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Archiv "30. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung" (16.12.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 50

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16. Dezember 2011 A 2739 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – ei-

nerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren die nachstehende

30. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

1. In der Vereinbarung über Vordrucke für die vertrags- ärztliche Versorgung werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Nummern 2.10 und 2.10.1 werden wie folgt ge - ändert:

2.10 Muster 10: Überweisungsschein für Laboratoriumsunter- suchungen als Auftragsleistung (Stand: 1.2012) 2.10.1 Als Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchun-

gen ist das anliegende Muster 10 zu verwenden.

Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.

2. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Än- derungen vorgenommen:

2.1. In den Vordruckerläuterungen wird unter „Allgemei- nes“ nach Punkt 6 ein neuer Punkt 7 eingefügt:

7. Wird die elektronische Gesundheitskarte (eGK) in der Praxis vorgelegt, so sind die enthaltenen Daten durch das Praxisverwaltungssystem in KVK-konforme Formate zu transformieren, so dass sich bis zu einer Neugestaltung des Personalienfeldes keine Änderungen bei der Bedru- ckung ergeben. Bei der Transformation muss die von der KBV vorgegebene Umsetztabelle in aktueller Version verwendet werden, welche im Dokument „Mapping von eGK-Datenfeldern in KVK-konforme-Strukturen“ unter http://www.kbv.de/ita/register_H.html veröffentlicht ist.

2.2. Die Nummerierung des alten Punktes 7 und der fol- genden Punkte wird jeweils um eins erhöht.

2.3. Muster 10: Überweisungsschein für Laboratoriums- untersuchungen als Auftragsleistung Der Text erhält die folgende Fassung:

Für die Überweisung zur Durchführung von Leistungen des Kapitels 32 und von entsprechenden laboratoriums- medizinischen Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM, Überweisungen zur Durchführung von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11310 bis 11322 des Abschnitts 11.3 sowie des Abschnitts 11.4 EBM an einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Ver- sorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt oder eine er- mächtigte, ärztlich geleitete Einrichtung ist Vordruck 10, nicht Vordruck 6 zu benutzen.

Ein Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchun- gen als Auftragsleistung darf nur ausgestellt werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige Krankenversichertenkarte vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn z. B. die zu veranlassenden Maßnahmen dringend erforderlich sind oder dem überweisenden Vertragsarzt die Kassenzugehö- rigkeit zweifelsfrei bekannt ist.

Der Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchun- gen gliedert sich in zwei Teile. Der obere Teil des Vor- drucks dient der Identifikation. Der untere Teil ist der Auftragsteil. Beide Teile sind vom überweisenden Ver- tragsarzt auszufüllen.

Vom überweisenden Vertragsarzt auszufüllen und vom Arzt, der auf Überweisung tätig wird, zu beachten:

1. Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob der Auftrag im Rahmen der kurativen Versor- gung, der Prävention, der Empfängnisregelung/

Sterilisation/Schwangerschaftsabbruch oder bei belegärztlicher Behandlung erfolgt.

2. Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, wenn die Behandlung aufgrund oder als Folge eines Unfalles erforderlich wird, damit die Krankenkassen ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend machen kön- nen. Es bedeutet eine unnötige finanzielle Belastung der vertragsärztlichen Versorgung, wenn bei einem Unfall das Unfallfeld nicht angekreuzt wird.

3. Wenn der anfordernde Vertragsarzt das Verfahren zur Blankoformularbedruckung einsetzt, wird ein zweidi- mensionaler Barcode aufgedruckt, der sämtliche Infor- mationen des Formulars enthält und der beim Arzt, der im Auftrag tätig wird, per Barcode-Scanner in das Pra- xisverwaltungssystem eingelesen werden kann. Dar - über hinaus kann das umrandete Feld „Auftragsnum- mer des Labors“ fakultativ von dem im Auftrag tätig gewordenen Arzt für eigene Zwecke genutzt werden.

4. Wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeindika- tion vorliegen, gibt der überweisende Vertragsarzt die zutreffende Kennziffer (Nrn. 32005 – 32023) im ent- sprechenden Feld an.

5. Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form „QJJ“ in das betreffende Feld einzutragen.

Beginnt der im Auftrag tätig werdende Arzt seine Be- handlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern das Datum, bis zu dem die Krankenversichertenkarte gül- tig ist, nicht überschritten ist.

6. Das Geschlecht des Patienten ist durch Eintragung von „W“ oder „M“ in das betreffende Feld anzugeben.

7. Werden direkte oder indirekte Nachweise von Krank- heitserregern im Rahmen einer Kontrolluntersuchung bei einer bereits bekannten Infektion beauftragt, ist das Feld „Kontrolluntersuchung einer bekannten Infektion“ anzukreuzen. Im Freitextfeld „Befund/

Medikation“ ist zudem der Sachverhalt zu erläutern.

Erkrankungen mit Meldepflicht sind § 7 Infektions- schutzgesetz zu entnehmen.

8. Das Feld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ ist der- zeit nicht anzukreuzen.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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