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Archiv "28. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" (01.04.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 13

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1. April 2011 A 725 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin – ei-

nerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K. d. ö. R., Berlin – andererseits – vereinbaren die nachstehende

28. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

1. In der Vereinbarung über Vordrucke für die ver- tragsärztliche Versorgung werden folgende Ände- rungen vorgenommen:

1.1. Die Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:

2.5 Muster 5: Abrechnungsschein ambulante Behandlung, beleg ärztliche Behandlung, Abklärung soma- tischer Ursachen vor Aufnahme einer Psycho- therapie, anerkannte Psychotherapie (Stand:

4.2011)

1.2. Die Nummern 2.6 und 2.6.1 werden wie folgt geän- dert:

2.6 Muster 6: Überweisungsschein (Stand: 4.2011)

2.6.1 Als Überweisungsschein ist das anliegende Muster 6 zu verwenden.

1.3. Die Nummern 2.63 und 2.63.3 werden wie folgt geän- dert:

2.63 Muster 63: Verordnung spezialisierter ambulanter Pal- liativversorgung (SAPV) (Stand: 4.2011) 2.63.3 Für den Flächendruck des Musters 63a ist grüne Farbe

sowohl für die Vorder- als auch die Rückseite zu ver- wenden, für die Muster 63b und 63c sind auf der Vor- derseite rote Farbe als Flächendruck zu verwenden.

Muster 63d erhält keinen farbigen Aufdruck. Die Mus- ter 63b, 63c und 63d sind rückseitig unbedruckt. Nr.

1.1.5 gilt entsprechend. Der Formularsatz erhält das Format DIN A4 hoch.

1.4. Die Nummern 2.71 bis 2.71A.4 werden gestrichen.

1.5. Der Hinweis „2.72 bis 2.79 unbesetzt“ wird geändert in:

2.71

bis unbesetzt 2.79

1.6. Die Nummer 2.80 wird wie folgt geändert:

2.80 Muster 80: Dokumentation des Behandlungsan- spruchs von im Ausland Versicherten (Stand: 4.2011)

1.7. Die Nummern 2.85, 2.85.1 und 2.85.2 werden wie folgt neu eingefügt:

2.85 Muster 85: Nachweis der Anspruchsberechtigung bei Ruhen des Anspruchs gemäß § 16 Absatz 3a SGB V (Stand: 4.2011)

2.85.1 Für den Nachweis der Anspruchsberechtigung bei Ru- hen des Anspruchs gemäß § 16 Absatz 3a SGB V ist von den Krankenkassen Muster 85 zu verwenden.

2.85.2 Für das Muster 85 wird weißes Papier verwendet, der Aufdruck erfolgt in schwarzer Schrift. Das Formular er- hält das Format DIN A6 quer. Die Krankenkassen kön- nen den Vordruck in einen Brief einbetten.

Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.

2. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Muster 6: Überweisungsschein Der Text erhält die folgende Fassung:

Der Überweisungsschein dient der Überweisung zur Durchführung erforderlicher diagnostischer oder thera- peutischer Leistungen an einen anderen Vertragsarzt, ei- ne nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versorgungszentrum, ei- nen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte, ärztlich geleitete Einrichtung. Ein Überweisungsschein ist auch dann zu verwenden, wenn der Vertragsarzt eine ambu- lante Operation im Krankenhaus oder eine ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V ver- anlasst. Ärztliche Leistungen, die im Rahmen des Pro- gramms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening erbracht werden, bedürfen keiner Überweisung auf Muster 6.

Ein Überweisungsschein darf nur ausgestellt werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige Krankenversichertenkarte oder ein gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt worden ist. Aus- nahmen sind zulässig, wenn z. B. die zu veranlassenden Maßnahmen dringend erforderlich sind oder dem über- weisenden Vertragsarzt die Kassenzugehörigkeit zwei- felsfrei bekannt ist.

Der Arzt, der auf Überweisung tätig wird, ist grundsätz- lich an den ausgestellten Überweisungsschein gebun- den; er darf sich keinen eigenen Abrechnungsschein (Vordruck 5) ausstellen.

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten dar - über, dass dem Arzt, der auf Überweisung in Anspruch genommen wird, neben der Krankenversichertenkarte auch der vom überweisenden Vertragsarzt ausgestellte Überweisungsschein vorzulegen ist.

Vom überweisenden Vertragsarzt auszufüllen und vom Arzt, der auf Überweisung tätig wird, zu beachten:

1. Der überweisende Vertragsarzt hat zu kenn- zeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention, zur Behand- lung gemäß § 116b SGB V (soweit bekannt) oder zur Hinzuziehung eines Arztes bei beleg- ärztlicher Behandlung erfolgt.

2. Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form „QJJ“ in das betreffende Feld einzutragen.

Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige Kran- kenversichertenkarte vorweisen kann. Ist das Datum bis zu dem die KVK gültig war über- schritten und liegt kein persönlicher Arzt-Pa- K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 726 Deutsches Ärzteblatt

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1. April 2011 tientenkontakt vor, so ist im Folgequartal eine

erneute Überweisung auf Basis einer gültigen KVK auszustellen.

3. Bei Leistungen nach Abschnitt 31.2 ist das Da- tum der OP in Form „TTMMJJ“ anzugeben.

4. Das Geschlecht des Patienten ist durch Mar- kierung des betreffenden Feldes anzugeben.

5. Der überweisende Vertragsarzt teilt dem auf Überweisung tätig werdenden Arzt durch An- kreuzen des Unfallfeldes mit, wenn die Be- handlung aufgrund oder als Folge eines Un- falles erforderlich wird, damit die Kranken- kassen ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend machen können. Es bedeutet eine unnötige fi- nanzielle Belastung der vertragsärztlichen Versorgung, wenn bei einem Unfall das Un- fallfeld nicht angekreuzt wird.

Bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Schülerunfällen ist der Vordruck nicht zu ver- wenden. Die Abrechnung der Behandlung des Unfalls bzw. der Unfallfolgen ist mit dem Unfallversicherungsträger vorzunehmen (auf Vordruck A13 nach dem Abkommen Ärzte/

Unfallversicherungsträger). Unter Schülerun- fällen sind auch Unfälle von Kindern in Kin- dergärten und von Studierenden während des Studiums zu verstehen.

6. Sofern der überweisende Vertragsarzt eine Ar- beitsunfähigkeit bescheinigt hat, informiert er den auf Überweisung tätig werdenden Arzt, indem er das voraussichtliche Ende der Ar- beitsunfähigkeit im Feld „AU bis“ angibt.

Diese Angabe ist nur dann erforderlich, wenn die Behandlungsführung auf den weiterbehan- delnden Arzt übergehen soll.

7. In der Zeile „Überweisung an . . .“ ist im Hin- blick auf das Wahlrecht des Versicherten kein bestimmter Arzt anzugeben, sondern nur die zutreffende Gebietsbezeichnung (z. B. Augen- heilkunde) einzutragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Überweisungen an einen ermächtigten Arzt oder an eine ermächtigte, ärztlich geleitete Einrichtung zur Durchfüh- rung bestimmter Untersuchungs- oder Be- handlungsmethoden (§ 24 Abs. 5 Bundesman- telvertrag – Ärzte). In diesen Fällen können Name und Anschrift des Ermächtigten ange- geben werden.

8. Es ist jeweils anzukreuzen, ob die Überwei- sung zur Ausführung von Auftragsleistun- gen, zur Konsiliaruntersuchung oder zur Mit-/Weiterbehandlung erfolgt.

Die Aufträge sind nach Art und Umfang kon- kret zu bestimmen (Angabe der Gebührenord- nungsposition oder der präzisen Leistungsbe- zeichnung). Der den Auftrag ausführende Arzt darf nur die Leistungen durchführen, die unter „Auftrag“ angegeben sind. Eine Erwei- terung des Auftrages nach Art oder Umfang bedarf der Zustimmung des Vertragsarztes,

der den Auftrag erteilt hat; sie ist auf dem Vor- druck zu vermerken.

Mit der Überweisung zur Konsiliaruntersu- chung werden diagnostische Leistungen ver- anlasst, über deren Art und Umfang der aus- führende Arzt entscheidet. Der Grund für die Untersuchung ist einzutragen. Der ausführen- de Arzt ist in der Wahl seiner diagnostischen Schritte frei. Diese Maßnahmen sollen inner- halb einer angemessenen Frist abgeschlossen sein und dem überweisenden Arzt baldmög- lichst im Ergebnis bekannt gegeben werden.

Therapeutische Maßnahmen sind nicht be- rechnungsfähig.

9. Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur Begleitung oder Ergänzung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen. Bei einer Weiterbehandlung wird die gesamte diagnosti- sche und therapeutische Tätigkeit auf einen anderen Arzt übertragen. Auch bei Überwei- sungen zur Durchführung ambulanter Opera- tionen ist das Feld „Mit-/Weiterbehand- lung“ anzukreuzen.

10. Bei Patienten mit eingeschränktem Leis- tungsanspruch gemäß § 16 Abs. 3a SGB V hat der überweisende Vertragsarzt das entspre- chende Feld anzukreuzen, um den Arzt, der auf Überweisung tätig wird, über den einge- schränkten Leistungsanspruch zu informieren.

11. Unter „Diagnose/Verdachtsdiagnose“, „Be- fund/Medikation“ bzw. „Auftrag“ hat der überweisende Vertragsarzt entsprechende An- gaben zu machen, um dem Arzt, der auf Über- weisung tätig wird, Hinweise für dessen Han- deln zu geben und unnötige Kosten durch Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden. Da- her soll auch der mit-/weiterbehandelnde Ver- tragsarzt über die bisher erhobenen Befunde und/oder Behandlungsmaßnahmen informiert werden.

Vom Arzt, der auf Überweisung tätig wird, auszufül- len:

12. Der eine Auftragsleistung ausführende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, durch „Weiterüberwei- sung“ von einem anderen Arzt als Auftrags- leistung erbringen zu lassen. Wenn die Aus- führung einer Konsiliaruntersuchung durch den auf Überweisung tätig gewordenen Arzt ohne Inanspruchnahme eines weiteren Arztes nicht möglich ist, kann der Arzt, der die Kon- siliaruntersuchung durchführt, einzelne Leis- tungen als Auftragsleistungen von einem an- deren Arzt erbringen lassen.

13. Behandelt der Arzt, der auf Überweisung tätig geworden ist, einen Unfall, der sich erst wäh- rend seiner Behandlungstätigkeit ereignet hat oder erst während seiner Behandlungstätigkeit bekannt geworden ist, kreuzt er ebenfalls das Unfallfeld an.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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Heft 13

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1. April 2011 A 727 2.2. Muster 30: Berichtsvordruck Gesundheitsuntersu-

chung

Es wird folgender Punkt neu aufgenommen:

3. Die Dokumentation kann wahlweise inhalts- gleich auch in elektronischer Form in der Do- kumentation des Arztes erfolgen.

2.3. Muster 40: Dokumentationsvordruck für Krebsfrüh- erkennungsuntersuchungen Männer Es wird folgender Satz angefügt:

Die Dokumentation kann wahlweise inhaltsgleich auch in elektronischer Form in der Dokumentation des Arztes erfolgen.

2.4. Muster 71 und 71A werden gestrichen.

2.5. Der Hinweis „Muster 72 bis 79 unbesetzt“ wird geän- dert in:

„Muster 71 bis 79 unbesetzt“.

2.6. Der Hinweis „Muster 82 bis 98 unbesetzt“ wird geän- dert in:

„Muster 82 bis 84 unbesetzt“.

2.7. In die Vordruckerläuterungen wird folgender Text neu aufgenommen:

Muster 85: Nachweis der Anspruchsberechtigung bei Ruhen des Anspruchs gemäß § 16 Absatz 3a SGB V

Ohne Erläuterung

Muster 86 bis 98 unbesetzt.

Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Alte Vordrucke von Muster 63 und 80 müssen aufge- braucht werden.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin

Berlin, den 14. März 2011

Die Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfall- versicherungsträger hat folgende Änderungen der UV-GOÄ be- schlossen:

I. Anhebung der Gebühr für den Formtext F 1050 von 6,19 € auf 7,50 € Mit dem Formtest F 1050 erstattet der behandelnde Arzt am Tage der ersten Inanspruchnahme durch einen Unfallverletzten gegen- über dem Unfallversicherungsträger die ärztliche Unfallmel- dung. Nach Nr. 125 UV-GOÄ kann für diese Mitteilung künftig eine Gebühr von 7,50 € in Rechnung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um einen Vergütungsanspruch im Rahmen der all- gemeinen Heilbehandlung, der jedem Vertragsarzt zusteht.

II. Mitwirkung am Reha-Management mit einer Gebühr von 100,70 € nach Nr. 17 neu UV-GOÄ

Für die Mitwirkung am Reha-Management ist eine neue Gebühr in Höhe von 100,70 € in die UV-GOÄ eingeführt worden, mit der die Tätigkeit eines Arztes bei der Erstellung eines Reha-Planes im Sinne des Handlungsleitfadens „Das Reha-Management der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung“ vergütet wird. Die Mitwirkung am Reha-Management bedarf eines Auftrages durch den zuständigen UV-Träger und kann im Rahmen der besonde- ren Heilbehandlung abgerechnet werden.

Bekanntmachungen

Beschluss

(schriftliche Beschlussfassung)

der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger

Das Leistungs- und Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ – Anlage zu

§ 51 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger) in der Fassung vom 1. Januar 2011 wird wie folgt geändert:

1. In Teil B, Abschnitt I Allgemeine Beratungen und Unter- suchungen wird nach Nr. 16 neu eingefügt:

„Nr. 17 Mitwirkung des Arztes bei der Erstellung des Re- ha-Planes i. S. von Nr. 3.2 des Handlungsleitfa- dens „Das Reha-Management der Deutschen Ge- setzlichen Unfallversicherung“. Die Fortschrei- bung des Reha-Planes ist durch die Gebühr abge- golten. Die Mitwirkung bedarf eines Auftrages durch den zuständigen UV-Träger.

Allgem. Heilbehandlung: ./. Besondere Heilbehandlung:

100,70 €

2. In Teil B, Abschnitt VI Besondere Regelungen wird in Nr.

125 die Gebühr für den Formtext F 1050 von 6,19 € auf 7,50 € neu festgesetzt.

Die Beschlüsse treten am 1. April 2011 in Kraft und werden ver- öffentlicht.

Berlin, den 04.03.2011

Mitteilungen

vom 28. August bis 2. September Collegium Medicinae Italo-Germanicum unter

Mitwirkung der Bundesärztekammer

Die Seminare und Kurse werden als Fortbildungsveranstaltung zum Erwerb des Fortbildungszertifikats der Ärztekammern

– auch der Österreichischen Ärztekammer – anerkannt.

Schwerpunktthemen: Dermatologie (Prof. Dr. Bonnekoh); Gast - roenterologie (Prof. Dr. Büchsel); Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Prof. Dr. Pau); Notfallmedizin – Theorie (Prof. Dr. Sefrin); Päd - iatrie für Allgemeinmediziner (Priv.-Doz. Dr. Schrod); Interdis- ziplinäre Gespräche, Themen täglich wechselnd (Moderation: Dr.

von Ascheraden)

Programmanforderung: Frau Del Bove, Telefon: 030 400456- 415, Fax: 030 400456-429, E-Mail: cme@baek.de oder unter:

www.baek.de. Unter Termine finden Sie das Programm mit dem

Anmeldeformular. …

43. Internationaler

Seminarkongress in Grado/Italien

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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