verdachtsdiagnose notwendigen Lei- stungen sind vom ausführenden Arzt nach medizinischem Erfordernis und den Regeln der Stufendiagnostik unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsge- botes zu bestimmen. Die Verantwor- tung für die Wirtschaftlichkeit liegt hinsichtlich der Indikationsstellung beim auftraggebenden Arzt, hinsicht- lich der ausgeführten Leistungen beim auftragnehmenden Arzt.

Zur Erleichterung der Auftragser- teilung im Rahmen der Mutterschafts-

vorsorge können die typischen Leistun- gen dieses Versorgungsbereiches durch Ankreuzen in Auftrag gegeben werden . Andere im Rahmen der Mutterschafts- vorsorge anfallende Auftragsleistungen sind zusätzlich wie alle anderen Auf- tragsleistungen konkret zu formulie- ren. Es ist für den Auftragnehmer von größter Bedeutung, daß der den Auf- trag veranlassende Arzt eindeutig kennzeichnet, ob die erwarteten Lei- stungen zur kurativen Versorgung, zur Prävention oder zu den Sonstigen Hil- fen gehören, weil nur so der den Auf- trag ausführende Arzt die entsprechen- den Gebührenordnungsnummern be- rechnen kann. Sind diese Felder nicht zutreffend gekennzeichnet, kann die Krankenkasse solche Überweisungs- scheine zurücl0Neisen.

Sind im Rahmen einer Behandlung weitere diagnostische Maßnahmen er- forderlich, die der behandelnde Arzt nicht selbst erbringen kann, die er an- dererseits aber bei einer Überweisung auch nicht im einzelnen als Auftrags- leistung festlegen kann, ist Konsili- aruntersuchung anzukreuzen und der Grund für diese Untersuchung einzu- tragen. Der diese Überweisung entge- gennehmende Arzt ist dann in der Wahl seiner diagnostischen Schritte frei und trägt die Verantwortung hin- sichtlich der Notwendigkeit und Wirt- schaftlichkeit dieser diagnostischen Maßnahmen.

Im Rahmen von Konsiliaruntersu- chungen sind therapeutische Maßnah- men nicht berechnungsfähig. Die dia- gnostischen Maßnahmen sollen inner- halb einer angemessenen Frist abge- schlossen sein und dem überweisenden Arzt baldmöglichst im Ergebnis be- kanntgegeben werden.

Bei Uberweisung zur Mitbehand- IUIIg/Weiterbehandlung ist es dem Arzt, der diese Überweisung erhält, freigestellt, welche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen er für er- forderlich hält und durchführt.

Wünscht der Versicherte in Aus- nahmefällen die Ausstellung einer Uberweisung, ohne daß der Arzt die Möglichkeit hat, die Notwendigkeit zu überprüfen, so liegen sogenannte "an- dere Gründe" für die Ausstellung des Überweisungsscheines vor.

9. Die Zeile "Arbeitsunfähigkeit bescheinigt bis ... " ist nur dann auszu- füllen, wenn die Behandlungsführung auf einen anderen Arzt übergehen soll.

Für den ausführenden Arzt:

10. Der ausführende Arzt hat dar- auf zu achten, ob in dem Kästchen

"Gültigkeitsdauer" eine zeitliche Be- grenzung eingetragen ist. Wenn dies zutrifft, kann der ausführende Arzt kassenärztliche/verlragsälzlliche Lei-

,\".':'.

stungen zu Lasten der Krankenkasse/

Ersatzkasse, die auf dem Überwei- sungsschein bezeichnet ist, nur in dem angegebenen Zeitraum erbringen. Er ist an den ihm erteilten Auftrag gebun- den.

11. Auf der Rückseite des Überwei- sungsscheines ist das Quartal einzutra- gen.

12. Bei der obligatorischen Kenn- zeichnung des Versichertenstatus durch Ankreuzen von M, F oder Rist es besonders wichtig, den Rentnersta- tus korrekt zu ermitteln. Familienange- hörige von Rentnern sind ebenfalls durch Kennzeichnung des Feldes "R"

zu erfassen.

13. In dem Feld "Mitbehandlung, Weiterbehandlung, Konisiliarun tersu- chung, Zielauftrag und andere Grün- de" ist das jeweils zutreffende Käst- chen anzukreuzen.

14. Das Feld mit der Kennzeich- nung "Ifd. Nr." dient der Eintragung der fortlaufenden Nummer der Ab- rechnungsbelege bei der Quartalsab- rechnung.

15. Der Ka~senarzt/Vertragsalzt

kann sich einen Uberweisungsschein zur Abrechnung seiner präventiven Leistungen nur selbst ausstellen, wenn ihm ein gültiger Berechtigungsschein für Früherkennungsuntersuchungen vorliegt. Erhält er im Laufe des Quar- tals vom Patienten einen Kranken- schein oder einen Überweisungsschein eines anderen Arztes, sind sämtliche Leistungen ausschließlich auf diesem abzurechnen.

16. Im übrigen geIten die Ausfüh- rungen unter 2. bis 10. zur Rückseite des Krankenscheines.

17. Der einen Zielauftrag ausfüh- rende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, durch Weiterüberweisung an ei- nen anderen Arzt erbringen zu lassen, wenn er seinerseits zur Ausführung de- finierter Leistungen durch Zielauftrag auffordert.

Wenn die Ausführung eines Rah- menauftrages oder einer .Konsiliarun- tersuchung durch den die Uberweisung ausführenden Arzt ohne Inanspruch- nahme eines weiteren Arztes nicht möglich ist, kann der Arzt, der den Rahmenauftrag oder die Konsiliarun- tersuchung durchführt, Teilleistungen durch Zielauftrag von einem anderen Arzt erbringen lassen.

18. Für die Abrechnung stationärer belegärztIicher Leistungen ist aus- schließlich das selbstauszustellende Muster 6 zu verwenden und dabei die "

Dauer der stationären belegärztlichen Behandlung anzugeben.

Muster 7 unbesetzt I>

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Äi'ztebI:: 88~

Heft3?,'26,

S~pJernb~r.1991 (~3j' ;" A-3' ~41.

(6)

Brillenverordnung (Muster 8)

1. Es muß erwartet werden, daß nur solche Ärzte Verordnungen auf dem Muster 8 ausstellen, die in der La- ge sind, die Beschaffenheit der be- nötigten Sehhilfen selbst zu bestim- men.

2. Für Versicherte, die das 14. Le- bensjahr vollendet haben, besteht An- spruch auf Versorgung mit Brillen und anderen Sehhilfen nur bei einer Ände- rung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien oder wenn eine Verbes- serung der Sehfähigkeit um mindestens 20 % erzielt wird. Der Kassenarzt/Ver- tragsarzt soll deshalb angeben, ob die Gläserstärken gleichgeblieben sind oder nicht. Sofern dies nicht anhand vorliegender Vorbefunde feststellbar ist, ist das entsprechende Kästchen an- zukreuzen. Falls es sich um eine Erst- brille handelt, ist dies ebenfalls zu kennzeichnen.

3. Bei einer Brillenverordnung ist anzukreuzen, ob ein Glas oder zwei Gläser erforderlich ist/sind. Auch die Entscheidung, ob die vorhandene Bril- lenfassung weiterverwendet werden kann oder ob eine neue notwendig ist, ist durch Ankreuzen kenntlich zu ma- chen. Sofern eine Fern- und Nahbrille verordnet wird, ist dies entsprechend anzugeben.

4. Die Zeilen für besondere Gläser/

Sehhilfen dienen der genaueren Be- zeichnung der Verordnung (z. B. bei Bifokal-, Lichtschutz-, Kunststoffglä- sern) oder zur anderweitigen Verord- nung (z. B. Kontaktlinsen). Auch die Begründung für die Verordnung be- sonderer Sehhilfen ist anzugeben (vgl.

Abschnitt D der Heilmittel- und Hilfs- mittel-Richtlinien).

Ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten

(Muster 9)

1. Für die Gewährung von Mutter- schaftsgeld bei Frühgeburten benöti- gen die Krankenkassen/Ersatzkassen ei- ne Bescheinigung in der Form des Mu- sters 9.

2. Eine nach Muster 9 zu bescheini- gende Frühgeburt liegt nur dann vor, wenn eines der drei dort genannten Kriterien gegeben ist.

3. Diese Bescheinigung erübrigt sich bei Mehrlingsgeburten.

Heilmittelverordnung (Muster 10)

1. Das Muster 10 gilt nur für die Primärkassen im Vertragsgebiet West;

im Vertragsgebiet Ost kommt für die

Mitglieder der Primär- und der Ersatz- kassen das Muster 16 (Arzneiverord- nungsblatt) zur Verwendung.

2. Nach den zu beachtenden Heil- mittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist im Hinblick auf eine wirtschaftliche und wirksame Behand- lungs- und Verordnungsweise eine sorgfältige Angabe der zu behandeln- den Körperteile sowie des zeitlichen Abstandes, in dem medizinische Bäder, Massagen und dgl. verabreicht werden sollen, erforderlich. Bei Bädern ist der erforderliche medizinische Zusatz zu vermerken.

3. Bei der Verordnung von Bruch- bändern, Leibbinden und dgl. ist in der Regel Konfektionsware zu verordnen, soweit nicht in begründeten Fällen eine Maßanfertigung (n.M.) erforderlich ist.

Gegebenenfalls sind außerdem die Ma- ße der verordneten Heil- oder Hilfs- mittel zu verzeichnen.

4 Hinsichtlich des Kästchens „Be- freiungsvermerk" gelten die Erläute- rungen zu Muster 16 (Arzneiverord- nungsblatt) sinngemäß. Soweit der Vordruck Heilmittelverordnung nicht verwendet wird, erfolgt die Verord- nung auf dem Arzneiverordnungsblatt.

Bericht für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (Muster 11)

1. Der Kassenarzt/Vertragsarzt hat für die Begutachtung des Patienten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. für die Beurteilung der Frage, ob es ange- bracht erscheint, ein Kassenmitglied dem MDK vorzustellen, die erforderli- chen Auskünfte auf dem als Muster 11 vereinbarten Vordruck zu erteilen.

2. Kann der Arzt noch keine Dia- gnose angeben, so sind statt dessen die Befunde zu vermerken.

3. Bei der Ausfüllung des Berichtes ist in der Regel von der Beurteilung des Krankheitszustandes an diesem Tag auszugehen und deren Ergebnis zu vermerken.

4. Um unnötige Wiederholungsun- tersuchungen zu vermeiden und dem Arzt des Medizinischen Dienstes die Möglichkeit zu geben, von den Ergeb- nissen der bereits vorgenommenen Un- tersuchungen der behandelnden Ärzte auszugehen, wird auf die Übermittlung aller vorhandenen Befunde großer Wert gelegt.

5. In der Regel wird der Arzt den Bericht dem zum MDK bestellten Ver- sicherten mitgeben. Sollte er in Aus- nahmefällen den Postweg für notwen- dig halten, so kann der Arzt im Rah- men seiner kassenärztlichen/vertrags-

ärztlichen Abrechnung die Portoausla- gen in Rechnung stellen, sofern ihm die Krankenkasse/Ersatzkasse nicht ei- nen Freiumschlag zur Verfügung ge- stellt hat.

6. Legt der Arzt in Ausnahmefällen auf eine fernmündliche Rücksprache mit dem Arzt des Medizinischen Dien- stes Wert, so soll der Arzt das Symbol

„F" hinter dem „Datum der letzten Un- tersuchung" vermerken. Der Arzt des Medizinischen Dienstes soll sich dann mit dem behandelnden Arzt fernmünd- lich in Verbindung setzen, soweit es ihm möglich ist.

7. Bestehen zwischen dem Kassen- arzt/Vertragsarzt und dem MDK über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit oder in anderer Hinsicht Meinungsver- schiedenheiten, so soll der Kassenarzt/

Vertragsarzt unter Darlegung seiner Gründe die Krankenkasse/Ersatzkasse schriftlich unterrichten, die das Weite- re veranlaßt. Der Kassenarzt/Vertrag- sarzt kann die Entscheidung durch ein Zweitgutachten beantragen. Wenn das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt mit einer Gebietsbe- zeichnung bescheinigt war, soll für das Zweitgutachten ein Arzt des Gebietes tätig werden, in das die verordnete Lei- stung oder die Behandlung der vorlie- genden Erkrankung fällt.

Verordnung

häuslicher Krankenpflege (Muster 12)

1. Der Kassenarzt/Vertragsarzt kann neben seiner ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeig- nete Pflegekräfte verordnen,

a) wenn Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist, weil z. B. kein Krankenhausbett be- schafft werden kann oder die Trennung eines Kindes von seiner Mutter dessen Erkrankungszustand nachteilig beein- flussen würde,

b) oder wenn Krankenhausbehand- lung dadurch nicht erforderlich wird, c) oder wenn Krankenhausbehand- lung dadurch abgekürzt werden kann;

dies müßte in Absprache zwischen Krankenhausarzt und weiterbehan- delndem Arzt erfolgen,

d) oder wenn das Ziel der ärztli- chen Behandlung dadurch gesichert wird.

2. Der Anspruch des Versicherten auf häusliche Krankenpflege besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall in den unter 1 a bis c angegebenen Fällen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Kran- kenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst deren Notwendigkeit festge-

A-3242 (84) Dt. Ärztebl. 88, Heft 39, 26. September 1991

(7)

stellt hat. Häusliche Krankenpflege kann sowohl Behandlungspflege als auch Grundpflege sowie hauswirt- schaftliche Versorgung umfassen.

Die Behandlungspflege als Teil der häuslichen Krankenpflege zur Siche- rung der ärztlichen Behandlung (1 d) ist Regelleistung der Krankenkasse, die zeitlich unbegrenzt gewährt werden kann. Der Satzung der Krankenkasse vorbehalten bleibt dagegen, ob hierbei auch Grundpflege und hauswirtschaft- liche Versorgung gewährt wird.

3. Der Anspruch besteht nur, so- weit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

4. Wenn es die Erkrankung erfor- dert, können als Behandlungspflege insbesondere folgende Leistungen ver- ordnet werden, sofern die regionalen vertraglichen Regelungen dies vorse- hen:

a) Verbandwechsel bei großen und kleinen Verbänden mit Ausnahme von elastischen Klebe- und Zinkleimver- bänden

b) Pflege von versorgten Wunden c) Subkutane oder intramuskuläre, einfach gelagerte Injektionen, z. B. mit Insulin (Die Verordnung des Medika- ments erfolgt auf dem Arzneiverord- nungsblatt [Muster 16])

d) Wechsel von Harnkathetern (Verweilkathetern) einschließlich Spü- lungen in hierfür geeigneten Fällen

e) Blutdruckkontrolle und Führen eines Meßprotokolls

f) Einläufe

g) Einreibungen und Wickel h) Dekubitus-Versorgung

i) Allgemeines Bewegungstraining 5. In der Verordnung sind die von den genannten Pflegepersonen zu er- bringenden Leistungen genau zu be- zeichnen. Ob daneben pflegerische Maßnahmen (Grundpflege) von der Krankenkasse gewährt werden können, muß von dieser in jedem Einzelfall ge- prüft werden. Zur Grundpflege gehö- ren insbesondere pflegerische Maß- nahmen, wie Betten und Lagern, Kör- perpflege, Hilfen im hygienischen Be- reich, Körpertemperaturmessen sowie Tag- und Nachtwachen.

6. Hauswirtschaftliche Versorgung umfaßt Arbeiten, die zur Betreuung des erkrankten Versicherten (z. B. Ein- kaufen oder Zubereiten von Mahlzei- ten) notwendig sind.

7. Die Erbringung von Leistungen auf Grund des Antrages des Versicher- ten (Rückseite Muster 12a) bedarf der Zustimmung der Krankenkasse. Daher ist die Verordnung grundsätzlich vor Beginn der häuslichen Krankenpflege der Krankenkasse vorzulegen. Die

Krankenkasse hat den behandelnden Kassenarzt/Vertragsarzt zu unterrich- ten, sofern die verordnete Leistung nicht in vollem Umfang gewährt wird.

8. Bei Verlängerung der häuslichen Krankenpflege ist der Formularsatz er- neut auszufüllen. Dabei kann auf die Angabe der Diagnose/der Befunde ver- zichtet werden, sofern sich gegenüber der Vorbescheinigung nichts geändert hat. Die auf dem Vordruck befindli- chen Kästchen über die Gründe, aus denen häusliche Krankenpflege not- wendig ist, brauchen dann nicht ange- kreuzt zu werden.

Muster 13 unbesetzt Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Muster 14)

Die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie soll nur unter Verwendung des Musters 14 er- folgen. Es muß erwartet werden, daß nur solche Ärzte Verordnungen auf diesem Vordruck vornehmen, die in der Lage sind, die erforderlichen Be- funde vollständig zu erheben und die entsprechende Indikationsstellung vor- zunehmen.

Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe

(Muster 15)

1. Die Verordnung einer Hörhilfe soll grundsätzlich nur unter Verwen- dung des Musters 15 erfolgen. (Hier- von ausgenommen sind lediglich Ver- ordnungen für Versicherte solcher Krankenkassen, die die Art der geeig- neten Hörhilfe regelmäßig durch den Medizinischen Dienst der Krankenkas- sen feststellen lassen. Die Verordnung kann in diesen Fällen unter Verwen- dung eines Arzneiverordnungsblattes erfolgen. Die Krankenkassen, für die dies zutrifft, werden von der Kassen- ärztlichen Vereinigung bekanntgege- ben.)

2. Die Verordnung setzt eine ton- audiometrische und auch eine sprach- audiometrische Untersuchung voraus.

Die ton- und sprachaudiometrische Untersuchung ist von einem Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten selbst oder unter seiner persönlichen Verantwortung durchzuführen. Es ist deshalb nicht statthaft, hiermit Hörge- räteakustiker zu beauftragen und dann entsprechend deren Angaben das Aus- füllen des Musters 15 vorzunehmen.

3. Nach der Verordnung einer Hör- hilfe durch einen Arzt für Hals-, Na- sen-, Ohrenkrankheiten soll sich der Patient zu einem Hörgeräteakustiker

begeben, der dann die Hörhilfe anpaßt.

Im Anschluß daran soll eine erneute Vorstellung des Patienten mit dem ent- sprechend ergänzten Vordruck und dem Hörgerät beim verordnenden Arzt erfolgen, der nunmehr auf der Rück- seite ggf. bescheinigt, daß durch die vorgeschlagene Hörhilfe eine ausrei- chende Hörverbesserung erzielt wird und das vorgeschlagene Gerät zweck- mäßig ist.

Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)

1. Das Muster 16 enthält zum Zwecke der maschinellen Rezepterfas- sung auf dem rechten Rand der Vor- derseite die Arztnummer. Aus diesem Grunde darf der Kassenarzt/Vertrag- sarzt nur Arzneiverordnungsblätter mit seiner Arztnummer verwenden. Eine aushilfsweise Weitergabe des durch die Arztnummer gekennzeichneten Vor- drucks an einen anderen Kassenarzt/

Vertragsarzt ist nicht statthaft.

2. Der Vordruck kann von Kas- senärzten im Vertragsgebiet West an- stelle der Heilmittelverordnung (Mus- ter 10) verwendet werden; in diesen Fällen sind die Erläuterungen zu Mus- ter 10 zu beachten. Für Krankenkassen im Vertragsgebiet Ost und die Ersatz- kassen ist ausschließlich der Vordruck

16 für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln zu verwenden. Für die Verordnung von Sehhilfen, Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung sowie Hörhilfen sind aber generell die Vor- drucke 8, 14 und 15 zu benutzen.

Betäubungsmittel dürfen auf Grund der Betäubungsmittel-Verschreibungs- Verordnung vom 16. Dezember 1981 nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt verordnet werden.

3. Bei der Verordnung von Arz- neimitteln hat der Kassenarzt/Vertrags- arzt die Arzneimittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu beachten. Zur wirt- schaftlichen Verordnungsweise gehört auch die Verpflichtung des Arztes, sich im Rahmen des Möglichen über die Preise der von ihm verordneten Arz- neimittel zu unterrichten. Arzneimit- tel, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 SGB V ausgeschlossen sind (wie Hu- sten-, Schnupfen-, Schmerzmittel bei Befindlichkeitsstörungen, Abführmit- tel, Mund- und Rachentherapeutika, Arzneimittel gegen Reisekrankheit — sog. Negativliste), dürfen grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Kran- kenkassen verordnet werden.

4. Mittel, die ausschließlich der Empfängnisverhütung dienen sollen, dürfen ebenfalls nicht auf Muster 16 verordnet werden, weil die Kosten für

Dt. Arztebl. 88, Heft 39, 26. September 1991 (87) A-3245

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diese Mittel nicht in die Leistungs- pflicht der gesetzlichen Krankenversi- cherung fallen. Dies gilt auch für nach Nr. 21 der Arzneimittel-Richtlinien nicht verordnungsfähige Mittel.

5. Versicherte, die das 18. Lebens- jahr vollendet haben, haben zu den Ko- sten der Arznei- oder Verbandmittel, für die ein Festbetrag nicht festgesetzt ist, eine Zuzahlung von 3 DM je Mittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels, an die abgebende Stelle zu lei- sten (vom 1. Juli 1991 bis zum 31. De- zember 1991 beträgt die Zuzahlung in den neuen Bundesländern 1,50 DM je Mittel).

Der Kassenarzt/Vertragsarzt ist ver- pflichtet, das zutreffende Markierungs- feld links bzw. unterhalb vom Persona- lienfeld anzukreuzen. Sofern der Ver- sicherte eine Bescheinigung der Kran- kenkasse über eine Befreiung von der Verordnungsblattgebühr (Härtefall- Regelung) vorlegt, ist dies durch An- kreuzen des für die Befreiung vorgese- henen Feldes anzugeben (Nrn. 2, 4 oder 0).

Soweit von den Spitzenverbänden der Krankenkassen Festbeträge festge- setzt worden sind, übernehmen die Krankenkassen für verordnete Arznei- mittel die Kosten nur bis in Höhe der Festbeträge. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbe- trag überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuwei- sen.

Der verordnende Arzt soll auf dem Verordnungsblatt kenntlich machen, ob die Apotheke ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben darf.

Dies geschieht dadurch, daß er den Wirkstoff oder hinter dem Präparate- namen „aut idem" angibt.

6. Bei verordneten Heilmitteln ha- ben die Versicherten, die das 18. Le- bensjahr vollendet haben, eine Zuzah- lung von 10 % an die abgebende Stelle zu leisten, es sei denn eine Härtefall- Bescheinigung wird vorgelegt (vom 1.

Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung in den neuen Bundes- ländern 5 % der Kosten).

7. Für Hilfsmittel ist eine Zuzah- lung durch die Versicherten nicht vor- gesehen, es sei denn, es wurden für ein- zelne Hilfsmittel Festbeträge festge- setzt und der Abgabepreis des verord- neten Hilfsmittels liegt über dem Fest- betrag. Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen.

8. Sofern Arznei-, Heil- und Hilfs- mittel gleichzeitig verordnet werden, sind getrennte Verordnungsblätter zu verwenden.

9. Wenn eine Arzneiverordnung zu Lasten eines Unfallversicherungs- trägers ausgestellt wird, so sind neben der Bezeichnung des zuständigen Un- fallversicherungsträgers auch Unfalltag und Unfallbetrieb (ggf. Kindergarten, Schule, Hochschule) in der dafür vor- gesehenen Spalte anzugeben.

10. Wird die Arznei während der Nachtzeit (20 bis 7 Uhr) dringend be- nötigt, so hat der Kassenarzt/Vertrags- arzt dies in der Verordnung durch den Zusatz „noctu" zu vermerken, damit in diesem Falle der Versicherte von der Entrichung der Nachttaxe in der Apo- theke befreit wird.

11. Bei der Ausfüllung des Vor- druckes ist darauf zu achten, daß keine Leerräume verbleiben oder entstehen, die für Manipulationen benutzt werden können. Um zu vermeiden, daß unbe- fugterweise noch weitere Arzneiver- ordnungen (insbesondere mit Suchtpo- tential) hinzugefügt werden können, hat der Kassenarzt/Vertragsarzt seine Unterschrift unmittelbar unter die letz- te Verordnung auf das Arzneiverord- nungsblatt zu setzen.

12. Der rechts auf der Vorderseite durch einen senkrechten Strich ge- kennzeichnete Rand ist für Codier- zwecke vorgesehen und darf daher vom Kassenarzt/Vertragsarzt nicht beschrie- ben werden.

13. Die Rückseite des Vordruckes ist für Vermerke der Krankenkasse/Er- satzkasse bei der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln sowie als Empfangs- bestätigung bei der Abgabe von Heil- und Hilfsmitteln vorgesehen.

14. Das Arzneiverordnungsblatt kann auch für sonstige Personengrup- pen (z. B. Versicherte der Postbeam- tenkrankenkasse, Zivildienstleistende) verwendet werden, wenn die Kassen- ärztliche Vereinigung nach einer ent- sprechenden Vereinbarung eine solche Anweisung herausgegeben hat.

15. Bei der Versorgung von Versi- cherten aus dem Vertragsgebiet Ost durch Kassenärzte/Vertragsärzte im üb- rigen Bundesgebiet und umgekehrt mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist § 7 des Anhangs zum Bundesmantelver- trag-Ärzte sowie der Übergangsregelung zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag zu beach- ten (Kennzeichnung „West", „Ost", bei Ausnahmetatbeständen „A").

Ärztliche Bescheinigung

zur Erlangung von Krankengeld bei der Verwendung

von Einmal-Vordrucken (Muster 17)

Die Gestaltung der Einmal-Vor- drucke zur Erlangung von Krankengeld bleibt den Krankenkassen überlassen.

Die nachstehenden Erläuterungen be- ziehen sich auf die vom Arzt darin zu beantwortenden Fragen.

1. Die ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld bei Ver- wendung von Einmal-Vordrucken ist dann vom Kassenarzt/Vertragsarzt aus- zustellen, wenn der Arbeitsunfähige an dem Tage, an dem die Bescheinigung gefordert wird, in seiner Behandlung gestanden hat. Befand sich der Ar- beitsunfähige an diesem Tage in statio- närer Behandlung bei einem anderen Arzt, so obliegt diesem die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung.

2. Die Frage „Noch behandlungs- bedürftig ja/nein" bezieht sich auf die Behandlungsbedürftigkeit nach der Be- endigung der Arbeitsunfähigkeit.

3. Die Frage nach dem Kranken- hausaufenthalt bezieht sich nur auf ei- nen Aufenthalt, der in den Zeitraum der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit fällt, und ist vom Kassenarzt/Vertrags- arzt nur zu beantworten, wenn ihm die Daten bekannt sind.

Ärztliche Bescheinigung

zur Erlangung von Krankengeld bei der Verwendung

von Dauervordrucken (Muster 18a und 18b)

Es gelten die Erläuterungen zu Muster 17 sinngemäß.

Abrechnungsschein für ärztlichen Notfalldienst, Urlaubs- bzw.

Krankheitsvertretung (Muster 19a — 19c)

1. Für die Abrechnung der Leistun- gen im ärztlichen Notfalldienst und bei Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung ist das Muster 19 zu verwenden, es sei denn, daß die Notfall-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung auf Grund von Absprachen unter Arzten erfolgt und die vertretenden Ärzte diese Leistun- gen selbst abrechnen.

2. Muster 19b ist dem weiterbehan- delnden Arzt als Mitteilung zuzustel- len. Die weitere Durchschrift verbleibt beim vertretenden Arzt.

Muster 20 unbesetzt

Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

(Muster 21)

1. Für die Gewährung von Kran- kengeld bei Erkrankung eines noch nicht 8 Jahre alten Kindes, das der Be- aufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch den Versicherten bedarf, benöti- gen die Krankenkassen/Ersatzkassen ei-

A-3246 (88) Dt. Ärztebl. 88, Heft 39, 26. September 1991

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ne ärztliche Bescheinigung in Form des Musters 21.

2. Im Personalienfeld der ärztli- chen Bescheinigung sind lediglich Na- me, Vorname, Geburtsdatum sowie die Wohnung des Kindes anzugeben. Die Angabe der zuständigen Krankenkasse ist entbehrlich.

Muster 22 bis 29 unbesetzt

Berechtigungsschein für eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung (Muster 30)

1. Der Berechtigungsschein nach Muster 30 gilt grundsätzlich 1 Jahr vom Tage der Ausstellung an. Der Kassen- arzt/Vertragsarzt hat darauf zu achten, ob der Berechtigungsschein nicht be- reits seine Gültigkeit durch Angabe ei- nes die Gültigkeit einschränkenden Datums verloren hat.

2. Die Abrechnung der Gesund- heitsuntersuchungen erfolgt auf Kran- ken- oder Überweisungsschein (s. auch Erläuterungen zu Muster 5 Nr. 5).

3. Der Berechtigungsschein für ei- ne ärztliche Gesundheitsuntersuchung verbleibt bei dem die Gesundheitsun- tersuchung durchführenden Arzt und ist von diesem mindestens zwei Jahre nach Durchführung der Untersuchung aufzubewahren.

Berichtsvordruck

Gesundheitsuntersuchung (Muster 30a)

1. Der Berichtsvordruck für die Ge- sundheitsuntersuchung wird aus- schließlich durch Ankreuzen ausge- füllt. Bei möglichen Alternativen ist bis auf zwei Ausnahmen („Geschlecht",

„EKG durchgeführt") stets nur die ja- Antwort vorgesehen, so daß ein An- kreuzen entfällt, wenn das gefragte Merkmal nicht zutrifft. Aufgrund der Fragestellungen müssen insgesamt sechs Positionen auch bei völlig unauf- fälligem Ergebnis der Gesundheitsun- tersuchung ausgefüllt werden (Kran- kenkasse, Alter, Geschlecht, Blut- druck, Gesamtcholesterin, EKG durch- geführt/nicht durchgeführt).

2. Für den inhaltlichen Teil - insbe- sondere für Befunde und Diagnosen - gilt der Grundsatz, daß nur die für die Ziele der Gesundheitsuntersuchung re- levanten Diagnosen und Befunde ange- kreuzt werden sollen. Eine solche klini- sche Relevanz liegt im allgemeinen bei physiologischen Normabweichungen (z. B. respiratorische Arrhythmie) und interkurrenten Erkrankungen (z. B.

vorübergehende Verletzungsfolgen) nicht vor.

3. Die Erfassung der Daten erfolgt durch automatische Beleglesung. Da-

her dürfen nur Original-Vordrucksätze (keine Kopien!) verwendet werden, die mit schwarzem oder blauem Kugel- schreiber ausgefüllt und weder ge- knickt noch geheftet worden sind. Die Vordrucke sind zusammen mit der Ab- rechnung, jedoch getrennt von den Ab- rechnungsunterlagen bei der Kassen- ärztlichen Vereinigung einzureichen.

Berechtigungsscheine für Untersuchungen zur

Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

(Muster 31-37a)

1. Für die Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen ge- mäß den Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankhei- ten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, in de- nen ein neun Untersuchungen umfas- sendes Programm aufgestellt worden ist, werden nachstehend genannte Be- rechtigungsscheine verwendet:

U2 Berechtigungsschein für eine Neugeborenen-Basisuntersuchung vom 3. bis 10. Lebenstag (Muster 31)

U3 Berechtigungsschein für eine Untersuchung in der 4. bis 6. Lebens- woche (Muster 32)

U4 Berechtigungsschein für eine Untersuchung im 3. bis 4. Lebensmonat (Muster 33)

U5 Berechtigungsschein für eine Untersuchung im 6. bis 7. Lebensmonat (Muster 34)

U6 Berechtigungsschein für eine Untersuchung im 10. bis 12. Lebensmo- nat (Muster 35)

U7 Berechtigungsschein für eine Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmo- nat (Muster 36)

U8 Berechtigungsschein für eine Untersuchung im 43. bis 48. Lebensmo- nat (Muster 37)

U9 Berechtigungsschein für eine Untersuchung im 60. bis 64. Lebensmo- nat (Muster 37a)

2. Der Berechtigungsschein gilt je- weils für die auf ihm bezeichnete Un- tersuchung, deren Umfang sich aus dem Untersuchungsheft für Kinder er- gibt. Um welche Untersuchungen es sich handelt, ist unter der Vordruckbe- zeichnung „Berechtigungsschein" zu entnehmen. Außerdem ist die Untersu- chungsnummer auf dem Berechti- gungsschein eingedruckt. Diese Zahl stimmt mit der in dem Untersuchungs- heft für Kinder eingedruckten Zahl überein.

3. Die Untersuchungen 2 bis 9 kön- nen nur in den jeweils angegebenen

Zeiträumen unter Berücksichtigung ge- ringer Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden.

Bei den Untersuchungen 4 bis 9 hat der KassenarztlVertragsarzt darüber hinaus auch ein von der Krankenkasse/

Ersatzkasse in der Zeile „Gültig bis "

eingetragenes, die Gültigkeitsdauer einschränkendes Datum zu beachten.

4. Die Abrechnung der Früherken- nungsuntersuchungen erfolgt auf ei- nem Kranken- oder Überweisungs- schein. Bei der Abrechnung hat der Arzt mittels Sammelerklärung zu be- stätigen, daß in allen Fällen Berechti- gungsscheine vorlagen. Sofern dem Kassenarzt/Vertragsarzt nur ein Berech- tigungsschein nach Muster 31 bis 37a vorliegt, stellt er sich selbst einen Über- weisungsschein nach Muster 6 aus und rechnet darauf seine Leistungen ab.

(Hierzu s. Erläuterungen zu den Mu- stern 5 bzw. 6.) Die Neugeborenen-Er- stuntersuchung (U1) wird ohne Vorla- ge eines Berechtigungsscheines auf ei- nem auf den Namen des Versicherten auszustellenden Überweisungsschein abgerechnet.

5. Berechtigungsscheine nach den Mustern 31 bis 37a verbleiben beim be- treuenden Arzt und sind von diesem mindestens zwei Jahre nach Durchfüh- rung der Untersuchung aufzubewah- ren.

Berechtigungsschein für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen gemäß Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (Muster 38)

1. Der Berechtigungsschein nach Muster 38 gilt grundsätzlich 1 Jahr vom Tage der Ausstellung an. Der Kassen- arzt/Vertragsarzt hat darauf zu achten, ob der Berechtigungsschein nicht be- reits seine Gültigkeit durch Angabe ei- nes die Gültigkeitsdauer einschränken- den Datums verloren hat oder noch vor der zytologischen Untersuchung bei ei- nem anderen Arzt verliert.

2. Die Abrechnung der Früherken- nungsuntersuchungen erfolgt auf ei- nem Kranken- oder Überweisungs- schein. Sofern dem Kassenarzt/Ver- tragsarzt nur ein Berechtigungsschein nach Muster 38 vorliegt, stellt er sich selbst einen Überweisungsschein nach Muster 6 aus und rechnet darauf seine Leistungen ab. (Hierzu s. Erläuterun- gen zu den Mustern 5 bzw. 6.)

3. Der Berechtigungsschein für Krebsfrüherkennungsuntersuchungen verbleibt bei dem die Früherkennungs- untersuchung durchführenden Arzt und ist von diesem mindestens zwei Jahre nach Durchführung der Untersu- chung aufzubewahren.

Dt. Ärztebl. 88, Heft 39, 26. September 1991 (91) A-3249

(10)

Überweisungsschein zur präven- tiven zytologischen Untersuchung (Muster 39)

Das Muster 39, das dem dreiteiligen Dokumentationsvordruck für Krebs- früherkennungsuntersuchungen Frau- en (Muster 39a bis 39c) vorangestellt ist, ersetzt bei Überweisungen zur prä- ventiven zytologischen Untersuchung den Überweisungsschein nach Muster 6 und erspart dem überweisenden Arzt infolge des Durchschreibeverfahrens die zweimalige Beschriftung des Perso- nalienfeldes.

Dem Zytologen wird durch Vorgabe der in Frage kommenden Abrech- nungsnummern des BMA/der E-GO die Abrechnung erleichtert. Die Anga- be des Eingangsdatums und der Unter- suchungsnummer durch den Zytologen sind auf diesem Vordruck nicht erfor- derlich. Sie können jedoch, wenn dies der Vereinfachung des Ablaufs der in- ternen Praxisorganisation dienlich ist, beim Eingang auf den nachfolgenden Formularsatz durchgeschrieben wer- den.

Dokumentationsvordruck für Krebsfrüherkennungs- untersuchungen Frauen (Muster 39a bis c)

Die Ausfüllung des Dokumentati- onsvordruckes gemäß Muster 39a bis 39c erfolgt auf der Grundlage der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Arzte und Krankenkassen.

Dokumentationsvordruck für Krebsfrüherkennungs- untersuchungen Männer (Muster 40)

Die Ausfüllung des Dokumentati- onsvordruckes gemäß Muster 40a bis 40c erfolgt auf der Grundlage der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

Arztanfrage (Muster 41)

Die Ersatzkassen benötigen zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufga- ben in Einzelfällen vom Arzt die auf dem Vordruck „Arztanfrage" (Muster 41) vor- gesehenen Angaben.

Der Vordruck ermöglicht es einerseits der Ersatzkasse, die notwendigen Aus- künfte ohne aufwendigen Schriftwechsel zu erhalten, und soll andererseits es dem Arzt erleichtern, die benötigten Angaben

in vereinfachter Form zu machen.

Für die Rücksendung stellt die Er- satzkasse einen Freiumschlag zur Ver-

fügung.

2. Richtlinien zur Methadon- Substitutionsbehandlung bei i. v.-Heroinabhängigen

Präambel

2.1 Drogensubstitution stellt für sich allein keine Krankenbehandlung dar und ist somit nicht Gegenstand der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung.

Die Drogensucht selbst stellt keine In- dikation zur Drogensubstitution im Sinne einer Krankenbehandlung dar, denn therapeutisches Ziel bei der Be- handlung einer Sucht bleibt die Dro- genabstinenz. Die Drogensubstitution mit Methadon kann bei bestimmten In- dikationen lediglich dann als notwendi- ger Teil der Krankenbehandlung ange- sehen werden, wenn diese mittels der Drogensubstitution erst ermöglicht wird. Dies gilt unter den nachstehen- den Voraussetzungen.

Indikationen

zur Substitutionsbehandlung 2.2 Im Einzelfall kann die Indika- tion zur Substitutionsbehandlung mit Methadon bei Kranken vorliegen. Indi- kationen für eine solche Substitutions- behandlung in Einzelfällen sind bei i.v.- Heroinabhängigen:

2.2.1 Drogenabhängigkeit mit le- bensbedrohlichem Zustand im Entzug,

2.2.2 Drogenabhängigkeit bei schweren konsumierenden Erkrankun- gen,

2.2.3 Drogenabhängigkeit bei opi- oidpflichtigen Schmerzzuständen,

2.2.4 Drogenabhängigkeit bei Aids- Kranken mit fortgeschrittener manife- ster Erkrankung,

2.2.5 Drogenabhängigkeit bei Pa- tienten, die sich einer unbedingt not- wendigen stationären Behandlung we- gen einer akuten oder schweren Er- krankung unterziehen müssen und de- nen gegen ihren Willen nicht gleichzei- tig ein Drogenentzug zuzumuten ist (Uberbrückungssituation),

2.2.6 Drogenabhängigkeit in der Schwangerschaft und unter der Ge- burt,

2.3 Drogenabhängigkeit bei ver- gleichbar schweren Erkrankungen, bei denen die Kommission nach 2.7 im Einzelfall eine Substitution als Teil der Krankenbehandlung für angezeigt hält.

Indikationsstellung

2.4 Bei Vorliegen einer oder meh- rerer der Indikationen nach 2.2.1 bis 2.2.6 kann die Entscheidung zur Substi- tutionsbehandlung durch den dazu be- rechtigten Arzt unter Wahrung berufs- rechtlicher Regelungen getroffen wer- den (siehe Nr. 2.8). Dabei kann er sich von der Kommission nach Nr. 2.7 bera- ten lassen.

2.5 Beabsichtigt der dazu berech- tigte Arzt eine Substitutionsbehand- lung bei einer Indikation nach 2.3, kann die Methadon-Substitution erst nach Zustimmung durch die KV erfol- gen. Die KV erteilt die Zustimmung aufgrund einer Empfehlung der Kom- mission nach Nr. 2.7.

2.6 Beginn und Beendigung der Substitutionsbehandlungen hat der Arzt unverzüglich der zuständigen KV und der zuständigen Krankenkasse an- zuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die beabsichtigten oder eingelei- teten psychosozialen Begleitmaßnah- men (z. B. Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und/

oder mit Hilfsorganisationen für Dro- gensüchtige) beizufügen.

Beratungskommission

2.7 Zur Beratung der KV bei der Erteilung von Genehmigungen für Substitutionsbehandlungen mit Me- thadon sowie für die Zustimmung zu Substitutionsbehandlungen nach 2.3 errichtet die KV eine Kommission.

Diese Kommission soll der KV und den berechtigten Ärzten ferner zur Bera- tung in Einzelfällen, auch zur Dauer ei- ner Substitutionsbehandlung, zur Ver- fügung stehen. Die Kommission be- steht aus sechs, höchstens sieben Mit- gliedern. Drei Mitglieder werden von der KV benannt; darunter sollen zwei Ärzte mit besonderer Erfahrung in der Behandlung von Suchtkranken sein.

Einer dieser Arzte soll von der KV als

Erweiterungen der NUB-Richtlinien

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 2. Juli 1991 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien) in der Fassung vom 4. Dezem- ber 1990 in der Anlage 1 wie folgt zu erweitern.

A-3250 (92) Dt. Ärztebl. 88, Heft 39, 26. September 1991

Referenzen

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